Abkommen (0.732.011.933.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollmassnahmen Abgeschlossen am 28. Februar 1972 In Kraft getreten am 28. Februar 1972 ¹ Die offizielle französische Übersetzung des Abkommens, die von der Internationalen Atomenergie-Organisation erstellt wurde, findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Im Hinblick darauf, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übereingekommen sind, auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie auf Grund ihres Abkommens über die Zusammenarbeit vom 30. Dezember 1965² weiterhin zusammenzuarbeiten, das verlangt, dass die der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verfügung gestellten Ausrüstungen, Geräte und Materialien ausschliesslich für friedliche Zwecke verwendet werden, und zu diesem Zweck ein Kontrollsystem festlegt;
Im Hinblick darauf, dass das Abkommen über die Zusammenarbeit das Einverständnis beider Regierungen über die Wünschbarkeit einer Regelung zum Ausdruck bringt, mit welcher die Durchführung dieser Kontrollmassnahmen auf die Organisation übertragen wird;
Im Hinblick darauf, dass die Organisation gemäss ihren Statuten³ und den von ihrem Gouverneursrat getroffenen Massnahmen nunmehr in der Lage ist, in Übereinstimmung mit dem Dokument über die Kontrollmassnahmen und dem Dokument über die Inspektoren der Organisation Kontrollmassnahmen anzuwenden;
Im Hinblick darauf, dass die beiden Regierungen ihren Wunsch bekräftigt haben, dass die von den Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Abkommens über die Zusammenarbeit gelieferten Ausrüstungen, Geräte und Materialien sowie die durch deren Verwendung erzeugten oder anderweitig Kontrollmassnahmen gemäss jenem Abkommen unterliegenden Ausrüstungen, Geräte und Materialien nicht für militärische Zwecke benützt werden mögen, und die Organisation ersucht haben, Kontrollmassnahmen auf Materialien, Ausrüstungen und Anlagen anzuwenden, auf die sich dieses Abkommen bezieht; und
Im Hinblick darauf, dass der Gouverneursrat der Organisation dieses Ersuchen am 8. Dezember 1971 genehmigte;
kommen
die Organisation und die beiden Regierungen nunmehr wie folgt überein:
² SR 0.732.933.6 ³ SR 0.732.011

I. Teil Begriffsbestimmungen

1.  Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens
a) bedeutet «Organisation» die Internationale Atomenergie-Organisation;
b) bedeutet «Gouverneursrat» den Gouverneursrat der Organisation;
c) bedeutet «Abkommen über die Zusammenarbeit» das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie, unterzeichnet am 30. Dezember 1965⁴, in der jeweils gültigen Fassung, oder ein neues, dieses Abkommen ersetzendes Abkommen über die Zusammenarbeit in der jeweils gültigen Fassung;
d) bedeutet «Dokument über die Inspektoren» den Anhang zum Dokument GC(V)/INF/39 der Organisation, das vom Gouverneursrat am 29. Juni 1961 in Kraft gesetzt wurde;
e) bedeutet «Inventar» eine der in Abschnitt 10 beschriebenen Aufstellungen über Materialien, Ausrüstungen und Anlagen;
f) bedeutet «Kernmaterial» jedes Ausgangs- oder besondere spaltbare Material gemäss der im Artikel XX der Statuten der Organisation⁵ enthaltenen Begriffsbestimmung;
g) bedeutet «Dokument über die Kontrollmassnahmen» das Dokument INFCIRC/66/Rev. 2 der Organisation, das die vom Gouverneursrat am 28. September 1965, 17. Juni 1966 und 13. Juni 1968 genehmigten Bestimmungen enthält.
⁴ SR 0.732.933.6
⁵ SR 0.732.011

II. Teil Pflichten der Regierungen und der Organisation

2.  Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich, Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen nicht in einer militärischen Zwecken dienenden Weise zu verwenden, solange sie im Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgeführt sind.
3.  Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet sich, besonderes spaltbares Material, Ausrüstungen oder Anlagen nicht in einer militärischen Zwecken dienenden Weise zu verwenden, solange sie im Inventar für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika aufgeführt sind.
4.  Die Organisation verpflichtet sich, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens auf Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen, solange sie in den Inventaren aufgeführt sind, ihre Kontrollmassnahmen anzuwenden, um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass sie nicht in einer militärischen Zwecken dienenden Weise verwendet werden.
5.  Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, die Anwendung der Kontrollmassnahmen zu erleichtern und zu diesem Zwecke mit der Organisation sowie untereinander zusammenzuarbeiten.
6.  Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika willigt ein, dass die ihr gemäss dem Abkommen über die Zusammenarbeit zustehenden Rechte zur Anwendung von Kontrollmassnahmen auf Ausrüstungen, Geräte und Materialien, die jenem Abkommen unterliegen, in bezug auf Material, Ausrüstungen und Anlagen so lange ausgesetzt werden, als diese im Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgeführt sind, wobei jedoch die erwähnten Rechte nicht mehr als ausgesetzt gelten bezüglich der gemäss Abschnitt 15 des vorliegenden Abkommens exportierten Materialien, Ausrüstungen und Anlagen. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass das vorliegende Abkommen die sonstigen gegenseitigen Rechte und Pflichten der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die sich aus dem Abkommen über die Zusammenarbeit ergeben, nicht berührt.
7.  Wird die Organisation gemäss Abschnitt 23a) von der Verpflichtung, die sie laut Abschnitt 4 übernommen hat, befreit oder stellt der Gouverneursrat aus irgendeinem anderen Grund fest, dass die Organisation ausserstande ist, zu gewährleisten, dass die in einem Inventar angeführten Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen nicht für militärische Zwecke verwendet werden, so sind damit die betroffenen Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen aus diesem Inventar automatisch so lange gestrichen, bis der Gouverneursrat feststellt, dass die Organisation wieder in der Lage ist, die Kontrollmassnahmen auf sie anzuwenden. Wird gemäss diesem Abschnitt ein Gegenstand aus dem Inventar einer der beiden Regierungen gestrichen, so kann die Organisation auf Ersuchen der anderen Regierung dieser Informationen liefern, die der Organisation über die betreffenden Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen zur Verfügung stehen, um es der Regierung zu ermöglichen, ihre diesbezüglichen Rechte wirksam geltend zu machen.
8.  Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben der Organisation umgehend jede Abänderung oder Kündigung des Abkommens über die Zusammenarbeit anzuzeigen.

III. Teil Inventare und Anzeigen

9. a) Eine erste Liste aller Materialien, Ausrüstungen und Anlagen, welche der Hoheitsgewalt der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstehen und vom Abkommen über die Zusammenarbeit erfasst werden, soll durch die beiden Regierungen vorbereitet und, möglichst bald nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens, gemeinsam der Organisation unterbreitet werden. Deren Annahme durch die Organisation ist als Erstellung des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu betrachten, und die Organisation wird danach hinsichtlich der betreffenden Materialien, Ausrüstungen und Anlagen mit den Kontrollmassnahmen beginnen.
b) In der Folge haben die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Organisation gemeinsam anzuzeigen: i) jede Ausfuhr von Materialien, Ausrüstungen und Anlagen aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Schweizerische Eidgenossenschaft im Rahmen ihres Abkommens über die Zusammenarbeit;
ii) jede Ausfuhr von besonderem spaltbarem Material, das gemäss Abschnitt 12 in das Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft einbezogen worden ist, aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Vereinigten Staaten von Amerika.
c) Je nachdem, welche Regierung betroffen ist, hat entweder die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Organisation in der Folge auch alle anderen Ausrüstungen und Anlagen anzuzeigen, die gemäss Abschnitt 10b) oder e) in einem Inventar aufgeführt werden müssen.
d) Innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt einer Anzeige gemäss diesem Abschnitt hat die Organisation beide Regierungen zu benachrichtigen: i) entweder davon, dass die in der Anzeige angegebenen Posten ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung der Organisation im entsprechenden Inventar geführt werden; oder
ii) davon, dass die Organisation ausserstande ist, auf diese Posten die Kontrollmassnahmen anzuwenden. In diesem Fall kann sie jedoch mitteilen, zu welchem künftigen Zeitpunkt bzw. unter welchen Bedingungen sie imstande sein würde, auf diese Posten die Kontrollmassnahmen anzuwenden, falls die Regierungen dies wünschen.
10.  Die Organisation hat für jede Regierung ein in drei Kategorien eingeteiltes Inventar aufzustellen und zu führen.
a) Kategorie I des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfasst: i) in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführte Ausrüstungen und Anlagen;
ii) in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführtes Material sowie unter Absatz 25 oder 26d) des Dokuments über die Kontrollmassnahmen fallendes Ersatzmaterial dafür;
iii) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzeugtes besonderes spaltbares Material, wie in Abschnitt 12 bestimmt, sowie jedes unter Absatz 25 oder 26d) des Dokuments über die Kontrollmassnahmen fallende Ersatzmaterial dafür; und
iv) andere als unter ii) oder iii) angeführte Kernmaterialien, die in den unter i), ii) oder iii) angeführten Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen verarbeitet oder verwendet werden, sowie jedes unter Absatz 25 oder 26d) des Dokuments über die Kontrollmassnahmen fallende Ersatzmaterial dafür.
b) Kategorie II des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfasst: i) jede Anlage, solange sie Ausrüstungen enthält, die in Kategorie I des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführt werden; und
ii) jede Anlage, solange sie irgendein in Kategorie I des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführtes Material enthält, verwendet, erzeugt oder verarbeitet.
c) Kategorie III des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfasst Kernmaterial, das normalerweise in Kategorie I des Inventars für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu führen wäre, dort aber nicht angegeben ist, weil: i) es gemäss den Bestimmungen des Absatzes 21, 22 oder 23 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen von Kontrollmassnahmen befreit ist;
oder ii) die entsprechenden Kontrollmassnahmen gemäss den Bestimmungen des Absatzes 24 oder 25 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen ausgesetzt sind.
d) Kategorie I des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika umfasst: i) besonderes spaltbares Material, dessen Ausfuhr aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Organisation gemäss Abschnitt 9b) ii) angezeigt worden ist, sowie unter Absatz 25 oder 26 d) des Dokuments über die Kontrollmassnahmen fallendes Ersatzmaterial dafür;
oder ii) in den Vereinigten Staaten von Amerika erzeugtes besonderes spalt­bares Material, wie in Abschnitt 12 bestimmt, sowie jedes unter Absatz 25 oder 26d) des Dokuments über die Kontrollmassnahmen fallende Ersatzmaterial dafür.
e) Kategorie II des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika umfasst jede Ausrüstung oder Anlage, solange sie irgendwelches in Kategorie 1 des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika geführtes Material enthält, verwendet, erzeugt oder verarbeitet.
f) Kategorie III des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika umfasst jedes Material, das normalerweise in Kategorie I des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu führen wäre, dort aber nicht angegeben ist, weil: i) es gemäss den Bestimmungen des Absatzes 21, 22 oder 23 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen von Kontrollmassnahmen befreit ist;
oder ii) die entsprechenden Kontrollmassnahmen gemäss den Bestimmungen des Absatzes 24 oder 25 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen ausgesetzt sind.
Die Organisation hat beiden Regierungen alle zwölf Monate Kopien beider Bestandsverzeichnisse zu übermitteln und ebenso zu jedem anderen Zeitpunkt, der von einer der beiden Regierungen in einem an die Organisation mindestens zwei Wochen im voraus gerichteten Ersuchen angegeben wird.
11.  Die in den Abschnitten 9b) i) und 14 vorgesehene Anzeige durch die beiden Regierungen ist der Organisation normalerweise spätestens zwei Wochen nachdem die Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. den Vereinigten Staaten von Amerika eingetroffen sind, zu übermitteln, dies jedoch mit der Einschränkung, dass Sendungen von Ausgangsmaterial in Mengen von nicht mehr als einer Tonne nicht dem Erfordernis der Anzeige binnen zwei Wochen unterliegen, sondern der Organisation in Zeitabständen von höchstens drei Monaten anzuzeigen sind. Alle unter Abschnitt 9 fallenden Anzeigen haben, soweit notwendig, die nukleare und chemische Zusammensetzung, die physikalische Form, die Menge des Materials und/oder Typ und Leistung der betreffenden Ausrüstung oder Anlage, das Versanddatum, das Datum des Eintreffens, die Bezeichnung des Versenders und des Empfängers und sonstige Informationen von Belang zu enthalten. Die beiden Regierungen verpflichten sich ferner, der Organisation die Ausfuhr von grossen Kernmaterialmengen oder wichtigen Ausrüstungen oder Anlagen so früh wie möglich anzukündigen.
12.  Jede der beiden Regierungen hat der Organisation durch ihre gemäss dem Dokument über die Kontrollmassnahmen zu erstattenden Berichte jedes besondere spaltbare Material anzuzeigen, das sie im Berichtszeitraum in oder durch Verwendung jener Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen erzeugt hat, die im Abschnitt 10a), 10b) i) oder 10d) beschrieben sind. Nach Empfang der Anzeige durch die Organisation ist dieses erzeugte Material in die Kategorie I des Inventars aufzunehmen, mit der Massgabe, dass jedes so erzeugte Material als eingetragen gilt und daher vom Zeitpunkt seiner Herstellung an den Kontrollmassnahmen der Organisation unterliegt. Die Organisation kann die Berechnung der Mengen solcher Materialien überprüfen; entsprechende Berichtigungen des Inventars sind auf Grund eines Einvernehmens zwischen den vertragschliessenden Parteien durchzuführen; bis zum endgültigen Einvernehmen zwischen den vertragschliessenden Parteien gelten die Berechnungen der Organisation.
13.  Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat der Organisation durch ihre gemäss dem Dokument über die Kontrollmassnahmen zu erstattenden Berichte alle Kernmaterialien anzuzeigen, die gemäss Abschnitt 10a) iv) in die Kategorie 1 ihres Inventars aufzunehmen sind. Nach Empfang der Anzeige durch die Organisation ist dieses Kernmaterial in die Kategorie I des Inventars aufzunehmen, mit der Massgabe, dass jedes so verarbeitete oder benützte Material als eingetragen gilt und daher vom Zeitpunkt seiner Verarbeitung oder Benützung an den Kontrollmassnahmen der Organisation unterliegt.
14.  Die beiden Regierungen haben der Organisation gemeinsam jede Ausfuhr von Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen, die im Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführt werden, in die Vereinigten Staaten von Amerika anzuzeigen. Nach deren Empfang durch die Vereinigten Staaten von Amerika sind:
a) Materialien der in Abschnitt 9b) ii) beschriebenen Art aus dem Inventar für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Kategorie 1 des Inventars für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu übertragen;
b) andere Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen aus dem Bestandsverzeichnis zu streichen.
15.  Die beiden Regierungen haben der Organisation gemeinsam jede beabsichtigte Ausfuhr von Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen, die in der Kategorie I des Inventars geführt werden, an einen Empfänger, der nicht der Hoheitsgewalt einer der beiden Regierungen untersteht, anzuzeigen. Diese Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen können ausgeführt werden und sind sodann aus dem Inventar zu streichen, unter der Voraussetzung, dass sich die Organisation vergewissern kann, dass diese Materialien, Ausrüstungen oder Anlagen ausserhalb der Hoheitsgewalt der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gebracht worden sind.
16.  Wenn eine Regierung beabsichtigt, Material oder Ausrüstungen der in Kategorie I ihres Inventars beschriebenen Art in eine ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Anlage zu überführen, deren Aufnahme in das Inventar für die betreffende Regierung die Organisation noch nicht genehmigt hat, so ist vor Durchführung der Überführung jede gemäss Abschnitt 9c) notwendige Anzeige an die Organisation zu richten. Die Regierung darf die Überführung in die betreffende Anlage erst dann durchführen, wenn die Organisation die Anzeige angenommen hat.
17.  Die in Abschnitt 15 und 16 vorgesehenen Anzeigen sind der Organisation rechtzeitig im voraus zu übermitteln, um die Organisation in die Lage zu versetzen, vor Durchführung der Überführung alle Vorkehrungen zu treffen, die gemäss diesen Abschnitten erforderlich sind. Die Organisation hat alle notwendigen Schritte unverzüglich zu unternehmen. Dem Inhalt nach haben diese Anzeigen, soweit angebracht, den im Abschnitt 11 angegebenen Erfordernissen zu entsprechen.
18.  Die Organisation hat unter den in Absatz 21, 22 oder 23 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen angegebenen Bedingungen Kernmaterial von den Kontrollmassnahmen zu befreien und die Kontrollmassnahmen in bezug auf Kernmaterial unter den in Absatz 24 oder 25 des Dokuments angegebenen Bedingungen auszusetzen.
19.  Die Organisation hat die gemäss diesem Abkommen geltenden Kontrollmassnahmen in bezug auf jene Posten, die gemäss Abschnitt 14b) und 15 aus einem Inventar gestrichen wurden, zu beenden. Für Kernmaterial, das nicht unter den vorangehenden Satz fällt, gelten bezüglich der Streichung aus dem Inventar und der Beendigung der Kontrollmassnahmen der Organisation die Bestimmungen des Absatzes 26 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen.
20.  Für nicht unter Abschnitt 18 und 19 fallende Posten haben die beiden Regierungen und die Organisation Bedingungen bezüglich deren Befreiung von den Kontrollmassnahmen bzw. bezüglich der Aussetzung oder Beendigung der Kontrollmassnahmen zu vereinbaren.

IV. Teil Kontrollverfahren

21.  Bei der Anwendung der Kontrollmassnahmen hat sich die Organisation an die in den Absätzen 9 bis 14 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen festgelegten Richtlinien zu halten.
22.  Die Kontrollmassnahmen, die von der Organisation auf die in den Inventaren aufgeführten Posten anzuwenden sind, sind mit jenen Verfahren identisch, die in dem Dokument über die Kontrollmassnahmen angegeben sind. Die Organisation hat bezüglich der Durchführung der Kontrollmassnahmen mit jeder Regierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, welche alle notwendigen Vorkehrungen für die Anwendung von Kontrollmassnahmen auf nicht-nukleare Materialien und Ausrüstungen einschliessen. Die Organisation ist berechtigt, um die in Absatz 41 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen erwähnten Informationen zu ersuchen und die in Absatz 51 und 52 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen erwähnten Inspektionen durchzuführen.
23.  Stellt der Gouverneursrat fest, dass dieses Abkommen in irgendeiner Weise verletzt worden ist, so wird er die betreffende Regierung zur sofortigen Behebung dieser Verletzung auffordern und die ihm geeignet erscheinenden Meldungen erstatten. Versäumt es die Regierung, die Vertragsverletzung innerhalb einer angemessenen Frist in vollem Masse rückgängig zu machen, dann:
a) ist die Organisation von ihrer Verpflichtung zur Anwendung der Kontrollmassnahmen gemäss Abschnitt 4 so lange befreit, als sie gemäss Feststellung des Gouverneursrates ausserstande ist, die in diesem Abkommen vor­gesehenen Kontrollmassnahmen wirksam anzuwenden; und
b) kann der Gouverneursrat alle in Artikel XII C der Statuten vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
Die Organisation hat beide Regierungen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Gouverneursrat gemäss diesem Abschnitt eine Feststellung trifft.

V. Teil Inspektoren der Organisation

24.  Auf die Inspektoren der Organisation, die Funktionen auf Grund dieses Abkommens ausüben, finden die Absätze 1 bis 7 und 9, 10, 12 und 14 des Dokuments über die Inspektoren Anwendung. Jedoch ist Absatz 4 des Dokuments über die Inspektoren auf alle jene Anlagen oder Kernmaterialien nicht anzuwenden, zu denen die Organisation jederzeit Zutritt hat. Die tatsächlichen Verfahren zur Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes 50 des Dokuments über die Kontrollmassnahmen in den Vereinigten Staaten von Amerika und in der Schweizerischen Eid­genossenschaft sind zwischen der Organisation und der betreffenden Regierung zu vereinbaren, bevor die Anlage oder das Material in das Inventar aufgenommen wird.
25.  Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der Organisation⁶ auf die Inspektoren der Organisation, die Funktionen gemäss diesem Abkommen ausüben, sowie auf alles von ihnen benützte Eigentum der Organisation anwenden.
26.  Die Bestimmungen des Gesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika über die Immunität internationaler Organisationen sind auf die Inspektoren der Organisation, die auf Grund dieses Abkommens Funktionen in den Vereinigten Staaten ausüben, sowie auf alles von ihnen benützte Eigentum der Organisation anzuwenden.
⁶ SR 0.192.110.127.32

VI. Teil Finanzierung

27.  Jede Partei hat alle Kosten zu tragen, die bei der Durchführung ihrer Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen entstehen. Die Organisation hat jeder der beiden Regierungen alle Sonderausgaben, einschliesslich der in Absatz 6 des Dokuments über die Inspektoren erwähnten, zurückzuzahlen, die der Regierung oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen auf Grund eines schriftlichen Ersuchens der Organisation entstehen, falls die Regierung der Organisation vor dem Entstehen der Ausgaben mitgeteilt hat, dass eine Zurückzahlung notwendig sein werde. Diese Bestimmungen berühren nicht die Auferlegung von Kosten, die der Verletzung dieses Abkommens durch eine Partei zuzuschreiben sind.
28. a) Bei der Durchführung ihrer Funktionen gemäss diesem Abkommen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika geniessen die Organisation und ihr Personal im selben Ausmass wie Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika jeden im Price-Anderson-Gesetz vorgesehenen Schutz betreffend Drittparteien-Haftung, einschliesslich der Versicherung oder sonstigen Sicherstellung, die in bezug auf nukleare Ereignisse innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Price-Anderson-Gesetzes allenfalls erforderlich ist.
b) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft garantiert, dass jeder für nukleare Ereignisse in nuklearen Einrichtungen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, vorgesehene Schutz betreffend Drittparteien-Haftung, einschliesslich allfälliger Versicherungen oder anderer finanzieller Sicherstellungen, der Organisation und ihren Inspektoren bei der Durchführung ihrer Funktionen gemäss diesem Abkommen in gleicher Weise zukommt wie Staatsbürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
c) Jede Forderung einer Regierung gegen die Organisation, oder umgekehrt, bezüglich aller Schäden, mit Ausnahme der aus einem nuklearen Unfall herrührenden, die bei Ausübung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen entstehen können, soll gemäss Völkerrecht geregelt werden.

VII. Teil Beilegung von Streitfällen

29.  Jeder Streitfall, der sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergibt und nicht durch Verhandlungen oder auf andere von den betreffenden Parteien vereinbarte Weise beigelegt wurde, ist nach Antrag einer Partei einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das sich folgendermassen zusammensetzt:
a) Betrifft der Streitfall nur zwei Parteien dieses Abkommens und sind sich alle drei Parteien einig, dass der Dritte nicht betroffen ist, so stellen die beiden betroffenen Parteien je einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter wählen einen dritten, der den Vorsitz führt. Hat eine der Parteien innerhalb von dreissig Tagen nach Beantragung einer schiedsgericht­lichen Schlichtung noch keinen Schiedsrichter bestellt, so kann jede der beiden Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das gleiche Verfahren gilt, wenn der dritte Schiedsrichter innerhalb von dreissig Tagen nach der Bestellung oder Ernennung des zweiten Schiedsrichters noch nicht gewählt wurde.
b) Betrifft der Streitfall alle drei Parteien dieses Abkommens, so bestellt jede Partei einen Schiedsrichter, und die drei so bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen vierten Schiedsrichter, der den Vorsitz führt, sowie einen fünften Schiedsrichter. Wenn eine Partei innerhalb von dreissig Tagen nach Beantragung einer schiedsgerichtlichen Schlichtung noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, so kann jede der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die notwendige Anzahl Schiedsrichter zu ernennen. Das gleiche Verfahren gilt, wenn der Vorsitzende oder der fünfte Schiedsrichter innerhalb von dreissig Tagen nach der Bestellung oder Ernennung des dritten der ersten drei Schiedsrichter noch nicht gewählt wurde.
Für die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichtes sind mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erforderlich; alle Entscheidungen werden durch Stimmenmehrheit gefällt. Das Schiedsverfahren wird vom Schiedsgericht bestimmt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes einschliesslich aller Regelungen, die Errichtung, Verfahren, Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten des Schiedsverfahrens auf die Parteien betreffen, sind für alle Parteien bindend. Die Entschädigung der Schiedsrichter wird auf der gleichen Grundlage festgesetzt, wie sie für ad hoc-Richter des Internationalen Gerichtshofes gilt.
30.  Entscheidungen des Gouverneursrates betreffend die Durchführung dieses Abkommens, mit Ausnahme derer, die sich ausschliesslich auf den Vl. Teil beziehen, sind, sofern sie dies vorsehen, von den Parteien auch dann unverzüglich zu vollziehen, wenn ein Streitfall noch nicht endgültig beigelegt ist.

VIII. Teil Abänderungen, Modifikationen, Inkrafttreten und Dauer

31.  Auf Antrag einer vertragschliessenden Partei haben die vertragschliessenden Parteien über eine Abänderung dieses Abkommens zu beraten. Ändert der Gouverneursrat das Dokument über die Kontrollmassnahmen oder den Geltungsbereich des Kontrollsystems, so ist dieses Abkommen abzuändern, falls die Regierungen zur Berücksichtigung einer oder aller dieser Modifikationen darum ersuchen. Ändert der Gouverneursrat das Dokument über die Inspektoren, so ist dieses Abkommen abzuändern, falls die Regierungen zur Berücksichtigung einer oder aller dieser Modifikationen darum ersuchen.
32.  Dieses Abkommen tritt in Kraft nach Unterzeichnung durch oder für den Generaldirektor der Organisation und durch die bevollmächtigten Vertreter der beiden Regierungen.
33.  Dieses Abkommen bleibt während der Dauer des Abkommens über die Zusammenarbeit, das von Zeit zu Zeit verlängert oder abgeändert werden kann, in Kraft, sofern es nicht früher von einer vertragschliessenden Partei mit sechsmonatiger Kündigungsfrist gegenüber den anderen vertragschliessenden Parteien oder auf eine anderweitig vereinbarte Weise beendet wird. Es kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den vertragschliessenden Parteien weiter verlängert und auch von jeder vertragschliessenden Partei mit sechsmonatiger Kündigungsfrist gegenüber den anderen vertragschliessenden Parteien oder auf eine anderweitig vereinbarte Weise vorzeitig beendet werden. Dieses Abkommen bleibt jedoch in bezug auf jedes in Abschnitt 10a) iii) oder 10d) erwähnte Kernmaterial so lange in Kraft, bis die Organisation beiden Regierungen anzeigt, dass sie die Kontrollmassnahmen, die dieses Material betreffen, gemäss Abschnitt 19 beendet hat.
Geschehen zu Wien, am 28. Februar 1972, in dreifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Internationale Atomenergie-Organisation

Sigvard Eklund

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

C. Zangger

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

T. Keith Glennan

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