Verordnung über die Bezeichnung und Nutzung des Hunderegisters (Hundedatenbank)
IX D/633/4 Verordnung über die Bezeichnung und Nutzung des Hunderegisters (Hundedatenbank) Vom 10. Januar 2006 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 25 und 25a der kantonalen Verordnung vom 25. Sep - tember 1996 zum eidgenössischen Tierseuchengesetz 1 ) , verordnet:
Art. 1 Melde- und Registrierstelle; Vereinbarung
1 Als Melde- und Registrierstelle für Hunde wird die Animal Identity Service AG (ANIS), Bern, bezeichnet.
2 Das Departement Finanzen und Gesundheit wird ermächtigt, im Namen des Regierungsrates mit der ANIS die entsprechende Vereinbarung abzu - schliessen.
Art. 2 Stammdaten; Zugang der Gemeinden
1 Als Stammdaten registriert werden die in Artikel 16 Absatz 3 der eidgenös - sischen Tierseuchenverordnung aufgeführten Daten. Die für den Einzug der Hundetaxen zuständigen Stellen haben zu den Stammdaten ihrer Gemeinde kostenlosen Zugang.
Art. 3 Zugriffsberechtigung weiterer Stellen
1 Die Kantonspolizei, der Glarner Kantonale Tierschutzverein sowie alle im Kanton zugelassenen Tierärzte werden ermächtigt, Einzelabfragen in der Datenbank der Registrierstelle vorzunehmen.
2 Das Departement Finanzen und Gesundheit, das Departement Sicherheit und Justiz sowie der Kantonstierarzt werden ermächtigt, alle Dienstleistun - gen der Datenbank zu nutzen.
Art. 4 Meldepflicht des Kantonstierarztes
1 Der Kantonstierarzt hat der Registrierstelle rechtskräftig verfügte Massnah - men zu verhaltensauffälligen Hunden zwecks Anmerkung im Register zu melden.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft. 1) GS IX D/633/2 SBE IX/6 275 1
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