Verordnung über das Waldreservat Galm Süd, auf dem Gebiet der Gemeinden Gurmels, Jeuss und des Staatswalds Galm
Verordnung über das Waldreservat Galm Süd, auf dem Gebiet der Gemeinden Gurmels, Jeuss und des Staatswalds Galm vom 16.12.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 3. Dezember 2003 betreffend das Waldreservat Galm Süd; in Erwägung: Das Waldreservat Galm Süd gehört zum Galmwaldkomplex und umfasst eine Fläche von 25,8 ha. Vorherrschende Waldgesellschaft ist der Waldmeister- Buchenwald in verschiedenen Ausbildungen. Dieses Reservat ist ein typi - sches Beispiel für produktiven Mittellandwald. Der Sturm Lothar vom 26. und 27. Dezember 1999 hat rund 45 % des Be - standes (4000 m³) umgeworfen. Der grösste Teil des Sturmholzes wurde von den Eigentümern geerntet. Auf einigen Flächen wurde das Holz jedoch liegen gelassen, wodurch ökologisch interessante Vegetationsabfolgeflächen ent - standen. Im Perimeter befinden sich einige nicht standortgemässe Fichten - stangenhölzer und -dickungen sowie eine Lärchendickung. Es wurde be - schlossen, dass im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei den Fichtenstangenhölzern mit einem Fichtenanteil von mehr als 80 % ein einmaliger, grosser Eingriff vorgenommen wird. Die Nadelholzdickungen werden jedoch in ihrem Zustand belassen. Der gesamte Perimeter wird zum Totalreservat erklärt, das heisst, es wird die natürliche Entwicklung in den Windwurfflächen sowie in den intakten Be - ständen dieses produktiven Mittellandwalds angestrebt. Zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion der Institutio - nen und der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über
50 Jahre abgeschlossen.
1) Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.98 eingeordnet.
Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
Art. 1
1 Das Gebiet der Gemeinden Gurmels, Jeuss und des Staatswalds Galm, das innerhalb des Perimeters des am 22. Oktober 2003 vom Bureau Nouvelle Forêt, Freiburg, erstellten Plans im Massstab 1:7500 liegt, wird zum Waldre - servat Galm Süd erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Der am 3. Dezember 2003 zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlos - sene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt.
Art. 2
1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er - stellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) das Fällen von Bäumen aus Sicherheitsgründen entlang von Wegen und Pfaden;
b) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirt - schaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen;
c) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkä - fers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen ge - lassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
d) Unterhalt von Picknickplätzen und Feuerstellen am westlichen Wald - rand (Gemeinde Jeuss) und am südlichen Waldrand (Gemeinde Gur - mels);
e) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un - ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
f) waldbauliche Eingriffe in den Stangenholzbeständen mit einem Fich - tenanteil von mehr als 80 % im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung;
g) die Sanierung der Gründeponie gemäss der Weisung des Amts für Um - welt vom 20. November 2003;
h) die Entfernung alter Wildschutzzäune;
i) die allfällige Räumung der ungenutzten militärischen Einrichtungen so - wie die Wiederinstandstellung des Waldbodens auf den Grundstücken der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, VBS);
j) die eventuelle Schaffung eines Lehrpfades oder die Errichtung von Schautafeln.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.12.2003 Erlass Grunderlass 16.12.2003 2003_189
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, c) geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.12.2003 16.12.2003 2003_189
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, c) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
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