Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldova... (0.975.256.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldova über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 30. November 1995 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. November 1996 (Stand am 29. November 1996) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Moldova,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertrags­partei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(b) juristische Personen, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechts­gemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffen­den Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c) juristische Personen, die nach dem Recht irgendeines Staates gegründet sind und die direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Vertrags­partei oder von juristischen Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten, kontrolliert werden.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbeson­dere
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaft­lichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleistungsmar­ken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Good­­will»;
(e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in An­wendung des Gesetzes verliehen werden.
Art. 2 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitio­nen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Über­einstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 3 Schutz, Behandlung
(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Über­einstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt werden und behindert nicht, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, die Veräusserung und gegebenenfalls die Liquidation solcher Investitionen. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die in Artikel 2 Absatz (2) dieses Abkommens erwähnten erforderlichen Bewilligungen.
(2)  Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung ist nicht weniger günstig als jene, welche jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen ihrer eigenen Investoren oder den Investitionen von Investoren des meistbegünstigten Staates angedeihen lässt, wenn letztere günstiger ist.
(3)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkom­mens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Ver­tragspartei einzuräumen.
Art. 4 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertrags­partei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder den Ausbau der In­vestitionen erforderlich sind;
(f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
(2)  Um Zweifel zu vermeiden, wird bestätigt, dass das Recht eines Investors auf freien Transfer von Zahlungen betreffend seine Investition unbeschadet allfälliger diesem Investor obliegender steuerlicher Verpflichtungen besteht.
Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften, und voraus­gesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vor­gesehen ist. Die Entschädigung hat dem Marktwert vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung, je nachdem welcher Fall früher einge­treten ist, zu entsprechen, hat die Zinsen vom Zeitpunkt der Entschädigung an ein­zuschliessen, ist dem Berechtigten unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäfts­­­sitz in einer frei konvertierbaren Währung ohne Verzögerung zu überweisen und hat frei transferierbar zu sein.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstat­tung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen
Das vorliegende Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftsetzung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften durch Investoren der anderen Ver­tragspartei getätigt worden sind.
Art. 7 Günstigere Bedingungen
Unbeschadet der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen sind günstigere Bedingungen anwendbar, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart wurden oder werden.
Art. 8 Subrogationsprinzip
Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga­­tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertrags­parteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von zwölf Monaten seit der Aufforderung solche aufzunehmen nicht zu einer Lösung, so wird die Meinungsverschiedenheit, falls der betroffene Investor schriftlich die Einwilligung erteilt, dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965² errichtet wurde.
Jede Partei kann das Verfahren einleiten, indem sie, wie in Artikel 28 und 36 des Übereinkommens vorgesehen, einen entsprechenden Antrag an den Generalsekretär des Zentrums richtet. Sind sich die Parteien nicht einig, ob ein Vergleichsverfahren oder Schiedsverfahren durchzuführen ist, liegt die Wahl beim betroffenen Investor. Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbeilegungs- oder Vollstreckungsverfahrens den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten.
(3)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne des Washingtoner Übereinkommens und gemäss des­sen Artikel 25 (2) (b) als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.
(4)  Keine Vertragspartei wird einen dem Zentrum unterbreiteten Streitfall auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn
(a) der Generalsekretär des Zentrums oder eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht entscheide, der Streitfall liege nicht in der Zuständigkeit des Zentrums, oder
(b) die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.
² SR 0.975.2
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2)  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehen der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde­rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ver­langen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert oder ist er Staats­angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mit­glied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertrags­partei ist.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 11 Beachtung von Verpflichtungen
Jede Vertragspartei garantiert jederzeit die Beachtung der Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 12 Schlussbestimmungen
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich beide Vertrags­parteien mitteilen, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils wei­tere zwei Jahre.
(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Geschehen zu Kishinau, am 30. November 1995, im Doppel je in Moldauisch, Fran­zösisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Franz Blankart

Für die
Republik Moldova:

Valeriu Bobutac

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