Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
(VBVV) vom 4. Juli 2012 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 408 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches¹,
verordnet:
¹ SR 210
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anlage und die Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft verwaltet werden.
Art. 2 Grundsätze der Vermögensanlage
¹ Die Vermögenswerte der verbeiständeten oder bevormundeten Person (betroffene Person) sind sicher und soweit möglich ertragbringend anzulegen.
² Anlagerisiken sind durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten.
Art. 3 Bargeld
Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss Bargeld unverzüglich auf ein Konto bei einer Bank nach Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934² (Bank) oder bei der Postfinance überweisen, soweit es nicht für die Deckung der kurzfristigen Bedürfnisse der betroffenen Person zur Verfügung stehen soll.
² SR 952.0
Art. 4 Aufbewahrung von Wertsachen
¹ Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss Wertschriften, Wertgegenstände, wichtige Dokumente und dergleichen einer Bank oder der Postfinance zur Aufbewahrung übergeben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beaufsichtigt die Aufbewahrung.
² Ausnahmsweise kann die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund Wertsachen an einem andern Ort aufbewahren, wenn die sichere Aufbewahrung gewährleistet ist oder dies vorrangigen Interessen der betroffenen Person dient. Die Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
³ Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ausnahmsweise die Aufbewahrung von Wertsachen in ihren Räumlichkeiten anordnen, sofern der Aufbewahrungsort feuer-, wasser- und diebstahlsicher ist.
Art. 5 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person
¹ Bei der Wahl der Anlage sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere das Alter, die Gesundheit, die Bedürfnisse des Lebensunterhalts, das Einkommen und das Vermögen sowie der Versicherungsschutz. Der Wille der betroffenen Person ist soweit möglich ebenfalls zu berücksichtigen.
² Allfällige Versicherungsleistungen, insbesondere bei Altersrücktritt, Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, sind einzubeziehen.
³ Die Anlage ist so zu wählen, dass die Mittel für den gewöhnlichen Lebensunterhalt und für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen im Zeitpunkt des Bedarfs verfügbar sind, ohne dass Vermögenswerte zur Unzeit liquidiert werden müssen.
Art. 6 Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts
¹ Für Vermögenswerte, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts der betroffenen Person dienen, sind ausschliesslich folgende Anlagen zulässig:
a. auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie;
b. auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei anderen Banken oder bei der Postfinance bis zum Höchstbetrag nach Artikel 37 a des Bankengesetzes vom 8. November 1934³ pro Institut;
c. festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der schweizerischen Pfandbriefzentralen;
d. selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke;
e. pfandgesicherte Forderungen mit wertbeständigem Pfand;
f. Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.
² Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben d und e bedürfen der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
³ SR 952.0
Art. 7 Anlagen für weitergehende Bedürfnisse
¹ Sofern es die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person erlauben, sind für Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zusätzlich zu den Anlagen nach Artikel 6 insbesondere folgende Anlagen zulässig:
a. Obligationen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität;
b. Aktien in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität, wobei ihr Anteil am Gesamtvermögen höchstens 25 Prozent ausmachen darf;
c. Obligationenfonds in Schweizer Franken mit Einlagen von Gesellschaften mit guter Bonität, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken;
d. gemischte Anlagefonds in Schweizer Franken mit einem Anteil von höchstens 25 Prozent Aktien und höchstens 50 Prozent Titeln ausländischer Unternehmen, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken;
e. Einlagen in Einrichtungen der Säule 3a bei Banken, bei der Postfinance oder bei Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004⁴ unterstehen;
f. Grundstücke.
² Diese Anlagen bedürfen der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
³ Sind die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person besonders günstig, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch eine weitergehende Anlage bewilligen.
⁴ SR 961.01
Art. 8 Umwandlung in zulässige Anlagen
¹ Erfüllen Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft oder Vormundschaft bestehen, und Vermögenswerte, die der betroffenen Person nach diesem Zeitpunkt zufliessen, die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 nicht, so müssen sie innert angemessener Frist in zulässige Anlagen umgewandelt werden.
² Bei der Umwandlung sind die Wirtschaftsentwicklung, die persönlichen Verhältnisse und soweit möglich der Wille der betroffenen Person zu berücksichtigen.
³ Auf eine Umwandlung kann verzichtet werden, wenn die Vermögenswerte für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben und der gewöhnliche Lebensunterhalt sichergestellt ist. Der Verzicht bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Art. 9 Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten
¹ Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten werden von der Beiständin oder dem Beistand, der Vormundin oder dem Vormund und der Bank oder der Postfinance abgeschlossen. Die Verträge sind vorgängig der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.
² Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet:
a. über welche Vermögenswerte die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund selbstständig oder nur mit Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Namen der betroffenen Person verfügen darf;
b. über welche Vermögenswerte die betroffene Person selber verfügen darf.
³ Sie teilt ihren Entscheid der Beiständin oder dem Beistand, der Vormundin oder dem Vormund sowie der Bank oder der Postfinance mit.
Art. 10 Belege, Auskunft und Einsicht
¹ Die Belege im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung sind auf den Namen der betroffenen Person auszustellen. Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss die Belege aufbewahren.
² Sie oder er kann von der Bank, der Postfinance oder der Versicherungseinrichtung ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Amtes jederzeit Auskunft über die Konti, Depots und Versicherungen der betroffenen Person und Einsicht in die dazugehörigen Akten verlangen. Soweit es für die Ausübung oder die Beendigung des Amtes erforderlich ist, kann sie oder er diese Auskunft und Einsicht auch für die Zeit vor der Übernahme des Amtes oder nach dem Tod der betroffenen Person verlangen.
³ Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen der Aufsicht von einer Bank, der Postfinance oder einer Versicherungseinrichtung jederzeit Auskunft über die Konti, Depots und Versicherungen der betroffenen Person und Einsicht in die dazugehörigen Akten verlangen.
⁴ Banken, die Postfinance und Versicherungseinrichtungen stellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unaufgefordert jährlich die Konto-, Depot- und Versicherungsauszüge der betroffenen Personen zu.
Art. 11 Dokumentationspflicht
Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss alle Entscheidungen im Bereich der Vermögensverwaltung sorgfältig und ausführlich dokumentieren.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und zu deren Bestimmungen in Widerspruch stehen, müssen unter Vorbehalt von Artikel 8 Absätze 2 und 3 so rasch wie möglich, spätestens aber innert zwei Jahren, in zulässige Anlagen umgewandelt werden.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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