Verordnung über die ETH-Beschwerdekommission (414.110.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK)

(VETHBK) vom 1. Oktober 2021 (Stand am 1. Juni 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 37 a Absatz 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991¹,
verordnet:
¹ SR 414.110

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1
Diese Verordnung regelt die Organisation der Beschwerde­kommission der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH), die Organisation des Sekretariats und das Verfahren vor der Kommission.

2. Abschnitt: Kommission

Art. 2 Zusammensetzung und Sitz
¹ Die Kommission setzt sich zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;
c. fünf weiteren Mitgliedern.
² Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie eines der fünf weiteren Mitglieder dürfen nicht dem ETH-Bereich angehören.
³ Der Bundesrat sorgt für eine ausgewogene personelle Zusammensetzung. Artikel 8 c und 8 c bis der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998² sind sinngemäss anwendbar.
⁴ Der ETH-Rat publiziert eine Liste der gewählten Mitglieder auf seiner Internetseite.
⁵ Die Kommission hat ihren Sitz in Bern.
² SR 172.010.1
Art. 3 Präsidium
¹ Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kommission ein und leitet die Sitzungen.
² Sie oder er entscheidet über die Anwendung des Zirkularverfahrens.
³ Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten.
Art. 4 Wählbarkeit
¹ Als Mitglied der Kommission wählbar ist, wer nicht älter ist als 65.
² Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie mindestens ein weiteres Mitglied der Kommission müssen rechtskundig sein.
Art. 5 Unvereinbarkeit
¹ Die Mitglieder der Kommission dürfen den folgenden Stellen einschliesslich deren Stäben nicht angehören:
a. dem ETH-Rat;
b. der Leitung einer ETH;
c. der Leitung einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs;
d. dem Sekretariat der Kommission.
² Sie dürfen keine Beschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kommission beeinträchtigen könnte.
³ Im Weiteren gelten die Unvereinbarkeitsgründe nach Artikel 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005³ sinngemäss.
³ SR 173.32
Art. 6 Amtsdauer und Wiederwahl
¹ Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
² Die Mitglieder der Kommission können einmal wiedergewählt werden. Vorbehalten bleibt die Altersgrenze nach Artikel 4 Absatz 1.
Art. 7 Entschädigung und Auslagenersatz
¹ Die Entschädigungen und der Auslagenersatz werden aus dem Budget des ETH-Rats bezahlt.
² Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Pauschale von 18 000 Franken, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident eine Pauschale von 6000 Franken jährlich.
³ Mit den Pauschalen nach Absatz 2 sind sämtliche Aufwendungen mit Ausnahme des Auslagenersatzes abgegolten.
⁴ Die weiteren Mitglieder erhalten pro Sitzung ein Taggeld von 500 Franken plus 250 Franken für das vorbereitende Aktenstudium. Wird anstelle einer Sitzung ein Zirkularverfahren durchgeführt, so beträgt die Entschädigung pauschal 500 Franken. Kommissionsmitglieder, die im ETH-Bereich angestellt sind, erhalten kein Taggeld.
⁵ Auf den Pauschalen und Taggeldern sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
⁶ Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
⁷ Der Auslagenersatz richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des ETH-Bereichs.
⁸ Die Entschädigungen und der Auslagenersatz werden jeweils im Dezember ausbezahlt.
Art. 8 Amtsgeheimnis
¹ Die Kommissionsmitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren.
² Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Kommission vorgesetzte Behörde im Sinne von Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs⁴.
⁴ SR 311.0
Art. 9 Information und Berichterstattung
¹ Die Kommission macht ihre Entscheide öffentlich zugänglich.
² Die Namen von Personen, die in einem Verfahren als Partei aufgetreten sind und ausschliesslich private Interessen wahrgenommen haben, sowie Daten, die einen Rückschluss auf die Identität dieser Personen erlauben, dürfen nur mit deren Zustimmung bekanntgegeben werden.
³ Die Präsidentin oder der Präsident erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und der Präsidentin oder dem Präsidenten des ETH-Rats jährlich Bericht über die Geschäftstätigkeit der Kommission.
Art. 10 Aufgaben des Stabs des ETH-Rats
¹ Der Stab des ETH-Rats führt die Rechnung der Kommission.
² Er unterstützt das Sekretariat logistisch und in personalrechtlichen Belangen.

3. Abschnitt: Sekretariat

Art. 11 Zusammensetzung und Organisation
¹ Das Sekretariat verfügt über eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, juristische Sekretärinnen und Sekretäre sowie administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
² Für die Geschäftsführung des Sekretariats ist eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekretär zuständig. Sie oder er ernennt eine juristische Sekretärin oder einen juristischen Sekretär als Stellvertretung.
³ Die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rats entscheidet im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats.
⁴ Sie oder er ist zuständig für die weiteren Arbeitgeberentscheide betreffend die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Sie oder er kann diese Aufgabe dem Personaldienst des Stabs des ETH-Rats übertragen.
⁵ Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist zuständig für die weiteren Arbeitgeberentscheide betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats.
⁶ Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000⁵ und der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001⁶.
⁷ Zur vorübergehenden Deckung personeller Engpässe können ausnahmsweise juristische Hilfskräfte im Auftragsverhältnis beigezogen werden. Die beigezogenen Juristen oder Juristinnen haben keine beratende Stimme und dürfen keine Entscheide unterzeichnen.
⁵ SR 172.220.1
⁶ SR 172.220.113
Art. 12 Aufgaben
¹ Das Sekretariat erledigt die mit der Kommissionstätigkeit verbundenen fachlichen und administrativen Aufgaben, namentlich:
a. die Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder in allen Belangen der Kommissionstätigkeit;
b. die Mitwirkung bei der Instruktion;
c. die Redaktion von Entscheiden, Verfügungen und Berichten, die Durchführung von Vernehmlassungen und die übrige Korrespondenz;
d. die Geschäftskontrolle und die Statistik.
² Die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre leiten den Schriftenwechsel im Namen der Präsidentin oder des Präsidenten.
³ Sie arbeiten die schriftlichen Anträge zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten und die Entscheidentwürfe aus.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 13 Ausstand
¹ Für Personen, die einen Entscheid vorzubereiten oder zu treffen haben, gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁷ (VwVG).
² Wer von einem Ausstandsgrund betroffen ist, hat dies der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig mitzuteilen.
⁷ SR 172.021
Art. 14 Ausstandsbegehren
¹ Will eine Partei den Ausstand eines Kommissionsmitglieds oder der zuständigen juristischen Sekretärin oder des Sekretärs verlangen, so hat sie der Kommission ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
² Die betroffene Person hat sich gegenüber der Kommission über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
Art. 15 Ausstandsentscheid
¹ Bestreitet die Person, deren Ausstand verlangt wird, den Ausstandsgrund, so entscheidet die Kommission unter deren Ausschluss über den Ausstand.
² Liegt ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Kommission vor, so entscheidet das WBF. Heisst das WBF das Begehren gut, so bestellt es vier Ersatzmitglieder und legt fest, welchem Ersatzmitglied die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zukommt.
³ Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
Art. 16 Instruktion
¹ Die Präsidentin oder der Präsident führt die Instruktion der Beschwerde.
² Sie oder er ist insbesondere zuständig für den Erlass von Zwischenverfügungen über:
a. die Sistierung des Verfahrens;
b. vorsorgliche Massnahmen und Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung;
c. Beiladungen, Verfahrensvereinigungen und -trennungen;
d. Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege.
³ Sie oder er ist für die formelle Erledigung durch Nichteintreten oder Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens infolge offensichtlicher Unzulässigkeit, Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit zuständig.
Art. 17 Antragstellung
¹ Die Präsidentin oder der Präsident prüft die Entscheidentwürfe und stellt den Mitgliedern schriftlich Antrag auf Erledigung der Beschwerde.
² Das Sekretariat versendet die Sitzungsunterlagen mindestens eine Woche vor der Sitzung per Post oder elektronisch an die Kommissionsmitglieder.
Art. 18 Sitzungen
¹ Die Kommission handelt und entscheidet als Kollegium. Entscheide werden in Sitzungen oder in Ausnahmefällen auf dem Zirkularweg getroffen. Die Sitzungen können per Videokonferenz stattfinden.
² Die Kommission tritt gemäss einem für das Kalenderjahr im Voraus beschlossenen Sitzungsplan zusammen. In der Regel sind sechs Sitzungen vorzusehen.
³ Die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre wirken bei der Entscheidfindung in Bezug auf die von ihnen bearbeiteten Beschwerden mit. Sie haben beratende Stimme.
⁴ Die Sitzungen unterliegen dem Sitzungsgeheimnis. Die Sitzungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.
Art. 19 Beschlussfassung
¹ Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.
² Wird ein Entscheid auf dem Zirkularweg gefällt, so ist die Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder erforderlich.
³ Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
⁴ Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
Art. 20 Entscheid
¹ Im Entscheid werden die Kommissionsmitglieder, die mitgewirkt haben, mit Namen genannt.
² Die Präsidentin oder der Präsident sowie die zuständige juristische Sekretärin oder der zuständige juristische Sekretär oder ein weiteres Mitglied der Kommission unterzeichnen den Entscheid.
Art. 21 Mitteilung an Verfahrensbeteiligte
¹ Entscheide und sonstige Mitteilungen sind den Beteiligten rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben.
² Zwischen- und Endentscheide werden gegen Rückschein zugestellt; in den übrigen Fällen genügt ein eingeschriebener Brief.
Art. 22 Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen richten sich nach den Artikeln 63 und 64 VwVG⁸ und nach der Verordnung vom 10. September 1969⁹ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
⁸ SR 172.021
⁹ SR 172.041.0

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Geschäftsordnung vom 18. September 2003¹⁰ der ETH-Beschwerdekommission wird aufgehoben.
¹⁰ [ AS 2003 5079 ; 2011 3563 ]
Art. 24 Übergangsbestimmungen
¹ Die Entschädigungen nach Artikel 7 Absatz 4 dritter Satz werden ab der nächsten Legislaturperiode angewendet.
² Die Berichterstattung für das Jahr 2021 erfolgt an den ETH-Rat.
Art. 25 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
² Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 treten am 1. Juni 2023 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht