Beschluss über den Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle
Beschluss über den Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle vom 23.02.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.1999) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverordnung vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA); gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1997 zum Bundesgesetz über die Entsorgung tierischer Abfälle; nach Einsicht in den Bericht der Kantonalen Viehversicherungsanstalt (KVVA) vom 9. Februar 1999 zur Bedarfsplanung für die Sammelstellen für tierische Abfälle; gestützt auf die Stellungnahme der Verwaltungskommission der KVVA; in Erwägung: Der Staat hat die KVVA mit Gesetz vom 22. Mai 1997 beauftragt, Sammel - stellen für tierische Abfälle zu errichten oder zu mieten und sie zu betreiben. Der von der KVVA in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Veterinäramt er - stellte Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle trägt den bestehenden Infrastrukturen Rechnung und sieht den Bau von zwei neuen Sammelstellen sowie die Weiterführung der engen Zusammenarbeit mit den Waadtländer Sammelstellen vor. Er schafft die notwendigen Bedingungen, damit die erforderlichen Infrastrukturen innert nützlicher Frist errichtet wer - den können. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:
Art. 1
1 Der Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle wird geneh - migt.
2 Er wird bei der nächsten Revision in die kantonale Abfallplanung integriert.
Art. 2
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.02.1999 Erlass Grunderlass 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 51 / d 50 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.02.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 51 / d 50
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