Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik... (0.142.111.949)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Botsuana über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 2. Juli 2019 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2020 (Stand am 1. März 2020)
Die Hohen Vertragsparteien, der Schweizerische Bundesrat, nachstehend «Schweiz» genannt und die Regierung der Republik Botsuana, nachstehend «Botsuana» genannt nachstehend gemeinsam «die Vertragsparteien» und einzeln «eine Vertragspartei» genannt;
vom Wunsche geleitet , den Geist der Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern,
in der Absicht , Massnahmen gegen die illegale Migration zu ergreifen,
im Bestreben , die Rückübernahme von Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei oder für den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, zu erleichtern,
unter nachdrücklichem Hinweis , dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951¹ und dem zugehörigen Protokoll vom 31. Januar 1967² ergeben,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.142.30 ² SR 0.142.301
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
– «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Botsuanas, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 13 Absatz 1 desselben befasst.
– «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer nach schweizerischem Recht die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt.
– «Staatsangehöriger Botsuanas» ist, wer nach botsuanischem Recht die Staatsbürgerschaft Botsuanas besitzt.
– Als «Person mit unbefugtem Aufenthalt» gilt jede Person, die gemäss den im innerstaatlichen Recht festgelegten einschlägigen Verfahren die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Botsuanas, für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.
– «Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (Staatsangehörige des ersuchten Staates), welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
– «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Botsuana), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 dieses Abkommens gerichtet wird.
– «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Botsuana), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 dieses Abkommens stellt.
– «Aufenthaltstitel» ist jede von der Schweiz oder von Botsuana ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten; dies umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.
– «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Botsuanas, die für die Einreise in das betreffende Hoheitsgebiet, den dortigen Aufenthalt oder die Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet erforderlich ist; Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Botsuanas und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.

Abschnitt I: Rückübernahmeverpflichtungen der Vertragsparteien

Art. 3 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1.  Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des ersuchten Staates ist.
2.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den ersuchten Staat, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Fristen, wenn eine Antwort ausgeblieben ist, stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unentgeltlich und spätestens innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reise­dokument (siehe Anhänge 4 und 5) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs (6) Monaten aus.

Abschnitt II: Rückübernahmeverfahren

Art. 4 Grundsätze
1.  Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach Artikel 3 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
2.  Wenn die rückzuübernehmende Person, nachdem sie darüber informiert worden ist, dass sie die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nicht mehr erfüllt, ein gültiges Reisedokument besitzt, kann die Rückführung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates einen Rückübernahmeantrag übermitteln muss. Die betreffende Person wird vor der Rückführung darüber informiert, dass sie die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht oder nicht mehr erfüllt.
Art. 5 Inhalt des Rückübernahmegesuchs
1.  Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:
(a) Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, letzter Aufenthaltsort usw.);
(b) Angabe der in den Anhängen 1 bzw. 2 genannten Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;
(c) ein Foto der rückzuübernehmenden Person.
2.  Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:
(a) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;
(b) Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen oder Informa­tionen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können.
3.  Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 wird jeder Rückübernahmeantrag schriftlich und unter Verwendung des in Anhang 3 beigefügten gemeinsamen Formblatts gestellt.
4.  Ein Rückübernahmeantrag wird auf diplomatischem Weg übermittelt.
Art. 6 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
1.  Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
2.  Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 insbesondere durch die in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern der ersuchte Staat nach Nachforschungen innerhalb der in Artikel 7 festgelegten Fristen nichts anderes nachweist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
3.  Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder sind die vorgelegten Dokumente unzureichend oder zweifelhaft, so trifft die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beizufügenden schriftlichen Ersuchen des ersuchenden Staates Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen. Der ersuchende Staat bietet die betreffende Person am vereinbarten Datum beim diplomatischen oder konsularischen Vertreter zur Befragung auf.
Art. 7 Fristen
1.  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass eine Person die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt auf dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.
2.  Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich:
(a) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen. Stehen der rechtzeitigen Beantwortung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so kann die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf bis zu sechzig (60) Kalendertage verlängert werden;
(b) die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt;
(c) die Beantwortung eines Rückübernahmeantrags erfolgt auf diplomatischem Weg.
3.  Nach Erteilung der Genehmigung, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Fristen, wird die betreffende Person sobald wie möglich rückgeführt, unter Berücksichtigung rechtlicher oder praktischer Hinder­nisse.
4.  Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
Art. 8 Irrtümliche Rückübernahme
1.  Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen von Artikel 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.
2.  In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäss, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

Abschnitt III: Kosten

Art. 9 Beförderungskosten
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der entsprechenden Logistik nach diesem Abkommen entstehen, werden vom ersuchenden Staat getragen.

Abschnitt IV: Datenschutz und Unberührtheitsklausel

Art. 10 Datenschutz
1.  Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen, die sie von der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens erhalten haben, nicht ohne vorherige Absprache mit der anderen Vertragspartei Dritten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.
3.  Ferner gelten folgende Grundsätze:
(a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
(b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
(c) Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen: (i) Personalien der rückzuführenden Person (Vornamen, Familiennamen, frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
(ii) Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und weitere Identifikations- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
(iii) Zwischenstopps und Reiseroute;
(iv) sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen erforderlich sind.
(d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
(e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
(f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
(g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Jede betroffene Person ist auf ihr Verlangen über alle sie betreffenden Daten und über den vorgesehenen Zweck dieser Daten zu informieren.
(h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
(i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Sie schützen die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten ist durch die entsprechende Behörde der Vertragsparteien gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen sicherzustellen.
Art. 11 Unberührtheitsklausel
1.  Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, und insbesondere aus den folgenden internationalen Instrumenten ergeben:
(a) die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948;
(b) der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966³;
(c) das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das zugehörige Protokoll von 1967;
(d) das Übereinkommen von 1984⁴ gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
(e) das Übereinkommen von 1944⁵ über die internationale Zivilluftfahrt.
2.  Dieses Abkommen steht der Rückführung von Personen aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.
³ SR 0.103.2
⁴ SR 0.105
⁵ SR 0.748.0

Abschnitt V: Umsetzung und Anwendung

Art. 12 Zusammenarbeit bei der Umsetzung
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens.
2.  Jede Vertragspartei kann jederzeit die Einberufung eines Expertentreffens beider Vertragsparteien verlangen, um Fragen zu klären, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben.
3.  Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geregelt.
Art. 13 Umsetzungsbestimmungen
1.  Bei Unterzeichnung dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Kontaktdaten und Grenzübergangsstellen mit.
2.  Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen in Bezug auf die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Kontaktdaten und die offiziellen Grenzübergangsstellen gemäss Absatz 1 dieses Artikels.
3.  Jegliche Kommunikation zwischen den Vertragsparteien hat in Englisch zu erfolgen.

Abschnitt VI: Schlussbestimmungen

Art. 14 Änderungen des Abkommens
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.
Art. 15 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
1.  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der oben genannten Verfahren bestätigt haben, in Kraft.
2.  Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3.  Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, der öffent­lichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam.
4.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs (6) Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
Art. 16 Anhänge
Die Anhänge 1–5 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Gaborone, am 2. Juli 2019, in je zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Helene Budliger Artieda

Für die
Regierung der Republik Botsuana:

Unity Dow

Anhang 1

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt

(Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1)
– Reisepässe jeder Art (gewöhnliche/nationale Pässe, Diplomatenpässe, offizielle Pässe, Dienstpässe, Sonderpässe)
– Vom ersuchten Staat ausgestellte Laissez-passer
– Personalausweise jeder Art (einschliesslich vorläufiger und provisorischer Personalausweise), mit Ausnahme von Seeleute-Ausweisen
– Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht
– Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage im Visa-Informationssys­tem bzw. Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftssystem

Anhang 2

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt

(Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 2)
– Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente
– Führerscheine oder Fotokopien davon
– Geburtsurkunden oder Fotokopien davon
– Firmenausweise oder Fotokopien davon
– Wehrpässe und Militärausweise
– Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und Seeleute-Ausweise
– Dokumentierte Zeugenaussagen
– Dokumentierte Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschliesslich des Ergebnisses eines offiziellen Sprachtests
– Jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen, einschliesslich von den Behörden als Passersatz ausgestellter Dokumente mit Bildern
– Durch Behörden zur Verfügung gestellte genaue Angaben, die von der anderen Vertragspartei bestätigt wurden
– Fingerabdruckdaten
– Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage in einem automatischen Informationssystem
– DNA-Analyse zum Beweis der Elternschaft eines Kindes, falls nötig

Anhang 3

(Art. 6 Abs. 3)

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

[Wappen der Republik Botsuana]

(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)

(Ort und Datum)

Aktenzeichen:

An:

(Bezeichnung der ersuchten Behörde)

Ersuchen um Befragung (Art. 6 Abs. 3)

Rückübernahmegesuch nach Artikel 3 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Botsuana über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

A. Personalien

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

Passfoto

2. Mädchenname:

3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Zivilstand:
  verheiratet   ledig   geschieden   verwitwet
Falls verheiratet: Name des Ehepartners:
Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:
8. Letzte Adresse im ersuchten Staat (falls möglich):

B. Gegebenenfalls Personalien des Ehepartners

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:

C. Gegebenenfalls Personalien der Kinder

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
4. Staatsangehörigkeit und Sprache:

D. Besondere Umstände im Zusammenhang mit der rückzuführenden Person

1. Gesundheitszustand
(z. B. Angaben zu besonderer medizinischer Versorgung, wenn dies im Interesse der rückzuführenden Person oder der öffentlichen Gesundheit ist; lateinische Bezeichnung ansteckender Krankheiten):
2. Angabe, ob es sich um eine besonders gefährliche Person handelt
(z. B. Verdacht einer schweren Straftat; aggressives Verhalten):

E. Beigefügte Beweismittel

1.

(Reisepass Nr.)

Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

2.

(Personalausweis Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

3.

(Führerschein Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

4.

(sonstiges amtliches Dokument Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

F. Anmerkungen

(Unterschrift) (Siegel/Stempel)

Anhang 4

Schweizerisches Reisedokument für die Rückübernahme

(Art. 3 Abs. 2)

Anhang 5

Botsuanisches Reisedokument für die Rückübernahme

(Art. 3 Abs. 2)
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