Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwisc... (0.975.241.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Honduras

Abgeschlossen am 14. Oktober 1993 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. August 1998 (Stand am 31. August 1998) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Honduras,
im Folgenden als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im gegenseitigen Interesse der beiden Vertragsparteien zu verstärken,
eingedenk der Notwendigkeit, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investi­tionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes beider Vertragsparteien beitragen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsbürger betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben sowie dort eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nach dem Recht irgendeines Staates gegründet sind und die direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben sowie dort eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit entfalten.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), Know-how und Goodwill;
(e) Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(3)  bezieht sich der Begriff «Hoheitsgebiet» auf das Gebiet, über das eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausübt.
Art. 2 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Sie erteilt, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit.
Art. 3 Schutz, Behandlung
(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die von Investoren der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften getätigten Investitionen und behindert nicht durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, die Veräusserung und die allfällige Liquidation solcher Investitionen. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligungen gemäss Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens.
(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung. Diese Behandlung ist nicht weniger günstig als jene, welche jede Vertragspartei den auf ihrem Hoheitsgebiet von den eigenen Investoren oder von Investoren des meistbegünstigten Landes getätigten Investitionen angedeihen lässt, sofern letztere Behandlung günstiger ist.
(3)  Gewährt eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines Gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
(4)  Ungeachtet der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen kann jede Vertragspartei ihren eigenen Investoren im Hinblick auf die Entwicklung lokaler Industrien Anreize aufgrund innerstaatlicher Steuergesetzgebung gewähren, sofern diese Anreize die Tätigkeiten oder andere Interessen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht erheblich beeinträchtigen.
Art. 4 Freier Transfer
Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz 2 lit. (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f) Erlösen aus der Veräusserung oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 5 Enteignung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen erfolgen im öffentlichen Interesse, sind nicht diskriminierend, entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und sehen eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vor. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen wird in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz bezahlt.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion, haben Anspruch darauf, von der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen
Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftsetzung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Vertragspartei rechtmässig getätigt worden sind. 
Art. 7 Günstigere Bedingungen
Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens finden günstigere Bedingungen Anwendung, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden.
Art. 8 Subrogation
Hat eine Vertragspartei für eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und hat sie aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des betreffenden Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Im Hinblick auf eine Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Begehren um Streitbeilegung nicht zu einer Lösung, so kann die Streitigkeit internationaler Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet werden, und zwar nach Wahl des Investors:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 1965² in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde;
(b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern zusammengesetzt und gemäss den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (ICC) geschaffen wird;
(c) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern zusammengesetzt und gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.
(3)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei kontrolliert wurde, gilt im Sinne des Washingtoner Übereinkommens und gemäss dessen Artikel 25 (2) (b) als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.
(4)  Jede Vertragspartei willigt hiermit ein, Investitionsstreitigkeiten der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.
(5)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbeilegungsverfahrens oder des Vollzugs des Schiedsspruchs als Einwand ihre Immunität geltend machen oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des erlittenen Schadens erhalten hat.
(6)  Keine Vertragspartei wird eine der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den von einem Schiedsgericht gefällten Spruch nicht.
(7)  Die Schiedssprüche sind endgültig und für die Streitparteien bindend.
² SR 0.975.2
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2)  Können die beiden Vertragsparteien die Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach deren Entstehung beilegen, so ist die Streitigkeit auf Ersuchen einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ad-hoc-Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3)  Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter ernannt und kommt sie der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Ersuchens um Streitbeilegung diese Ernennung vorzunehmen, nicht nach, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in Fällen gemäss den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels verhindert, seine Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht das Verfahren selber.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Vertragsparteien bindend.
(8)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren; sofern das Schiedsgericht nichts anderes bestimmt, werden die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
Art. 11 Einhaltung von Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält zu jedem Zeitpunkt die Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 12 Inkrafttreten, Verlängerung, Kündigung
(1)  Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Vertragsparteien sich mitgeteilt haben, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort.
(2)  Im Falle der Kündigung werden die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen angewandt, die vor der Kündigung getätigt wurden.
Geschehen zu Tegucigalpa am 14. Oktober 1993, in vier Originalen, je zwei in Französisch und zwei in Spanisch, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Marino Baldi

Für die
Regierung der Republik Honduras:

Rafael Leonardo Callejas

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