Verordnung GSD über Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker
                            Verordnung GSD über Impfungen durch Apothekerinnen  und Apotheker  vom 26.06.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2018)  Die Direktion für Gesundheit und Soziales  gestützt auf Artikel 113 Abs. 4 des Gesundheitsgesetzes vom 16.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Impfungen
                            1  Apothekerinnen und Apotheker dürfen Personen, die mindestens sechzehn  Jahre   alt   sind   und  kein   besonderes   Gesundheitsrisiko   aufweisen,   folgende  Impfstoffe verabreichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Impfstoffe gegen die Grippe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Impfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Impfstoffe gegen Tetanus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Impfstoffe gegen Zeckenenzephalitis (FSME).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Voraussetzungen
                            1  Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Apothekerinnen und Apotheker müssen eine anerkannte spezifische  Impfausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Apotheke muss über einen für Impfungen geeigneten Raum verfü  -  gen, der akustisch und optisch abgetrennt ist und in dem strikte Hygiene  herrscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Im Qualitätssicherungssystem der Apotheke muss ein zweckmässiges  Verfahren zum Vorgehen in Notfällen vorgesehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Haftpflichtversicherung der Apotheke deckt das spezifische Risiko  der Impftätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Spezifische Ausbildung
                            1  Als spezifische Impfausbildung gelten Kurse, die von der Kantonsapotheke  -  rin oder dem Kantonsapotheker anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Meldepflicht
                            1  Apothekerinnen und Apotheker, die impfen möchten, müssen sich vorgän  -  gig mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsapothekerin oder  dem Kantonsapotheker anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2015  Erlass  Grunderlass  01.07.2015  2015_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2018  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.09.2018  2018_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2018  Art. 1 Abs. 1, a)  eingefügt  01.09.2018  2018_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2018  Art. 1 Abs. 1, b)  eingefügt  01.09.2018  2018_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2018  Art. 1 Abs. 1, c)  eingefügt  01.09.2018  2018_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2018  Art. 1 Abs. 1, d)  eingefügt  01.09.2018  2018_056  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.06.2015  01.07.2015  2015_060