Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die inte... (332.2)
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

332.2 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vo m 16. Dezember 1993 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und i der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 Der Kanton Zug erklärt den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992. 3) § 2 Als zuständige Behörde gemäss Art. 24 des Konkordates wird das Unter- suchungsrichteramt des Kantons Zug bezeichnet. § 3 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft. 1) GS 24, 359 2) BGS 111.1 3) SR 351.71
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332.2 K onferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren K onkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen den 5. November 1992) 1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbeson- dere a) den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfah- renshandlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel); Art. 2 Anwendungsbereich 1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen mate- rielles Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch und andere Bundesgesetze) an- wendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung. 2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegen- rechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen. 2. Kapitel V erfahrenshandlungen in einem andern Kanton Art. 3 Grundsatz 1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchführen.
332.2 2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24). 3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt. Art. 4 Anwendbares Recht Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an. Art. 5 Amtssprache 1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt. 2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde erlassen. 3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Spra- che dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher. Art. 6 Inanspruchnahme der Polizei Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Ein- schreiten notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beige- zogen. Art. 7 P ostzustellungen Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes be- treffend den Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden. Art. 8 Vo rladungen 1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind ver- pflichtet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.
332.2 2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen. 3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschul- digtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann. Art. 9 V erhandlungen, Augenscheine Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann in einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhand- lungen durchführen oder durchführen lassen. Art. 10 Durchsuchungen, Beschlagnahme 1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden. 2. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden. Art. 11 Mitteilungspflicht Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amtlichen Stellung K enntnis von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhält, ist verpflichtet, die zustän- dige Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen. Art. 12 Rechtsmittelbelehrung W enn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechts- mittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtmittelfrist angeben. Art. 13 Rechtsmittel, Sprache Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behör- de oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden.
332.2 Art. 14 K osten Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten gehen zulasten des mit der Sache be- f assten Kantons. 3. Kapitel A uf Verlangen eines andern Kantons vo rg enommene Verfahrenshandlungen Art. 15 Direkter Geschäftsverkehr 1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder der er- suchten Behörde gehalten werden. 2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsgültig einer ein- zigen Behörde zugestellt (Art. 24). 3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu. Art. 16 Anwendbares Recht Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. Art. 17 Rechte der Parteien 1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzelnen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behör- de ausdrücklich verlangt. 2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchge- führt werden soll. Art. 18 Rechtsmittelbelehrung W enn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor- sieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
332.2 Art. 19 Rechtsmittel, Verfahren und Zuständigkeit 1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derje- nigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden. 2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerde- gründe betreffend Gewährung und Ausführung der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; Art. 18 ist sinngemäss anwend- bar. Art. 20 V ollzug von Haftbefehlen Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des

Art. 353 StGB vollstreckt. Art. 21

Ve rnehmung von verhafteten Personen Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem andern K onkordatskanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden. Die Behörde muss die betreffende Person summa- risch über die Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren. Art. 22 Zustellung durch die Polizei Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, werden direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt. Art. 23 K osten 1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Übersetzun- gen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und Gefangenentransporte gehen jedoch zulasten des mit der Sache be- f assten Kantons. 2. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
332.2 4. Kapitel Schlussbestimmungen Art. 24 Zuständige Behörde Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem anderen Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15). Art. 25 Beitritt und Rücktritt 1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzurei- chen. 2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundes- rates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Art. 26 Inkrafttreten Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Ge- setze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze. Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwen- dungsbereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorge- nommen werden.
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