Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den Kantonsrat
Kantonsratsbeschluss über die Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden durch den Kantonsrat Vom 24. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 41 Bst. b, 54 Abs. 2 und 55 Abs. 2 der Kantonsverfassung 1 ) sowie auf § 35 Ziff. 6 der Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 1. De - zember1932 2 ) , beschliesst: 1. Für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden bzw. Anzeigen gegenüber Mitgliedern der Gerichte und der Vewaltung gelten folgende Grundsätze:
Ziff. 1 Funktionale Zuständigkeit
1 Aufsichtsbeschwerden gegenüber einer einzelnen Direktion und/oder einer Direktionsvorsteherin oder einem Direktionsvorsteher werden nicht vom Kantonsrat entgegengenommen, sondern sind dem Gesamtregierungsrat zur Erledigung zu überweisen.
2 Aufsichtsbeschwerden gegen den Gesamtregierungsrat beurteilt der Kantonsrat nach vorgängiger Prüfung durch die Justizprüfungskommission auf deren Bericht und Antrag hin.
3 Aufsichtsbeschwerden gegen einzelne Mitglieder des Verwaltungsgerich - tes werden nicht vom Kantonsrat entgegengenommen, sondern sind dem Verwaltungsgericht zur Erledigung zu überweisen.
4 Aufsichtsbeschwerden gegenüber dem Verwaltungsgericht als Gesamtheit beurteilt der Kantonsrat unter vorgängiger Prüfung durch die Justizprü - fungskommission auf deren Bericht und Antrag hin. 1) 2) BGS 141.1
5 Aufsichtsbeschwerden gegen einzelne Mitglieder der Gerichte (inkl.Ober - gericht) sowie der gerichtlichen Behörden wie Staatsanwaltschaft usw. wer - den vom Kantonsrat nicht entgegen genommen, sondern sind der Beschwer - deabteilung des Obergerichtes zur Erledigung zuzuweisen. *
6 Aufsichtsbeschwerden gegenüber dem Obergericht als Gesamtheit beur - teilt der Kantonsrat unter vorgängiger Prüfung durch die Justizprüfungs - kommission auf deren Bericht und Antrag hin.
7 Aufsichtsbeschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates, des Verwal - tungsgerichtes oder des Obergerichtes als Aufsichtsbehörde beurteilt der Kantonsrat unter vorgängiger Prüfung durch die Justizprüfungskommission auf deren Bericht und Antrag hin.
Ziff. 2 Sachliche Zuständigkeit
1 Soweit sich Aufsichtsbeschwerden, für die der Kantonsrat gemäss Ziff.1 zuständig ist, auf hängige oder rechtskräftig erledigte Verfahren beziehen, werden solche nicht an die Hand genommen unter Hinweis auf die Nicht- Einmischung in hängige oder rechtskräftig erledigte gerichtliche oder ver - waltungsrechtliche Verfahren, ausser sie betreffen nur den äusseren Ge - schäftsgang einer Behörde.
2 Die Aufsicht des Kantonsrates über die Gerichte beschränkt sich auf den äusseren Geschäftsgang.
Ziff. 3 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Referendum. Er tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 1 ) . 1) Inkrafttreten am 5. März 2005
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.02.2005 05.03.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 317 26.08.2010 01.01.2011 Ziff. 1 Abs. 5 geändert GS 30, 619
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.02.2005 05.03.2005 Erstfassung GS 28, 317
Ziff. 1 Abs. 5 26.08.2010
01.01.2011 geändert GS 30, 619
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