Beschluss über die Schaffung eines kantonalen Heckeninventars (IV G/3/4)
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Beschluss über die Schaffung eines kantonalen Heckeninventars

IV G/3/4 Beschluss über die Schaffung eines kantonalen Heckeninventars Vom 14. Juni 1993 (Stand 1. Juli 1993) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz 1 ) , beschliesst:
Art. 1
1 Das Kantonale Heckeninventar umfasst die in Anhang 1 aufgezählten Ob - jekte. Die Objekte werden in einer separaten Publikation auf Objektblättern dargestellt. Diese Publikation ist als Anhang 2 Bestandteil dieses Beschlus - ses und kann jederzeit bei den Gemeinden und bei der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (Fachstelle) eingesehen werden.
Art. 2
1 Die Objekte sollen langfristig mittels einer angepassten Pflege erhalten und soweit möglich in ihrem ökologischen Wert verbessert werden. Die Fach - stelle informiert Eigentümer und Bewirtschafter über die angepasste Pflege von Hecken.
Art. 3
1 In Anwendung der Natur- und Heimatschutzverordnung 2 ) bewilligen die zu - ständigen Behörden bei bewilligungspflichtigen Vorhaben Eingriffe in Inven - tarobjekte nur bei Vorliegen von überwiegenden Interessen und unter Wah - rung des ökologischen Wertes des Objektes.
2 Pflegeeingriffe benötigen keine Bewilligung.
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1993 in Kraft. A1. Anhang 1
Art. A1-1
1 Das kantonale Heckeninventar umfasst folgende Objekte: Gemeinde Obstalden
a. H24.1 Bodeneggli 1) GS IV G/1/1 2) GS IV G/1/2 SBE V/5 320 1
IV G/3/4
b. H24.2 Steinhölzli
c. H24.3 Kalben
d. H24.4 Tübern
e. H24.5 Schwendeli
f. H24.6 Mitthabern
g. H24.7 Gross Schwändi
h. H24.8 Tränkweg
i. H24.9 Grund A2. Anhang 2
Art. A2-1
1 Anhang 2 dieses Beschlusses enthält Pläne und Beschreibungen der ein - zelnenObjekte. Er wird nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht.
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