Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (0.401)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

Unterzeichnet in London am 16. November 1945 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 1948³ Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 28. Januar 1949 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Januar 1949 (Stand am 13. Mai 2015) ¹ AS 1949 I 334; BBl 1948 II 1223 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1949 I 333
Die Regierungen der an dieser Verfassung beteiligten Staaten erklären im Namen ihrer Völker:
dass Kriege ihren Ursprung in der Seele des Menschen haben und daher die Schutz­wehr des Friedens gleichfalls in der Seele des Menschen errichtet werden muss;
dass das mangelnde gegenseitige Verstehen der Völker im Laufe der Geschichte stets Argwohn und Misstrauen zwischen den Nationen hervorgerufen hat, so dass ihre Meinungsverschiedenheiten allzu oft zu Kriegen geführt haben;
dass der grosse und schreckliche Krieg, der soeben zu Ende gegangen ist, nur dadurch möglich wurde, dass das demokratische Ideal der Würde, der Gleichheit und der gegenseitigen Achtung des Menschen verleugnet wurde, um an seine Stelle, unter Ausbeutung von Unwissenheit und Vorurteilen, die Lehre von der Ungleichheit der Rassen und der Menschen zu setzen;
dass weite Ausbreitung der Kultur und Erziehung aller zu Gerechtigkeit, Freiheit und Friedfertigkeit für die Würde des Menschen unerlässlich sind und eine heilige Verpflichtung bedeuten, die alle Völker im Geiste gegenseitiger Hilfeleistung und eines gemeinsamen Anliegens zu erfüllen haben;
dass ein Frieden, der nur auf wirtschaftlichen und politischen Vereinbarungen der Regierungen beruht, sich nicht der einstimmigen, dauernden und aufrichtigen Zustimmung der Völker zu erfreuen vermag, vielmehr der Frieden auf der geistigen und moralischen Solidarität der Menschheit aufgebaut werden muss.
Aus diesen Überlegungen und im Glauben an den Wert ungeschmälerter und gleicher Bildungsmöglichkeit für alle, uneingeschränkter Erforschung objektiver Wahrheit und des freien Austausches von Ideen und Kenntnissen, sind die an dieser Verfassung beteiligten Staaten übereingekommen und entschlossen, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu entwickeln und zu vermehren zum Zwecke grösseren wechselseitigen Verstehens und tieferen und vollständigeren Kennenlernens des Völkerlebens.
Infolgedessen begründen sie hiermit die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise, durch die Zusammen­arbeit der Völker der Welt auf den Gebieten der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur, schrittweise die Ziele des internationalen Friedens und der gemeinsamen Wohlfahrt der Menschheit zu verwirklichen, um deretwillen die Organisation der Vereinten Nationen, wie in deren Satzung⁴ ausdrücklich hervorgehoben ist, ins Leben gerufen wurde.
⁴ SR 0.120
Art. I Zweck und Aufgaben
1.  Der Zweck der Organisation besteht darin, einen Beitrag zum Frieden und zur Sicherheit zu leisten, und zwar durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf dem Wege der Erziehung, der Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise in der ganzen Welt die Beachtung der Gerechtigkeit, des Gesetzes, der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten für alle zu sichern, ohne Rücksicht auf Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, wie dies die Satzung der Vereinten Nationen für alle Völker vorsieht.
2.  Zu diesem Zwecke will die Organisation:
a. das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch Unterstützung der zur Information der Massen vorhandenen Möglichkeiten fördern und diejenigen internationalen Vereinbarungen empfehlen, die notwendig erscheinen, um die ungehemmte Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild zu erleichtern;
b. der Volkserziehung und der Ausbreitung der Kultur neue Auftriebe geben, und zwar: durch Zusammenarbeit mit den Mitgliedern, die den Wunsch äussern, bei der Vervollkommnung ihrer pädagogischen Tätigkeit unterstützt zu wer­den;
durch Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen zum Zwecke der schrittweisen Verwirklichung des Ideals gleicher Erziehungsmöglichkeiten für alle, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechtes oder irgendwelcher wirtschaftlicher oder sozialer Umstände;
durch Anregung von Erziehungsmethoden, die am besten dazu geeignet sind, die Kinder in der ganzen Welt auf die Verantwortlichkeit des freien Menschen vorzubereiten;
c. Kenntnisse wahren, mehren und ausbreiten: durch Behütung und Beschirmung der Schätze der Welt an Büchern, Kunstwerken sowie historischen und wissenschaftlichen Denkmälern, und durch Empfehlung der zu diesem Zwecke von den interessierten Nationen abzuschliessenden internationalen Abkommen;
durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit, darunter auch des internationalen Austausches von Vertretern der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur sowie des Austausches von Veröffentlichungen und Gegenständen von künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse und anderem nütz­lichem Informationsmaterial;
durch Einführung von Methoden internationaler Zusammenarbeit, die den Völkern aller Länder das von jedem von ihnen gedruckte und veröffentlichte Material zugänglich machen.
3.  Um den Mitgliedstaaten der Organisation die Unabhängigkeit, Unversehrtheit und schöpferische Mannigfaltigkeit ihrer Kulturen und Erziehungssysteme zu sichern, ist es der Organisation untersagt, sich in Angelegenheiten einzumischen, die im wesentlichen zur inneren Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehören.
Art. II Mitgliedschaft
1.  Die Mitgliedschaft der Organisation der Vereinten Nationen bringt das Recht auf Mitgliedschaft der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit sich.
2.  Vorbehaltlich der Bestimmungen des zwischen dieser Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen abzuschliessenden Abkommens, dessen Genehmigung entsprechend Artikel X dieser Verfassung zu erfolgen hat, können Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, als Mitglieder der Organisation aufgenommen werden, und zwar auf Empfehlung des Exekutivrates durch eine Zweidrittelmehrheit der Generalkonferenz.
3.⁵  Gebiete oder Gebietsgruppen, die für ihre auswärtigen Beziehungen nicht selber verantwortlich sind, können mit Zweidrittelmehrheit der an der Generalkonferenz anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden, sofern die Beitrittsgesuche im Namen dieser Gebiete oder Gebietsgruppen von den für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaaten oder Behörden gestellt werden. Die Generalkonferenz bestimmt Art und Umfang der Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder.
4.⁶  Die von der Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen suspendierten Mitgliedstaaten werden auf Ansuchen der Organisation in ihren Rechten und Privilegien in der Organisation eingestellt.
5.⁷  Mitgliedstaaten der Organisation, die aus der Organisation der Vereinten Nationen ausgeschlossen werden, verlieren ohne weiteres die Mitgliedschaft der Organisation.
6.⁸  Jeder Mitgliedstaat oder jedes assoziierte Mitglied kann nach erfolgter Mitteilung an den Generaldirektor aus der Organisation austreten. Der Austritt wird auf den 31. Dezember des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dessen Verlauf die Mitteilung erfolgte. Er berührt die im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts gegenüber der Organisation bestehenden finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Staates nicht. Beim Austritt assoziierter Mitglieder hat die Mitteilung in ihrem Namen durch die für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaaten oder Behörden zu erfolgen.
⁵ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 ( AS 1956 117 ).
⁶ Ursprünglich Ziff. 3.
⁷ Ursprünglich Ziff. 4.
⁸ Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 ( AS 1956 117 ).
Art. III Organe
Die Organisation umfasst eine Generalkonferenz, einen Exekutivrat und ein Sekre­tariat.
Art. IV Die Generalkonferenz
A.  Zusammensetzung
1.  Die Generalkonferenz besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation. Die Regierung jedes Mitgliedstaates ernennt höchstens fünf Vertreter, nach Befragung des Nationalen Ausschusses, wenn ein solcher besteht, oder der Anstalten und Körperschaften für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
B.  Aufgaben
2.⁹  Die Generalkonferenz bestimmt die Politik und die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Organisation. Sie entscheidet über die vom Exekutivrat unterbreiteten Pläne.
3.¹⁰  Die Generalkonferenz bringt nötigenfalls gemäss dem von ihr aufgestellten Reglement zwischenstaatliche Konferenzen über Fragen der Erziehung, der Natur­-­ und Geisteswissenschaften oder über die Verbreitung des Wissens ein. Die Generalkonferenz oder der Exekutivrat können über die gleichen Fragen gemäss dem von der Generalkonferenz aufgestellten Reglement auch Konferenzen ohne zwischenstaatlichen Charakter einberufen.
4.  Die Generalkonferenz soll, bei Annahme der den Mitgliedstaaten zu unterbreitenden Vorschläge, zwischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten zu ratifizierenden internationalen Abkommen unterscheiden. Im ersteren Falle genügt einfache Stimmenmehrheit, im letzteren Falle ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Jeder der Mitgliedstaaten hat die Empfehlungen oder Abkommen binnen einem Jahre nach Schluss der Tagung der Generalkonferenz, an der sie angenommen worden sind, den zuständigen nationalen Stellen vorzulegen.
5.¹¹  Unter Vorbehalt der Bestimmung von Artikel V 5 c berät die Generalkonferenz die Organisation der Vereinten Nationen über die erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkte der die Vereinten Nationen interessierenden Fragen auf Grund der von den zuständigen Stellen der beiden Organisationen vereinbarten Bestimmungen und Verfahrensvorschriften.
6.¹²  Die Generalkonferenz nimmt die der Organisation von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte über die Massnahmen, die sie auf Grund der in Absatz 4 erwähnten Empfehlungen und Übereinkommen getroffen haben, oder, sofern sie dies beschliesst, zusammenfassende Analysen dieser Berichte zur Prüfung entgegen.
7.  Die Generalkonferenz wählt die Mitglieder des Exekutivrates und ernennt, auf Empfehlung des Rates, den Generaldirektor.
C. ¹³   Abstimmung
8.  a.¹⁴ Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Generalkonferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, abgesehen von den Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieser Verfassung oder nach dem Geschäftsreglement der Generalkonferenz eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Mehrheit wird nach der Zahl der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder berechnet.
b. Ein Mitgliedstaat darf an den Abstimmungen der Generalkonferenz nicht teilnehmen, wenn er mit der Zahlung seiner Beiträge an die Kosten der Organisation im Rückstande ist und wenn dieser Rückstand die Summe seines Beitrages für das laufende und für das vorangegangene Jahr übersteigt.
c. Die Generalkonferenz kann jedoch diesem Mitgliedstaat erlauben, an den Abstimmungen teilzunehmen, wenn sie feststellt, dass der Verzug Umständen zuzuschreiben ist, die vom Willen des betreffenden Staates unabhängig sind.
D. ¹⁵   Verfahren
9.  a. Die Generalkonferenz tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten, wenn sie es selbst beschliesst, wenn der Exekutivrat sie einberuft oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten.
b. An jeder Tagung soll die Generalkonferenz den Sitz der nächsten ordentlichen Tagung bestimmen. Der Ort jeder ausserordentlichen Tagung wird durch die Generalkonferenz bestimmt, wenn diese Tagung auf ihren Beschluss zurückgeht, und in allen andern Fällen durch den Exekutivrat.
10.  Die Generalkonferenz stellt ihre Verfahrensvorschriften selbst auf. Sie wählt an jeder Tagung ihren Präsidenten und ihr Büro.
11.  Die Generalkonferenz setzt technische Spezialausschüsse und sonstige Hilfs­organe ein, die sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erweisen.
12.  Die Generalkonferenz trifft Anordnungen, um dem Publikum den Zutritt zu den Verhandlungen zu ermöglichen, vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer Verfahrensvorschriften.
E.  Beobachter
13.  Die Generalkonferenz kann, auf Empfehlung des Exekutivrates, mit Zweidrittelmehrheit und vorbehaltlich ihrer Verfahrensvorschriften, Vertreter internationaler Organisationen, vor allem der in Artikel XI Ziffer 4 vorgesehenen, zu bestimmten Tagungen der Konferenz oder ihrer Ausschüsse als Beobachter einladen.
14.  Wenn der Exekutivrat solche private oder halbgouvernementale internationale Organisationen gemäss dem Verfahren von Artikel XI Ziffer 4 in den Genuss von Übereinkommen zwecks Konsultation gesetzt hat, werden diese Organisationen eingeladen, Beobachter an die Tagung der Generalkonferenz und ihrer Ausschüsse zu schicken.
F. ¹⁶   Übergangsbestimmung
15.  Ungeachtet des Absatzes 9 Buchstabe a hält die Generalkonferenz ihre 22. Tagung im dritten Jahr nach ihrer 21. Tagung ab.
⁹ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 ( AS 1956 117 ).
¹⁰ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 ( AS 1956 117 ).
¹¹ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 ( AS 1956 117 ).
¹² Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 30. Okt. 1972, in Kraft seit 30. Okt. 1972 ( AS 1989 1210 ).
¹³ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 19. Jan. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1950 (AS 1950 I 91, 1956 117 ).
¹⁴ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 3. Dez. 1958, in Kraft seit 15. Nov. 1962 ( AS 1970 1180 ).
¹⁵ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 19. Jan. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1950 (AS 1950 I 91, 1956 117 ).
¹⁶ Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco vom 27. Nov. 1978, in Kraft seit 27. Nov. 1978 ( AS 1989 1210 ).
Art. V Der Exekutivrat
A.  Zusammensetzung
1.¹⁷  Der Exekutivrat wird von der Generalkonferenz aus den von den Mitgliedsstaaten ernannten Delegierten gewählt; er besteht aus einundfünfzig Mitgliedern, von denen jedes die Regierung des Staates vertritt, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt. Der Präsident der Generalkonferenz gehört dem Exekutivrat von Amts wegen in beratender Eigenschaft an.
2.  Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivrates soll die Generalkonferenz darauf bedacht sein, solchen Personen ihre Stimme zu geben, die auf dem Gebiete der Kunst, der Literatur, der Wissenschaft, der Erziehung und der Ideenverbreitung zuständig sind und über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügen, um die dem Rat obliegenden administrativen und exekutiven Aufgaben erfüllen zu können. Sie soll auch auf die Verschiedenheit der Kulturen und eine angemessene geographische Verteilung Rücksicht nehmen. Für denselben Zeitraum kann nicht mehr als ein Staatsbürger desselben Mitgliedstaates dem Rate angehören, abgesehen vom Präsidenten der Konferenz.
3.¹⁸  Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivrats läuft vom Ende der Tagung der Generalkonferenz, auf der sie gewählt wurden, bis zum Ende der auf diese Wahl folgenden zweiten ordentlichen Tagung. Sie können anschliessend nicht wieder­gewählt werden. Die Generalkonferenz wählt während jeder ordentlichen Tagung so viele Mitglieder, wie nötig sind, um die am Ende der Tagung frei werdenden Sitze neu zu besetzen.
4.¹⁹ a. Im Falle des Todes oder Rücktritts eines Mitglieds des Exekutivrats ernennt der Exekutivrat für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger auf Vorschlag der Regierung des Staates, den das frühere Mitglied vertreten hat.
b. Die vorschlagende Regierung und der Exekutivrat haben die in Absatz 2 erwähnten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c. Treten aussergewöhnliche Umstände ein, die nach Auffassung des vertretenen Staates die Ablösung eines Vertreters unerlässlich machen, so wird nach Buchstabe a verfahren, auch wenn der Vertreter nicht seinen Rücktritt einreicht.
B.  Aufgaben
5.²⁰ a. Der Exekutivrat stellt die Geschäftsordnung für die Tagungen der Generalkonferenz auf. Er prüft das gemäss Artikel VI Ziffer 3 durch den General­direktor unterbreitete Arbeitsprogramm der Organisation sowie die entsprechenden Posten der Voranschläge und leitet sie mit den ihm zweckmässig scheinenden Empfehlungen an die Generalkonferenz weiter.
b. Der Exekutivrat ist unter der Aufsicht der Generalkonferenz für die Durchführung des von ihr angenommenen Programms verantwortlich. Entsprechend den Beschlüssen der Generalkonferenz und unter Berücksichtigung der zwischen zwei ihrer ordentlichen Tagungen allenfalls eintretenden Ereignisse trifft der Exekutivrat alle notwendigen Vorkehrungen, um die wirksame und zweckmässige Ausführung des Programms durch den Generaldirektor sicherzustellen.
c. In der Zeit zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Generalkonferenz kann der Rat bei den Vereinten Nationen die in Artikel IV Ziffer 5 vorgesehene beratende Funktion übernehmen, sofern die Frage, die Gegenstand der Beratung bildet, durch die Konferenz bereits grundsätzlich behandelt worden ist oder auf Grund von Beschlüssen der Konferenz gelöst werden kann.
6.  Der Exekutivrat empfiehlt der Generalkonferenz die Aufnahme neuer Mitglieder in die Organisation.
7.  Unter Vorbehalt der Beschlüsse der Generalkonferenz stellt der Exekutivrat seine Geschäftsordnung auf. Er wählt sein Büro aus der Zahl seiner Mitglieder.
8.  Der Exekutivrat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er kann zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten, wenn ihn der Vorsitzende aus eigener Initiative oder auf Ersuchen von sechs Mitgliedern des Rates einberuft.
9.²¹  Der Vorsitzende unterbreitet im Namen des Exekutivrates jeder ordentlichen Tagung der Generalkonferenz mit oder ohne seinen Kommentar die auf Grund der Bestimmungen von Artikel VI 3 b vom Generaldirektor ausgearbeiteten Tätigkeitsberichte der Organisation.
10.  Der Exekutivrat trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Vertreter internationaler Organisationen oder geeignete Personen über die in seine Zuständigkeit fallenden Fragen zu konsultieren.
11.²²  In der Zeit zwischen den Tagungen der Generalkonferenz kann der Exekutivrat Gutachten des Internationalen Gerichtshofes über Rechtsfragen einholen, die sich allenfalls im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Organisation stellen.
12.²³  Obwohl die Mitglieder des Exekutivrates Vertreter der Regierungen ihres Landes sind, üben sie die ihnen von der Generalkonferenz übertragenen Befugnisse im Namen der gesamten Konferenz aus.
C.  Übergangsbestimmungen
13.²⁴  Ungeachtet des Absatzes 3
a. nehmen die vor der siebzehnten Tagung der Generalkonferenz gewählten Mit­glieder des Exekutivrats ihre Aufgaben bis zum Ablauf der Amtszeit wahr, für die sie gewählt wurden;
b. können die vor der siebzehnten Tagung der Generalkonferenz als Nachfolger von Mitgliedern mit vierjähriger Amtszeit vom Rat nach Absatz 4 ernannten Mitglieder für eine zweite Amtszeit von vier Jahren wiedergewählt werden.
¹⁷ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 4. Okt. 1980, in Kraft seit 4. Okt. 1980 ( AS 1983 1194 ).
¹⁸ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 24. Okt. 1972, in Kraft seit 24. Okt. 1972 ( AS 1989 1210 ).
¹⁹ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 8. Nov. 1976, in Kraft seit 8. Nov. 1976 ( AS 1989 1210 ).
²⁰ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 ( AS 1956 117 ).
²¹ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 ( AS 1956 117 ).
²² Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 ( AS 1956 117 ).
²³ Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 ( AS 1956 117 ).
²⁴ Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956 ( AS 1956 117 ) und geändert am 24. Okt. 1972, in Kraft seit 24. Okt. 1972 ( AS 1989 1210 ).
Art. VI Das Sekretariat
1.  Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und dem erforderlichen Per­sonal.
2.  Der Generaldirektor wird vorn Exekutivrat vorgeschlagen und für einen Zeitraum von sechs Jahren von der Generalkonferenz unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen ernannt. Seine Ernennung kann erneuert werden. Er ist der höchste Beamte der Organisation.
3.²⁵ a. Der Generaldirektor oder ein von ihm ernannter Stellvertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen der Generalkonferenz des Exekutivrates und der Ausschüsse der Organisation teil. Er macht Vorschläge über die von der Konferenz und vom Rate zu treffenden Massnahmen und bereitet zuhanden des Exekutivrates den Entwurf eines Arbeitsprogramms der Organisation mit den entsprechenden Posten in den Voranschlägen vor.
b. Der Generaldirektor verfasst in bestimmten Zeitabständen Berichte über die Tätigkeit der Organisation und bringt sie den Mitgliedstaaten und dem Exekutivrat zur Kenntnis. Die Generalkonferenz bestimmt die Berichtsperioden.
4.  Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariates im Einklang mit dem Personalstatut, das von der Generalkonferenz zu genehmigen ist. Unter der Bedingung, dass in erster Linie auf höchste Zuverlässigkeit des Charakters, auf Leistungsfähigkeit und Sachkenntnis Wert gelegt wird, soll die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgen.
5.  Die Verantwortlichkeit des Generaldirektors und des Personals trägt ausschliesslich internationalen Charakter. Bei Erfüllung ihrer Pflichten dürfen sie keine Instruktionen von irgendeiner Regierung oder von einer andern, ausserhalb der Organisation stehenden Autorität einholen oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist. Alle Mitgliedstaaten der Organisation verpflichten sich, dem internationalen Charakter der Befugnisse des Generaldirektors und des Personals Rechnung zu tragen und nicht den Versuch zu machen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
6.  Keine Bestimmung dieses Artikels soll die Organisation daran hindern, mit der Organisation der Vereinten Nationen besondere Übereinkommen über die Schaffung gemeinsamer Dienststellen, die Anstellung gemeinsamen Personals und den Austausch von Personal zu treffen.
Übergangsbestimmung
7.²⁶  Ungeachtet des Absatzes 2 bleibt der 1980 vom Exekutivrat vorgeschlagene und von der Generalkonferenz ernannte Generaldirektor sieben Jahre im Amt.
²⁵ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 26. Jan. 1956, in Kraft seit 26. Jan. 1956 ( AS 1956 117 ).
²⁶ Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco vom 27. Nov. 1978, in Kraft seit 27. Nov. 1978 ( AS 1989 1210 ).
Art. VII Nationale Ausschüsse für Zusammenarbeit
1.  Jeder Mitgliedstaat trifft die seinen besonderen Bedingungen entsprechenden Vorkehrungen, um die hauptsächlichsten nationalen Gruppen, die sich für die Probleme der Erziehung, Wissenschaft und Kultur interessieren, mit den Arbeiten der Organisation in Verbindung zu bringen, und zwar vorzugsweise durch Errichtung eines Nationalen Ausschusses, dem Vertreter sowohl der Regierung wie dieser verschiedenen Gruppen angehören.
2.  In den Ländern, in denen Nationale Ausschüsse oder nationale Organe für Zusammenarbeit bestehen, sollen diese in beratender Eigenschaft bei den betreffenden Delegationen zur Generalkonferenz und bei ihren Regierungen in allen die Organisation betreffenden Angelegenheiten mitwirken. Sie sollen ferner als Verbindungsorgane bei allen die Organisation interessierenden Fragen dienen.
3.  Auf Verlangen eines Mitgliedstaates kann die Organisation ein Mitglied des Sekretariates, vorübergehend oder dauernd, in den Nationalen Ausschuss des betreffenden Staates zwecks Mitwirkung an den Arbeiten des Ausschusses abordnen.
Art. VII I ²⁷ Berichte der Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat legt der Organisation zu den Zeitpunkten und in der Form, wie es die Generalkonferenz bestimmt, Berichte über seine Gesetze, Verordnungen und Statistiken vor, die seine Einrichtungen und Tätigkeit auf den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und Kultur betreffen, ferner über die Massnahmen, die er auf Grund der in Artikel IV Absatz 4 erwähnten Empfehlungen und Übereinkommen getroffen hat.
²⁷ Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco vom 30. Okt. 1972, in Kraft seit 30. Okt. 1972 ( AS 1989 1210 ).
Art. IX Budget
1.  Das Budget wird von der Organisation geregelt.
2.  Die Generalkonferenz genehmigt endgültig das Budget und regelt die finanzielle Beteiligung jedes einzelnen Mitgliedstaates, unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in dieser Hinsicht in dem mit der Organisation der Vereinten Nationen auf Grund des Artikels X abgeschlossenen Abkommens getroffen werden.
3.  Der Generaldirektor kann, mit Zustimmung des Exekutivrates, Schenkungen, Legate und Subventionen von Regierungen, öffentlichen und privaten Institutionen, Vereinigungen und privaten Personen annehmen.
Art. X Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen
Die Organisation soll sobald als möglich mit der Organisation der Vereinten Natio­nen in Verbindung gebracht werden, und zwar als eine Spezialorganisation gemäss Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen. Diese Verbindung soll auf dem Wege eines Abkommens mit der Organisation der Vereinten Nationen gemäss Arti­kel 63 der Satzung erfolgen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die General­konferenz dieser Organisation. Das Abkommen soll die Mittel wirksamer Zusam­men­arbeit zwischen den beiden Organisationen bei der Verfolgung ihrer ge­mein­samen Ziele vorsehen. Es soll gleichzeitig die Autonomie dieser Organisation im Bereiche ihrer Zuständigkeit, wie sie in dieser Verfassung geregelt ist, an­erkennen. Es kann namentlich auch Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets und die Finanzierung der Organisation durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen enthalten.
Art. XI Beziehungen zu andern internationalen Spezialorganisationen und Spezialinstitutionen
1.  Die Organisation kann mit andern intergouvernementalen Spezialorganisationen und Spezialinstitutionen zusammenwirken, deren Aufgaben und Tätigkeit mit der ihrigen in Einklang stehen. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor, unter der hohen Autorität des Exekutivrates, eine wirksame Zusammenarbeit mit solchen Organisationen und Institutionen anbahnen und gemischte Ausschüsse ins Leben rufen, die für notwendig erachtet werden, um eine wirkliche Zusammenarbeit zu ermöglichen. Jedes mit einer Spezialorganisation oder Spezialinstitution getroffene Übereinkommen muss vom Exekutivrat genehmigt werden.
2.  Wann immer die Generalkonferenz dieser Organisation und die zuständigen Organe irgendeiner andern intergouvernementalen Spezialorganisation oder Spezialinstitution, die ähnliche Ziele und Aufgaben verfolgen, es für wünschenswert halten, die Hilfsquellen und Aufgaben der betreffenden Organisation oder Institution auf diese Organisation zu übertragen, kann der Generaldirektor, vorbehaltlich der Genehmigung von seiten der Konferenz, zu diesem Zweck die erforderlichen Übereinkommen treffen, die für beide Teile annehmbar sind.
3.  Die Organisation kann mit andern intergouvernementalen Organisationen geeignete Übereinkommen treffen, um eine gegenseitige Vertretung auf den beiderseitigen Tagungen zu ermöglichen.
4.  Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann geeignete Übereinkommen treffen zwecks Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen privaten Organisationen, deren Arbeitsgebiet in ihre Zuständigkeit fällt, und kann sie einladen, besondere Aufgaben zu übernehmen. Eine solche Zusammenarbeit kann auch in einer angemessenen Beteiligung von Vertretern solcher Organisationen an den Arbeiten der von der Generalkonferenz ins Leben gerufenen beratenden Ausschüsse bestehen.
Art. XII Die rechtliche Stellung der Organisation
Die Bestimmungen der Artikel 104 und 105 der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen über die rechtliche Stellung der Organisation, ihre Vorrechte und Immunitäten, finden in gleicher Weise auf die vorliegende Organisation Anwendung.
Art. XIII Abänderungen
1.  Vorschläge auf Abänderung dieser Verfassung treten in Kraft, sobald sie von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommen worden sind. Falls diese Vorschläge jedoch grundsätzliche Änderungen der Ziele der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, so ist zu ihrer Inkraftsetzung eine nachträgliche Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten erforderlich. Der Wortlaut der Abänderungsvorschläge soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechs Monate vor der Unterbreitung der Vorschläge an die Generalkonferenz mitgeteilt werden.
2.  Die Generalkonferenz ist berechtigt, Verfahrensregeln über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels mit Zweidrittelmehrheit anzunehmen.
Art. XIV Auslegung
1.  Der englische und der französische Text dieser Verfassung sind in gleicher Weise massgebend.
2.  Jede Frage und jeder Streitfall betreffend die Auslegung dieser Verfassung sollen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes unterbreitet werden, je nachdem, welche Entscheidung die Generalkonferenz im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung trifft.
Art. XV Inkrafttreten
1.  Diese Verfassung unterliegt der Annahme. Die Annahmeurkunden sollen bei der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt werden.
2.  Diese Verfassung soll zur Unterzeichnung im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt werden. Die Unterzeichnung kann entweder vor oder nach der Hinterlegung der Annahmeurkunde erfolgen. Keine Annahme ist gültig, wenn nicht vorher oder nachher die Unterzeichnung erfolgt ist.
3.  Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn zwanzig der Unterzeichner sie angenommen haben. Nachträgliche Annahmen werden unmittelbar wirksam.
4.  Die Regierung des Vereinigten Königreiches unterrichtet alle Mitglieder der Vereinten Nationen über die Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung auf Grund der vorhergehenden Ziffer.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, zu diesem Zwecke ordnungsmässig bevollmächtigt, diese Verfassung in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, deren beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.
Geschehen zu London, am sechzehnten November 1945, in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache. Beglaubigte Abschriften sollen den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von der Regierung des Vereinigten Königreiches übermittelt werden.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 13. Mai 2015 ²⁸

²⁸ AS 1970 1181 , 1972 2349 , 1978 493 , 1980 1655 , 1982 1292 , 1983 1194 , 1987 318 , 2002 3331 , 2006 785 , 2015 1835 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation,
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Afghanistan

  4. Mai

1948

  4. Mai

1948

Ägypten

16. Juli

1946

  4. November

1946

Albanien

16. Oktober

1958

16. Oktober

1958

Algerien

15. Oktober

1962

15. Oktober

1962

Andorra

20. Oktober

1993

20. Oktober

1993

Angola

  9. November

1976

11. März

1977

Antigua und Barbuda

15. Juli

1982

15. Juli

1982

Äquatorialguinea

29. November

1979

29. November

1979

Argentinien

15. September

1948

15. September

1948

Armenien

  9. Juni

1992

  9. Juni

1992

Aserbaidschan

  3. Juni

1992

  3. Juni

1992

Äthiopien

  1. Juli

1955

  1. Juli

1955

Australien

11. Juni

1946

  4. November

1946

Bahamas

23. April

1981

23. April

1981

Bahrain

18. Januar

1972

18. Januar

1972

Bangladesch

27. Oktober

1972

27. Oktober

1972

Barbados

24. Oktober

1968

24. Oktober

1968

Belarus

12. Mai

1954

12. Mai

1954

Belgien

29. November

1946

29. November

1946

Belize

10. Mai

1982

10. Mai

1982

Benin

18. Oktober

1960

18. Oktober

1960

Bhutan

13. April

1982

13. April

1982

Bolivien

13. November

1946

13. November

1946

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993

  2. Juni

1993

Botsuana

16. Januar

1980 U

16. Januar

1980

Brasilien

14. Oktober

1946

  4. November

1946

Brunei

15. März

2005

17. März

2005

Bulgarien

17. Mai

1956

17. Mai

1956

Burkina Faso

14. November

1960

14. November

1960

Burundi

12. November

1962

16. November

1962

Chile

  7. Juli

1953

  7. Juli

1953

China

13. September

1946

  4. November

1946

Cook-Inseln

25. Oktober

1989

25. Oktober

1989

Costa Rica

19. Mai

1950

19. Mai

1950

Côte d’Ivoire

27. Oktober

1960

27. Oktober

1960

Dänemark

20. September

1946

  4. November

1946

Deutschland

11. Juli

1951

11. Juli

1951

Dominica

  9. Januar

1979

  9. Januar

1979

Dominikanische Republik

  2. Juli

1946

  4. November

1946

Dschibuti

31. August

1989

31. August

1989

Ecuador

22. Januar

1947

22. Januar

1947

El Salvador

28. April

1948

28. April

1948

Eritrea

  2. September

1993

  2. September

1993

Estland

14. Oktober

1991

14. Oktober

1991

Fidschi

14. Juli

1983

14. Juli

1983

Finnland

10. Oktober

1956

10. Oktober

1956

Frankreich

29. Juni

1946

  4. November

1946

Gabun

16. November

1960

16. November

1960

Gambia

  1. August

1973

  1. August

1973

Georgien

  7. Oktober

1992

  7. Oktober

1992

Ghana

29. Oktober

1957

11. April

1958

Grenada

29. November

1974

17. Februar

1975

Griechenland

  4. November

1946

  4. November

1946

Guatemala

  2. Januar

1950

  2. Januar

1950

Guinea

26. November

1959

  2. Februar

1960

Guinea-Bissau

  1. November

1974

  1. November

1974

Guyana

21. März

1967

21. März

1967

Haiti

18. November

1946

18. November

1946

Honduras

16. Dezember

1947

16. Dezember

1947

Indien

12. Juni

1946

  4. November

1946

Indonesien

27. Mai

1950

27. Mai

1950

Irak

21. Oktober

1948

21. Oktober

1948

Iran

  6. September

1948

  6. September

1948

Irland

  3. Oktober

1961

  3. Oktober

1961

Island

  8. Juni

1964

  8. Juni

1964

Israel

14. September

1949

16. September

1949

Italien

27. Januar

1948

27. Januar

1948

Jamaika

  7. November

1962

  7. November

1962

Japan

  2. Juli

1951

  2. Juli

1951

Jemen

  2. April

1962

  2. April

1962

Jordanien

14. Juni

1950

14. Juni

1950

Kambodscha

  3. Juli

1951

  3. Juli

1951

Kamerun

11. November

1960

11. November

1960

Kanada

  6. September

1946

  4. November

1946

Kap Verde

14. November

1977

15. Februar

1978

Kasachstan

22. Mai

1992

22. Mai

1992

Katar

27. Januar

1972

27. Januar

1972

Kenia

  7. April

1964

  7. April

1964

Kirgisistan

  2. Juni

1992

  2. Juni

1992

Kiribati

24. Oktober

1989

24. Oktober

1989

Kolumbien

31. Oktober

1947

31. Oktober

1947

Komoren

22. März

1977

22. März

1977

Kongo (Brazzaville)

24. Oktober

1960

24. Oktober

1960

Kongo (Kinshasa)

25. November

1960

25. November

1960

Korea (Nord-)

18. Oktober

1974

18. Oktober

1974

Korea (Süd-)

14. Juni

1950

14. Juni

1950

Kroatien

  1. Juni

1992

  1. Juni

1992

Kuba

29. August

1947

29. August

1947

Kuwait

18. November

1960

18. November

1960

Laos

  9. Juli

1951

  9. Juli

1951

Lesotho

29. September

1967

29. September

1967

Lettland

14. Oktober

1991

14. Oktober

1991

Libanon

28. Oktober

1946

  4. November

1946

Liberia

  6. März

1947

  6. März

1947

Libyen

  9. März

1953

27. Juni

1953

Litauen

  7. Oktober

1991

  7. Oktober

1991

Luxemburg

27. Oktober

1947

27. Oktober

1947

Madagaskar

10. November

1960

10. November

1960

Malawi

27. Oktober

1964

27. Oktober

1964

Malaysia

16. Juni

1958

16. Juni

1958

Malediven

26. März

1979

18. Juli

1980

Mali

  7. November

1960

  7. November

1960

Malta

20. Januar

1965

10. Februar

1965

Marokko

  7. November

1956

  7. November

1956

Marshallinseln

30. Juni

1995

30. Juni

0995

Mauretanien

10. Januar

1962

10. Januar

1962

Mauritius

25. Oktober

1968

25. Oktober

1968

Mazedonien

28. Juni

1993

28. Juni

1993

Mexiko

12. Juni

1946

  4. November

1946

Mikronesien

19. Oktober

1999

19. Oktober

1999

Moldau

27. Mai

1992

27. Mai

1992

Monaco

  6. Juli

1949

  6. Juli

1949

Mongolei

  4. Oktober

1962

  1. November

1962

Montenegro

  1. März

2007

  1. März

2007

Mosambik

16. August

1976

11. Oktober

1976

Myanmar

31. Mai

1949

27. Juni

1949

Namibia

  2. November

1978

  2. November

1978

Nauru

25. Juli

1996

17. Oktober

1996

Nepal

  1. Mai

1953

  1. Mai

1953

Neuseeland

  6. März

1946

  4. November

1946

Nicaragua

22. Februar

1952

22. Februar

1952

Niederlande

  1. Januar

1947

  1. Januar

1947

Niger

10. November

1960

10. November

1960

Nigeria

14. November

1960

14. November

1960

Niue

26. Oktober

1993

26. Oktober

1993

Norwegen

  8. August

1946

  4. November

1946

Oman

16. Dezember

1971

10. Februar

1972

Österreich

13. August

1948

13. August

1948

Pakistan

14. September

1949

14. September

1949

Palästina

23. November

2011

23. November

2011

Palau

20. September

1999

20. September

1999

Panama

10. Januar

1950

10. Januar

1950

Papua-Neuguinea

  4. Oktober

1976

  4. Oktober

1976

Paraguay

20. Juni

1955

20. Juni

1955

Peru

21. November

1946

21. November

1946

Philippinen

21. November

1946

21. November

1946

Polen

  6. November

1946

  6. November

1946

Portugala

11. September

1974

11. September

1974

Ruanda

  7. November

1962

  7. November

1962

Rumänien

27. Juli

1956

27. Juli

1956

Russland

21. April

1954

21. April

1954

St. Kitts und Nevis

26. Oktober

1983

26. Oktober

1983

St. Lucia

  6. März

1980

  6. März

1980

St. Vincent und die Grenadinen

14. Januar

1983

14. Januar

1983

Salomoninseln

  7. September

1993

  7. September

1993

Sambia

  9. November

1964

  9. November

1964

Samoa

  3. April

1981

  3. April

1981

San Marino

12. November

1974

12. November

1974

São Tomé und Príncipe

22. Januar

1980

22. Januar

1980

Saudi-Arabien

30. April

1946

  4. November

1946

Schweden

23. Januar

1950

23. Januar

1950

Schweiz

28. Januar

1949

28. Januar

1949

Senegal

10. November

1960

10. November

1960

Serbiena

20. Dezember

2000

20. Dezember

2000

Seychellen

18. Oktober

1976

18. Oktober

1976

Sierra Leone

28. März

1962

28. März

1962

Simbabwe

22. September

1980

22. September

1980

Singapura

  8. Oktober

2007

  8. Oktober

2007

Slowakei

  9. Februar

1993

  9. Februar

1993

Slowenien

27. Mai

1992

27. Mai

1992

Somalia

15. November

1960

15. November

1960

Spanien

30. Januar

1953

30. Januar

1953

Sri Lanka

14. November

1949

14. November

1949

Südafrikaa

12. Dezember

1994

12. Dezember

1994

Sudan

26. November

1956

26. November

1956

Südsudan

27. Oktober

2011

27. November

2011

Suriname

  8. April

1976

16. Juli

1976

Swasiland

25. Januar

1978

25. Januar

1978

Syrien

16. November

1946

16. November

1946

Tadschikistan

  6. April

1993

  6. April

1993

Tansania

  6. März

1962

  6. März

1962

Thailand

29. Dezember

1948

  1. Januar

1949

Timor-Leste

  5. Juni

2003

  5. Juni

2003

Togo

17. November

1960

17. November

1960

Tonga

29. September

1980

29. September

1980

Trinidad und Tobago

  2. November

1962

  2. November

1962

Tschad

19. Dezember

1960

19. Dezember

1960

Tschechische Republik

22. Februar

1993

22. Februar

1993

Tunesien

  8. November

1956

  8. November

1956

Türkei

  6. Juli

1946

  4. November

1946

Turkmenistan

17. August

1993

17. August

1993

Tuvalu

21. Oktober

1991

21. Oktober

1991

Uganda

  4. November

1962

  9. November

1962

Ukraine

12. Mai

1954

12. Mai

1954

Ungarn

14. September

1948

14. September

1948

Uruguay

  8. November

1947

  8. November

1947

Usbekistan

26. Oktober

1993

26. Oktober

1993

Vanuatu

10. Februar

1994

10. Februar

1994

Venezuela

25. November

1946

25. November

1946

Vereinigte Arabische Emirate

20. April

1972

20. April

1972

Vereinigte Staatena

  1. Oktober

2003

  1. Oktober

2003

Vereinigtes Königreicha

  1. Juli

1997

  1. Juli

1997

Vietnam

  6. Juli

1951

  6. Juli

1951

Zentralafrikanische Republik

11. November

1960

11. November

1960

Zypern

  6. Februar

1961

  6. Februar

1961

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