Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                            Verordnung  über Inkassohilfe und Bevorschussung von  Unterhaltsbeiträgen  (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)  Vom 17. August 1993 (Stand 24. August 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in Vollziehung des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Un  -  terhaltsbeiträgen vom 29. April 1993  1  )   sowie gestützt auf §  47  Abs.  1 Bst. d  der Kantonsverfassung  2  )  ,  beschliesst:  1. Inkassohilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gesuchstellung
                            1  Inkassohilfe   kann   durch   die   unterhaltsberechtigte   oder   die   sie   gesetzlich  vertretende  Person mittels schriftlichem Gesuch an die  Inkassostelle (§  6)  angefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesuch   hat   alle   für   die   Vollstreckung   des   Unterhaltsanspruchs   not  -  wendigen Angaben und Unterlagen zu enthalten, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personalien der unterhaltsberechtigten Person,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Inkassovollmacht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Wohnadresse   und   die  Arbeitsstelle   der   unterhaltspflichtigen   Per  -  son,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  den   Rechtsgrund   für   den   Unterhaltsanspruch,   wenn   möglich   unter  Beilage   des   richterlichen   Entscheids   mit   Rechtskraftbescheinigung  oder  des durch die Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörde  (KESB)  genehmigten Unterhaltsvertrags,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge.  1)  2)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltendmachung
                            1  Der Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist durch die  berechtigte  oder  die  sie   gesetzlich  vertretende  Person  bei  der  zuständigen  Gemeinde geltend zu machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesuch   kann   auch   bei   der   Inkassostelle   (§  6)   eingereicht   werden,  wenn die gesuchstellende Person die Inkassohilfe dieser Stelle in Anspruch  nimmt und nicht sozialhilfebedürftig ist. In diesem Fall stellt die Inkasso  -  stelle der zuständigen Gemeinde Antrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Gesuch   hat   alle   für   die   Feststellung   des   Bevorschussungsanspruchs  notwendigen Angaben und Unterlagen zu enthalten, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personalien der unterhaltsberechtigten Person,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Wohnadresse   und   die  Arbeitsstelle   der   unterhaltspflichtigen   Per  -  son,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  den   richterlichen   Entscheid   mit   Rechtskraftbescheinigung   oder   den  durch die KESB genehmigten Unterhaltsvertrag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die letzte Steuerveranlagung und das Doppel der letzten Steuererklä  -  rung des obhutsberechtigten Elternteils oder des Stiefelternteils sowie  der Kinder, sofern sie nicht mit dem obhutsberechtigten Elternteil oder  dem Stiefelternteil steuerpflichtig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   Lohnausweise   des   erwerbstätigen   obhutsberechtigten   Elternteils,  der unter seiner Obhut stehenden erwerbstätigen Kinder sowie des er  -  werbstätigen Stiefelternteils,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Bezeichnung der gewünschten Auszahlungsart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Auszahlung
                            1  Die   Vorschüsse   werden   monatlich   im   Voraus   durch   die   zuständige  Gemeinde ausbezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorschüsse   zugunsten   minderjähriger   oder   unter   umfassender   Beistand  -  schaft stehenden Personen sind an die sie gesetzlich vertretende Person aus  -  zubezahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Gefahr von Missbräuchen oder bei Fremdplatzierung können die Vor  -  schüsse auch an Drittpersonen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person
                            1  Während der laufenden Bevorschussung bei der Inkassostelle eingehende  Zahlungen der  unterhaltspflichtigen Person sind in nachstehender Reihen  -  folge zu verwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Deckung von Verfahrenskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Tilgung ausgerichteter Vorschüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur Tilgung rückständiger Unterhaltsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Unterhaltsbeiträge an mehrere Berechtigte zu leisten, werden einge  -  hende Zahlungen anteilsmässig an die einzelnen Verpflichtungen angerech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Beendigung der Bevorschussung sind vorab die laufend zur Zahlung  fällig werdenden Unterhaltsbeiträge an die berechtigte Person auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Massgebliche Verhältnisse
                            1  Massgebend für die  Feststellung des Bevorschussungsanspruchs sind die  tatsächlichen finanziellen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ändern sich die massgeblichen Verhältnisse nach Gesuchstellung, ist die  laufende Bevorschussung entsprechend anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Gemeinde kann sie betreffende Bevorschussungsfälle jähr  -  lich einer Überprüfung unterziehen. Alle zwei Jahre hat eine Überprüfung  sämtlicher sie betreffenden Bevorschussungsfälle zu erfolgen. Sie kann auf  ihre Kosten die Inkassostelle (§  6) damit beauftragen.  *  3. Inkassostelle und Verwaltungskommission  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkassostelle
                            1  Als Inkassostelle im Sinne von §  2  Abs.  1 des Gesetzes wird die «Alimen  -  ten- Inkassostelle der Frauenzentrale des Kantons Zug» (Inkassostelle) be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt sämtliche Aufgaben einer mit der Inkassohilfe betrauten Institu  -  tion und erstellt ein Merkblatt für die Hilfesuchenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist kantonale Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäss Übereinkom  -  men über die Geltendmachung  von Unterhaltsanprüchen  im Ausland vom  1  )  .  1)  SR  0.274.15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organisation
                            1  Die Organisation der Inkassostelle wird unter Berücksichtigung der Aufga  -  benstellung durch die Frauenzentrale des Kantons Zug festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal wird durch die Frauenzentrale angestellt. Besoldung und An  -  stellungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das  Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Ange  -  stellten vom 27. Oktober 1960  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal untersteht der Schweigepflicht im Sinne von §  7 des Geset  -  zes über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beam  -  ten und Angestellten vom 27. Oktober 1960  3  )    sowie der Verantwortlichkeit  gemäss Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemit  -  glieder und Beamten vom 1. Februar 1979  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Verwaltungskommission
                            1  Eine   Kommission   (Verwaltungskommission)   überwacht   die  Aufgabener  -  füllung   seitens   der   Frauenzentrale.   Der   Verwaltungskommission   gehören  fünf Mitglieder an, wovon vier die zur Inkassohilfe verpflichteten Gemein  -  den sowie eines den Kanton vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern wählt die Kommissionsmitglieder in der Regel  für eine Dauer von vier Jahren. Den Gemeinden steht für deren Vertretung  ein Vorschlagsrecht zu. Die Kommission konstituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nebst der Aufsichtstätigkeit gehört zu den Aufgaben der Verwaltungskom  -  mission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Voranschlag und die Jahresrechnung der Inkassostelle zu geneh  -  migen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  in Anwendung des  New  Yorker Übereinkommens  5  )    entstandenen  Kosten zu bestimmen, die vom Kanton zu tragen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die von den einzelnen Gemeinden nach §  11  Abs.  2 des Gesetzes zu  tragenden Kostenanteile festzulegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit der Frauenzentrale den genauen Leistungsumfang zu vereinbaren.  2)  Aufgehoben; es gilt das G über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. Sept. 1994  (GS 24, 535; BGS  154.21  3)  Aufgehoben; es gilt das G über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. Sept. 1994  (GS 24, 535; BGS  154.21  4)  5)  SR  0.274.15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rechnungsrevision
                            1  Die   kantonale   Finanzkontrolle   kann   die   Rechnung   der   Inkassostelle   bei  Bedarf  im Einzelnen  überprüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Finanzdirektion   kann   der   Inkassostelle   Weisungen   über   die   Rech  -  nungsführung erteilen.  4. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung über die  Alimenten-Bevorschussung   vom   25.   September   1978  1  )    sowie   die   Verord  -  nung über die Inkassostelle für Kinderalimente vom 19. Oktober 1982  2  )   auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.  1)  2)  GS 22, 325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  17.08.1993  01.07.1993  Erlass  Erstfassung  GS 24, 261  26.09.2000  01.10.2000  Titel 3.  geändert  GS 26, 725  26.09.2000  01.10.2000  § 8  totalrevidiert  GS 26, 725  06.07.2006  01.07.2006  § 5 Abs. 3  geändert  GS 28, 705  27.11.2012  01.01.2013  § 1 Abs. 2, d)  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 2 Abs. 1  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 2 Abs. 2  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 2 Abs. 3, c)  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 3 Abs. 1  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 3 Abs. 2  geändert  GS 31, 687  27.11.2012  01.01.2013  § 5 Abs. 3  geändert  GS 31, 687  20.08.2013  24.08.2013  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2013/048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  17.08.1993  01.07.1993  Erstfassung  GS 24, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2, d) 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3, c) 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 06.07.2006
                            01.07.2006  geändert  GS 28, 705
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687  Titel 3.  26.09.2000  01.10.2000  geändert  GS 26, 725
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 26.09.2000
                            01.10.2000  totalrevidiert  GS 26, 725
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 20.08.2013
                            24.08.2013  geändert  GS 2013/048