Weisung zur Umsetzung der Gemeindestrukturreform
28. 4. 2009 – 33 II E/3 Weisung zur Umsetzung der Gemeindestrukturreform (Vom 28. April 2009) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 120 und 153 der Kantonsverfassung 1) sowie Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeindegesetzes 2) , erlässt die nachfolgende Weisung: 1. Zweck Es ist ein fairer und verantwortungsvoller Vereinigungsprozess zu gewähr- leisten, um drei starke Gemeinden und einen zukunftsorientierten, konkur- renzfähigen Kanton Glarus zu formen. Im Interesse und zum Schutz der drei neuen Gemeinden ist zu verhindern, dass Einzelne sich auf Kosten anderer Vorteile verschaffen und damit den gesamten Prozess des Zusammen- schlusses erschweren oder gefährden bzw. nicht auf dessen Ziele hinwir- ken. Entsprechende Entscheide dürfen namentlich nicht zu einer Übervor- teilung einer einzelnen Gemeinde zu Lasten der Gemeinschaft führen und damit der Zielsetzung einer reibungslosen und sparsamen Umsetzung der Gemeindestrukturreform zuwiderlaufen. 2. Umsetzung durch kantonale Entscheide Soweit die Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang Entscheide darüber zu fällen hat, ob konkrete Vorhaben und Projekte den Prozess gefährden oder seinen Zielsetzungen entgegenstehen, beurteilt sie dies unter Würdi- gung der Interessen der bisherigen Gemeinde einerseits und der neuen Ge- meinde andererseits. Damit sollen, unter Gewährleistung der Autonomie der heutigen Gemeinden, die Rechte der durch die Landsgemeinde am 7. Mai 2006 beschlossenen drei neuen Gemeinden bestmöglich geschützt werden. Dabei soll es den künftigen Gemeinden durch entsprechende Ausgestaltung des Verfahrens (Ziff. 7) ermöglicht werden, bereits heute einen Teil der ihnen künftig zufallenden Verantwortungen und Kompetenzen zu übernehmen und in diesen neuen Kategorien denkend in die neue Aufgabe hineinzuwachsen. Die Gestaltung der neuen Gemeinden soll weitgehend in deren eigenen Händen liegen. 3. Geltungsbereich Die Weisung gilt für Gemeinden, Gemeindeeinrichtungen, gemeindenahe Betriebe (z.B. EW mit eigener Rechtspersönlichkeit), Aufgabenerfüllungen im Rahmen von Gemeindeverträgen (z. B. Schulkreise) und Zweckverbän- den; ausgenommen sind Zweckverbände, welche zumindest eine ganze Region repräsentieren. 1 Kanton Glarus
1995 1) GS I A/1/1 2) GS II E/2
Umsetzung Gemeindestrukturreform – Weisung II E/3 4. Allgemeine Anforderungen Die Gemeinden sorgen im heutigen (gewohnten) Rahmen für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die Gewährleistung der Infrastruktur und die Erhaltung ihres Vermö- gens. Bedingt durch den Fusionsprozess ist grundsätzlich eine zurückhaltende Aus- gabenpolitik zu betreiben. Ersatz-, Sanierungs- und Neuinvestitionen sind mit Zurückhaltung zu tätigen. Die Ausgaben sind auf das Notwendige zu reduzie- ren und nach Dringlichkeit zu priorisieren (Pflichtbedarf und nicht Wunschbe- darf) und auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen. Ausgaben, welche in die Investitionsrechnung einzustellen sind (vgl. Art. 23 Gemeindehaushaltsversorgung), sind grundsätzlich nur zulässig, soweit sie gebunden sind. Als gebunden im vorliegenden Sinn gilt eine Ausgabe, wenn sie durch einen Rechtssatz prinzipiell und dem Umfang nach vorgegeben, oder wenn sie zur Erfüllung der gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgaben unbe- dingt erforderlich ist. Immer dann, wenn der entscheidenden Behörde entwe- der in Bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt der Vornahme oder in Bezug auf andere Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfrei- heit zusteht, handelt es sich um eine frei bestimmbare Abgabe. Nur wo keine solche Handlungsfreiheit besteht, liegt eine gebundene Ausgabe vor. Auch über die Laufende Rechnung dürfen grundsätzlich nur gebundene Ausga- ben getätigt werden. Frei bestimmbare Ausgaben sind nur zulässig, sofern sie sich sowohl betragsmässig als auch in Bezug auf den Verwendungszweck im Rahmen der Vorjahre bewegen. Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise auch frei bestimm- bare Ausgaben bewilligen, wenn ihnen zumindest regionale Bedeutung zukommt und zumindest in zeitlicher Hinsicht eine entsprechende Handlungsfreiheit fehlt. Die Gemeinden sind in jedem Fall verpflichtet, mögliche Lösungen in Zusam- menarbeit mit Gemeinden innerhalb der neuen Gemeindestruktur zu prüfen und zu bevorzugen. I m Hinblick auf die bevorstehende Gemeindefusion will der Regierungsrat den aktuellen Bestand der Alpen in die neuen Gemeindestrukturen überführen. Da- mit ist es den drei neuen Gemeinden vorbehalten, die Alpwirtschaft im Gesamtrahmen zu regeln und zukunftsfähige, individuell angepasste Lösungen zu kreieren. Die Umsetzung des Landsgemeindebeschlusses über die Bildung von drei Gemeinden und insbesondere die Realisierung des Sparpotenzials bedingt schlanke kantonale und kommunale Strukturen. Dies verlangt nach einem Ab- bau von Stellen. Um diesen Konzentrationsprozess möglichst sozialverträglich gestalten und um Härtefälle vermeiden zu können, müssen gewisse Grundsätze beachtet werden. Die Erfahrung bei Fusionen zeigt, dass z. B. durch einen frühzeitigen Personalstopp und Neuanstellungen mit Befristungen spätere Entlassungen nahezu vermieden werden können. Die natürliche Fluk- tuation (Personalwechsel zufolge Alter, Neuorientierung, Krankheit usw.) bringt den Personaletat auf das gewünschte Niveau. Soziale Grundsätze helfen zu- sätzlich, Härtefälle zu vermeiden.
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28. 4. 2009 – 33 Umsetzung Gemeindestrukturreform – Weisung II E/3 Die Schaffung neuer Stellen ist genauso wie die Wiederbesetzung frei werdender Stellen nur mehr bei ausgewiesenem Bedarf und nur befristet bis 31. Dezember 2010 möglich. Der Bedarf kann als ausgewiesen gelten, wenn die entsprechen- den Aufgaben nicht durch bereits vorhandene eigene personelle Ressourcen oder durch solche einer oder mehreren anderen Gemeinden abgedeckt werden können. Umlagerungen von Finanzvermögen im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchsta- ben g–l Gemeindegesetz, die den Rahmen der ordentlichen Vermögensverwal- tung sprengen, dürfen nicht einseitig den Interessen der bestehenden Gemeinde dienen. 5. Mitteilungsbedürftige Gemeindegeschäfte Folgende Gemeindegeschäfte bedürfen der vorgängigen Mitteilung an das Gremium gemäss Ziffer 6:
a. Ausgaben ab dem Grenzbetrag (brutto). Dieser berechnet sich wie folgt: 50 Franken je Einwohner (aktuellste mittlere Einwohnerzahl), im Minimum 50 000 Franken und im Maximum 125 000 Franken;
b. Schaffung und Wiederbesetzung von Stellen; ausgenommen ist das Lehr- personal und das Personal von Alters- und Pflegeheimen;
c. Umlagerungen von Finanzvermögen im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben g–l Gemeindegesetz, die den Rahmen der ordentlichen Ver- mögensverwaltung sprengen;
d. Steuerfusssenkungen. 6. Zuständigkeit Die Präsidien der bestehenden Orts-, Tagwen- und Schulgemeinden im Ge- biet der neuen Gemeinden bestimmen einen ständigen Ausschuss. Ab dem 1. Januar 2010 übernehmen die neuen Vorsteherschaften die Aufga- ben der Projektleitungen Gemeinde sowie der Ausschüsse im vorliegenden Zusammenhang. 7. Verfahren Mitteilungsbedürftige Gemeindegeschäfte sind der jeweiligen Projektleitung Gemeinde (vgl. Organigramm zur Umsetzung der Gemeindestrukturreform) zu unterbreiten. Diese leitet das Geschäft an den Ausschuss weiter. Der Ausschuss überprüft die mitgeteilten Gemeindegeschäfte auf ihre Ge- bundenheit im vorstehenden Sinne. Er eröffnet der mitteilenden Gemeinde und dem Regierungsrat so rasch als möglich seinen Befund. Der Regierungsrat trifft einen Entscheid, soweit es sich nicht um eine ge- bundene Ausgabe im vorstehenden Sinne handelt. Gegen den regierungs- rätlichen Entscheid steht der betroffenen Gemeinde der Rechtsweg offen. 3
Umsetzung Gemeindestrukturreform – Weisung II E/3 8. Gemeindebudgets 2010 Die Gemeinden werden aufgefordert ihre Budgets 2010 (inkl. allf. Sachge- schäfte) bis Mitte September 2009 dem Regierungsrat zu unterbreiten. Die entsprechenden Unterlagen sollen durch die Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Drucklegung und vor allem vor den Herbstgemeindeversammlungen geprüft werden, sodass auf nachträgliche Aufhebungen verzichtet werden kann. 9. Geltungsdauer Die Weisung gilt während der Übergangsphase bis zur Errichtung der drei Einheitsgemeinden. Sie tritt sofort in Kraft, ersetzt die Weisung vom 1. Okto- ber 2006 und ist befristet bis 31. Dezember 2010 Sie findet Anwendung auf alle Sachverhalte, welche noch nicht abschlies- send beurteilt wurden.
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