Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (551.411)
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Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private

1 551.411 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) vom 20.11.2019 (Stand 01.01.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) 1 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Bewilligung

Art. 1

Zuständigkeit
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Gesetzgebung über das Erbringen von Si cherheitsdienstleistungen durch Private.
2 Sie ist Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 SDPG.

Art. 2

Gesuchszeitpunkt
1 Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig eine Tätigkeit ge mäss Artikel 4 Absatz 1 SDPG ausüben wollen, haben spätestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bewilligungsbehörde um Erteilung einer Bewilli gung zu ersuchen.

Art. 3

Gesuchsangaben und -unterlagen
1 Das Gesuch hat zur geschäftsführenden Person folgende Angaben und Un terlagen zu enthalten: a angehörigkeit, Wohnadresse, persönliche Telefonnummer, b Farbkopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte, c bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich eine amtliche Bescheini gung über die Aufenthaltsregelung (z. B. Kopie der Aufenthaltsbewilli gung),
1) BSG 551.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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551.411 2 d Handlungsfähigkeitszeugnis, e Auszug aus dem Strafregister für Privatpersonen, der höchstens drei Mo nate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; bei Wohnsitz im Ausland eine entsprechende amtliche Bestätigung mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Amtssprache, f Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister über die letzten fünf Jahre, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs aus gestellt wurde; bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern entsprechende amtliche Bestätigungen mit einer beglaubigten Überset zung in eine Amtssprache, g Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister sowie Auszüge aus dem Handelsregister zu sämtlichen Firmen und juristischen Personen, die von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre beherrscht wurden; bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Ge suchstellern entsprechende amtliche Bestätigungen mit einer beglaubig ten Übersetzung in eine Amtssprache, h Wohnsitzangaben über die letzten fünf Jahre, i Lebenslauf, k Kopie bisheriger Bewilligungen als Waffenträgerin oder Waffenträger, l Selbstdeklaration und Ermächtigungserklärung gemäss Artikel 4, m Nachweis über eine Ausbildung gemäss Artikel 5 Absatz 2.
2 Es hat zudem folgende Angaben und Unterlagen zum Sicherheitsunterneh men zu enthalten: a Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssum me von mindestens fünf Millionen Franken, b beglaubigter Handelsregisterauszug, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, sofern die geschäftsführen de Person im Handelsregister eingetragen oder für eine im Handelsregis ter eintragungspflichtige Gesellschaft tätig ist, c Angaben zu den beabsichtigten Sicherheitsdienstleistungen im Sinne von Artikel 4 SDPG, d Firmenprofil mit einem aufgabenspezifischen Konzept über die Aus- und Weiterbildung der Angestellten gemäss Artikel 9 Absatz 1 SDPG, e grafisch dokumentiertes Uniformkonzept in Farbe.

Art. 4

Selbstdeklaration und Ermächtigungserklärung
1 Die geschäftsführende Person bestätigt durch Unterzeichnung einer Erklä rung auf einem amtlichen Formular, dass a weder im In- noch im Ausland ein Strafverfahren gegen sie hängig ist,
3 551.411 b sie in den letzten fünf Jahren seit der Gesucheinreichung nicht an einer Medikamenten-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit erkrankt ist.
2 Sie erklärt sich durch die Ermächtigungserklärung auf einem amtlichen For mular damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde bei den in der Erklä rung aufgeführten Amtsstellen Auskünfte einholen darf.

Art. 5

Ausbildung
1 Die geschäftsführende Person oder eine Person, die für die Tätigkeiten ge mäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c SDPG verantwortlich ist, hat bei der Einreichung des Bewilligungsgesuchs nachzuweisen, dass sie über eine angemessene Ausbildung im Sicherheitsbereich verfügt.
2 Der Nachweis gilt mit dem Vorweisen eines Eidgenössischen Fachausweises Sicherheitsfachfrau/Sicherheitsfachmann oder einer gleichwertigen Ausbildung als erbracht.
2 Anerkennung

Art. 6

Ausserkantonale Bewilligungen
1 Sicherheitsunternehmen aus anderen Kantonen und Unternehmen mit Sitz im Kanton Bern, die über eine ausserkantonale Bewilligung verfügen, müssen der Bewilligungsbehörde spätestens 15 Tage vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Kanton Bern unter Beilage einer Kopie der ausserkantonalen Bewilligung Mel dung erstatten.
2 Bewilligungen aus Kantonen gemäss Artikel 8 Absatz 1 werden von der Bewil ligungsbehörde ohne materielle Prüfung anerkannt.
3 Unternehmen mit Bewilligungen aus anderen Kantonen sowie Unternehmen aus Kantonen ohne Bewilligungspflicht haben ein Anerkennungsverfahren ge mäss der Binnenmarktgesetzgebung des Bundes zu durchlaufen.

Art. 7

Dauer
1 Die Anerkennung gilt längstens bis zum Ablauf oder Entzug der ausserkanto nalen Bewilligung.
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat der Bewilligungs behörde den Entzug einer ausserkantonalen Bewilligung sowie jegliche Ände rungen betreffend die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen umgehend und unaufgefordert zu melden.
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Art. 8

Kantone mit gleichwertigen Bewilligungsvoraussetzungen
1 Folgende Kantone verfügen über gesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen, die denjenigen gemäss Artikel 5 SDPG gleichwertig sind: a die Mitgliedskantone des Konkordats vom 18. Oktober 1996 über die Si cherheitsunternehmen, b Aargau, c Basel-Landschaft, d Sankt Gallen, e Schaffhausen, f Tessin, g Thurgau, h Zürich.

Art. 9

Besondere Regelung im Bereich von Freizügigkeitsabkommen
1 Für Personen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig keit
1 ) oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errich tung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) 2 ) berufen können, gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 SDPG sowie dieser Ver ordnung, soweit die genannten Abkommen sowie die Gesetzgebung des Bun des über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen nichts anderes vorsehen.

Art. 10

Ausländische Berufsqualifikationen
1 Für Personen gemäss Artikel 9 Absatz 1 a richten sich die Modalitäten und das Verfahren bei Niederlassung nach der Richtlinie 2005/36/EG 3 ) ,
1) SR 0.142.112.681
2) SR 0.632.31
3) Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005 über die Aner kennung von Berufsqualifikationen
5 551.411 b gilt bei einer Dienstleistungserbringung von maximal 90 Tagen in der Schweiz eine Meldepflicht bei der zuständigen Stelle des Bundes vor der Ausübung der Tätigkeit gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 (BGMD) 4 ) .
2 Für Drittstaatsangehörige gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Ver ordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung vom 19. November
2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV) 2 ) .
3 Pflichten

Art. 11

Pflichten der geschäftsführenden Person
1 Zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Artikel 8 SDPG ist die ge schäftsführende Person verpflichtet, von Angestellten, die Funktionen gemäss Artikel 9 Absatz 1 SDPG wahrnehmen, folgende Dokumente einzuholen: a Farbkopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte, b bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich eine amtliche Bescheini gung über die Aufenthaltsregelung (z. B. Kopie der Aufenthaltsbewilli gung), c Handlungsfähigkeitszeugnis, d Auszug aus dem Strafregister für Privatpersonen, der höchstens drei Mo nate vor der Anstellung ausgestellt wurde; bei Wohnsitz im Ausland ent sprechende amtliche Bestätigung.
2 Die Unterlagen gemäss Absatz 1 sind alle fünf Jahre zu erneuern bzw. aktua lisiert bei den Angestellten einzuholen.
3 Die Dokumente nach Absatz 1 sowie Unterlagen zu bewaffneten Einsätzen gemäss Artikel 11 Absatz 2 SDPG sind zehn Jahre aufzubewahren und müs sen auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorgewiesen werden.

Art. 12

Ausbildung der Sicherheitsangestellten
1 Die geschäftsführende Person sorgt dafür, dass die Sicherheitsangestellten innerhalb von drei Monaten nach Stellenantritt eine aufgabenspezifische Grundausbildung absolviert haben. Ohne diese Grundausbildung dürfen die Si cherheitsangestellten nur in Begleitung einer Person tätig werden, welche die Grundausbildung absolviert hat.
4) SR 935.01
2) SR 412.101
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2 Wird die Person für weniger als drei Monate angestellt, hat die Ausbildung vor der Ausübung jeglicher Tätigkeit zu erfolgen.
3 Die geschäftsführende Person hat den Angestellten einen Firmenausweis zur Verfügung zu stellen, der a deren Namen und Vornamen, deren Passfoto, den Namen des Sicher heitsunternehmens und das Ausstellungsdatum enthält, b nicht mit den Ausweisen der Polizei verwechselt werden kann, c auf Verlangen den Polizeibehörden vorzuweisen ist.

Art. 13

Meldepflicht für besondere Vorkommnisse von polizeilicher Rele vanz
1 Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind gemäss Artikel 10 Absatz
1 Buchstabe a SDPG verpflichtet, der Kantonspolizei und den Gemeinden be sondere Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz zu melden. Solche Vor kommnisse können namentlich bestehen in a Entwicklungen, die relevant sind für die öffentliche Sicherheit und Ord nung, b verdächtigem Verhalten, von dem angenommen werden muss, dass es in Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen steht.
4 Bewaffnung

Art. 14

Schusswaffe
1 Personen, die beim Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen Schusswaffen auf sich tragen, sind verpflichtet, zweimal jährlich das für die Erteilung der Waf fentragbewilligung erforderliche Schiessprogramm zu absolvieren.

Art. 15

Schlagstock
1 Personen, die beim Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen Schlagstöcke auf sich tragen, sind verpflichtet, a vor dem Erlangen der Waffentragbewilligung einen Grundkurs erfolgreich zu absolvieren, b zweimal jährlich ein Schlagstocktraining zu absolvieren.
2 Die Kantonspolizei veröffentlicht eine Richtlinie mit den Anforderungen an den Grundkurs und das Schlagstocktraining.
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Art. 16

Erlaubte Waffen und Munition
1 Die Kantonspolizei veröffentlicht eine Richtlinie mit den für Sicherheitsdienst leistungen erlaubten Waffen und der dafür erlaubten Munition.
2 Die Richtlinie basiert auf der Empfehlung des Arbeitsausschusses Waffen und Munition unter der Leitung des Bundesamtes für Polizei (fedpol).
5 Gebühren

Art. 17

1 Die Gebühren gemäss Artikel 15 SDPG richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal tung (Gebührenverordnung; GebV) 1 ) .
6 Schlussbestimmungen

Art. 18

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal tung (Gebührenverordnung; GebV) 2 ) , b Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV) 3 ) .

Art. 19

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Bern, 20. November 2019 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 154.21
2) BSG 154.21
3) BSG 935.111
551.411 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-084
9 551.411 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 19-084
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