Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Us... (0.975.262.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Usbekistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 16. April 1993 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 5. November 1993 (Stand am 5. November 1993) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Usbekistan,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver­tragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechts­gemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Ver­tragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbeson­dere
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmu­s­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstlei­s­tungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), technische Pro­zesse, «Know-how» und «Goodwill»;
(e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
(3)  bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition ein­bringt, wobei er insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapi­talgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren sowie Zahlungen für die Verwaltung, technische Unterstützung und Instandhaltung umfasst;
(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium des jeweiligen Staates, über das er die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.
Art. 2 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitio­nen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Über­einstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 3 Schutz, Behandlung
(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitio­nen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, den Verkauf und allenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern. Insbeson­dere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligungen, die in Artikel 2 Absatz (2) dieses Abkommens erwähnt sind.
(2)  Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Inve­stitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Hoheitsgebiet von eigenen Investoren getä­tigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Investoren der am mei­sten begünstigten Nation geniessen, sofern diese Behandlung günstiger ist.
(3)  Die Meistbegünstigungsklausel darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Vertragspartei diejenigen Vorteile auch den Investoren der anderen Vertrags­partei gewähren muss, welche ihr infolge Behandlung, Begünstigung oder Bevor­zugung im Rahmen folgender Abkommen zuteil werden:
(a) eine bestehende oder zukünftige Freihandelszone, eine Zollunion oder ein gemeinsamer Markt oder eine ähnliche regionale Organisation, in welcher eine der Vertragsparteien Mitglied ist oder werden könnte;
(b) ein internationales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Art. 4 Transfers
(1)  Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den ungehin­derten Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, namentlich von:
(a) Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
(2)  Der Transfer von Zahlungen hat ohne Verzögerung in einer konvertierbaren Währung zu erfolgen. Sofern nicht anderweitig mit dem Investor vereinbart, sind solche Transfers zum anwendbaren Wechselkurs am Tag des Transfers zu tätigen.
Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und sähen eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vor. Der Entschädi­gungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen
Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftset­zung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Ver­tragspartei rechtmässig getätigt worden sind.
Art. 7 Günstigere Bedingungen
Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen Anwendung, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden.
Art. 8 Subrogationsprinzip
Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga­­tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden zwischen den betroffenen Parteien Beratungen mit Blick auf eine einvernehmliche Beilegung des Falles statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten nicht zu einer Lösung, wird die Meinungsverschiedenheit, auf Verlangen des Investors, einem Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet. Ein solches Schiedsgericht wird, sofern durch die betei­ligten Streitparteien nichts anderes vereinbart wurde, gemäss den Schiedsgerichts­regeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) einbe­rufen.
(3)  Wenn beide Vertragsparteien der Washingtoner Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten – wel­che seit dem 18. März 1965² zur Unterzeichnung in Washington aufliegt – beigetreten sind, können Meinungsverschiedenheiten gemäss diesem Artikel auf Verlangen des Investors anstatt dem Schiedsgericht gemäss Absatz (2) dieses Arti­kels dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) unterbreitet werden.
(4)  Die Vertragsparteien geben hiermit ihr Einverständnis, dass Investitionsstreitig­keiten der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden können.
(5)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbei­legungsverfahrens oder der Durchsetzung des Urteils den Einwand ihrer Immunität geltend machen oder vorbringen, der Investor habe aufgrund eines Versicherungs­vertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des entstandenen Schadens oder Verlustes erhalten.
(6)  Keine Vertragspartei wird einen der internationalen Streitbeilegung unterbreite­ten Streitfall auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den von einem Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.
² SR 0.975.2
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Aus­legung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2)  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde­rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ver­langen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staats­angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vi­zepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mit­glied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertrags­partei ist.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 11 Einhaltung von Verpflichtungen
Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich Investitionen der Investoren der ande­ren Vertragspartei.
Art. 12 Schlussbestimmungen
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von 15 Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils wei­tere fünf Jahre.
(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von 15 Jahren angewandt.
Geschehen zu Taschkent, am 16. April 1993, in zwei Originalen, in englisch.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Otto Stich

Für die Regierung
der Republik Usbekistan:

Outkour T. Soultanov

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