Kulturfondsverordnung (IV F/1/1)
CH - GL

Kulturfondsverordnung

IV F/1/1 Kulturfondsverordnung Vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus so - wie die Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 2, 25 Absatz 1, 29 und 32 des Einfüh - rungsgesetzes zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbs - mässigen Wetten (Kantonales Lotteriegesetz, KLG) vom 6. Mai 2012 sowie
Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens vom 7. Mai 1972, verordnet: 1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zusicherung und Gewährung von Beiträgen aus dem Kulturfonds.

Art. 2 Begriffe

1 Die Kommission zur Förderung des kulturellen Lebens gemäss Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens entspricht der Kulturkommission gemäss Artikel 27 Absatz 1 KLG.

Art. 3 Zuständiges Departement

1 Das Departement Bildung und Kultur (Departement) ist das zuständige De - partement. Ergibt sich aus der Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit, nimmt das Departement die sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Kulturfonds ergebenden Aufgaben wahr.

Art. 4 Verteilinstanzen

1 Die Kulturkommission beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Gesuch selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchstens 50 Prozent der Kulturfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat. Speisung
1 Dem Kulturfonds werden jährlich 62 Prozent der dem Kanton aus den durch die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausgegebenen bzw. durch - geführten Grosslotterien und Wetten zufliessenden Gelder zugewiesen. SBE 2013 49 1
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Art. 6 Beitragsformen

1 Die Beiträge erfolgen in Form von direkten Geldzahlungen, als begrenzte Defizitgarantien oder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gewährt.
2 Die Beitragsgewährung erfolgt nur auf Gesuch hin, mit Ausnahme der Kul - turpreise.

Art. 7 Auflagen, Verfall

1 Die Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Zusicherungen sind grundsätzlich befristet. 2. Begünstigungen

Art. 8 Arten

1 Unterstützt bzw. gefördert werden kulturelle Projekte, Werke und Veran - staltungen. Periodisch können der Glarner Kulturpreis und Anerkennungs - preise zur Auszeichnung von kulturellen Leistungen verliehen werden.

Art. 9 Höhe

1 Der Glarner Kulturpreis ist mit 20‘000 Franken und die Anerkennungspreise sind mit 5000 Franken dotiert.
2 Für die übrigen Beiträge gilt der Grundsatz, dass Projekte höchstens zu ei - nem Drittel ihres Gesamtbudgets mittels Kulturfonds finanziert sein sollen.
3 Die vergebende Stelle kann von der Quote gemäss Absatz 2 abweichen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. 3. Leistungsvereinbarungen

Art. 10 Inhalt, Form

1 Über namhafte und wiederkehrende Unterstützungsbeiträge an Organisa - tionen und Institutionen wird mit den Begünstigten eine Leistungsvereinba - rung abgeschlossen.
2 Diese erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags unter Vorbe - halt genügender Mittel mit dem Kanton als Vertragspartner, ist auf maximal vier Jahre befristet und bedarf unabhängig von der jährlichen Beitragshöhe der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang und Qua - lität der zu erbringenden Leistungen und trifft Vorkehren im Hinblick auf den Ablauf.
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Art. 11 Kontrolle, Sanktionen, Rechtsschutz

1 Von den durch die Leistungsvereinbarungen Begünstigten sind Rechen - schaftsberichte einzureichen. Es erfolgen keine regelmässigen Überprüfun - gen der Verwendung der Beiträge durch die ausrichtenden Stellen.
2 Verletzungen von Auflagen und Bedingungen der Leistungsvereinbarung sowie von Auskunftspflichten werden sinngemäss nach Artikel 12 f. sanktio - niert.
3 Bei Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 4. Sanktionen

Art. 12 Zweckentfremdung, Veräusserung

1 Wird ein Objekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert, ist die Unter - stützung zurückzuerstatten. Es kann ein Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhoben werden.
2 Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestim - mungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.
3 Im Falle von Veräusserungen kann ganz oder teilweise auf die Rückforde - rung verzichtet werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraus - setzungen für die Unterstützung erfüllt und die Verpflichtungen übernimmt.
4 Die Begünstigten müssen Zweckentfremdungen und Veräusserungen un - verzüglich melden.

Art. 13 Verletzung der Auskunftspflichten etc.

1 Werden weitere Pflichten verletzt, wie diejenige zur Erteilung wahrheitsge - treuer Auskunft, insbesondere im Rahmen der Gesuchstellung, können Bei - träge verweigert oder erbrachte Leistungen samt Zins von jährlich 5 Prozent zurückgefordert werden.
2 Die fehlbaren natürlichen Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen können sodann für eine Dauer bis zu zwei Jahren von Unterstüt - zungsleistungen aus dem Kulturfonds ausgeschlossen werden.

Art. 14 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz bei Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Bei - trägen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz. 3
IV F/1/1 5. Richtlinien
Art. 15
1 Das Departement Bildung und Kultur regelt, soweit erforderlich, die weite - ren Einzelheiten in Richtlinien, insbesondere hinsichtlich
a. Verfahren für die Gesuchstellung (Form, Beilagen, Termine etc.);
b. Inhalt der Verteilkriterien;
c. Auszahlungsarten.
2 Die erlassenen Richtlinien sind dem Publikum in geeigneter Form zugäng - lich zu machen.
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