Bundesgesetz über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur 1 (Bahninfrastrukturfondsgesetz, BIFG)
(Bahninfrastrukturfondsgesetz, BIFG) vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Anhang zum BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur ( AS 2015 651 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 87 a der Bundesverfassung², nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 2012³,
beschliesst:
² SR 101 ³ BBl 2012 1577
Art. 1 Fonds
¹ Der Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (Bahninfrastrukturfonds) ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung.
² Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005⁴ ist subsidiär anwendbar.
⁴ SR 611.0
Art. 2 ⁵ Fondsrechnung
¹ Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer Investitionsrechnung.
² Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus:
a. als Ertrag: 1. die Einlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen,
2. die Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt nach Artikel 87 a Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung,
3. die Aktivzinsen auf den Darlehen;
b. als Aufwand: 1. die Entnahmen für den Betrieb,
2. die Passivzinsen auf den Verpflichtungen des Bahninfrastrukturfonds,
3. die Abschreibungen von Aktiven,
4.⁶
die Abgeltungen nach Artikel 9 o Absatz 1 Buchstabe b des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957⁷ (EBG),
5.⁸
die Vergütung für die Systemaufgaben nach Artikel 37 EBG.
³ Die Bilanz umfasst alle Aktiven und alle Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.
⁴ Die Investitionsrechnung weist mindestens die Gewährung von Darlehen und die Investitionen in den Substanzerhalt und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur sowie in diesbezügliche Forschung aus.⁹ Ausgenommen sind die Ausgaben, die nicht aktivierbar sind und als solche unter Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 fallen.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
⁷ SR 742.101
⁸ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 3 Einlagen
¹ Der Bundesrat legt fest, in welcher Höhe die verschiedenen vorgesehenen Finanzmittel dem Bahninfrastrukturfonds zugewiesen werden.
² Die Beträge nach den Artikeln 87 a Absatz 2 Buchstabe d und 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung basieren auf dem Preisstand von 2014. Sie werden an die Entwicklung des realen Brutto-Inlandproduktes angepasst und folgen dem Bahnbau-Teuerungsindex. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Einzelheiten.
Art. 4 Entnahmen
¹ Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem Bahninfrastrukturfonds jährlich entnommen werden. Die Mittel werden auf die folgenden Bereiche aufgeteilt:
a. Betrieb und Substanzerhalt;
b. Ausbau;
c.¹⁰
Forschung;
d.¹¹
Abgeltungen für die Trassenvergabestelle;
e.¹²
Vergütung für die Systemaufgaben nach Artikel 37 EBG¹³.
² Die Mittel haben vorrangig den Bedarf für den Betrieb und den Substanzerhalt sicherzustellen.
³ Wenn die Bauarbeiten rascher als geplant ausgeführt werden und die Kosten sich erwartungsgemäss entwickeln, kann der Bundesrat den im laufenden Jahr für den Ausbau nach Absatz 1 Buchstabe b bewilligten Voranschlagskredit um bis zu 15 Prozent erhöhen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
¹³ SR 742.101
Art. 5 Zahlungsrahmen
¹ Die Bundesversammlung beschliesst für die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu bewilligenden Entnahmen jeweils einen vierjährigen Zahlungsrahmen.
² Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung zusammen mit der Botschaft zur Bewilligung des Zahlungsrahmens über den Anlagezustand sowie über die Auslastung der Infrastruktur.
Art. 6 ¹⁴ Verpflichtungskredite
Die Verpflichtungskredite für Ausbauschritte richten sich nach Artikel 58 EBG¹⁵.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
¹⁵ SR 742.101
Art. 7 Verschuldung, Reserve und Verzinsung
¹ Der Bahninfrastrukturfonds darf sich nicht über die Bevorschussung hinaus verschulden.
² Er bildet ab dem 1. Januar 2020 eine angemessene Reserve.¹⁶ ...¹⁷
³ Guthaben werden nicht verzinst.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
¹⁷ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 3825 ; BBl 2020 6713 ).
Art. 8 Genehmigung der Rechnung und Finanzplanung
¹ Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Fondsrechnung zur Genehmigung.
² Er erstellt für den Bahninfrastrukturfonds eine Finanzplanung über drei Jahre. Er bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag des Bahninfrastrukturfonds zur Kenntnis.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung der Bundesversammlung vom 9. Oktober 1998¹⁸ über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte wird aufgehoben.
¹⁸ [ AS 1999 775 , 2005 2517 , 2009 1169 , 2010 5017 ]
Art. 10 Auflösung des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte
¹ Der Bahninfrastrukturfonds übernimmt mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 2013¹⁹ über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur alle Aktiven und Passiven des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte.
² Gleichzeitig übernimmt er die Darlehen, die zulasten des ordentlichen Bundeshaushalts für Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur gewährt worden sind.
¹⁹ AS 2015 645
Art. 11 Tilgung der Bevorschussung
¹ Spätestens ab dem 1. Januar 2019 werden im Budget und in der Finanzplanung des Bahninfrastrukturfonds bis zur vollständigen Tilgung der Bevorschussung für deren Verzinsung und Rückzahlung mindestens 50 Prozent der Einlagen nach Artikel 87 a Absatz 2 Buchstabe a sowie die Einlagen nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung verwendet. ...²⁰
² Auf der Bevorschussung werden marktkonforme Zinsen erhoben. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Einzelheiten fest.
²⁰ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 3825 ; BBl 2020 6713 ).
Art. 12 ²¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017
¹ In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 können dem Bahninfrastrukturfonds bis Ende 2020 Vorschüsse zulasten der Bilanz des Bundes im Gesamtbetrag von höchstens 150 Millionen Franken gewährt werden.
² Auf den gewährten Vorschüssen werden marktkonforme Zinsen erhoben. Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016²²
²¹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
²² BRB vom 2. Juni 2014 ( BBl 2014 4113 )
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