Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (974.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

vom 12. Dezember 1977 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976¹ über die interna­tionale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Gesetz),
verordnet:
¹ SR 974.0

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Bundesämter
¹ Folgende Bundesämter sind mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt:
a.²
die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenös­sischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
b. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)³ des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)⁴.
² Der Bundesrat oder das zuständige Departement können andere Bundesämter und ‑stellen mit der Durchführung von Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe betrauen.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 ( AS 1998 873 ).
³ Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 23 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 2000 187 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 2 Zuständigkeit, Stufen der Zusammenarbeit
¹ In die Zuständigkeit fallen namentlich:
a. die Vorbereitung der Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte;
b.⁵
die Verwaltung der Verpflichtungskredite;
c. die Vorbereitung und Verhandlung einzelner Massnahmen, die autonom oder mit Partnern und Vermittlern durchgeführt werden;
d. die Pflege der Beziehungen zu Partnern oder Vermittlern;
e. die Durchführung und Bewertung der einzelnen Massnahmen.
² Im Falle der Mitsprache ist das zuständige Bundesamt durch die Meinung des Mit­spracheberechtigten nicht gebunden.⁶
³ Im Falle der Mitwirkung kann das zuständige Bundesamt Entscheidungen nur mit Zustimmung des mitwirkenden Bundesamtes treffen.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 ( AS 1988 959 ).
Art. 3 Vorgehen
¹ Als bilaterale Massnahmen gelten insbesondere:
a. Aktionen des Bundes, die direkt oder in Regie durchgeführt werden;
b. Aktionen, die der Bund in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zugunsten von Partnerländern durchführt;
c. Beiträge und andere Leistungen an Vermittler, wie private und öffentliche In­stitutionen sowie Kantone und Gemeinden;
d. Beiträge und andere Leistungen an internationale Organisationen für Aktio­nen, die in bestimmten Ländern oder Regionen durchgeführt werden.
² Als multilaterale Massnahmen gelten Beiträge und andere Leistungen an inter­nationale Organisationen, namentlich für die Durchführung ihrer allgemeinen Pro­gramme.
³ Als autonom gelten Massnahmen, die der Bund zugunsten einzelner oder mehre­rer Länder oder im Rahmen besonderer Aufgaben zur allgemeinen Förderung der Ent­wicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe einseitig durchführt.

2. Abschnitt: Entwicklungszusammenarbeit

Art. 4 Gesamtkonzeption
Die DEZA⁷ und das SECO sowie die Eidgenössische Finanzverwaltung erarbei­ten gemeinsam die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die inter­na­tio­nale Entwicklungszusammenarbeit. Die Koordination obliegt der DEZA.
⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 ( AS 1998 873 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 5 Mitgestaltung der internationalen Entwicklungspolitik
¹ Das EDA und das WBF bereiten gemeinsam die schweizerische Hal­tung vor, wenn an internationalen Konferenzen oder in internationalen Organi­sationen oder Gremien allgemeine Probleme oder mehrere Formen der Entwick­lungszu­sammenarbeit zugleich behandelt werden. Wenn nötig beteiligen sich ande­re Departemente an der Vorbereitung. Die Koordination obliegt dem für die Konfe­renz, die Organisation oder das Gremium zuständigen Bundesamt.
² Dieses Bundesamt vertritt die Schweiz an der Konferenz, in der Organisation oder dem Gremium; andere Bundesämter oder -stellen nehmen wenn nötig an den Ver­handlungen teil.
Art. 6 Technische Zusammenarbeit
¹ Die DEZA ist für die technische Zusammenarbeit zuständig. Das SECO hat Mitspracherecht.⁸
² Stipendien für die Ausbildung in der Schweiz von Angehörigen der Entwick­lungs­länder können auch aufgrund des jeweiligen Bundesbeschlusses über die Ausrich­tung von Stipendien an ausländische Studierende in der Schweiz gewährt werden. In diesem Fall sind das Eidgenössische Departement des Innern und die Eidgenössi­sche Stipendienkommission, in welcher die DEZA vertreten ist, zustän­dig.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 931 ).
Art. 7 Bilaterale Finanzhilfe
¹ Die DEZA ist für die bilaterale Finanzhilfe unter Mitwirkung des SECO zu­ständig.
² Nimmt die bilaterale Finanzhilfe die Form von Mischkrediten oder ähnlichen Massnahmen an, so ist das SECO unter Mitwirkung der DEZA zuständig.
³ Die DEZA und das SECO bestimmen gemeinsam für alle Massnahmen der bilatera­len Finanzhilfe die begünstigten Länder, die auf sie entfallenden Beträge und die Bedingungen, unter denen die Massnahme durchgeführt wird.
⁴ Die DEZA und das SECO führen die Verhandlungen über Massnahmen der bi­late­ralen Finanzhilfe gemäss Absatz 1 gemeinsam, wenn diese mit Verhandlun­gen über Wirtschaftsabkommen zusammenhängen oder wenn ihre wirtschaftliche Be­deutung für die Schweiz es verlangt.
⁵ Der Bundesrat kann in Einzelfällen die Zuständigkeiten anders festlegen.
Art. 8 Multilaterale Finanzhilfe
¹ Die multilaterale Finanzhilfe ist eine gemeinsame Aufgabe der DEZA und des SECO.
² Die DEZA und das SECO bestimmen gemeinsam für alle Massnahmen der multi­late­ralen Finanzhilfe die begünstigten Institutionen, die auf sie entfallenden Beträge und die Bedingungen, unter denen die Massnahme durchgeführt wird. Sie legen gemein­sam die schweizerische Haltung in den leitenden Gremien der inter­na­tionalen und regionalen Institutionen der Entwicklungsfinanzierung fest.
³ Die DEZA koordiniert den Gesamtbereich der multilateralen Finanzhilfe, namentlich die Vorbereitung der Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte. Sie verwaltet die Verpflichtungskredite.⁹
⁴ Der Bundesrat bestimmt, welches der beiden Bundesämter für jede einzelne in­ter­nationale oder regionale Institution der Entwicklungsfinanzierung die Koordina­tion wahrnimmt und ihr gegenüber als zuständiges Bundesamt auftritt.
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ).
Art. 9 Handelspolitische Massnahmen
Das SECO ist für die handelspolitischen Massnahmen im Bereich der inter­­nationa­len Entwicklungszusammenarbeit zuständig. Die DEZA hat Mitspracherecht.
Art. 10 Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel
Das SECO ist für Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaft­li­cher Mittel im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zustän­dig. Die DEZA hat Mitspracherecht.
Art. 11 Neue Formen und Mischformen
Neue Formen und Mischformen fallen je nach ihrem Charakter in die Zuständig­keit der DEZA oder des SECO oder anderer Bundesäm­ter oder -stellen.

3. Abschnitt: Humanitäre Hilfe

Art. 12 ¹⁰ Gesamtkonzeption
Die DEZA und die Eidgenössische Finanzverwaltung erarbeiten gemeinsam die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale humanitäre Hilfe. Die Koordination obliegt der DEZA.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 ( AS 1988 959 ).
Art. 13 Mitgestaltung der internationalen humanitären Hilfe
¹ Das EDA bereitet die schweizerische Haltung an internationalen Konferenzen und in internationalen Organisationen und Gremien, die sich mit humanitärer Hilfe befassen, vor. Wenn nö­tig beteiligen sich andere Departemente an der Vorbereitung. Die Koordination obliegt dem für die Konferenz, Organisation oder das Gremium zuständigen Bun­desamt.
² Dieses Bundesamt vertritt die Schweiz an der Konferenz, in der Organisation oder dem Gremium; andere Bundesämter und -stellen nehmen wenn nötig an den Ver­handlungen teil.
Art. 14 Massnahmen
¹ Die DEZA ist für Massnahmen der humanitären Hilfe zuständig.¹¹
² Für die operationelle humanitäre Hilfe verfügt die DEZA über das Schweizerische Korps für Katastrophenhilfe im Ausland (SKH). Dieses wird von Delegierten für Katastrophenhilfe im Ausland geführt.¹²
³ Die Zuständigkeiten nach dem Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1972¹³ über die Durchführung des internationalen Weizenabkommens von 1971 (Überein­kom­men betreffend Nahrungsmittelhilfe) bleiben vorbehalten.
⁴ Die DEZA und das Bundesamt für Landwirtschaft¹⁴ des WBF führen die Massnahmen nach dem jeweiligen Bundes­beschluss über die Lieferung von Milchprodukten im Rahmen der Lebensmittelhilfe durch.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 ( AS 1988 959 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 ( AS 1988 959 ).
¹³ [ AS 1972 239 ; AS 1983 1055 Art. 14. AS 1989 72 Art. 6 Abs. 1]. Heute: nach der V vom 21. Dez. 1988 über die Anwendung des Übereink. betreffend Nahrungsmittelhilfe des Internationalen Weizenabk. von 1986 ( SR 916.111.311.2 ).
¹⁴ Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

4. Abschnitt: Finanzkompetenzen, Kontrolle der Verwendung der Mit­tel

Art. 15 Finanzkompetenzen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit
¹ Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die voraussichtlich mehr als 20 Millionen Franken kosten.¹⁵
² Die Finanzkompetenzen der einzelnen Departemente und Bundesämter werden durch Anhang 1 bestimmt.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 ( AS 1996 2243 ).
Art. 16 Finanzkompetenzen im Bereich der humanitären Hilfe
¹ Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die voraussichtlich mehr als 20 Millionen Franken kosten.¹⁶
² Die Finanzkompetenzen der einzelnen Departemente und der DEZA werden durch Anhang 2 bestimmt.¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 ( AS 1996 2243 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 ( AS 1988 959 ).
Art. 17 ¹⁸ Mehrkosten
Übersteigen die Kosten von beschlossenen Massnahmen den bewilligten Kredit um nicht mehr als einen Viertel, so können die zuständigen Departemente oder Bundes­ämter im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen die Mehrkosten beschliessen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 ( AS 1988 959 ).
Art. 18 ¹⁹ Änderungen
Die zuständigen Bundesämter können nötigenfalls beschliessen, eine Massnahme zu ändern, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 ( AS 1988 959 ).
Art. 19 Form der Beschlüsse
Massnahmen, Mehrkosten und Änderungen werden schriftlich begründet und beschlossen.
Art. 20 Kontrolle der Verwendung der Mittel
¹ Die zuständigen Bundesämter üben die Kontrolle über die Verwendung der Mittel aus, die sie den Partnern oder Vermittlern zur Verfügung stellen.
² Für den Nachweis über die Verwendung der Mittel erlassen diese Bundesämter in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle wenn nötig besondere Vorschriften.

5. Abschnitt: Vollzug

Art. 21 ²⁰ Vertragliche Regelung
¹ Mit den Partnern und Vermittlern werden über die Durchführung der Massnahmen, soweit es deren Art erlaubt, Vereinbarungen getroffen.
² Unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung können die zuständigen Bundesämter völkerrechtliche Vereinbarungen von beschränkter Tragweite sowie privat- oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen. Völkerrechtliche Vereinbarungen, die nicht von beschränkter Tragweite sind und die sich auf Projekte oder Programme beziehen, können unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung vom zuständigen Departement getroffen werden.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2015, in Kraft seit 15. Juni 2015 ( AS 2015 1683 ).
Art. 22 Personal
Die zuständigen Bundesstellen können für die Durchführung von Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe geeignetes Personal privat­rechtlich anstellen. Dieses wird persönlich und wenn nötig beruflich auf den Einsatz vorbereitet.
Art. 23 Materialbeschaffung
Für die Materialbeschaffung gilt die Einkaufsverordnung vom 8. Dezember 1975²¹. Dabei sind die Verhältnisse im Partnerland und der allgemeine Entwicklungseffekt zu berücksichtigen.
²¹ [ AS 1975 2373 ; 1988 1206 ; 1993 2525 . AS 1996 518 Art. 71 Bst. b]. Siehe heute die V vom 11. Dez. 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen ( SR 172.056.11 ).

6. Abschnitt: Besondere Organe

Art. 24 Interdepartementales Komitee für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit ²²
¹ Das Interdepartementale Komitee für internationale Entwicklung und Zusammen­arbeit (IKEZ) setzt sich aus Vertretern der DEZA, des SECO und der Eidgenössi­schen Finanzverwaltung zusammen. Vertreter weiterer Bundesstellen, namentlich der Politischen Direktion des EDA, des Bundesamtes für Kultur und des Bundes­amtes für Gesundheit des Eidge­nössischen Departementes des Innern, des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation²³ und des Bundesamtes für Landwirtschaft des WBF, des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft des Eidgenössi­schen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und des Generalsekretariates des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes können an den Sitzungen des IKEZ teilnehmen, wenn Fragen behandelt werden, die ihre Zuständigkeiten berühren.²⁴
² Dem IKEZ obliegen insbesondere:
a. die Vorbereitung von Beschlüssen des Bundesrates über Fragen der Konzep­tion des schweizerischen Beitrages an die internationale Entwicklungs­zusam­menarbeit;
b. die Vorbereitung von Beschlüssen des Bundesrates über einzelne Fragen und Mass­nahmen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenar­beit, die von grundsätzlicher Bedeutung sind;
c. Entscheidungen, in Zweifelsfällen, über die Durchführung der Verordnung, wobei wichtige Fragen dem Bundesrat unterbreitet werden;
d. die Beratung des Finanzplanes für die «öffentliche Entwicklungshilfe» der Schweiz.
³ Die DEZA stellt den Präsidenten, koordiniert die Arbeiten und führt das Sekreta­riat. Jede Stelle, die im IKEZ vertreten ist, kann die Einberufung einer Sitzung ver­langen.
²² Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 ( AS 1998 873 ).
²³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 ( AS 1998 873 ).
Art. 25 Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit ²⁵
¹ Die Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit (beratende Kommission) setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Diese dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.²⁶
² Die beratende Kommission
a. berät den Bundesrat in Fragen der internationalen Entwicklungszusammen­arbeit, der humanitären Hilfe und der Zusammenarbeit mit den Staaten Ost­europas;
b. prüft namentlich Ziele, Prioritäten und Gesamtkonzeption der Zusammen­arbeit;
c. kann eigene Vorschläge unterbreiten.²⁷
³ Die gemeinsamen Sitzungen mit der konsultativen Kommission für Handelspoli­tik werden von den Präsidenten der beiden Kommissionen geleitet. Die Sitzungen wer­den nach Bedarf, auf Initiative der beiden Präsidenten oder wenn es eine der beiden Kommissionen verlangt, einberufen.
⁴ Die DEZA führt das Sekretariat der beratenden Kommission und der gemeinsamen Sitzungen.
²⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4723 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 1998, in Kraft seit 1. März 1998 ( AS 1998 873 ).
Art. 26 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 14 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4525 ).

7. Abschnitt: Besondere Aufgaben

Art. 27 Information und Pflege der Beziehungen im Inland
¹ Die zuständigen Bundesämter informieren die Öffentlichkeit über die internatio­­nale Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe im Allgemeinen sowie über den schweizerischen Beitrag.²⁹
² Sie pflegen die Beziehungen zu den Kantonen, Gemeinden und Hochschulen sowie zu den schweizerischen Organisationen und privaten Kreisen, soweit es der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe dient.
³ Die DEZA koordiniert die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Statistik über die «öffentliche Entwicklungshilfe» der Schweiz.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 1987, in Kraft seit 1. Juli 1988 ( AS 1988 959 ).
Art. 28 Konferenz für Entwicklungszusammenarbeit
¹ Die DEZA und das SECO führen jährlich die Konferenz für Entwick­lungszusam­menarbeit durch. Sie laden dazu Vertreter der Kreise ein, die an Fragen der interna­tionalen Entwicklungszusammenarbeit interessiert sind.
² Die Konferenz dient dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch über aktuelle Pro­bleme der Entwicklungszusammenarbeit und soll das Verständnis der Öffentlich­keit für die Entwicklungspolitik fördern.
³ Zur Vorbereitung und Durchführung der Konferenz können ausserhalb der Bun­desverwaltung stehende Personen und Institutionen beigezogen werden.
Art. 29 Forschung und Unterricht
¹ Die DEZA fördert die wissenschaftliche Forschung und unterstützt die akademi­sche Ausbildung und allgemein den Unterricht im Bereich der Entwicklungszusam­men­arbeit und humanitären Hilfe. Das SECO hat im Bereich der Entwicklungs­zusammenarbeit Mitspracherecht.
² Das SECO kann im Rahmen seiner Zuständigkeitsbereiche Forschungsaufträ­ge erteilen.

8. Abschnitt: ...

Art. 30 ³⁰
³⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 111 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

8 a . Abschnitt: ³¹ Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern

³¹ Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 5. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2010 933 ).
Art. 30 a Zweck und Aufgaben
¹ Der Bund schafft zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel, namentlich von Investitionen in Entwicklungsländern, eine Gesellschaft in der Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft.
² Der Bund hält mindestens zwei Drittel der Stimmrechte und des Kapitals der Gesellschaft.
Art. 30 b Wahrnehmung der Aktionärsrechte
¹ Der Bundesrat übt die Rechte des Aktionärs aus.
² Das WBF bereitet die eignerpolitischen Geschäfte vor und koordiniert diese mit den Fachstellen des Bundes.
Art. 30 c Strategische Ziele
¹ Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele fest. Er orientiert sich dabei an den anerkannten Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit und an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Nachhaltigkeit.
² Der Verwaltungsrat der Gesellschaft erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.
Art. 30 d Finanzierung
Die Gesellschaft finanziert sich durch eigene Geschäftstätigkeit.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Es wird insbesondere die Verordnung vom 13. September 1972³² über die techni­sche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern aufgehoben.
³² [ AS 1972 2427 ]
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2010 ³³

³³ AS 2010 933
¹ Das WBF:
a. bereitet das notwendige Vertragswerk für die Beteiligung des Bundes an der Gesellschaft vor und stellt dem Bundesrat Antrag; es stellt dabei sicher, dass die Pflichten der Gesellschaft (Art. 30c Abs. 2) vertraglich verankert werden;
b. bereitet die Übertragung des Portfolios vom SECO auf die Gesellschaft vor und stellt dem Bundesrat Antrag;
c. unterbreitet dem Bundesrat die weiteren eignerpolitischen Geschäfte (Wahl und Mandate der Bundesvertreter in Verwaltungsrat und der externen Revisionsstelle);
d. trifft alle weiteren für die Umsetzung von Buchstabe a und b notwendigen Vorkehrungen.
² Buchstabe b erfolgt in Rücksprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

Anhang 1 ³⁴

³⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 931 ).
(Art. 15)

Finanzkompetenzen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit

Verpflich­tungsbetrag

Finanzkompetenz für Massnahmen
der technischen Zusammenarbeit (Art. 6)

Finanzkompetenz
für Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe, für die die DEZA
zuständig ist
(Art. 7 Abs. 1)

Finanzkompetenz
für Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe, für die das SECO
zuständig ist
(Art. 7 Abs. 2)

Finanzkompetenz
für Massnahmen der multilateralen Finanz­hilfe, für welche die DEZA die Koordina­tion hat
(Art. 8 Abs. 4)

Finanzkompetenz
für Massnahmen der multilateralen Finanz­hilfe, für welche das SECO die Koordina­tion hat
(Art. 8 Abs. 4)

Finanzkompetenz für handelspolitische Massnahmen und Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel
(Art. 9 und 10)

über
20 Mio. Fr.

Bundesrat

Bundesrat

Bundesrat

Bundesrat

Bundesrat

Bundesrat

über
10 Mio. Fr.
bis
20 Mio. Fr.

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
mit Zustimmung des Eidgenössi­schen Finanz­departementes

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Finanzdepartementes

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mit Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des
Eidgenössischen Finanzdepartementes

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Finanzdepartementes

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
mit Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des
Eidgenössischen Finanzdepartementes

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes

bis
10 Mio. Fr.

DEZA

DEZA

SECO

DEZA mit
Zustimmung des
SECO

SECO mit
Zustimmung der
DEZA

SECO

Anhang 2 ³⁵

³⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 931 ).
(Art. 16)

Finanzkompetenzen im Bereich der humanitären Hilfe

Verpflichtungsbetrag Finanzkompetenz für Massnahmen der humanitären Hilfe (inkl. Massnahmen der Katastrophenhilfe im Ausland)
über 20 Mio. Fr. Bundesrat
über 10 Mio. Fr. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten mit bis 20 Mio. Fr. Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes
bis 10 Mio. Fr. DEZA
Markierungen
Leseansicht