Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (... (0.452)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Abgeschlossen in Chişinau am 6. November 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 2005¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 23. September 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. März 2006 (Stand am 21. September 2020) ¹ AS 2006 1855
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu schützen;
in dem Bewusstsein, dass der Mensch moralisch verpflichtet ist, alle Tiere zu achten und ihre Leidensfähigkeit in angemessener Weise zu berücksichtigen;
von dem Wunsch geleitet, das Wohlbefinden der Tiere beim Transport zu schützen;
überzeugt, dass der internationale Transport mit dem Wohlbefinden der Tiere vereinbar ist unter der Voraussetzung, dass die Erfordernisse des Tierschutzes erfüllt werden;
in der Erwägung daher, dass eine Alternative zum Transport lebender Tiere zur Anwendung kommen muss, wenn die Erfordernisse des Tierschutzes nicht erfüllt werden können;
jedoch von der Erwägung geleitet, dass die Transportdauer von Tieren, einschliesslich Schlachttieren, aus Gründen des Tierschutzes im allgemeinen so weit wie möglich verkürzt werden sollte;
in Anbetracht der Tatsache, dass Verladen und Ausladen Aktivitäten sind, bei denen Verletzungen und Belastungen am wahrscheinlichsten auftreten;
in der Erwägung, dass durch die Annahme gemeinsamer Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt werden können,
sind wie folgt übereingekommen:

Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Definitionen
1.  Der Begriff «Internationaler Transport» bezeichnet jeden Transport von einem Land in ein anderes Land. Hierzu gehören jedoch nicht Transporte unter 50 km und Transporte zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
2.  Der Begriff «ermächtigter Tierarzt» bezeichnet einen von der zuständigen Behörde benannten Tierarzt.
3.  Der Begriff «für den Transport von Tieren verantwortliche Person» bezeichnet die Person, welche die Gesamtaufsicht bei Organisation, Durchführung und Abschluss des Transports hat, ungeachtet dessen, ob die Aufgaben an andere Par­teien während des Transports weitervergeben werden. Bei dieser Person handelt es sich gewöhnlich um die Person, die plant, Vorkehrungen trifft und die Bedingungen festlegt, die von anderen Parteien zu erfüllen sind.
4.  Der Begriff «für das Wohlbefinden der Tiere beauftragte Person» bezeichnet die Person, die für die Betreuung der Tiere während des Transports unmittelbar verantwortlich ist. Dies kann der Betreuer oder der Fahrer eines Fahrzeugs bei gleicher Funktion sein.
5.  Der Begriff «Transportbehältnis» bezeichnet jede Lattenkiste oder Box, jeden Behälter oder jedes sonstige feste Behältnis, das zum Transport von Tieren verwendet wird, das keinen Eigenantrieb hat oder nicht Teil (abnehmbar oder nicht) eines Transportmittels ist.
6.  Der Begriff «Transporteur» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Tiertransporte entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person durchführt.
Art. 2 Arten
1.  Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport von allen Wirbeltieren.
2.  Mit Ausnahme der Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und c findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf den Transport:
a. eines einzelnen Tieres, wenn es von einer Person begleitet wird, die für das Tier während des Transports verantwortlich ist;
b. von Heimtieren, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise ohne kommerziellen Zweck begleiten.
Art. 3 Anwendung des Übereinkommens
1.  Jede Vertragspartei wendet die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren an und ist für eine wirksame Kontrolle und Aufsicht verantwortlich.
2.  In Anbetracht der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei die notwendigen Massnahmen, um ein wirksames Ausbildungssystem zu gewährleisten.
3.  Jede Vertragspartei bemüht sich, die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Tiere, die in ihrem Hoheitsgebiet transportiert werden, anzuwenden.
4.  Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Unterstützung bei der Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere durch Informationsaustausch, Erörterung der Auslegung und Inkenntnissetzung von Problemen.
Art. 4 Wichtige Grundsätze des Übereinkommens
1.  Die Tiere sind so zu transportieren, dass ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit gewährleistet sind.
2.  Die Tiere sind nach Möglichkeit unverzüglich zu ihrem Bestimmungsort zu transportieren.
3.  An den Kontrollstellen sind Tiersendungen vorrangig zu behandeln.
4.  Die Tiere werden nur festgehalten, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche Kontrollen unbedingt notwendig ist. Werden die Tiere festgehalten, sind geeignete Vorkehrungen für die Betreuung der Tiere und, wenn erforderlich, für das Ausladen und ihre Unterbringung zu treffen.
5.  Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Massnahmen, um im Falle von Streik oder sonstigen nicht voraussehbaren Umständen, die eine strenge Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet verhindern, Leiden der Tiere zu vermeiden oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Dabei wird sie sich von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen leiten lassen.
6.  Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung anderer Instrumente der gesundheitspolizeilichen und tierärztlichen Kontrolle.
7.  Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, striktere Massnahmen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport zu ergreifen.
Art. 5 Bewilligung für die Transporteure
1.  Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ein Transporteur, der Tiertransporte zu kommerziellen Zwecken durchführt:
a. gemeldet ist, so dass die zuständige Behörde bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Übereinkommens seine Identität rasch feststellen kann;
b. eine Bewilligung besitzt, die für internationale Transporte gültig ist und von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates der Unternehmensniederlassung erteilt wird.
2.  Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Bewilligung Transporteuren erteilt wird, die den Tiertransport ausschliesslich Personal anvertrauen, das eine ordnungsgemässe Ausbildung gemäss dieses Übereinkommens erhalten hat.
3.  Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die genannte Bewilligung ausgesetzt oder entzogen werden kann, falls die zuständigen bewilligungserteilenden Behörden darüber unterrichtet werden, dass der Transporteur wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Übereinkommen verstossen hat.
4.  Stellt eine Vertragspartei fest, dass ein Transporteur, der in einem anderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens registriert ist, gegen dieses Übereinkommen verstossen hat, übermittelt sie der anderen Vertragspartei detaillierte Informationen über den festgestellten Verstoss.

Beschaffenheit und Konstruktion

Art. 6 Beschaffenheit und Konstruktion
1.  Transportmittel, -behältnisse und ihre Einrichtungen müssen so gebaut, gewartet und bedient werden, dass den Tieren keine Verletzungen und Leiden zugefügt werden und ihre Sicherheit während des Transports gewährleistet ist.
2.  Das Transportmittel oder -behältnis muss so konzipiert und gebaut sein, dass die Tiere über angemessenen Raum verfügen, um in ihrer normalen Stellung stehen zu können. Dies gilt nicht für Geflügel, mit Ausnahme von Eintagsküken.
3.  Das Transportmittel oder -behältnis muss so konzipiert und gebaut sein, um sicherzustellen:
a. dass ein ausreichender Freiraum über dem Kopf der Tiere in ihrer normalen aufrechten Stellung für eine wirksame Luftaustauschrate gewährleistet ist;
b. dass eine der beförderten Tierart entsprechende Luftqualität und -quantität aufrecht erhalten werden kann, insbesondere wenn die Tiere in einem vollständig geschlossenen Raum transportiert werden.
4.  Transportmittel, -behältnisse, Einrichtungen etc. müssen so widerstandsfähig sein, dass sie das Gewicht der Tiere tragen können, die Tiere nicht ausbrechen oder herausfallen können, dass sie der Transportbelastung standhalten und, falls erforderlich, Trennwände enthalten, um die Tiere vor den Bewegungen des Transportmittels zu schützen. Die Einrichtungen müssen für eine schnelle und einfache Bedienung geeignet sein.
5.  Die Trennwände müssen so stabil und widerstandsfähig gebaut sein, dass sie dem Gewicht der Tiere standhalten können, wenn diese gegen sie gedrückt werden und so konzipiert sein, dass sie die Lüftung nicht behindern.
6.  Transportmittel oder -behältnisse müssen so gebaut sein und verwendet werden, dass sie den Tieren Schutz vor den Unbilden des Wetters und vor ungünstigen Wetterveränderungen bieten. Insbesondere das sich direkt über den Tieren befin­dende Aussendach muss die Aufnahme und die Weiterleitung von durch Sonnen­einstrahlung verursachter Hitze auf ein Mindestmass beschränken.
7.  Die Böden des Transportmittels oder des Transportbehältnisses müssen rutschfest sein. Die Böden müssen so konzipiert und gebaut sein und gewartet werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird und sie vor Unbehagen, Leiden und Verletzungen bewahrt werden und das Ausfliessen von Urin und Kot auf ein Mindestmass beschränkt wird. Die für den Boden verwendeten Baumaterialien müssen so gewählt werden, dass die Korrosion minimiert wird.
8.  Das Transportmittel oder -behältnis muss so konzipiert und gebaut sein, dass ein Zugang zu den Tieren möglich ist, um sie zu überwachen und um sie gegebenenfalls zu tränken, zu füttern und zu betreuen.
9.  Wenn Tiere angebunden werden müssen, müssen im Transportmittel geeignete Vorrichtungen für die Anbindung vorhanden sein.
10.  Die Transportbehältnisse, in denen die Tiere transportiert werden, müssen mit einem Hinweis auf lebende Tiere deutlich und sichtbar gekennzeichnet sein und ein Zeichen tragen, das die Oberseite des Transportbehältnisses anzeigt.
11.  Transportmittel, -behältnisse und ihre Einrichtungen müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

Vorbereitung für den Transport

Art. 7 Planung
1.  Für jeden Transport wird eine für den Transport verantwortliche Person benannt, so dass während des Transports jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports gegeben werden kann.
2.  Überschreitet die vorgesehene Transportdauer bei der Beförderung von domestizierten Einhufern und domestizierten Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung acht Stunden, erstellt die für den Transport verantwortliche Person ein Dokument, in dem die voraussichtlichen Reisevorkehrungen und insbesondere die folgenden Einzelheiten angegeben sind:
a. Identifikation des Transportunternehmens und Transportmittels;
b. Identifikation der Sendung und Begleitpapiere (Tierart, Anzahl der Tiere, Veterinärbescheinigungen);
c. Versandort und -land, Umladeorte, Entlade- und Ruheorte für die Tiere sowie Bestimmungsort und -land.
3.  Die für den Transport verantwortliche Person trägt dafür Sorge, dass der vor­gesehene Transport den einschlägigen Vorschriften der Versand-, Durchfuhr- und Bestimmungsländer entspricht.
4.  Die für das Wohlbefinden der Tiere verantwortliche Person trägt in das in Absatz 2 genannte Dokument unmittelbar die Zeiten und Orte ein, an denen die beförderten Tiere gefüttert und getränkt wurden sowie eine Ruhepause erhalten haben. Dieses Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
5.  Ein Tier ist nur zu transportieren, wenn die für den Transport verantwortliche Person zuvor ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sein Wohlbefinden während des Transports sicherzustellen. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen zu treffen, die das Tränken, Füttern und Ruhen sowie jegliche notwendige Pflege während des Transports und bei Ankunft am Bestimmungsort sicherstellen. Zu diesem Zweck hat vor dem Transport eine entsprechende Mitteilung zu erfolgen.
6.  Um Verzögerungen zu vermeiden, müssen Sendungen von Tieren von geeigneten Papieren begleitet werden. An Stellen, an denen Einfuhr- und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, ist die entsprechende Person so früh wie möglich zu benachrichtigen.
7.  Die für den Transport verantwortliche Person trägt dafür Sorge, dass die Verantwortung für das Wohlbefinden der Tiere während des Transports vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Ankunft am Bestimmungsort, einschliesslich Ver- und Ausladen, eindeutig zuzuweisen ist.
Art. 8 Betreuer
1.  Um die erforderliche Versorgung der Tiere während des Transports sicherzustellen sind Tiersendungen von einem Betreuer zu begleiten, der für das Wohlbefinden der Tiere verantwortlich ist. Der Fahrer kann die Aufgaben des Betreuers übernehmen.
2.  Der Betreuer muss eine spezielle und geeignete Ausbildung erhalten oder entsprechende praktische Erfahrungen gesammelt haben, die ihn dazu befähigen, mit den Tieren umzugehen, sie zu transportieren und zu versorgen, Notfälle eingeschlossen.
3.  Von den Bestimmungen des Absatzes 1 kann in folgenden Fällen abgesehen werden:
a. Die für den Transport verantwortliche Person hat einen Vertreter beauftragt, die Tiere an geeigneten Tränk-, Fütterungs- und Ruheorten zu versorgen;
b. Die Tiere werden in Transportbehältnissen transportiert, die gesichert und ausreichend belüftet sind und, falls erforderlich, genügend Wasser und Futter in Spendern, die nicht umkippen können, für einen doppelt so lange Transportdauer wie geplant enthalten.
Art. 9 Transportfähigkeit
1.  Ein Tier, dass für den geplanten Transport nicht transportfähig ist, ist nicht zu transportieren.
2.  Kranke oder verletzte Tiere sind als nicht transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf:
a. leicht verletzte oder erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden;
b. Tiere, die für experimentelle oder andere wissenschaftliche Zwecke transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist;
c. Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht für eine oder nach einer Not­behandlung.
3.  Transporte von Tieren mit fortgeschrittener Trächtigkeit, von Tieren, die kurz zuvor geboren haben, sowie von sehr jungen Tieren sind besonders zu betreuen:
– Trächtige weibliche Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 % der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren;
– Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.
Sind alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden, kann die zuständige Behörde, nach tierärztlicher Beratung und im Einzelfall, eine Ausnahme machen für registrierte Stuten, die nach dem Abfohlen einem Hengst zugeführt werden.
4.  Beruhigungsmittel sind nur dann zu verabreichen, wenn dies dringend notwendig ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Sie dürfen nur unter tierärztlicher Anleitung gemäss der nationalen Gesetzgebung verabreicht werden.
Art. 10 Untersuchung/Bescheinigung
1.  Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einem ermächtigten Tierarzt des Versandlandes zu untersuchen, der ihre Transportfähigkeit sicherzustellen hat.
2.  Der ermächtigte Tierarzt stellt eine Bescheinigung aus, in der die Identität der Tiere, ihre Transportfähigkeit für den geplanten Transport und nach Möglichkeit auch die Zulassungsnummer oder gegebenenfalls den Namen oder sonstige Mittel zur Identifizierung des Transportmittels und der Art des Transports angegeben sind.
3.  In bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsparteien festgelegten Fällen müssen die Bestimmungen dieses Artikels nicht angewendet werden.
Art. 11 Ruhepause, Tränken, Füttern vor dem Verladen
1.  Die Tiere sind auf den geplanten Transport vorzubereiten, an das während des Transports verabreichte Futter zu gewöhnen und müssen in der Lage sein, die Spendersysteme für Wasser und Futter zu benutzen. Sie müssen in geeigneter Weise mit Futter und Wasser versorgt werden und über Ruhezeiten verfügen.
2.  Um die Transportbelastung zu reduzieren, ist bei bestimmten Kategorien von Tieren, wie beispielsweise bei wildlebenden Tieren, die erforderliche Gewöhnung an das Transportmittel vor dem geplanten Transport zu berücksichtigen.
3.  Das Vermischen von Tieren, die nicht zusammen aufgezogen wurden oder die nicht aneinander gewöhnt sind, ist so weit wie möglich zu vermeiden.

Verladen und Ausladen

Art. 12 Grundsätze
1.  Tiere sind so zu verladen und auszuladen, dass gewährleistet ist, dass Verletzungen oder Leiden vermieden werden.
2.  Die Tiere sind so zu verladen, dass gewährleistet ist, dass die Anforderungen an Raum (Bodenfläche und Höhe) und die Trennung von Tieren gemäss Artikel 17 erfüllt werden.
3.  Die Tiere sind so kurz wie möglich vor Abfahrt vom Versandort zu verladen.
4.  Bei Ankunft am Bestimmungsort sind die Tiere so schnell wie möglich auszuladen und mit einer ausreichenden Menge an Wasser und, falls erforderlich, an Futter zu versorgen; ferner ist den Tieren eine Ruhepause zu ermöglichen.
Art. 13 Einrichtungen und Verfahren
1.  Das Verladen und Ausladen ist mit einer ordnungsgemäss gebauten Rampe, Hebevorrichtung oder Ladebucht durchzuführen, ausgenommen in den Fällen, in denen die Tiere in hierfür gebaute Transportbehältnisse verladen und ausgeladen werden sollen. Ein Hochheben der Tiere per Hand ist zulässig, wenn die Tiere klein genug sind, und sogar wünschenswert bei Jungtieren, die Schwierigkeiten haben könnten, eine Rampe zu bewältigen. Alle Verlade- und Entladeeinrichtungen müssen stabil und für den Zweck geeignet sein sowie gut instand gehalten werden.
2.  Alle Rampen und Bodenoberflächen, auf denen die Tiere gehen, müssen so beschaffen und gewartet werden, dass ein Ausgleiten verhindert wird. Ihr Neigungswinkel ist so gering wie möglich zu halten. Überschreitet das Gefälle 10 Grad, sind sie mit einer Vorrichtung, wie z. B. Fusslatten, auszustatten, das ein Hinauf- oder Hinuntersteigen der Tiere ohne Gefahr und Probleme gewährleistet. Die Vorrichtung ist, falls erforderlich, mit einem Seitenschutz zu versehen.
3.  Je nach artspezifischen Anforderungen ist das Innere der Transporteinheit beim Verladen gut zu beleuchten, so dass die Tiere sehen können, wohin sie laufen.
4.  Die Tiere sind nur auf ein Transportmittel zu verladen, das gründlich gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert worden ist.
5.  Güter, die in demselben Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu positionieren, dass sie den Tieren keine Verletzungen, Schmerzen oder Leiden zufügen.
6.  Werden die Tiere in Transportbehältnisse verladen, die auf dem Transportmittel übereinander gestapelt sind, so sind die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Urin und Kot auf die darunter befindlichen Tiere fallen.
Art. 14 Umgang mit den Tieren
1.  Die Tiere sind ruhig und vorsichtig zu behandeln, um Unruhe und Aufregung auf ein Mindestmass zu beschränken und um die Tiere vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden und Verletzungen zu schützen.
2.  Lärm, unnötige Belästigung und unangemessene Gewaltanwendung während des Ver- und Ausladens sind zu vermeiden. Die Tiere dürfen nicht geschlagen werden, auch ist kein Druck auszuüben auf besonders empfindliche Körperteile. Insbesondere dürfen die Tierschwänze nicht gequetscht, verdreht oder gebrochen werden; es ist den Tieren nicht in die Augen zu greifen. Die Tiere dürfen nicht geboxt oder getreten werden.
3.  Die Tiere selbst dürfen nicht mit mechanischen Mitteln aufgehängt werden, auch dürfen sie nicht am Kopf, an den Ohren, Hörnern, Beinen, am Geweih, Schwanz oder Fell oder auf eine andere schmerzhafte Weise hochgehoben oder gezogen werden.
4.  Treibhilfen zur Führung der Tiere sind ausschliesslich zu diesem Zweck zu verwenden. Die Verwendung von elektrischen Treibstöcken ist möglichst zu vermeiden und in jedem Fall auf ausgewachsene Rinder und Schweine, die die Fort­bewegung verweigern, zu beschränken, sofern die Tiere vor sich genügend Freiraum haben, in dem sie sich bewegen können. Die Stromstösse dürfen nicht länger als eine Sekunde andauern und sind in angemessenen Abständen nur auf die Muskeln der Hinterläufe zu versetzen. Sie dürfen nicht wiederholt abgegeben werden, wenn das Tier keine Reaktion zeigt.
5.  Die Personen, die mit den Tieren umgehen, dürfen keine Treibstäbe oder andere Geräte mit spitzen Enden verwenden. Stöcke oder andere Treibhilfen sind nur zu verwenden, wenn sie auf den Körper eines Tieres angewendet werden können, ohne dem Tier Verletzungen oder Leiden zuzufügen.
Art. 15 Trennung
1.  Die Tiere sind während des Transports zu trennen, wenn ihnen möglicherweise Verletzungen oder Leiden zugefügt werden, wenn sie gemeinsam transportiert werden. Dies gilt insbesondere für:
a. Tiere verschiedener Arten;
b. Tiere, die sich feindlich gesinnt sind;
c. Tiere, die deutlich verschiedener Grösse oder verschiedenen Alters sind;
d. nicht kastrierte erwachsene männliche Tiere;
e. angebundene und nicht angebundene Tiere.
2.  Die Bestimmungen von Absatz 1 finden keine Anwendung auf Tiere, die in zueinander passenden Gruppen aufgezogen worden sind, die aneinander gewöhnt sind, wenn eine Trennung Leiden verursacht oder wenn weibliche Tiere von Jungtieren, die von ihnen abhängig sind, begleitet werden.

Transportpraktiken

Art. 16 Böden und Einstreumaterial
Bodenbeläge von Transportmitteln oder Transportbehältnissen müssen so gewartet werden, dass die Gefahr eines Ausgleitens und das Herausfliessen von Urin und Kot auf ein Mindestmass beschränkt werden. Angemessenes Einstreumaterial, das Urin und Kot aufnimmt und ein geeignetes Material für die Ruhepausen der Tiere darstellt, muss den Boden der Transportmittel oder -behältnisse bedecken, sofern nicht ein anderes, für das Tier mindestens gleichwertiges Verfahren angewendet wird.
Art. 17 Platzangebot (Bodenfläche und Höhe)
1.  In dem Transportmittel oder -behältnis müssen die Tiere über genügend Raum verfügen, um in ihrer normalen Stellung stehen zu können. Ferner müssen sie über Raum zum gleichzeitigen Liegen verfügen, es sei denn, dass dies das technische Protokoll oder besondere tierschutzspezifische Anforderungen nicht vorsehen.
Das Mindestplatzangebot für die Tiere wird gemäss Artikel 34 dieses Übereinkommens in einem technischen Protokoll festgelegt.
2.  Zur Vermeidung von Verletzungen durch übermässige Bewegungen müssen Trennwände verwendet werden, um grosse Tiergruppen oder einen Verschlag zu unterteilen, der weniger Tiere enthält als seiner normalen Kapazität entspricht und der andernfalls zu viel Raum bieten würde.
3.  Trennwände müssen der Grösse und Art der Tiere angemessen sein, und sie sollen so positioniert, gesichert und gewartet werden, dass Verletzungen oder Leiden der Tiere vermieden werden.
Art. 18 Anbinden von Tieren
Wenn die Tiere angebunden sind, müssen die verwendeten Stricke, Halfter oder die sonstigen Vorrichtungen so fest sein, dass sie unter normalen Transportbedingungen nicht reissen; diese Stricke müssen lang genug sein, wenn ihnen die Möglichkeit geboten werden muss, dass sich die Tiere niederlegen sowie Wasser und Futter aufnehmen können und so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können. Die Tiere dürfen nicht an den Hörnern, Beinen, Nasenringen, am Geweih angebunden oder mit zusammengebundenen Beinen transportiert werden. Die Tiere dürfen nur mit Vorrichtungen angebunden werden, die ein schnelles Losmachen ermöglichen.
Art. 19 Lüftung und Temperatur
1.  Es muss für eine ausreichende Lüftung gesorgt werden, um sicherzustellen, dass den Bedürfnissen der Tiere voll Rechnung getragen wird. Dabei müssen die Zahl und Art der zu transportierenden Tiere und die erwarteten Wetterbedingungen während des Transports berücksichtigt werden.
2.  Die Transportbehältnisse müssen so verladen sein, dass die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird.
3.  Wenn die Tiere unter Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen transportiert werden sollen, die sie beeinträchtigen könnten, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um ihr Wohlbefinden zu gewährleisten.
Art. 20 Wasser, Futter und Ruhezeiten
1.  Während des Transports sind die Tiere in angemessenen Zeitabständen mit Wasser, Futter und Ruhezeiten ihrer Art und ihrem Alter entsprechend zu versorgen.
2.  Die maximalen Transportzeiten und die Mindestzeitabstände für das Tränken und Füttern und Ruhezeiten werden gemäss Artikel 34 dieses Übereinkommens in einem technischen Protokoll festgelegt.
3.  Wasser und Futter müssen von guter Qualität sein und den Tieren so verabreicht werden, dass eine Kontaminierung auf ein Mindestmass beschränkt wird.
Art. 21 Laktierende weibliche Tiere
Laktierende weibliche Tiere, die nicht in Begleitung ihres Nachwuchses sind, dürfen nicht über lange Zeit transportiert werden. Wenn dies unvermeidbar ist, müssen sie aber unmittelbar vor dem Verladen und in Zeitabständen von nicht mehr als 12 Stunden während der Dauer eines Transports gemolken werden.
Art. 22 Beleuchtung
Die Transportmittel müssen mit fest angebrachten oder tragbaren Beleuchtungsquelle genügender Stärke ausgestattet sein, die zur allgemeinen Überwachung der Tiere ausreichen und sofern dies während des Transports und für das Tränken und Füttern erforderlich ist.
Art. 23 Transportbehältnisse
1.  Während des Transports und der Handhabung müssen die Transportbehältnisse immer aufrecht gehalten werden. Starke Stösse oder Erschütterungen müssen auf ein Mindestmass beschränkt werden.
2.  Transportbehältnisse müssen so gesichert sein, dass sie nicht durch die Bewegungen des Transportmittels verschoben werden.
Art. 24 Pflege während des Transports
Die für das Wohlbefinden der Tiere verantwortliche Person muss jede Möglichkeit nutzen, die Tiere zu kontrollieren und erforderlichenfalls angemessen zu pflegen.
Art. 25 Notversorgung von kranken/verletzten Tieren während des Transports
Tieren, die während des Transports erkranken oder sich verletzen, ist so schnell wie möglich erste Hilfe zu leisten; erforderlichenfalls sind sie angemessen tierärztlich zu behandeln oder auf eine Weise zu töten, die ihnen keine zusätzlichen Leiden verursacht.

Besondere Bestimmungen

Art. 26 Besondere Bestimmungen für den Transport auf der Schiene
1.  Jeder Eisenbahnwagen, der für den Transport von Tieren verwendet wird, muss mit einem Hinweis auf lebende Tiere gekennzeichnet sein. Ausser wenn die Tiere in Transportbehältnissen transportiert werden, müssen die Innenwände der Eisenbahnwagen aus geeignetem, glatten Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere angebunden werden können.
2.  Einhufer sind, wenn sie nicht in Einzelboxen transportiert werden, so anzubinden, dass sie zu derselben Seite des Wagens schauen oder sich gegenüberstehen. Fohlen und halfterungewohnte Tiere sind jedoch nicht anzubinden.
3.  Grosstiere sind so zu verladen, dass sich ein Betreuer zwischen ihnen bewegen kann.
4.  Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, um heftige Stösse der Wagen, in denen sich Tiere befinden, zu vermeiden.
5.  Jede Möglichkeit ist zu nutzen, um die Tiere gemäss Artikel 24 jedes Mal dann zu kontrollieren, wenn der Eisenbahnwagen stillsteht oder sich die Wetterbedingungen ändern.
Art. 27 Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Strasse
1.  Die Fahrzeuge, in denen Tiere transportiert werden, müssen mit einem deutlichen und sichtbaren Hinweis auf lebende Tiere gekennzeichnet sein.
2.  Die Fahrzeuge sind so zu fahren, dass sanftes Beschleunigen, Verlangsamen des Tempos und Kurvenfahren gewährleistet sind.
3.  Die Fahrzeuge müssen gemäss Artikel 13 geeignete Einrichtungen zum Ver- und Ausladen mitführen.
4.  Jede Möglichkeit ist zu nutzen, um die Tiere im Fahrzeug gemäss Artikel 24 jedes Mal dann zu kontrollieren, wenn das Fahrzeug stillsteht oder sich die Wetter­bedingungen ändern.
Art. 28 Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg (ausser Ro-Ro-Schiffe)
1.  Um sicherzustellen, dass die Anforderungen für das Wohlbefinden der transportierten Tiere erfüllt werden, muss die zuständige Behörde des Landes, in dem die Verladung stattfindet, vor der Verladung folgendes prüfen:
a. für diesen Zweck gebaute oder umgebaute Tiertransportschiffe;
b. vorgesehen Vorkehrungen auf anderen Schiffen, auf denen die Tiere transportiert werden sollen.
2.  Ein Alarmsystem ist zu installieren, um jegliche Stromausfälle in der Zwangslüftung festzustellen.
Eine geeignete zweite Stromquelle, klar getrennt von der ersten, ist bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass eine angemessene Zwangslüftung aufrechterhalten wird.
3.  Die Tiere dürfen nicht auf offenem Deck transportiert werden, es sei denn in Transportbehältnissen oder in anderen Aufbauten, die ausreichenden Schutz vor Seewasser bieten.
4.  Werden die Tiere auf das Schiff und vom Schiff getrieben, sind geeignete Treibgänge, Rampen und Verbindungsstege zwischen dem Hafenkai und den Tierdecks des Schiffes bereitzustellen.
5.  Das Verladen von Tieren auf Tiertransportschiffe und das Ausladen von Tieren von Tiertransportschiffen ist von einem ermächtigten Tierarzt zu überwachen.
6.  Die Tierräume sowie Rampen und Laufgänge sind beim Ver- und Ausladen geeignet und nach den artspezifischen Anforderungen zu beleuchten, so dass die Tiere sehen können, wohin sie laufen.
7.  Alle Buchten, Stände und Transportbehältnisse müssen sowohl für die Tiere als auch für die Betreuer unmittelbar zugänglich sein.
8.  Laufgänge für Tiere müssen für die zu transportierende Art geeignet sein; insbesondere dürfen sie keine scharfen Kanten haben, und scharfe Ecken und Vorsprünge sind auf ein Mindestmass zu beschränken.
9.  Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mit Anlagen ausgestattet sein, die einen angemessenen Wasserabfluss gewährleisten, und sind in sauberem Zustand zu halten.
10.  Vorräte an sauberem Süsswasser, gesundem Futter und geeigneter Einstreu, die für die Bedürfnisse der Tiere ausreichen und bei denen die Länge des Seetransports zu berücksichtigen ist, sind auf dem Schiff mitzuführen.
11.  Reservevorräte an Wasser und – bei langen Transporten – an Futter und Ein­streu für die Tiere sind für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen mitzuführen.
12.  Vorräte an Futter und Einstreu sind so zu lagern, dass sichergestellt ist, dass sie in trockenem Zustand gehalten und vor den Witterungsbedingungen und der See geschützt werden. Die Lagerung von Futter und Einstreu darf die Lüftung, Beleuchtung, die Abflussanlagen und Laufgänge nicht beeinträchtigen.
13.  Tränk- und Fütterungseinrichtungen, die der Zahl, Grösse und Art der Tiere angemessen sind, sind bereitzustellen.
14.  Einrichtungen sind vorzusehen, um kranke oder verletzte Tiere während des Transports abzusondern.
15.  Im Notfall muss es möglich sein, ein Tier gemäss Artikel 25 zu töten. Zu diesem Zweck muss ein für die Art geeignetes Instrument zur Tötung vorhanden sein.
Art. 29 Besondere Bestimmungen für Transporte in Strassenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die auf Ro-Ro-Schiffen geladen sind
1.  Werden Tiere in Strassenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen auf Ro-Ro-Schiffen transportiert, insbesondere auf geschlossenen Decks, so ist während des gesamten Transports für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen. Strassenfahrzeuge und Eisenbahnwagen sind so aufzustellen, dass den Tieren die grösstmögliche Frischluft­zufuhr zugute kommt.
2.  Die für das Wohlbefinden der Tiere verantwortliche Person muss Zugang zu den Tieren haben, so dass sie während des Transports überwacht und gegebenenfalls gepflegt, getränkt und gefüttert werden können.
3.  Strassenfahrzeuge, Eisenbahnwagen und Transportbehältnisse sind mit einer ausreichenden Zahl an angemessen gebauten, positionierten und gewarteten Sicherungspunkten auszustatten, die eine feste Verzurrung auf dem Schiff ermöglichen. Strassenfahrzeuge, Eisenbahnwagen und Transportbehältnisse sind vor Beginn des Seetransports auf dem Schiff zu befestigen, um zu verhindern, dass sie durch die Schiffsbewegungen verschoben werden.
4.  Strassenfahrzeuge und Eisenbahnwagen, die Tiere enthalten, dürfen nur in einer Position auf dem offenen Deck eines Schiffes transportiert werden, die ausreichenden Schutz vor der See bietet, wobei der Schutz, den das Strassenfahrzeug oder der Eisenbahnwagen selbst bietet, zu berücksichtigen ist.
5.  Ein Alarmsystem ist zu installieren, um jegliche Stromausfälle in der Zwangslüftung des Schiffes festzustellen. Eine geeignete zweite Stromquelle ist bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass eine angemessene Zwangslüftung aufrechterhalten wird.
6.  Für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen oder wenn anderweitig erforderlich, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Tiere mit Süsswasser und Futter zu versorgen.
7.  Im Notfall, wenn der Transport länger als zwei Stunden dauert, muss es möglich sein, ein Tier gemäss Artikel 25 zu töten. Zu diesem Zweck muss ein für die Art geeignetes Instrument zum Töten zur Verfügung stehen.
Art. 30 Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg
1.  Die Tiere dürfen nicht unter Bedingungen transportiert werden, in denen die Luftqualität, die Temperatur sowie der Luftdruck nicht während des gesamten Transports in einem geeigneten Bereich gehalten werden können.
2.  Der Flugkapitän muss über die Arten, den Standort und über die Anzahl aller lebenden Tiere an Bord des Flugzeugs unterrichtet werden, sowie über alle erfor­derlichen Massnahmen. Bei Tieren in zugänglichen Frachtabteilen werden alle Unregelmässigkeiten in Zusammenhang mit den Tieren so bald wie möglich dem Flugkapitän gemeldet.
3.  Die Tiere werden möglichst kurz vor der geplanten Abflugzeit in das Flugzeug verladen.
4.  Arzneimittel werden nur eingesetzt, wenn ein bestimmtes Problem besteht, und sie werden von einem Tierarzt oder von einer anderen sachkundigen Person verabreicht, die in ihrer Handhabung unterwiesen worden ist. Der Flugkapitän wird so bald wie möglich über Arzneimittel informiert, die während des Fluges verabreicht werden.
5.  Im Notfall, und wenn ein Betreuer Zugang zu den Tieren hat, muss nach Artikel 25 ein für die Art geeignetes Mittel zur Ruhigstellung bzw. zur schmerzlosen Tötung verfügbar sein und wird nur mit Zustimmung des Flugkapitäns eingesetzt.
6.  Der Betreuer ist vor Abflug über die Kommunikationsverfahren während des Flugs unterrichten, so dass er effektiv mit der Besatzung kommunizieren kann.

Multilaterale Konsultationen

Art. 31 Multilaterale Konsultationen
1.  Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle fünf Jahre, oder häufiger auf Antrag einer Mehrheit der Vertragsparteien, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarats ab.
2.  Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die der Generalsekretär des Europarats einberuft.
3.  Jede Vertragspartei hat das Recht, einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Europarats spätestens einen Monat vor jeder Sitzung den Namen bzw. die Namen ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreter. Jede Vertragspartei hat das Stimmrecht. Jeder Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, hat eine Stimme.
4.  Nach ihrem Beitritt zum Übereinkommen übt die Europäische Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
5.  Die Vertragsparteien können den Rat von Sachverständigen einholen. Aus eigener Initiative oder auf Antrag des betreffenden Gremiums können sie jedes inter­nationale oder nationale, staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter bei einer ihrer Konsultationen oder einem Teil einer Konsultation vertreten zu lassen. Die Entscheidung über die Einladung dieser Fachleute oder Gremien wird mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
6.  Nach jeder Konsultation übermitteln die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über die Konsultation und die Durchführung des Übereinkommens.
7.  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens erstellen die Vertragsparteien die Verfahrensordnung für die Konsultationen.
Art. 32 Aufgaben der multilaterale Konsultationen
Im Rahmen der multilateralen Konsultationen sind die Vertragsparteien für die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens verantwortlich. Sie können insbesondere:
a. nach Artikel 34 technische Protokolle für dieses Übereinkommen erstellen;
b. erforderliche Änderungen des Übereinkommens vorschlagen und die vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 35 prüfen;
c. auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen über die Auslegung des Übereinkommens prüfen;
d. dem Ministerkomitee Empfehlungen hinsichtlich der Staaten unterbreiten, die eingeladen werden sollen, diesem Übereinkommen beizutreten.

Technische Protokolle

Art. 33 Zweck
Die Vertragsparteien können technische Protokolle für dieses Übereinkommen im Hinblick auf das Platzangebot (Art. 17) und Wasser, Futter und Ruhezeiten (Art. 20) annehmen. Sie können auch andere technische Protokolle annehmen, um technische Standards für die Umsetzung dieses Übereinkommens auszuarbeiten.
Art. 34 Annahme und Inkrafttreten
1.  Ein technisches Protokoll wird mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen und in der Folge dem Ministerkomitee zur Genehmigung weitergeleitet. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
2.  Ein technisches Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die es angenommen haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Vertragsparteien, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats, den Generalsekretär über ihre Annahme informiert haben. Für jede Vertragspartei, die es später annimmt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem die Vertragspartei den Generalsekretär über die Annahme informiert hat.
3.  Für den Zweck der Erstellung technischer Protokolle verfolgen die Vertragsparteien die Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung und bei neuen Methoden beim Tiertransport.
Art. 35 Änderungen
1.  Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung eines technischen Protokolls wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des Europarats, an die Europäische Gemeinschaft sowie an jeden Nichtmitgliedstaat weitergeleitet, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder nach Artikel 38 zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen wurde.
2.  Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung durch den Generalsekretär auf einer multilateralen Konsultation geprüft, bei der sie mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien genehmigt werden kann. Der beschlossene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.
3.  Sofern nicht mehr als ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat, tritt jede Änderung für die Vertragsparteien, die keine Einwände notifiziert haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von achtzehn Monaten nach der Beschlussfassung durch die multilaterale Konsultation folgt.

Beilegung von Streitigkeiten

Art. 36 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander konsultieren. Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats Namen und Anschrift ihrer zuständigen Behörden.
2.  Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Antrag einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter benennen einen Obmann. Hat eine der beiden Streitparteien binnen drei Monaten nach Beantragung des Schiedsverfahrens ihren Schiedsrichter nicht benannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Streitpartei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte benannt. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien, so wird diese Aufgabe vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn auch dieser die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt, vom dienstältesten Richter des Gerichtshofs wahrgenommen, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns einigen können.
Bei einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien, bei denen eine Partei Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, wobei letztere selbst eine Vertragspartei ist, richtet die andere Vertragspartei die Beantragung des Schiedsverfahrens sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Europäische Gemeinschaft, die sie binnen drei Monaten nach Eingang der Beantragung durch den Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft bzw. durch den Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam notifizieren, ungeachtet dessen, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft Streitpartei ist oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam Streitpartei sind. Liegt eine solche Notifikation innerhalb der genannten Frist nicht vor, werden der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über Satzung und Verfahren des Schiedsgerichts angesehen. Das gleiche gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.
3.  Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Schiedsspruch, der sich auf dieses Übereinkommen zu stützen hat, ist endgültig.
4.  Das Verfahren für die Streitbeilegung findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, die sich auf Fragen im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft oder auf die Abgrenzung des Kompetenzbereichs zwischen Vertragsparteien erstrecken, die der Europäischen Gemeinschaft angehören oder zwischen diesen Mitgliedern und der Gemeinschaft.

Schlussbestimmungen

Art. 37 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2.  Kein Staat, der Vertragspartei des am 13. Dezember 1968² in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist, darf seine Ratifikations-, Annahme- oder Geneh­migungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder es gleichzeitig kündigt.
3.  Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Datum in Kraft, an dem vier Staaten ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen nach Massgabe der beiden vorhergehenden Absätze gebunden zu sein.
4.  Tritt in Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze die Kündigung des Übereinkommens vom 13.  Dezember 1968 nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Kraft, kann ein Vertragsstaat oder die Europäische Gemeinschaft bei Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er/sie das Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens weiterhin anwenden wird.
5.  Für jeden Unterzeichnerstaat oder die Europäische Gemeinschaft, der/die später seine/ihre Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
² AS 1970 1215
Art. 38 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden anderen Staat, der nicht Mitglied des Rats ist, einladen, diesem Übereinkommen durch Mehrheitsbeschluss nach Artikel 20 Buchstabe d des Statuts des Europarats vom 5. Mai 1949³ und durch den einstimmig gefassten Beschluss der Vertreter der Vertragsparteien, die berechtigt sind, dem Ministerkomitee anzugehören, beizutreten.
2.  Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats in Kraft.
³ SR 0.192.030
Art. 39 Geltungsbereichsklausel
1.  Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner/ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2.  Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Dieses Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.
3.  Jede nach den beiden vorhergehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin angegebene Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 40 Kündigung
1.  Jede Partei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 41 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen bei­getreten ist oder der eingeladen wurde, ihm beizutreten:
a. jede Unterzeichnung;
b. die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 37 und 38;
d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Chişinau am 6. November 2003 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 21. September 2020 ⁴

⁴ AS 2006 1857 , 2010 4059 , 2016 419 und 2020 3877 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Bulgarien

  2. Februar

2006

  3. August

2006

Deutschland

  8. Februar

2007

  9. August

2007

Estland

16. Mai

2008

17. November

2008

Griechenland**

13. September

2005

14. März

2006

Luxemburg*

  2. Mai

2005

14. März

2006

Niederlande*

  7. Februar

2008

  8. August

2008

Norwegen*

  2. März

2004

14. März

2006

Rumänien

17. Juli

2006

18. Januar

2007

Schweden*

  6. November

2003

14. März

2006

Schweiz*

23. September

2005

24. März

2006

Slowenien

12. Mai

2014

13. November

2014

Türkei*

  7. Februar

2019

  8. August

2019

Zypern**

10. Mai

2010

11. November

2010

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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