Verordnung über die Ziele und die Arbeitsweise der Stiftung Schloss Greyerz
Verordnung über die Ziele und die Arbeitsweise der Stiftung Schloss Greyerz vom 31.10.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2017) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates; gestützt auf das Dekret vom 10. Mai 1938 zum Kauf des Schlosses Greyerz durch den Staat; gestützt auf die Stiftungsurkunde vom 8. November 1993; gestützt auf die Statuten der Stiftung Schloss Greyerz vom 8. November
1993, die am 26. April 2017 revidiert wurden; gestützt auf die Genehmigung dieser Revision durch den Staatsrat am 31. Ok - tober 2017; in Erwägung: Am 8. November 1993 haben der Staat Freiburg und die Gemeinde Greyerz eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz - buchs gegründet, für die Statuten als Teil der Stiftungsurkunde massgebend sind. In Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutio - nen des Staates wird das Schloss Greyerz als öffentlich-rechtliche Stiftung, die den Bestimmungen der Stiftungsurkunde untersteht, eingeführt. Die Beziehungen zwischen dem Staat als Eigentümer des Schlosses und der Stiftung, die mit der Verwaltung und Leitung dieser kulturellen Institution des Staates betraut ist, sollen klar festgelegt werden. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
Art. 1 Mandat
1 Der Staat Freiburg als Eigentümer des Schlosses Greyerz betraut die Stif - tung Schloss Greyerz (die Stiftung), kulturelle Institution des Staates Frei - burg, mit der Erhaltung und der Bewirtschaftung des Schlosses Greyerz.
Art. 2 Bereitstellung des Schlosses Greyerz
1 Um der Stiftung die Ausführung dieser Aufgabe zu ermöglichen, stellt der Staat ihr die Gebäude und die Aussenanlagen des Schlosses Greyerz unent - geltlich zur Verfügung.
Art. 3 Von der Stiftung erbrachte Leistungen
1 Die Stiftung verpflichtet sich, für die Erfüllung der in ihren Statuten festge - legten Ziele zu sorgen.
2 Insbesondere sorgt sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Schlosses Greyerz sowie für die Aufwertung des damit verbundenen kulturellen Erbes und die Stärkung seiner kulturellen Ausstrahlung. Diese wird vor allem durch die Aufwertung der Dauerausstellung, die Durchführung regelmässiger Ver - anstaltungen und eine aktive Kommunikationsarbeit gewährleistet.
3 Die Stiftung pflegt eine gute Zusammenarbeit mit den Akteuren des kanto - nalen und regionalen Kulturlebens sowie mit den Partnern aus Tourismus und Wirtschaft.
Art. 4 Budgetanträge
1 Der Stiftungsrat erstellt für jedes Kalenderjahr das Betriebs- und Investiti - onsbudget.
2 Das Betriebsbudget umfasst die Planung der nötigen Aufwendungen und Erträge für die Erfüllung der Stiftungsziele im betreffenden Kalenderjahr.
3 Das Investitionsbudget beinhaltet die Beträge, die für die Ersetzung, den Er - werb bzw. die Errichtung der benötigten Anlagen, Möbelstücke und Kunst - werke bestimmt sind.
Art. 5 Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und der Stiftung
1 Der Staat kümmert sich um die Erhaltung der Bausubstanz und die Stiftung um die Aufwertung und Nutzung des Schlosses und seiner Sammlungen. Die Aufgabenteilung wird im Anhang zu dieser Verordnung geregelt.
2 Der Staat und die Stiftung erarbeiten für jedes Legislaturprogramm einen Investitionsplan zur Erhaltung der Gebäudesubstanz.
3 Die Stiftung übernimmt die Kosten der Versicherungsprämien für die Ge - bäude und die Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Abwasserreinigung sowie an das Stromversorgungs- und Telekommunikati - onsnetz. Sie zahlt zudem die Gebühren für die Nutzung dieser Anschlüsse so - wie für die Abfallentsorgung.
Art. 6 Nutzung des Schlosses
1 Die Stiftung nutzt das ihr zur Verfügung gestellte Schloss mit der notwendi - gen Sorgfalt.
Art. 7 Eigentum an beweglichen Sachen
1 Der Staat ist Eigentümer der Gegenstände, mit denen das Schloss ausgestat - tet ist (Mobiliar und Kunstwerke). Diese sind im Verzeichnis, das von der Stiftung erstellt wurde, aufgeführt.
2 Die Stiftung hat die Aufgabe, für den Unterhalt und die Erhaltung dieser Gegenstände zu sorgen und geeignete Versicherungsverträge abzuschliessen.
3 Das Verzeichnis der Gegenstände wird regelmässig nachgeführt und dem Staat mitgeteilt.
Art. 8 Personal
1 Die Stiftung ist Arbeitgeberin des Personals, das für die Ausführung der in den Statuten festgelegten Ziele beschäftigt wird.
2 Die Stiftung gibt sich ein Personalreglement.
Art. 9 Kontrolle
1 Die Stiftung legt dem Staat jedes Jahr ein Exemplar ihres Budgets und ihrer Jahresrechnung vor.
2 Der Staat und allenfalls von ihm betraute Dritte können jederzeit die aus - führliche Buchhaltung der Stiftung und die Unterlagen zu den erbrachten Leistungen einsehen. Der Staat kann jederzeit die Modalitäten der Erbrin - gung der Leistungen kontrollieren, insbesondere personelle Fragen, die Ein - haltung und Umsetzung der Qualitätsbestimmungen und die Verwendung der von ihm überwiesenen Vorschüsse.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. ANHANGÜbersicht über die Aufgabenteilung (Art. 5 der Verordnung) ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Übersicht über die Aufgabenteilung (Art. 5 der Verordnung)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.10.2017 Erlass Grunderlass 01.12.2017 2017_088 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 31.10.2017 01.12.2017 2017_088
ANHANG 1 Übersicht über die Aufgabenteilung (Art. 5 der Verordnung) Aufteilung der Gebäudekosten Staat Stiftung Betrieb Abwartsdienst und Reinigung X Wartungsverträge (einschliesslich Multimedia und Sicherheit) X Verbrauch: Heizung, Strom, Wasser, Abwassereinigung, Abfälle X Materialeinkauf (Verbrauchsmaterial und Reinigungsprodukte) X Versicherung KGV und Haftpflicht – Sachversicherung X Unterhalt des Schlosses , der Parkanlagen, Gärten und Rundwege X Pflege der Gebäudesubstanz und Unterhaltsarbeiten Arbeiten an den Gebäuden (Fundamente, Struktur, Hülle, Bedachung usw.) X Arbeiten an den technischen Grundanlagen: Strom / Beleuchtung, Heizung, Sanitäranlagen und Sicherheit X Unterhalts - und Restaurierungsarbeiten an den beweglichen und unbeweglichen Kunstsammlungen (Wandmalereien, Fresken, ...) X Wasserleitung «Eau des Combes» X Bauten und Umbauten (einschliesslich Chupia barba) Neuinvestitionen in Zusammenhang mit einem besonderen Projekt X – darunter Anteil der Investitionen für die Erhaltung der Substanz oder für die Steigerung des kulturhistorischen Wertes X Beleuchtung des Schlosses X X
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