Abkommen zwischen der Schweiz und Malaysia über den regelmässigen Luftverkehr (0.748.127.195.27)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Malaysia über den regelmässigen Luftverkehr

Abgeschlossen am 6. September 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Juni 1969³ Durch Notenwechsel in Kraft gesetzt am 4. März 1970 (Stand am 9. Oktober 2001) ¹ AS 1970 537 ; BBl 1969 I 37 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Abs. 1. Teilsatz des BB vom 16. Juni 1969 ( AS 1970 536 ).
Der Schweizerische Bundesrat£ und die Regierung von Malaysia,
in der Erwägung, dass die Schweiz und Malaysia Parteien des am 7. Dezember 1944⁴ Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,
im Bestreben, so weit wie möglich die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln,
vom Wunsch geleitet, für die Errichtung von regelmässigen Luftverkehrsver­bindungen zwischen den Gebieten ihrer Staaten und darüber hinaus ein Abkommen zu treffen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig befugten Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
⁴ SR 0.748.0
Art. I
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
a. der Ausdruck «Abkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944⁵ in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt;
b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» mit Bezug auf die Schweiz das Eid­genössische Luftamt⁶ und mit Bezug auf Malaysia den Verkehrsminister oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, welche ermächtigt sein wird, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c. der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» eine Luftverkehrsunternehmung, welche eine der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel III dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben.
⁵ SR 0.748.0
⁶ Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt
Art. II
1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst die von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmung beim Betrieb einer internationalen Luftverkehrslinie die nachstehenden Vorrechte:
a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b. das Recht, auf dem genannten Gebiet nichtkommerzielle Landungen vorzunehmen;
c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen.
Art. III
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung erfolgt zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien durch eine schriftliche Anzeige.
2.  Die Vertragspartei, welche die Anzeige der Bezeichnung erhalten hat, erteilt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels der durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmung ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.
3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können verlangen, dass die durch die andere Vertragspartei bezeichnete Unternehmung beweise, sie sei in der Lage, die Bedingungen zu erfüllen, welche durch die von den genannten Behörden beim Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von Chikago regelmässig angewendeten Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben sind.
4.  Jede Vertragspartei hat das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder die ihr für die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels II dieses Abkommens festgelegten Vorrechte durch die bezeichnete Unternehmung als nötig erscheinenden Bedingungen aufzustellen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung in Händen der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, oder deren Staatsangehörigen liegt.
5.  Nach Empfang der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann die bezeichnete Unternehmung jederzeit den Betrieb der vereinbarten Linien aufnehmen, vorausgesetzt, dass für die betreffenden Linien Tarife in Kraft sind, die in Übereinstimmung mit Artikel X dieses Abkommens aufge­stellt worden sind.
Art. IV
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel II Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Vorrechte durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei zeitweilig aufzuheben oder die Ausübung dieser Vorrechte an die ihr notwendig erscheinenden Bedingungen zu knüpfen,
a. wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über die genannte Unternehmung in Händen der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, oder deren Staatsangehörigen liegt, oder
b. wenn die genannte Unternehmung die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Vorrechte gewährt hat, nicht befolgt hat, oder
c. wenn die genannte Unternehmung die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen und seinem Anhang aufgestellten Bedingungen betreibt.
2.  Ausser wenn der Widerruf, die zeitweilige Aufhebung oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig ist, um neue Verstösse gegen Gesetze oder Verordnungen zu verhüten, kann ein derartiges Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.
Art. IV bis ⁷ Sicherheit der Luftfahrt
1.  Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963⁸ in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970⁹ in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971¹⁰ in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.
2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi­sation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen¹¹ bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sonder­sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
5.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck­mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
⁷ Eingefügt durch den Notenaustausch vom 7./15. März 1997 ( AS 2001 2438 ).
⁸ SR 0.748.710.1
⁹ SR 0.748.710.2
¹⁰ SR 0.748.710.3
¹¹ SR 0.748.0
Art. V
1.  Die bezeichneten Unternehmungen geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.
2.  Die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Unternehmung auf allen festgelegten Strecken oder einem Teil derselben nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3.  Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmungen soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein.
4.  Die vereinbarten Linien haben als Hauptziel ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.
5.  Das Recht jeder bezeichneten Unternehmung, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförderungen vorzunehmen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass das Beförderungsangebot
a. der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat;
b. der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c. den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien angepasst ist.
Art. VI
Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche von oder auf Rechnung der einen Vertragspartei oder ihrer bezeichneten Unternehmung in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder auf deren Gebiet an Bord genommen werden und ausschliesslich für den Verbrauch durch die Luftfahrzeuge oder an Bord der Luftfahrzeuge dieser Unternehmung bestimmt sind, sollen, was Zölle, Revisionsgebühren und andere ähnliche nationale und örtliche Abgaben und Gebühren betrifft, von dieser Vertragspartei wie folgt behandelt werden:
a. für die Brennstoffe und Schmierstoffe, welche in dem vor Verlassen des genannten Gebietes zuletzt angeflogenen Flughafen an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, Befreiung; und
b. für die in Buchstabe a nicht eingeschlossenen Brennstoffe und Schmierstoffe sowie für die Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche gleichen Sachen gewährt wird, die in das genannte Gebiet eingeführt oder auf diesem Gebiet an Bord genommen werden und für den Verbrauch durch die Luftfahrzeuge oder an Bord der Luftfahrzeuge der nationalen Luftverkehrsunternehmung dieser anderen Vertragspartei oder der meistbegünstigten Unternehmung, die sich am internationalen Luftverkehr beteiligt, bestimmt sind. Diese Behandlung wird in Ergänzung und unbeschadet der Behandlung gewährt, zu welcher jede Vertragspartei nach Artikel 24 des Abkommens von Chikago verpflichtet ist.
Art. VII
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einem sehr vereinfachten Zollverfahren unterworfen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Art. VIII
1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei anwendbar.
2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Waren oder Postsendungen regeln, wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, sowie über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Waren oder Postsendungen, welche durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.
3.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren eigenen Unternehmungen im Vergleich mit der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen keine Vorzugstellung einzuräumen.
4.  Für die Benützung der Flughäfen und anderer durch eine Vertragspartei zur Verfügung gestellter Einrichtungen hat die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren zu bezahlen als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
Art. IX
1.  Die Lufttüchtigkeitsausweise, die Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche durch die eine der Vertragsparteien ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden während der Zeit, in der sie in Kraft sind, durch die andere Vertragspartei als gültig anerkannt.
2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die durch die andere Vertragspartei oder durch einen anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder zu deren Gunsten anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen.
Art. X ¹² Tarife
1.  Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die von diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, ein­schliesslich der Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Dienste, der Kommissionssätze, eines vernünf­tigen Ge­winnes, der Tarife anderer Unternehmen und andere wirtschaftliche Über­legungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind.
2.  Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können auf Grund der Tatsache, dass sie unvernünftigerweise diskriminierend sind, übermässig hoch oder über Gebühr einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung oder die überrissen sind.
3.  Die Tarife sind mindestens sieben Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Luftfahrtbehörden genehmigen die unterbreiteten Tarife oder lehnen diese ab für Einweg- oder Rundwegbeförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in ihrem eigenen Gebiet beginnt. Im Fall einer Ablehnung geben sie die Nichtgenehmigung den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so früh als möglich oder mindestens innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Eingabe bekannt.
4.  Keine der Vertragsparteien unternimmt einseitige Vorkehren, um die Einführung von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern.
5.  Ungeachtet Absatz 4 hiervor müssen die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien, falls sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet unter die in Absatz 2 hiervor erwähnten Kategorien fällt, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so schnell als möglich oder mindestens innerhalb von sieben Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe bei ihnen ihre Nichtgenehmigung bekannt geben.
6.  Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können Verhandlungen über jeden Tarif verlangen, der Gegenstand der Nichtgenehmigung war. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Begehrens stattfinden. Wenn die Vertragsparteien eine Einigung erzielen, bemüht sich jede Partei nach besten Kräften, dieses Einvernehmen wirksam zu verwirklichen. Kommt keine Einigung zu Stande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren Gebiet aus die Beförderung ihren Anfang nimmt.
7.  Für die Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die Luftfahrtbehörden dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwendung durch ein Unternehmen einer jeden Vertragspartei oder eines Drittstaates zugelassen ist.
¹² Fassung gemäss dem Notenaustausch vom 7./15. März 1997 ( AS 2001 2438 ).
Art. XI
Jede Vertragspartei gewährt der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei das Recht, alle Einnahmenüberschüsse welches auch die Währung ist, in der sie eingebracht worden sind, zu dem bei der Überweisung geltenden amtlichen Tageskurs nach ihrem Hauptsitz zu übertragen.
Art. XII
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte, die den Verkehrs­umfang auf den vereinbarten Linien zeigen und vernünftigerweise verlangt werden können.
Art. XIII
Im Geiste enger Zusammenarbeit beraten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit, um sich zu vergewissern, dass die in diesem Abkommen niedergelegten Grundsätze angewendet und dessen Ziele in befriedigender Weise verwirklicht werden.
Art. XIV
1.  Wenn die eine oder die andere Vertragspartei es als wünschbar erachtet, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so kann sie eine Beratung mit der anderen Vertragspartei verlangen. Eine solche Beratung muss innerhalb einer Spanne von sechzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfanges des Gesuches an, beginnen. Jede Änderung dieses Abkommens tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften angezeigt haben.
2.  Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
Art. XV
1.  Jede Meinungsverschiedenheit der Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht in unmittelbaren Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege beigelegt werden kann, wird, auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien, einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet.
2.  in einem solchen Falle ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter und die zwei Schiedsrichter bezeichnen einen dritten Schiedsrichter, der einem Drittstaate angehört, als Vorsitzenden. Wenn innerhalb zweier Monate seit dem Zeitpunkt, an dem eine der Vertragsparteien einen Schiedsrichter ernannt hat, die andere Vertragspartei ihren eigenen dagegen nicht ernannt hat, oder wenn während des auf die Ernennung des zweiten Schiedsrichters folgenden Monats die so ernannten Schiedsrichter sich über die Bezeichnung des Vorsitzenden nicht geeinigt haben, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
3.  Das Schiedsgericht bestimmt das anzuwendende Verfahren.
4.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem Entscheid zu unterziehen, der in Anwendung dieses Artikels gefällt wird.
5.  Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der Kosten, die sich aus diesem Verfahren ergeben.
Art. XVI
Dieses Abkommen und seine allfälligen Nachträge sollen bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt werden.
Art. XVII
Dieses Abkommen und sein Anhang werden ergänzt und mit jedem mehrseitigen Abkommen in Übereinstimmung gebracht, das für beide Vertragsparteien verbindlich werden sollte.
Art. XVIII
Jede Vertragspartei kann der anderen jederzeit anzeigen, dass sie dieses Abkommen zu beendigen wünsche. Eine solche Anzeige soll gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichtet werden. Nach einer solchen Anzeige endigt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei die Anzeige erhalten hat, es sei denn, die Kündigungsanzeige werde im Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen. Fehlt die Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei, so gilt die Anzeige als erhalten vierzehn Tage nach dem Empfang der Anzeige bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation.
Art. XIX
Dieses Abkommen wird vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an vorläufig angewendet; es tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften angezeigt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen zu Kuala Lumpur, am sechsten Tag des Monats September des Jahres eintausendneunhundertundachtundsechzig in doppelter Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
von Malaysia:

Th. Schmidlin

Tan Sri Sardon Bin Haji Jubir

Anhang ¹³

¹³ Fassung gemäss dem Notenaustausch vom 2. Febr. 1989 ( AS 1989 537 ).
Übersetzung ¹⁴

Linienpläne

Linienplan I
Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen in beiden Richtungen Luftverkehrslinien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in Malaysia

Punkte darüber hinaus

Punkte in der Schweiz

Karachi
Bombay
Bangkok

Kuala Lumpur

Linienplan II
Strecken, auf denen das von Malaysia bezeichnete Unternehmen in beiden Richtungen Luftverkehrslinien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte darüber hinaus

Punkte in
Malaysia

Dubai

Basel
oder Genf
oder Zürich

London
oder
Amsterdam

Anmerkungen
1.  Die Zwischenlandepunkte und die Punkte darüber hinaus können auf jeder der festgelegten Strecken nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2.  Jedes bezeichnete Unternehmen kann jede der vereinbarten Linien im Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
3.  Jedes bezeichnete Unternehmen kann nicht im Anhang dieses Abkommens aufgeführte Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus unter der Bedingung bedienen, dass keine Verkehrsrechte zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.
¹⁴ Übersetzung des englischen Originaltextes.
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