Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (105.31)
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Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung

1 105.31 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) vom 09.11.2016 (Stand 01.01.2017) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 und Ar tikel 35 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) 1 ) sowie Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung 2 ) , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung a regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Kantonswappens und der Amts bezirkswappen (kantonale Wappen) sowie der Wappen der Einwohnerge meinden und der gemischten Gemeinden; b legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest; c regelt den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

Art. 2

Zuständigkeiten zur Festlegung der Wappen
1 Der Regierungsrat legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest.
2 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen ihre bisheri gen Wappen. Sie können ihre Wappen mit Genehmigung des Regierungsrates ändern.

Art. 3

Kantonswappen und Amtsbezirkswappen
1 Das Kantonswappen wird wie folgt festgelegt: In Rot ein goldener Schrägbal ken, belegt mit einem schreitenden rot bewehrten, bezungten und gezoteten schwarzen Bären.
1) SR 232.21
2) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
16-074
105.31 2
2 Es trägt die Souveränitätskrone und unterscheidet sich dadurch von den Wappen des Amtsbezirks Bern (ohne Oberwappen) und der Einwohnerge meinde Bern (mit Mauerkrone).
3 Die Amtsbezirkswappen werden in Anhang 1 festgelegt.

Art. 4

Wappenregister
1 Das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen werden in das Register der Kantonswappen aufgenommen.
2 Die Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden wer den in das Register der Gemeindewappen aufgenommen.
3 Das Staatsarchiv führt die beiden Register.

Art. 5

Klageberechtigung (Art. 22 Abs. 3 WSchG)
1 Dem Kanton Bern, handelnd durch die Staatskanzlei, steht das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch seiner geschützten Zeichen oder seiner amtli chen Bezeichnungen zu.
2 Den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden steht das Klage recht beim widerrechtlichen Gebrauch ihrer geschützten Zeichen oder ihrer amtlichen Bezeichnungen zu.

Art. 6

Zuständiges Gericht (Art. 24 WSchG)
1 Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz zuständig für Zivilklagen nach dem Wappenschutzgesetz.

Art. 7

Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs. 3 WSchG)
1 Das Staatsarchiv meldet dem Institut für geistiges Eigentum das Kantonswap pen, die Amtsbezirkswappen sowie die Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden.

Art. 8

Weiterbenützungsrecht (Art. 35 Abs. 5 WSchG)
1 Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, die bisher das Wap pen einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde verwendet haben, sind berechtigt dieses weiterzubenützen.
2 Für die Weiterbenützung des Kantonswappens, der Amtsbezirkswappen und der Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden gilt Ar tikel 35 Absätze 1 bis 4 WSchG sinngemäss.
3 105.31
3 Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde, um die Weiterbenüt zung zu gestatten.

Art. 9

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 3: Amtsbezirkswappen des Kantons Bern

Art. A1-1

Amtsbezirkswappen des Kantons Bern
1 Die Wappen der Amtsbezirke des Kantons Bern werden wie folgt festgelegt: Ziffer Amtsbezirk Blasonierung 1. Aarberg In Silber auf rotem Dreiberg ein auffliegender golden bewehrter und geschnabelter, rot bezung ter schwarzer Adler 2. Aarwangen Gespalten von Silber mit einem schwarzen Balken und von Schwarz 3. Bern In Rot ein goldener Schrägbal ken, belegt mit einem schrei tenden rot bewehrten, bezung ten und gezoteten schwarzen Bären 4. Biel In Rot zwei gekreuzte silberne Beile mit goldenen Schneiden und goldenen Schäften 5. Büren In Rot vom linken Schildrand eine silberne Bärentatze 6. Burgdorf Gespalten von Schwarz und Silber mit goldenem Schildrand 7. Courtelary In Rot ein silberner Schrägbal ken, nach der Figur belegt mit drei gestürzten grünen Linden blättern
105.31 4 Ziffer Amtsbezirk Blasonierung
8. Erlach In Rot vom linken Schildrand eine schwarze Bärentatze, die eine ausgerissene grüne Erle mit goldenem Stamm hält
9. Fraubrunnen In Rot eine goldene Schrägleis te, begleitet von zwei schrei tenden goldenen Löwen
10. Frutigen In Silber ein golden gekrönter, bewehrter und bezungter schwarzer Adler
11. Interlaken In Silber ein halber rot bezung ter schwarzer Steinbock
12. Konolfingen In Rot ein silberner Schild hauptpfahl
13. Laupen In Silber eine ausgerissene grüne Linde mit sieben Blättern
14. Moutier In Rot ein zweitürmiges silber nes Münster
15. La Neuveville In Rot auf grünem Dreiberg zwei gekreuzte silberne Schlüssel
16. Nidau In Silber vom linken Schildrand eine rote Bärentatze
17. Niedersimmental In Rot eine zweitürmige silber ne Burg
18. Oberhasli In Gold ein golden bewehrter und bezungter schwarzer Adler mit goldener Kaiserkrone
19. Obersimmental In Gold ein halber rot bezung ter und silbern bezahnter schwarzer Bär
5 105.31 Ziffer Amtsbezirk Blasonierung 20 Saanen In Rot auf silbernem Dreiberg ein schreitender golden be wehrter und schwarz bezungter silberner Kranich 21. Schwarzenburg In Silber auf grünem Dreiberg ein steigender rot bezungter und gezoteter schwarzer Löwe 22. Seftigen In Rot eine erniedrigte einge bogene silberne Spitze, be steckt mit einer golden besam ten silbernen Rose mit grünen Kelchblättern 23. Signau Fünfmal gespalten von Silber und Blau, überdeckt von zwei roten Balken 24. Thun In Rot ein silberner Schrägbal ken, oben belegt mit einem sie benstrahligen goldenen Stern 25. Trachselwald In Rot eine ausgerissene grüne Tanne mit goldenem Stamm, rechts oben begleitet von ei nem goldenen Stern 26. Wangen In Silber zwei gekreuzte blaue Schlüssel Bern, 9. November 2016 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer
105.31 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.11.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 16-074
7 105.31 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.11.2016 01.01.2017 Erstfassung 16-074
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