Verordnung des WBF über das gemeinsame Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten... (916.010.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über das gemeinsame Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten Kommunikations- massnahmen für Landwirtschaftsprodukte

vom 23. August 2007 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ¹ ,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Juni 2006² über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftprodukte (LAfV),
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 916.010
Art. 1 Grundsatz
¹ Für alle grafischen Anwendungen auf Kommunikationsmitteln müssen die Gestaltungslemente und die entsprechenden Anwendungsregeln gemäss Anhang verwendet werden. Sie sind in den entsprechenden Sprachen der eingesetzten Kommuni­kationsmittel zu verwenden. Sie dürfen nur im Zusammenhang mit vom Bund unterstützten Kommunikationsmassnahmen verwendet werden.
² In Audio-Anwendungen im Bereich der Marketing-Kommunikation für Landwirtschaftsprodukte sind jeweils die beiden Begriffe «Schweiz» und «Natürlich» oder «Natürlich Schweizer [Angabe des Produktes]» in der entsprechenden Sprache zu verwenden.
Art. 2 Gestaltungsvorlagen
¹ Das Bundesamt für Landwirtschaft macht die Gestaltungsvorlagen in den verschiedenen Sprachen in elektronischer Form für die Finanzhilfeempfänger verfügbar.
² Vorlagen in weiteren Sprachen, für mehrsprachige Anwendungen sowie für spezifische Anwendungen für bestimmte Kommunikationsmittel können von den Finanzhilfeempfängern beim Bundesamt für Landwirtschaft angefordert werden.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Kommunikationsmittel, die vor dem 1. Juni 2008 hergestellt wurden, dürfen ab dem 1. Januar 2009 nur noch verwendet werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Printmaterialien dürfen noch aufgebraucht werden.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Anhang

(Art. 1)

Gestaltungselemente

Die rote Fläche mit dem Begriff «Schweiz. Natürlich.» in der entsprechenden Sprache bildet das Bindeglied zwischen individuellen Marken oder Zeichen (I) und den folgenden Garantiezeichen (G). Als Garantiezeichen gelten die Garantiemarke «Suisse Garantie» der Agro Marketing Suisse, die Marke «Knospe» der Bio Suisse, die beiden Marken «GUB» und «GGA» der Schweizerischen Vereinigung zur Förderung der AOC und IGP und die Garantiemarke «Käfer» der IP Suisse

deutsch

französisch


a

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c






d

italienisch

englisch


a

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b






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d

Anwendungsregeln

Die Grösse der individuellen Marke oder des individuellen Zeichens (I) ist bis auf die Gesamtbreite des Begriffs «Schweiz. Natürlich.» skalierbar.
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Die Länge der roten Fläche ist variabel. Individuelle Marke bzw. individuelles Zeichen (I) und Begriff «Schweiz. Natürlich.» bilden eine Einheit und behalten stets ihre links- oder rechtsbündige Position neben dem Garantiezeichen.
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Die Platzierung kann links oder rechts und in der Höhe variabel erfolgen.
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Die Farben
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Rot: Pantone 186 oder Euroskala 100 % Magenta, 100 % Yellow.
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Schwarzweiss: 100 % Schwarz.
Typografie: Helvetica Neue 85 Heavy.
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