Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb eine... (332.31)
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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)

Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) Vom 21. Dezember 1972 (Stand 7. Dezember 1990) Gestützt auf die Art. 382 und 383 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetz - buches 1 ) und im Einverständnis mit der auf Grund des Konkordates über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Straf - gesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 4. März 1959 2 ) gebildeten Konferenz über die Planung im Strafvoll - zugswesen der Nordwest- und Innerschweiz treffen die Kantone Basel-Stadt und Zug folgende Vereinbarung: 1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Die Kantone Basel-Stadt und Zug errichten und betreiben gemeinsam eine geschlossene Strafanstalt für rückfällige Gefängnis- und Zuchthausgefange - ne im Bostadel (Kanton Zug). Diese Anstalt soll Plätze für mindestens 80 Insassen aufweisen.
2 Die Anstalt Bostadel ist eine Konkordatsanstalt im Sinne des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz. Sie wird nach den Erkennt - nissen des modernen Strafvollzuges und nach den Richtlinien und Empfeh - lungen der Konkordatskonferenz geführt.
Art. 2 Rechtsnatur
1 Die Strafanstalt Bostadel erhält das Statut einer selbstständigen öffentlich- rechtlichen Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 3 Sitz
1 Die Strafanstalt Bostadel hat Sitz in der Gemeinde Menzingen (Kanton Zug). 1) 2) BGS 332.33
2. Verhältnis der beiden Kantone zur Strafanstalt
Art. 4 Parlamente
1 Die Parlamente beider Kantone genehmigen den jährlichen Kostenvoran - schlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht; sie beschliessen über bauliche Erweiterungen. *
2 Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Parlamente zustan - de. Bei Differenzen ist die entsprechende Vorlage an eine interparlamentari - sche Kommission zur Ausarbeitung eines neuen Antrages zu überweisen. Jedes Parlament delegiert fünf Mitglieder.
Art. 5 Regierungen
1 Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Strafanstalt aus. Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zu - stande. Sie genehmigen die von der Paritätischen Aufsichtskommission er - lassenen generellen Vorschriften über Verwaltung und Betrieb sowie die Wahl des Direktors und des Verwalters (Art. 12).
Art. 6 Verwaltung
1 Die Verwaltung der Strafanstalt ist von der allgemeinen Verwaltung der beiden Kantone getrennt. 3. Finanzielles
Art. 7 Finanzielle Beteiligung der Kantone
1 Die beiden Kantone tragen die Errichtungskosten gemeinsam. Von den Er - richtungskosten abzüglich des Bundesbeitrages übernimmt der Kanton Zug ein Viertel, der Kanton Basel-Stadt drei Viertel; die Betriebskosten werden von den beiden Kantonen im Verhältnis von einem Fünftel zu vier Fünfteln getragen.
2 Sie statten die Strafanstalt mit dem erforderlichen Betriebskapital aus.
Art. 8 Kontrollstelle
1 Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkon - trolle bilden zusammen die Kontrollstelle.
Art. 9 Steuerbefreiung
1 In steuerrechtlicher Beziehung ist die Strafanstalt den öffentlich-rechtli - chen Anstalten des Kantons Zug gleichgestellt. 4. Organe der Strafanstalt
Art. 10 Gliederung
1 Die Organe der Strafanstalt sind:
a) die Paritätische Aufsichtskommission,
b) die Direktion,
c) die Beamtenkonferenz.
Art. 11 Paritätische Aufsichtskommission
1 Die Paritätische Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt vier Mitglieder.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte ein und desselben Kantons sein. Diese Funktionen sollen für jede nachfolgende Amtsdauer auf Delegierte des an - deren Kantons übertragen werden. Die Aufsichtskommission zieht in der Regel den Direktor zu ihren Sitzungen bei. Dieser hat beratende Stimme.
Art. 12 Kompetenzen der Paritätischen Kommission
1 Die Aufsichtskommission hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Direktors, des Verwalters und des übrigen Personals;
b) unmittelbare Aufsicht über die Führung und die Verwaltung der An - stalt;
c) Erlass der Hausordnung und der zur Führung und Verwaltung notwen - digen Reglemente, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich eine andere Instanz vorsieht;
d) Aufstellung des Kostenvoranschlages und Prüfung der Jahresrech - nung;
e) Abfassung des Jahresberichtes;
f) Begutachtung aller wichtigen, die Führung und die Verwaltung betref - fenden Geschäfte, die von den Regierungen oder den Parlamenten zu beschliessen sind;
g) Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen des Direktors;
h) Erledigung von Disziplinarfällen gemäss den Vorschriften der Perso - nalverordnung (Art. 15) und der Hausordnung.
Art. 13 Direktion
1 Die Anstalt steht unter der Führung des Direktors, dem ein Verwalter zur Seite steht.
2 Der Direktor, der Verwalter und das übrige Personal werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 14 Beamtenkonferenz
1 Zur Beamtenkonferenz gehören der Direktor, der Verwalter und der Ober - aufseher. Die Beamtenkonferenz kann weitere Mitarbeiter zuziehen. Sie wird vom Direktor präsidiert. Die Rechte und Pflichten der Beamtenkonfe - renz werden in der Personalverordnung festgelegt. Es kommen ihr nur be - gutachtende Funktionen zu.
Art. 15 * Dienstverhältnisse des Personals
1 Die Anstellungsbedingungen, Besoldungen, Pensions- und Versicherungs - fragen, die Rechte und Pflichten sowie das Disziplinarrecht werden in einer von den beiden Regierungen zu erlassenden Personalverordnung 1 ) geregelt.
2 Bei Differenzen ist das Geschäft der Paritätischen Aufsichtskommission (Art. 11) zur Ausarbeitung eines neuen Antrags an die beiden Regierungen zu überweisen. 5. Haftung
Art. 16 Haftung der Anstalt gegenüber Dritten
1 Die Anstalt haftet für den Schaden, den das Personal in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung einem Privaten widerrechtlich zufügt. Gegenüber dem Verursacher steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
2 Hat die Anstalt Ersatz geleistet, so steht ihr gegenüber dem vorsätzlich oder grobfahrlässig handelnden Beamten das Rückgriffsrecht zu.
3 Für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen sind die zugerischen Gerichte zuständig. 1) BGS 332.311
6. Rekurskommission
Art. 17 Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Die Rekurskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier weite - ren Mitgliedern zusammen, wovon je zwei aus dem Kreise des Disziplinar - gerichtes Basel-Stadt bzw. des Kantonsgerichts Zug von jedem Gericht be - stimmt werden.
2 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt ihren Vorsitzen - den jeweils auf die Dauer von sechs Jahren. Nach Ablauf der Amtsdauer geht der Vorsitz ordentlicherweise von einem Kanton zum andern über.
Art. 18 Zuständigkeit
1 Die Rekurskommission entscheidet über angefochtene Verfügungen der Paritätischen Aufsichtskommission (Art. 12 lit. g und h).
Art. 19 Verfahren
1 Das Verfahren wird von der Rekurskommission in einem Reglement fest - gelegt. Dieses bedarf der Genehmigung der beiden Regierungen. 7. Kündigung
Art. 20 Kündigung
1 Der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Zug kann nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Eine einseitige Kün - digung ist ausgeschlossen.
Art. 21 Baukommission
1 Für die Vorbereitung und die Überwachung der Bauarbeiten und der Ein - richtung der Anstalt wird eine paritätische Baukommission eingesetzt. Sie besteht aus je fünf von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern. Sie gewählten Mitglieder präsidiert.
Art. 22 Inkrafttreten
1 Der Vertrag tritt in Kraft nach Genehmigung durch die beiden Parlamen - te. 1 ) 1) Vgl. Anm. 2) und 3) zu § 6 des KRB vom 21. Dez. 1972.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der beiden Kantone über das Refe - rendum. Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt unterzeichnet am 27. Febr. 1973, vom Regierungsrat des Kantons Zug unterzeichnet am 19. März 1973 (GS 20, 356). Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 9. August 1973.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 21.12.1972 15.02.1974 Erlass Erstfassung GS 20, 351 27.09.1990 07.12.1990 Art. 4 Abs. 1 geändert GS 23, 603 27.09.1990 07.12.1990 Art. 15 totalrevidiert GS 23, 603
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 21.12.1972 15.02.1974 Erstfassung GS 20, 351

Art. 4 Abs. 1 27.09.1990

07.12.1990 geändert GS 23, 603

Art. 15 27.09.1990

07.12.1990 totalrevidiert GS 23, 603
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