Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
                            Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur  Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen  Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)  Vom 21. Dezember 1972 (Stand 7. Dezember 1990)  Gestützt auf die Art.  382  und  383  Abs.  2 des Schweizerischen Strafgesetz  -  buches  1  )    und   im   Einverständnis   mit   der   auf   Grund   des   Konkordates   über  den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Straf  -  gesetzbuch   und  dem  Recht  der   Kantone   der  Nordwest-   und  Innerschweiz  vom   4.  März  1959  2  )    gebildeten   Konferenz   über   die   Planung   im   Strafvoll  -  zugswesen der Nordwest- und Innerschweiz treffen die Kantone Basel-Stadt  und Zug folgende Vereinbarung:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Basel-Stadt und Zug errichten und betreiben gemeinsam eine  geschlossene Strafanstalt für rückfällige Gefängnis- und Zuchthausgefange  -  ne im Bostadel (Kanton Zug). Diese Anstalt soll Plätze für mindestens 80  Insassen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalt Bostadel ist eine Konkordatsanstalt im Sinne des Konkordates  der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz. Sie wird nach den Erkennt  -  nissen des modernen Strafvollzuges und nach den Richtlinien und Empfeh  -  lungen der Konkordatskonferenz geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Rechtsnatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Strafanstalt Bostadel erhält das Statut einer selbstständigen öffentlich-  rechtlichen Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Strafanstalt   Bostadel   hat   Sitz   in   der   Gemeinde   Menzingen   (Kanton  Zug).  1)  2)  BGS  332.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verhältnis der beiden Kantone zur Strafanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Parlamente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parlamente beider Kantone genehmigen den jährlichen Kostenvoran  -  schlag,   die   Jahresrechnung   und   den   Jahresbericht;   sie   beschliessen   über  bauliche Erweiterungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Parlamente zustan  -  de. Bei Differenzen ist die entsprechende Vorlage an eine interparlamentari  -  sche   Kommission   zur  Ausarbeitung   eines   neuen  Antrages   zu   überweisen.  Jedes Parlament delegiert fünf Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Regierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über  die Strafanstalt  aus. Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zu  -  stande. Sie genehmigen die von der Paritätischen Aufsichtskommission er  -  lassenen   generellen   Vorschriften   über   Verwaltung   und   Betrieb   sowie   die  Wahl des Direktors und des Verwalters (Art.  12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verwaltung   der   Strafanstalt   ist   von   der   allgemeinen   Verwaltung   der  beiden Kantone getrennt.  3. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Finanzielle Beteiligung der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Kantone tragen die Errichtungskosten gemeinsam. Von den Er  -  richtungskosten abzüglich des Bundesbeitrages übernimmt der Kanton Zug  ein Viertel, der Kanton Basel-Stadt drei Viertel; die Betriebskosten werden  von den beiden Kantonen im Verhältnis von einem Fünftel zu vier Fünfteln  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie statten die Strafanstalt mit dem erforderlichen Betriebskapital aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkon  -  trolle bilden zusammen die Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   steuerrechtlicher   Beziehung   ist   die   Strafanstalt   den   öffentlich-rechtli  -  chen Anstalten des Kantons Zug gleichgestellt.  4. Organe der Strafanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe der Strafanstalt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Paritätische Aufsichtskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Direktion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Beamtenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Paritätische Aufsichtskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Paritätische  Aufsichtskommission besteht aus  dem  Präsidenten,  dem  Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt vier  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Aufsichtskommission  konstituiert  sich   selbst.   Der   Präsident  und   der  Vizepräsident dürfen nicht Delegierte ein und desselben Kantons sein. Diese  Funktionen sollen für jede nachfolgende Amtsdauer auf Delegierte des an  -  deren   Kantons   übertragen   werden.   Die  Aufsichtskommission   zieht   in   der  Regel den Direktor zu ihren Sitzungen bei. Dieser hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Kompetenzen der Paritätischen Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsichtskommission hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wahl des Direktors, des Verwalters und des übrigen Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unmittelbare Aufsicht über die Führung und die Verwaltung der An  -  stalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erlass der Hausordnung und der zur Führung und Verwaltung notwen  -  digen Reglemente, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich eine  andere Instanz vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufstellung   des   Kostenvoranschlages   und   Prüfung   der   Jahresrech  -  nung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Abfassung des Jahresberichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Begutachtung aller wichtigen, die Führung und die Verwaltung betref  -  fenden Geschäfte, die von den Regierungen oder den Parlamenten zu  beschliessen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen des Direktors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Erledigung von Disziplinarfällen gemäss den Vorschriften der Perso  -  nalverordnung (Art.  15) und der Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstalt steht unter der Führung des Direktors, dem ein Verwalter zur  Seite steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Direktor,   der   Verwalter   und   das   übrige   Personal   werden   auf   eine  Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Beamtenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Beamtenkonferenz gehören der Direktor, der Verwalter und der Ober  -  aufseher.   Die   Beamtenkonferenz   kann   weitere   Mitarbeiter   zuziehen.   Sie  wird vom Direktor präsidiert. Die Rechte und Pflichten der Beamtenkonfe  -  renz werden in der Personalverordnung festgelegt. Es kommen ihr nur be  -  gutachtende Funktionen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  *  Dienstverhältnisse des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellungsbedingungen, Besoldungen, Pensions- und Versicherungs  -  fragen, die Rechte und Pflichten sowie das Disziplinarrecht werden in einer  von den beiden Regierungen zu erlassenden Personalverordnung  1  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Differenzen   ist   das   Geschäft   der   Paritätischen  Aufsichtskommission  (Art.  11) zur Ausarbeitung eines neuen Antrags an die beiden Regierungen  zu überweisen.  5. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Haftung der Anstalt gegenüber Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstalt haftet für den Schaden, den das Personal in Ausübung einer  dienstlichen Verrichtung einem Privaten widerrechtlich zufügt. Gegenüber  dem Verursacher steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat   die  Anstalt   Ersatz   geleistet,   so   steht   ihr   gegenüber   dem   vorsätzlich  oder grobfahrlässig handelnden Beamten das Rückgriffsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Beurteilung   von   Schadenersatzforderungen   sind   die   zugerischen  Gerichte zuständig.  1)  BGS  332.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Zusammensetzung und Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rekurskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier weite  -  ren Mitgliedern zusammen, wovon je zwei aus dem Kreise des Disziplinar  -  gerichtes Basel-Stadt bzw. des Kantonsgerichts Zug von jedem Gericht be  -  stimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt ihren Vorsitzen  -  den   jeweils  auf   die   Dauer  von  sechs  Jahren.  Nach  Ablauf  der  Amtsdauer  geht der Vorsitz ordentlicherweise von einem Kanton zum andern über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Rekurskommission   entscheidet   über   angefochtene   Verfügungen   der  Paritätischen Aufsichtskommission (Art.  12  lit.  g  und  h).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verfahren wird von der Rekurskommission in einem Reglement fest  -  gelegt. Dieses bedarf der Genehmigung der beiden Regierungen.  7. Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Zug kann  nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Eine einseitige Kün  -  digung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Vorbereitung und die Überwachung der Bauarbeiten und der Ein  -  richtung der Anstalt wird eine paritätische Baukommission eingesetzt. Sie  besteht aus je fünf von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern. Sie  gewählten Mitglieder präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vertrag tritt in Kraft nach Genehmigung durch die beiden Parlamen  -  te.  1  )  1)  Vgl. Anm. 2) und 3) zu §  6 des KRB vom 21. Dez. 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der beiden Kantone über das Refe  -  rendum.  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt unterzeichnet am 27. Febr.  1973, vom Regierungsrat des Kantons Zug unterzeichnet am 19. März 1973  (GS 20, 356). Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 9. August  1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  21.12.1972  15.02.1974  Erlass  Erstfassung  GS 20, 351  27.09.1990  07.12.1990  Art. 4 Abs. 1  geändert  GS 23, 603  27.09.1990  07.12.1990  Art. 15  totalrevidiert  GS 23, 603
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  21.12.1972  15.02.1974  Erstfassung  GS 20, 351
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 27.09.1990
                            07.12.1990  geändert  GS 23, 603
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 27.09.1990
                            07.12.1990  totalrevidiert  GS 23, 603