Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (213.712)
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Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung) Vom 17. August 1993 (Stand 24. August 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Un - terhaltsbeiträgen vom 29. April 1993 1 ) sowie gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 2 ) , beschliesst: 1. Inkassohilfe

§ 1 Gesuchstellung

1 Inkassohilfe kann durch die unterhaltsberechtigte oder die sie gesetzlich vertretende Person mittels schriftlichem Gesuch an die Inkassostelle (§ 6) angefordert werden.
2 Das Gesuch hat alle für die Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs not - wendigen Angaben und Unterlagen zu enthalten, insbesondere
a) die Personalien der unterhaltsberechtigten Person,
b) eine Inkassovollmacht,
c) die Wohnadresse und die Arbeitsstelle der unterhaltspflichtigen Per - son,
d) * den Rechtsgrund für den Unterhaltsanspruch, wenn möglich unter Beilage des richterlichen Entscheids mit Rechtskraftbescheinigung oder des durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten Unterhaltsvertrags,
e) eine Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge. 1) 2) BGS 111.1
2. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

§ 2 Geltendmachung

1 Der Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist durch die berechtigte oder die sie gesetzlich vertretende Person bei der zuständigen Gemeinde geltend zu machen. *
2 Das Gesuch kann auch bei der Inkassostelle (§ 6) eingereicht werden, wenn die gesuchstellende Person die Inkassohilfe dieser Stelle in Anspruch nimmt und nicht sozialhilfebedürftig ist. In diesem Fall stellt die Inkasso - stelle der zuständigen Gemeinde Antrag. *
3 Das Gesuch hat alle für die Feststellung des Bevorschussungsanspruchs notwendigen Angaben und Unterlagen zu enthalten, insbesondere
a) die Personalien der unterhaltsberechtigten Person,
b) die Wohnadresse und die Arbeitsstelle der unterhaltspflichtigen Per - son,
c) * den richterlichen Entscheid mit Rechtskraftbescheinigung oder den durch die KESB genehmigten Unterhaltsvertrag,
d) die letzte Steuerveranlagung und das Doppel der letzten Steuererklä - rung des obhutsberechtigten Elternteils oder des Stiefelternteils sowie der Kinder, sofern sie nicht mit dem obhutsberechtigten Elternteil oder dem Stiefelternteil steuerpflichtig sind,
e) die Lohnausweise des erwerbstätigen obhutsberechtigten Elternteils, der unter seiner Obhut stehenden erwerbstätigen Kinder sowie des er - werbstätigen Stiefelternteils,
f) eine Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge,
g) die Bezeichnung der gewünschten Auszahlungsart.

§ 3 Auszahlung

1 Die Vorschüsse werden monatlich im Voraus durch die zuständige Gemeinde ausbezahlt. *
2 Vorschüsse zugunsten minderjähriger oder unter umfassender Beistand - schaft stehenden Personen sind an die sie gesetzlich vertretende Person aus - zubezahlen. *
3 Bei Gefahr von Missbräuchen oder bei Fremdplatzierung können die Vor - schüsse auch an Drittpersonen ausgerichtet werden.

§ 4 Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person

1 Während der laufenden Bevorschussung bei der Inkassostelle eingehende Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person sind in nachstehender Reihen - folge zu verwenden:
a) zur Deckung von Verfahrenskosten;
b) zur Tilgung ausgerichteter Vorschüsse;
c) zur Tilgung rückständiger Unterhaltsbeiträge.
2 Sind Unterhaltsbeiträge an mehrere Berechtigte zu leisten, werden einge - hende Zahlungen anteilsmässig an die einzelnen Verpflichtungen angerech - net.
3 Nach Beendigung der Bevorschussung sind vorab die laufend zur Zahlung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge an die berechtigte Person auszurichten.

§ 5 Massgebliche Verhältnisse

1 Massgebend für die Feststellung des Bevorschussungsanspruchs sind die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse.
2 Ändern sich die massgeblichen Verhältnisse nach Gesuchstellung, ist die laufende Bevorschussung entsprechend anzupassen.
3 Die zuständige Gemeinde kann sie betreffende Bevorschussungsfälle jähr - lich einer Überprüfung unterziehen. Alle zwei Jahre hat eine Überprüfung sämtlicher sie betreffenden Bevorschussungsfälle zu erfolgen. Sie kann auf ihre Kosten die Inkassostelle (§ 6) damit beauftragen. * 3. Inkassostelle und Verwaltungskommission *

§ 6 Inkassostelle

1 Als Inkassostelle im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird die «Alimen - ten- Inkassostelle der Frauenzentrale des Kantons Zug» (Inkassostelle) be - zeichnet.
2 Sie erfüllt sämtliche Aufgaben einer mit der Inkassohilfe betrauten Institu - tion und erstellt ein Merkblatt für die Hilfesuchenden.
3 Sie ist kantonale Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäss Übereinkom - men über die Geltendmachung von Unterhaltsanprüchen im Ausland vom 1 ) . 1) SR 0.274.15

§ 7 Organisation

1 Die Organisation der Inkassostelle wird unter Berücksichtigung der Aufga - benstellung durch die Frauenzentrale des Kantons Zug festgelegt.
2 Das Personal wird durch die Frauenzentrale angestellt. Besoldung und An - stellungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Ange - stellten vom 27. Oktober 1960 2 ) .
3 Das Personal untersteht der Schweigepflicht im Sinne von § 7 des Geset - zes über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beam - ten und Angestellten vom 27. Oktober 1960 3 ) sowie der Verantwortlichkeit gemäss Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemit - glieder und Beamten vom 1. Februar 1979 4 ) .

§ 8 * Verwaltungskommission

1 Eine Kommission (Verwaltungskommission) überwacht die Aufgabener - füllung seitens der Frauenzentrale. Der Verwaltungskommission gehören fünf Mitglieder an, wovon vier die zur Inkassohilfe verpflichteten Gemein - den sowie eines den Kanton vertreten.
2 Die Direktion des Innern wählt die Kommissionsmitglieder in der Regel für eine Dauer von vier Jahren. Den Gemeinden steht für deren Vertretung ein Vorschlagsrecht zu. Die Kommission konstituiert sich selber.
3 Nebst der Aufsichtstätigkeit gehört zu den Aufgaben der Verwaltungskom - mission,
a) den Voranschlag und die Jahresrechnung der Inkassostelle zu geneh - migen,
b) die in Anwendung des New Yorker Übereinkommens 5 ) entstandenen Kosten zu bestimmen, die vom Kanton zu tragen sind,
c) die von den einzelnen Gemeinden nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zu tragenden Kostenanteile festzulegen,
d) mit der Frauenzentrale den genauen Leistungsumfang zu vereinbaren. 2) Aufgehoben; es gilt das G über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. Sept. 1994 (GS 24, 535; BGS 154.21 3) Aufgehoben; es gilt das G über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. Sept. 1994 (GS 24, 535; BGS 154.21 4) 5) SR 0.274.15

§ 9 Rechnungsrevision

1 Die kantonale Finanzkontrolle kann die Rechnung der Inkassostelle bei Bedarf im Einzelnen überprüfen. *
2 Die Finanzdirektion kann der Inkassostelle Weisungen über die Rech - nungsführung erteilen. 4. Schlussbestimmung

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung über die Alimenten-Bevorschussung vom 25. September 1978 1 ) sowie die Verord - nung über die Inkassostelle für Kinderalimente vom 19. Oktober 1982 2 ) auf - gehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. 1) 2) GS 22, 325
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.08.1993 01.07.1993 Erlass Erstfassung GS 24, 261 26.09.2000 01.10.2000 Titel 3. geändert GS 26, 725 26.09.2000 01.10.2000 § 8 totalrevidiert GS 26, 725 06.07.2006 01.07.2006 § 5 Abs. 3 geändert GS 28, 705 27.11.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 2, d) geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 3, c) geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 2 geändert GS 31, 687 27.11.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 3 geändert GS 31, 687 20.08.2013 24.08.2013 § 9 Abs. 1 geändert GS 2013/048
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 17.08.1993 01.07.1993 Erstfassung GS 24, 261

§ 1 Abs. 2, d) 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 2 Abs. 1 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 2 Abs. 2 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 2 Abs. 3, c) 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 3 Abs. 1 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 3 Abs. 2 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 5 Abs. 3 06.07.2006

01.07.2006 geändert GS 28, 705

§ 5 Abs. 3 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687 Titel 3. 26.09.2000 01.10.2000 geändert GS 26, 725

§ 8 26.09.2000

01.10.2000 totalrevidiert GS 26, 725

§ 9 Abs. 1 20.08.2013

24.08.2013 geändert GS 2013/048
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