Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaf... (0.946.291.721)
CH - Schweizer Bundesrecht

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion

Abgeschlossen am 26. August 1929 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1929² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. Juni 1930 In Kraft getreten am 15. Juli 1930 (Stand am 15. Juli 1930) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Art. 1 des BB vom 4. Okt. 1929 ( AS 46 323 ).
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König der Belgier,
der letztere sowohl in seinem eigenen Namen als auch, gestützt auf bestehende Verträge, im Namen Ihrer Kgl. Hoheit der Grossherzogin von Luxemburg,
von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung des Handelsverkehrs zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgende Artikel vereinbart haben:
Art. 1 ³
Die hohen vertragschliessenden Teile vereinbaren, sich gegenseitig bedingungslos und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu gewähren in allem, was die Zoll‑ und jegliche Nebenabgaben und die Art der Erhebung der Abgaben betrifft, wie auch bezüglich der Bedingungen, Förmlichkeiten und Lasten, denen die Zollabfertigung allfällig unterliegt.
Demnach sollen die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in den genannten Beziehungen keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die Erzeugnisse gleicher Art irgendeines dritten Landes unterworfen sind oder sein werden.
Ebenso sollen die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles ausgeführt werden, in den gleichen Beziehungen keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die gleichen, für das Gebiet irgendeines andern Landes bestimmten Erzeugnisse unterworfen sind oder sein werden.
Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von einem der beiden vertragschliessenden Teile in den vorgenannten Beziehungen den aus irgendeinem andern Lande stammenden oder für irgendein anderes Land bestimmten Boden‑ und Gewerbeerzeugnissen gewährt worden sind oder noch gewährt werden, sollen sofort und ohne Gegenleistung auf die Erzeugnisse gleicher Art angewendet werden, die aus dem Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles stammen oder für dessen Gebiet bestimmt sind.
Von den in diesem Artikel umschriebenen Verpflichtungen sind jedoch ausgenommen die Vergünstigungen, die andern, angrenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden, sowie diejenigen, die sich aus einer gegenwärtig oder künftig von einem der hohen vertragschliessenden Teile abgeschlossenen Zollunion ergeben.
Es besteht im übrigen Einverständnis darüber, dass sich die hohen vertragschlies­senden Teile nicht auf die Meistbegünstigungsklausel werden berufen können, um neue Rechte und Vorrechte zu erlangen, die durch einen von ihnen künftig in Kollektivverträgen gewährt werden, an denen der andere sich nicht beteiligt, sofern diese Verträge unter den Auspizien des Völkerbundes abgeschlossen oder durch diesen eingetragen sind und allen Staaten zum Beitritt offen stehen. Solche Rechte und Vorrechte dürfen jedoch beansprucht werden, wenn sie auch in andern Verträgen als den Kollektivverträgen der vorerwähnten Art festgesetzt sind oder wenn der Teil, der sie beansprucht, bereit ist, Gegenrecht zu gewähren.
³ Siehe hierzu auch das Unterzeichnungsprotokoll hiernach.
Art. 2–3 ⁴
⁴ Aufgehoben durch das Zweite Zusatzabkommen vom 31. Dezember 1947 zum Handels­vertrag vom 26. August 1929 zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion (Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 3 vom 6. Januar 1948).
Art. 4
Die hoben vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den Handel nicht durch irgendwelche Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr zu hindern. Die folgenden Ausnahmen sind zulässig unter der Bedingung, dass sie auf alle Länder, oder auf die Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, angewendet werden:
a) Verbote oder Beschränkungen mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit;
b) Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der Sittlichkeit oder der Menschlichkeit;
c) Verbote oder Beschränkungen mit Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät oder – unter ausserordentlichen Umständen – auf jeden andern Kriegsbedarf;
d) Verbote oder Beschränkungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten und Schädlinge;
e) Ausfuhrverbote oder ‑beschränkungen zum Schutze des künstlerischen, historischen oder archäologischen Nationalbesitzes;
f) Verbote oder Beschränkungen, dazu bestimmt, auf fremde Erzeugnisse die Rechtsordnung auszudehnen, die im Inlande für Erzeugung, Handel, Beförderung und Verbrauch gleichartiger einheimischer Erzeugnisse gilt;
g) Verbote oder Beschränkungen für Erzeugnisse, die gegenwärtig oder künftig im Inlande in bezug auf Erzeugung oder Handel Gegenstand von Staats­monopolen oder von solchen Monopolen sind, die unter Aufsicht des Staates ausgeübt werden.
Dieser Vertrag berührt nicht das Recht der hohen vertragschliessenden Teile, Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung der Ein‑ oder Ausfuhr zu treffen, um unter aussergewöhnlichen und anormalen Umständen die lebenswichtigen Interessen des Landes zu schützen.
Wenn Massnahmen dieser Art getroffen werden, so muss es so geschehen, dass sich daraus keine willkürliche unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des andern vertragschliessenden Teiles ergibt. Ihre Dauer muss auf das Fortbestehen der Gründe oder Verhältnisse beschränkt sein, die sie veranlasst haben.
Art. 5
Hinsichtlich der Durchfuhr werden die hohen vertragschliessenden Teile in ihren Beziehungen die Bestimmung des Übereinkommens und des Statuts von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs vom 20. April 1921⁵ anwenden.
⁵ SR 0.740.4
Art. 6
Die innern Abgaben, die im Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile, für wessen Rechnung auch immer, auf der Erzeugung, der Zubereitung, dem Umlauf oder dem Verbrauch einer Ware erhoben werden, dürfen die Erzeugnisse des andern Teiles unter keinem Vorwand mit einem höhern Ansatz oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse oder diejenigen des meist­begünstigten Landes.
Die Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Stoffe, wie auch die Waren, zu deren Herstellung monopolisierte Erzeugnisse verwendet worden sind, können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagsabgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wo die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlandes einer solchen nicht unterliegen.
Diese Abgabe soll zurückerstattet werden, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines Monopolartikels ausschliessende Verwendung gefunden haben.
Keiner der hohen vertragschliessenden Teile wird die Einfuhr von Gegenständen, die auf seinem Gebiete nicht erzeugt werden und die in den Anlagen A oder B⁶ aufgeführt sind, unter dem Vorwand der innern Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben belegen.
⁶ Diese Anlagen sind ersetzt worden. Siehe FN 13 hiernach.
Art. 7
Bei der Einfuhr der Waren wird im allgemeinen die Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert. Wenn jedoch einer der hohen vertragschliessenden Teile die Waren eines dritten Landes mit höheren Abgaben belegt als die Waren des andern Teiles oder wenn er die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder ‑beschränkungen unterwirft, denen die Waren des andern Teiles nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermässigten Abgaben auf die Waren des andern Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.
Die Ursprungszeugnisse sollen entweder von den Zollbehörden oder von jeder andern dazu ermächtigten Stelle oder Person ausgestellt oder beglaubigt werden. Die konsularische Beglaubigung soll für die von den Zollbehörden ausgestellten oder beglaubigten Ursprungszeugnisse nicht verlangt werden.⁷
In allen Fällen, wo der eine der hohen vertragschliessenden Teile dem andern mitteilt, dass Zweifel entstanden sind über die Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses oder dass bei der Ausstellung oder bei der Verwendung eines Zeugnisses betrügerische Handlungen erfolgt sind, wird der Teil, an den die Beschwerde gerichtet ist, sofort eine Untersuchung über den angeführten Tatbestand veranlassen, deren Ergebnisse dem beschwerdeführenden Teil mitteilen und nötigenfalls alle in seiner Macht stehenden Massnahmen zur Verhinderung weiterer ungehöriger oder betrügerischer Handlungen dieser Art ergreifen.
⁷ Siehe jedoch auch das Unterzeichnungsprotokoll hiernach.
Art. 8
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen der hohen vertragschliessenden Teile sowie ihre Reisenden sollen gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte befugt sein, unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten in dem Gebiete des andern Teiles bei Kauf­leuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei Personen, welche die Waren erzeugen, Warenankäufe zu machen. Sie können ferner bei Kaufleuten oder bei andern Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen aufnehmen, sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine Waren mitzuführen, und werden wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigkeit keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen. Den mit der Ausweiskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) soll jedoch das Mitführen von Waren insoweit erlaubt sein, als dies den einheimischen Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) gestattet ist.
Waren aus Gold, Platin oder Silber, die von Handelsreisenden eingeführt und als Handelsmuster mit Freipass abgefertigt werden, können auf Verlangen von der Erfüllung der für diese Waren vorgesehenen Garantieförmlichkeiten (Stempelung oder Kontrolle) befreit werden, sofern eine genügende Sicherheit geleistet wird. Diese Sicherheit verfällt, wenn die Waren nicht innerhalb der im Freipass bestimmten Frist wieder ausgeführt werden und nicht der Nachweis geleistet werden kann, dass die Garantieförmlichkeiten (Stempelung und Kontrolle) nachträglich erfüllt worden sind.
Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in der am 3. November 1923⁸ in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten aufgestellt ist. Eine konsularische oder andere Beglaubigung wird nicht verlangt.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben; die hohen vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.
⁸ SR 0.631.121.1
Art. 9
Die Handels‑, Industrie‑ und Finanzgesellschaften, einschliesslich der Transport‑ und Versicherungsgesellschaften, die nach den Gesetzen des einen der hohen vertragschliessenden Teile rechtsgültig errichtet sind und auf dessen Gebiet ihren Sitz haben, werden im andern Lande rechtlich anerkannt, sofern sie keinen unerlaubten oder unsittlichen Zweck verfolgen; ihre Fähigkeit und ihr Recht, vor Gericht aufzutreten, richten sich nach den Gesetzen ihres Heimatlandes.
Die unter der Gesetzgebung eines der hohen vertragschliessenden Teile errichteten Gesellschaften können, vorbehältlich der Erfüllung der nach den geltenden Landesgesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Formalitäten, ihre Geschäfte auf das Gebiet des andern Teiles ausdehnen, dort Rechte erwerben, diese dort ausüben und dort ihre wirtschaftliche Tätigkeit entfalten.
Die genannten Gesellschaften geniessen in jeder Hinsicht die Behandlung, die den im Gebiete des meistbegünstigten Landes errichteten Gesellschaften gewährt wird; sie unterliegen namentlich keinen andern, höhern oder lästigern steuerlichen Auf­lagen oder Abgaben irgendwelcher Bezeichnung und Art als die Gesellschaften der meistbegünstigten Nation. Sie sind der Beteiligung an Zwangsanleihen enthoben.
Art. 10
Hinsichtlich der Binnenschiffahrt und aller damit verbundenen Abgaben und Gebühren wird keiner der beiden hohen vertragschliessenden Teile auf seinen natürlichen oder künstlichen Binnenschiffahrtswegen oder in seinen dem Verkehr geöffneten Häfen die Binnenschiffe des andern Teiles, welche Transporte sowohl zwischen Häfen der beiden inländischen Binnenschiffahrtsnetze als auch zwischen zwei Häfen des gleichen inländischen Binnenschiffahrtsnetzes ausführen, deren Ladungen und Besatzungen weniger günstig behandeln als die Binnenschiffe, Ladungen und Besatzungen seiner eigenen Staatsangehörigen und Unternehmungen oder diejenigen der meistbegünstigten Nation.
Betreiben Angehörige des einen der hohen vertragschliessenden Teile, ohne im Gebiet des andern Teiles den Geschäftssitz oder eine Filiale, Zweigniederlassung oder Agentur zu haben, die Schiffahrt zwischen den Plätzen verschiedener Staats­gebiete und erstrecken sie den Schiffahrtsbetrieb auf das Gebiet des andern Vertragsstaates oder laufen sie die Häfen und Landungsplätze dieses Staates an, so dürfen sie für ihren Gewerbebetrieb im Gebiete des andern Teiles keiner Steuer oder Abgabe unterworfen werden.
Als Binnenschiffe der hohen vertragschliessenden Teile gelten die Fahrzeuge, die hauptsächlich zur Schiffahrt auf den Flüssen, Kanälen und Seen bestimmt sind und Staatsangehörigen oder Unternehmungen der hohen vertragschliessenden Teile gehören oder von ihnen gechartert sind.
Art. 11 ⁹
Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt der zur Durchführung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften erlassenen Kontroll‑ und Sicherungsmassnahmen wird gegenseitig die zollfreie Ein‑ und Ausfuhr vereinbart:
1. für Gegenstände zur Reparatur;
2. für gezeichnete und schon gebrauchte Säcke, Kisten, Fässer (aus Holz, Eisen oder andern Stoffen), Korbflaschen, Körbe und andere ähnliche Behältnisse sowie alle andern handelsüblichen Umschliessungen, die leer eingebracht werden, um gefüllt wieder zur Ausfuhr zu gelangen oder die leer wieder eingeführt werden, nachdem sie gefüllt ausgeführt wurden;
3. für schon gebrauchte Blachen und andere schon gebrauchte Decken für Wagen und Körbe, die zwecks Warenausfuhr eingeführt werden;
4. für Werkzeuge, Instrumente und mechanische Geräte, die eine Unternehmung eines der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles einführt, um dort durch ihr Personal Montierungs, Probe‑, Reparatur‑ oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen, gleichviel ob die Gegenstände durch das Personal selbst oder gesondert zur Einfuhr gelangen;
5. für die zur Ausprobung aus dem einen in das andere Land gesandten Maschinen, Apparate und deren Teile;
6. für Formen aus Holz oder andern Stoffen zum Gebrauch in Giessereien (Giessereimodelle);
7. für Warenproben und Muster im Rahmen der am 3. November 1923¹⁰ in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten;
8. für Gegenstände, die zur Beschickung von Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerben mit von der Zollverwaltung anerkanntem öffentlichem Charakter bestimmt sind;
9. für Möbelwagen jeder Art und für Möbelkasten, ob sie nun die Grenze auf der Strasse oder auf der Eisenbahn überschreiten. Jedoch dürfen diese Wagen und Kasten nicht für Umzüge im Innern des Landes verwendet werden.
Die Wiederausfuhr oder die Wiedereinfuhr hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen, die in der Regel ein Jahr nicht übersteigen soll. Für die in Ziff. 9 vor­gesehenen Gegenstände soll diese Frist drei Monate nicht übersteigen.
⁹ Siehe hierzu auch das Unterzeichnungsprotokoll hiernach.
¹⁰ SR 0.631.121.1
Art. 12 ¹¹
Wenn Waren, die aus dem Gebiete des einen der hohen vertragsschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles befördert wurden, wegen Nichtannahme durch den Adressaten oder aus andern Gründen an den ursprünglichen Absender zurückgesandt werden, so wird bei der Wiederausfuhr auf die Erhebung eines Ausfuhrzolles verzichtet und ein bezahlter oder geschuldeter Einfuhrzoll zurückerstattet bzw. nicht eingefordert, sofern die Waren bis zur Wiederausfuhr in zoll‑, bahn‑ oder postamt­lichem Gewahrsam geblieben sind und die Wiederausfuhr in unverändertem Zustande erfolgt.
¹¹ Siehe hierzu auch das Unterzeichnungsprotokoll hiernach.
Art. 13
Wenn der Deklarant nicht die nötigen Unterlagen zur Ausstellung der Zolldeklara­tion besitzt, soll ihm die Zollverwaltung gestatten, vorgängig die Sendung auf seine Kosten in einem von ihr bezeichneten Lokal selber zu prüfen.
In den von den Zollverwaltungen ausgestellten Quittungen sollen ausser dem Gesamtbetrag und der Art jeder erhobenen Gebühr auch die angewendeten Nummern des Zolltarifs und der Einheitsansatz sowie die Bezeichnung der verzollten Waren und die Nummern und Zeichen der Verpackung angegeben werden.
Art. 14
Dieser Vertrag erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.
Art. 15
Die hohen vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig hinsichtlich der in den nachgenannten Artikeln dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen die Meist­begünstigung zu: 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 13.
Art. 16 ¹²
Streitigkeiten, die sich über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, mit Einschluss der Anlagen und Zusatzbestimmungen, ergeben, werden auf Verlangen eines der hohen vertragschliessenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet. Dies gilt auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Aus­legung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes soll verbind­liche Kraft haben.
¹² Siehe hierzu auch das Unterzeichnungsprotokoll hiernach.
Art. 17
Dieser Vertrag tritt an die Stelle desjenigen vom 3. Juli 1889.
Er ist für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er unterliegt der Ratifikation und tritt 20 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Brüssel erfolgen soll, in Kraft.
Falls er nicht drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, gilt er als stillschweigend verlängert, und jedem Teil steht alsdann das Recht zu, ihn jederzeit auf sechs Monate zu kündigen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Bern, in zwei Ausfertigungen, am 26. August 1929.
(Es folgen die Unterschriften)

Listen A und B ¹³

¹³ Aufgehoben durch das Zweite Zusatzabkommen vom 31. Dezember 1947 zum Handelsvertrag vom 26. August 1929 zwischen der Schweiz und der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion (Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 3 vom 6. Januar 1948), dessen Geltungsdauer durch das Dritte Zusatzabkommen vom 30. Juni 1948 bis zum 1. Januar 1949 verlängert wurde (Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 160 vom 12. Juli 1948). Seit dem. 1. März 1949 sind diese Listen ersetzt durch die Listen A und B im Anhang zur Tarifübereinkunft vom 12. Februar 1949 zwischen der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und dem Königreich der Niederlande einerseits und der Schweiz anderseits [ AS 1949 381 . SR 0.632.291.721 ].

Unterzeichnungsprotokoll

Bei der Unterzeichnung des Vertrages vom heutigen Tage haben die Schweizerische Regierung und die Belgisch‑Luxemburgische Wirtschaftsunion deren Bestimmungen wie folgt näher umschrieben:

Allgemeine Bestimmungen

Zu Art. 1
Sollte einer der hohen vertragschliessenden Teile die Waren eines dritten Landes einer differenziellen Behandlung unterwerfen, so könnte er alle nötigen Sicherungsmassnahmen zur Verhinderung von Umgehungen ergreifen und dabei namentlich die Gewährung der niedrigsten Zölle für die Waren des andern vertragschliessenden Teiles nicht nur vom Ursprung, sondern auch von der Herkunft abhängig machen.
Die hohen vertragschliessenden Teile erklären, dass die in Art. 1 dieses Vertrages vorgesehene Meistbegünstigung nicht umfasst:
a) die Zuteilung der in Art. 9 des Handelsvertrages vom 23. Februar 1928 zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und Frankreich festgesetzten Kontingente für die Einfuhr in das Grossherzogtum Luxemburg;
b) die Vorrechte, die von der Schweiz für die Waren der Freizonen bei Genf gewährt worden sind oder noch gewährt werden.
Zu Art. 2 ¹⁴
Zu den Art. 2 und 3 ¹⁵
Zu Art. 7
In Anbetracht der schweizerischen Gesetzgebung über die Verabfolgung von Ursprungszeugnissen durch die Handelskammern¹⁶, werden die Behörden der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion die von diesen Stellen ausgestellten oder beglaubigten Ursprungszeugnisse zulassen, ohne deren konsularische Beglaubigung zu verlangen.
Zu Art. 11
Zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren werden gegenseitig die amtlichen Erkennungszeichen anerkannt, die beim Ausgang aus dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Teile auf Waren angebracht wurden, die Gegenstand eines Freipasses sind. Immerhin haben die Zollämter der hohen vertragschliessenden Teile das Recht, noch ihre besondern Erkennungszeichen anzubringen, wenn sie es als nötig erachten. Die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr kann bei den in den Ziff. 2 bis 9 genannten Fällen auch über ein anderes Zollamt als das der Einfuhr oder Ausfuhr erfolgen.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Gegenstände, die aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles zur Reparatur gebracht werden und nach erfolgter Reparatur wieder in das erste Gebiet zurückkommen, von jedem Zoll befreit sein sollen, sofern die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet werden, die wesentliche Natur der Gegenstände die gleiche ist und die Nämlichkeit der ausgeführten und wiedereingeführten Gegen­stände ausser Zweifel steht. Das von der Reparatur herrührende Gewicht der neuen Stücke oder des neuen Materials und gegebenenfalls die daraus sich ergebende Wertvermehrung sollen für die Verzollung in möglichst toleranter Weise bestimmt werden.
Zu Art. 12
Konfektionierte Leib‑, Toiletten‑, Bett‑, Tisch‑ und Küchenwäsche als Aussteuergut, das von weiblichen, im Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile wohnenden Personen wegen ihrer Verheiratung mit einer im Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles wohnenden Person eingeführt wird, soll zollfrei zugelassen werden, sofern diese Gegenstände der sozialen Stellung der Person, welche sie einführt, entsprechen und zum dauernden Gebrauch im Haushalt bestimmt sind. Die Einfuhr hat innert drei Monaten nach der Verheiratung zu erfolgen.
Zu Art. 16
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Es wird folgendermassen gebildet: Jeder der hohen vertragschliessenden Teile ernennt unabhängig einen Schiedsrichter‑Beisitzer innerhalb des Monats, der dem Schiedsbegehren folgt. Wenn die eine der Parteien unterlässt, rechtzeitig zur Ernennung des Schiedsrichters, den sie bezeichnen muss, zu schreiten, so kann die andere Partei den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag¹⁷ ersuchen, diesen Schiedsrichter zu bezeichnen.
Der Präsident des Schiedsgerichts wird durch die beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis im Laufe des Monats, der dem Schiedsbegehren folgt, gewählt; er muss Erfahrung in Wirtschaftsfragen besitzen, Angehöriger eines dritten Staates sein, darf nicht auf dem Gebiete des einen oder des andern der hohen vertragschlies­senden Teile seinen Wohnsitz haben und nicht im Dienste des einen oder andern stehen. Wenn die Bezeichnung des durch die beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis zu wählenden Präsidenten nicht innerhalb eines Monats erfolgt, so soll diese Bezeichnung auf Gesuch einer einzigen der Parteien durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag¹⁸ vorgenommen werden oder, wenn dieser Angehöriger des einen der vertragschliessenden Teile ist, durch den Vizepräsidenten oder, wenn dieser sich im gleichen Falle befindet, durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes.
Der Präsident des Schiedsgerichts bestimmt den Ort, wo das Gericht seinen Sitz haben soll.
Die Entscheide des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn von keinem der hohen vertragschliessenden Teile Einspruch dagegen erhoben wird. Im übrigen wird das Verfahren durch das Schiedsgericht selbst bestimmt.
Jeder Teil trägt die Entschädigung für den von ihm ernannten Schiedsrichter und die Hälfte der Entschädigung für den Präsidenten des Schiedsgerichts. Jeder Teil trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Für die Vorladung und Abhörung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile auf das Begehren des Schiedsgerichts an die Regierung des Landes, in dem die Vorladung und Abhörung vorzunehmen sind, ihren Beistand in gleicher Weise leisten wie bei Inanspruchnahme durch die Zivilgerichte des Landes.
¹⁴ Aufgehoben durch das Zweite Zusatzabkommen vom 31. Dezember 1947 zum Handelsvertrag vom 26. August 1929 zwischen der Schweiz und der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion (Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 3 vom 6. Januar 1948).
¹⁵ Aufgehoben durch das Zweite Zusatzabkommen vom 31. Dezember 1947 zum Handelsvertrag vom 26. August 1929 zwischen der Schweiz und der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion (Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 3 vom 6. Januar 1948).
¹⁶ Siehe die V vom 4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung ( SR 946.31 ).
¹⁷ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1227 ) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof ( SR 0.193.50 ).
¹⁸ Siehe FN 17 hiervor.

Einfuhr in das belgisch‑luxemburgische Zollgebiet

Zu ex 10 des belgischen Tarifs
Die Regierung des Königs wird auf Grund der belgischen Gesetzgebung die geeigneten Massnahmen ergreifen, um zu verhindern:
a) dass unter der Bezeichnung schweizerischer Emmentaler, Greyerzer oder Sbrinz; echter Emmentaler, Greyerzer oder Sbrinz; echter Schweizerkäse; Schweizerkäse in Schachteln, andere als in der Schweiz hergestellte Käse verkauft werden;
b) dass die Gattungsbezeichnungen Emmentaler, Greyerzer oder Sbrinz missbräuchlich von Angaben begleitet sind, die den Glauben erwecken wollen, dass der Käse, auf den sie sich beziehen, in der Schweiz hergestellt worden ist;
c) dass auf dem Käse oder auf den Fakturen, Frachtbriefen, Handelspapieren, Verpackungsmaterial für Käse von Marken, Namen, Angaben, Etiketten, Wappen, Bildern oder Zeichen Gebrauch gemacht wird, die geeignet sind, über die Herkunft des Produktes zu täuschen.
Zu ex 612 ex a des belgischen Tarifs ¹⁹
Zu 1209 G 5 des belgischen Tarifs ²⁰
¹⁹ Aufgehoben durch das Zweite Zusatzabkommen vom 31. Dezember 1947 zum Handelsvertrag vom 26. August 1929 zwischen der Schweiz und der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion (Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 3 vom 6. Januar 1948).
²⁰ Aufgehoben durch das Zweite Zusatzabkommen vom 31. Dezember 1947 zum Handelsvertrag vom 26. August 1929 zwischen der Schweiz und der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion (Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 3 vom 6. Januar 1948).

Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet

Zu 364 des schweizerischen Tarifs ²¹
(Es folgen die Unterschriften)
²¹ Dahingefallen infolge des Zweiten Zusatzabkommens vom 31. Dezember 1947 (Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 3 vom 6. Januar 1948) und der Tarifübereinkunft vom 12. Februar 1949 (AS 1949 I 381. SR 0.632.291.721 ).
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