der Internationalen Fernmeldeunion 3 (0.784.02)
CH - Schweizer Bundesrecht

der Internationalen Fernmeldeunion 3

der Internationalen Fernmeldeunion ³ Abgeschlossen in Genf am 22. Dezember 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 1994⁴ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. September 1994 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. September 1994 (Stand am 17. März 2016) ¹ AS 1996 1284 ; BBl 1994 I 1171 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ Siehe jedoch die konsolidierten Fassungen der Änderungsurkunden vom 18. Okt. 2002 ( SR 0.784.021 ) und 24. Nov. 2006/22. Okt. 2010 ( SR 0.784.022 ), mit ihren eigenen Geltungsbereichen. ⁴ AS 1996 1254

Kapitel I Arbeitsweise der Union

Abschnitt 1

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Art. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
1. (1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion⁵ (nachstehend «die Konstitution» genannt) zusammen.
(2) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union Ort und Zeitpunkt der nächsten Konferenz der Regierungs­bevollmächtigten.
2. (1) Eine Änderung des präzisen Orts und des genauen Zeitpunkts der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist möglich:
a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den General­sekretär zu richten;
b) auf Vorschlag des Rats.
(2) Für diese Änderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union erforderlich.
⁵ SR 0.784.01

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Art. 2 Wahlen und damit verbundene Fragen
Der Rat
1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in den Nummern 10 bis 12 aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Rat gewählten Mitglieder der Union ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem ein neuer Rat gewählt wird. Sie können wiedergewählt werden.
2. (1) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevoll­mächtigten ein Sitz im Rat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitglied der Union zu, das bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitgliedern der Union, die derselben Region angehören wie das ausgeschiedene Mitglied und deren Kan­didatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat.
(2) Kann ein freier Sitz aus irgendeinem Grund nicht nach dem in Nummer 8 beschriebenen Verfahren besetzt werden, so fordert der Präsident des Rats die übrigen Mitglieder der Region auf, sich binnen eines Monats, vom Zeitpunkt der Aufforderung an gerechnet, zu bewerben. Am Ende dieses Zeitraums fordert der Präsident des Rats die Mitglieder der Union auf, das neue Mitglied zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim und auf schriftlichem Wege. Es ist die gleiche Mehrheit wie oben angegeben erforderlich. Das neue Mitglied bleibt bis zur Wahl des neuen Rats durch die nächste zuständige Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Amt.
3. Ein Sitz im Rat gilt als frei,
a) wenn ein Mitglied des Rats zu zwei aufeinander folgenden ordentlichen Tagungen des Rats keinen Vertreter entsandt hat;
b) wenn ein Mitglied der Union sein Amt als Mitglied des Rats niederlegt.
Gewählte Beamte
1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt; sie können nur einmal wiedergewählt werden.
2. Wenn die Stelle des Generalsekretärs frei wird, tritt der Vizegeneralsekretär als Nachfolger das Amt des Generalsekretärs an, das er bis zu dem Zeitpunkt innehat, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer nächsten Tagung festsetzt. Wenn der Vizegeneralsekretär das Amt des Generalsekretärs unter diesen Voraussetzungen als Nachfolger antritt, gilt die Stelle des Vizegeneralsekretärs von diesem Zeitpunkt an als unbesetzt, wobei Nummer 15 zur Anwendung kommt.
3. Wenn die Stelle des Vizegeneralsekretärs mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei wird, der für den Beginn der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, ernennt der Rat für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger.
4. Werden die Stelle des Generalsekretärs und die des Vizegeneralsekretärs gleichzeitig frei, so übernimmt der dienstälteste Direktor das Amt des Generalsekretärs für die Dauer von höchstens 90 Tagen. Der Rat ernennt einen Generalsekretär und, wenn beide Stellen mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei geworden sind, der für den Beginn der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, auch einen Vizegeneralsekretär. Ein so vom Rat ernannter Beamter bleibt bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers im Amt.
5. Wird die Stelle eines Direktors wider Erwarten frei, so trifft der Generalsekretär die erforderlichen Massnahmen, damit die Aufgaben des Direktors wahrgenommen werden, bis der Rat während seiner nächsten ordentlichen Tagung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle frei geworden ist, einen neuen Direktor ernennt. Ein so ernannter Direktor bleibt bis zu dem von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Zeitpunkt im Amt.
6. Der Rat besetzt unter den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels dargelegten Umständen die freigewordene Stelle des Generalsekretärs oder die des Vizegeneralsekretärs, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Konstitution, und zwar während einer seiner ordentlichen Tagungen, wenn die Stelle in den letzten 90 Tagen vor dieser Tagung frei geworden ist, oder während einer Tagung, die sein Präsident innerhalb der in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume einberufen hat.
7. Die Amtszeit eines Beamten, der unter den in den Nummern 14 bis 18 genannten Bedingungen in das Amt eines gewählten Beamten ernannt wurde, stellt keinen Hinderungsgrund für diesen Beamten dar, bei der Wahl oder der Wiederwahl für dieses Amt zu kandidieren.
Mitglieder des Funkregulierungsausschusses
1. Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, welche die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben bis zu den Zeitpunkten im Amt, welche die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt; sie können nur einmal wiedergewählt werden.
2. Wenn in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungs­bevollmächtigten ein Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, fordert der Generalsekretär nach Beratung mit dem Direktor des Büros für das Funkwesen die zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union auf, Kandidaten für die Wahl eines Nachfolgers vorzuschlagen, die der Rat während seiner nächsten Tagung vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Tagung des Rats oder nach der Tagung des Rats, die der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorangeht, frei, so ernennt das betreffende Mitglied der Union so bald wie möglich, auf jeden Fall aber binnen 90 Tagen, einen anderen Staatsangehörigen zum Ersatzmann, der je nach Fall bis zum Amtsantritt des vom Rat gewählten neuen Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten neuen Mitglieder des Ausschusses im Amt bleibt. Der Ersatzmann kann je nach Fall als Kandidat für die Wahl durch den Rat oder durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt werden.
3. Ein Mitglied des Funkregulierungsausschusses gilt als nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, wenn es mehrere Male hintereinander den Tagungen des Ausschusses ferngeblieben ist. Der Generalsekretär erklärt nach Beratung mit dem Präsidenten des Ausschusses, mit dem betreffenden Mitglied des Ausschusses und mit dem betreffenden Mitglied der Union, dass eine Stelle im Ausschuss frei ist, und verfährt nach Nummer 21.

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Art. 3 Andere Konferenzen
1. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution werden in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten normalerweise folgende weltweite Konferenzen der Union einberufen:
a) zwei weltweite Funkkonferenzen;
b) eine weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
c) eine weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
d) zwei Funkversammlungen, die in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden.
2. In der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevoll­mächtigten
– dürfen ausnahmsweise die zweite weltweite Funkkonferenz und die zugehörige Funkversammlung gestrichen werden; es kann aber auch nur eine dieser beiden Veranstaltungen gestrichen werden, selbst wenn die andere stattfindet;
– darf ausnahmsweise eine zusätzliche Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen werden.
3. Diese Massnahmen werden getroffen
a) auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevoll­mächtigten;
b) auf Empfehlung der vorangegangenen weltweiten Konferenz des betreffenden Sektors, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat;
c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
d) auf Vorschlag des Rats.
4. Eine regionale Funkkonferenz wird einberufen
a) auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmäch­tigten;
b) auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten oder regionalen Funkkonferenz, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat;
c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
d) auf Vorschlag des Rats.
5. (1) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer weltweiten oder regionalen Konferenz oder einer Funkversammlung können von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt werden.
(2) Liegt kein entsprechender Beschluss vor, so legt der Rat den präzisen Ort und den genauen Zeitpunkt mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union fest, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Funkversammlung handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt; in beiden Fällen kommt Nummer 47 zur Anwendung.
6. (1) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz oder einer Versammlung können geändert werden
a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung handelt, oder von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt. Die Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Rat zur Geneh­migung vorlegt;
b) auf Vorschlag des Rats.
(2) In den Fällen der Nummern 44 und 45 werden die vorgeschlagenen Änderungen für eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mit­glieder der Union, für eine regionale Konferenz nur mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47.
7. Wenn ein Mitglied der Union bei den in den Nummern 42, 46, 118, 123, 138, 302, 304, 305, 307 und 312 dieser Konvention genannten Befragungen nicht binnen der vom Rat festgesetzten Frist geantwortet hat, wird so verfahren, als habe es sich an diesen Befragungen nicht beteiligt; es wird infolgedessen bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte der Zahl der befragten Mitglieder der Union, so kommt es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis ausschlaggebend ist, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen.
8. (1) Weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste werden auf Beschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einberufen.
(2) Die Bestimmungen über die Einberufung einer weltweiten Funkkonferenz und die Annahme ihrer Tagesordnung sowie die Bedingungen für die Teilnahme an einer solchen Konferenz gelten gegebenenfalls auch für die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.

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⁶ Geändert in Kyoto am 14. Okt. 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.

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⁷ Geändert in Kyoto am 14. Okt. 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.

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Art. 4 Der Rat
1. Der Rat besteht aus 43 Mitgliedern der Union, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt werden.
2. (1) Der Rat tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung am Sitz der Union zusammen.
(2) Er kann im Laufe dieser Tagung beschliessen, ausnahmsweise eine zusätzliche Tagung abzuhalten.
(3) In der Zeit zwischen den ordentlichen Tagungen kann er auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder von seinem Präsidenten oder, unter den in Nummer 18 dieser Konvention vorgesehenen Bedingungen, auf Anregung seines Präsidenten einberufen werden, und zwar grundsätzlich am Sitz der Union.
3. Beschlüsse werden vom Rat nur während der Tagungen gefasst. In Ausnahmefällen kann der Rat während einer Tagung beschliessen, dass eine besondere Frage auf schriftlichem Wege geregelt wird.
4. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung unter den Vertretern seiner Mitglieder und unter Beachtung des Grundsatzes des turnusmässigen Wechsels zwischen den Regionen seinen eigenen Präsidenten und Vizepräsidenten. Diese bleiben bis zur Eröffnung der nächsten ordentlichen Tagung im Amt und können nicht wieder­gewählt werden. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit.
5. Die Person, die von einem Mitglied des Rats zur Wahrnehmung eines Sitzes in diesem Rat ernannt wird, soll möglichst ein Beamter sein, der in der Fernmeldeverwaltung dieses Mitglieds arbeitet oder ihr gegenüber unmittelbar verantwortlich ist oder in ihrem Namen handelt; diese Person muss durch ihre Erfahrungen im Bereich der Fernmeldedienste qualifiziert sein.
6. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für den Vertreter eines Mitglieds des Rats in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Tagungen des Rats entstehen, gehen zu Lasten der Union.
7. Der Vertreter eines jeden Mitglieds des Rats hat das Recht, als Beobachter an allen Tagungen der Sektoren der Union teilzunehmen.
8. Der Generalsekretär nimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Rats wahr.
9. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros sind kraft ihres Amtes berechtigt, an den Beratungen des Rats teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Der Rat darf aber auch Sitzungen abhalten, die den Vertretern seiner Mitglieder vorbehalten sind.
10. Der Rat prüft jedes Jahr den Bericht des Generalsekretärs über die strategische Politik und Planung, die nach den allgemeinen Richtlinien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Union empfohlen werden, und trifft die Massnahmen, die er für geeignet hält.
11. Der Rat überwacht in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten die allgemeine Führung und Verwaltung der Union. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Er genehmigt und revidiert das Personalstatut und die Finanzvorschriften der Union sowie die übrigen Vorschriften, die er für erforderlich hält, und trägt dabei der Praxis Rechnung, welche die Organisation der Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen bei der Anwendung des gemeinsamen Systems für die Gehälter, Zulagen und Pensionen üben;
(2) er berichtigt, wenn nötig, a) die Grundgehaltsstufen für das Personal der Gruppe der Fachbeamten und der darüberliegenden Gruppen – mit Ausnahme der Gehälter für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden –, um sie laufend den Grundgehaltsstufen anzugleichen, die von den Vereinten Nationen für die entsprechenden Gruppen des gemeinsamen Systems festgelegt sind;
b) die Grundgehaltsstufen für das Personal der allgemeinen Dienste, um sie laufend den Gehältern anzugleichen, die von den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen am Sitz der Union gezahlt werden;
c) den Kaufkraftausgleich für die Gruppe der Fachbeamten und die darüberliegenden Gruppen sowie den Kaufkraftausgleich für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden, entsprechend den für den Sitz der Union gültigen Beschlüssen der Vereinten Nationen;
d) die Zulagen, die das gesamte Personal der Union erhält, und zwar in Übereinstimmung mit allen für das gemeinsame System der Vereinten Nationen angenommenen Änderungen;
(3) er fasst die notwendigen Beschlüsse, um die ausgewogene geographische Verteilung des Personals der Union zu gewährleisten, und kontrolliert die Durchführung dieser Beschlüsse;
(4) er entscheidet über die Vorschläge zu wichtigen organisatorischen Änderungen des Generalsekretariats und der Büros der Sektoren der Union, die mit der Konstitution und dieser Konvention in Einklang stehen müssen; die Vorschläge werden ihm nach Prüfung durch den Koordinierungsausschuss vom Generalsekretär vorgelegt;
(5) er prüft und genehmigt die mittelfristigen Pläne für die Arbeitsplätze und das Personal sowie für die Programme zur Entwicklung der personellen Ressourcen der Union und gibt Leitlinien für die Personalausstattung der Union, und zwar sowohl für die Einstufung des Personals als auch für die Personalstruktur, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen allgemeinen Richtlinien und die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Konstitution berücksichtigt;
(6) er berichtigt, wenn nötig, die Beiträge der Union und des Personals für die Gemeinsame Pensionskasse des Personals der Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit dem Statut und den Vorschriften dieser Kasse, sowie die Teuerungszulagen, die den Empfängern von Zahlungen aus der Versicherungskasse für das Personal der Union zu gewähren sind, wobei entsprechend der von dieser Kasse geübten Praxis verfahren wird;
(7) er prüft und beschliesst das Zweijahresbudget der Union und prüft das voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre, wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und die von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution für die Ausgaben gesetzten Höchstgrenzen berücksichtigt; er achtet auf grösstmögliche Sparsamkeit, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die Ansichten des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt sind, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten Finanzbericht;
(8) er trifft alle notwendigen Anordnungen für die jährliche Prüfung der vom Generalsekretär aufgestellten Rechnungen der Union und genehmigt diese Rechnungen gegebenenfalls, um sie der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzulegen;
(9) er trifft die für die Einberufung der Konferenzen der Union erforderlichen Vorkehrungen und gibt dem Generalsekretariat und den Sektoren der Union Richtlinien in Bezug auf ihre fachliche und sonstige Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Konferenzen, und zwar mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, wenn es sich um eine weltweite Konferenz handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt;
(10) er fasst die in Bezug auf Nummer 28 dieser Konvention erforderlichen Beschlüsse;
(11) er entscheidet über die Durchführung der Beschlüsse der Konferenzen, die finanzielle Auswirkungen haben;
(12) er trifft im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution, dieser Konvention und der Vollzugsordnungen alle anderen für das reibungslose Arbeiten der Union notwendig erscheinenden Massnahmen;
(13) er trifft nach Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union alle notwendigen Vorkehrungen zur vorläufigen Regelung der Fälle, die in der Konstitution, in dieser Konvention, in den Vollzugsordnungen und in ihren Anhängen nicht vor­gesehen sind und mit deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann;
(14) er sorgt für die Koordinierung mit allen internationalen Organisationen, die in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwähnt sind; zu diesem Zweck schliesst er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Artikel 50 der Konstitution erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach der einschlägigen Bestimmung des Artikels 8 der Konstitution der nächsten Konferenz der Regierungs­bevollmächtigten vorgelegt werden;
(15) er schickt den Mitgliedern der Union nach jeder Tagung so bald wie möglich Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm nützlich erscheinen;
(16) er legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen Bericht über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevoll­mächtigten vor sowie die Empfehlungen, die er für geeignet hält.

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Art. 5 Generalsekretariat
1. Der Generalsekretär
a) ist verantwortlich für die allgemeine Verwaltung der Mittel der Union; er kann die Verwaltung eines Teils dieser Mittel dem Vizegeneralsekretär sowie den Direktoren der Büros übertragen, gegebenenfalls nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss;
b) koordiniert die Tätigkeiten des Generalsekretariats und der Sektoren der Union unter Berücksichtigung der Ansichten des Koordinierungsausschusses, um eine möglichst wirksame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union zu gewährleisten;
c) erstellt, nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Berücksichtigung der Ansichten dieses Ausschusses, jährlich einen Bericht über das sich wandelnde Telekommunikationsumfeld, in dem er auch Empfehlungen zur zukünftigen Politik und Strategie der Union gibt, wie in Nummer 61 dieser Konvention vorgeschrieben, sowie eine Einschätzung ihrer finanziellen Auswirkungen, und legt diesen Bericht dem Rat vor;
d) organisiert die Arbeit des Generalsekretariats und ernennt das Personal dieses Sekretariats, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen Richtlinien und die vom Rat erarbeiteten Vorschriften beachtet;
e) trifft die administrativen Massnahmen für die Büros der Sektoren der Union und ernennt das Personal dieser Büros auf der Grundlage der vom Direktor des betreffenden Büros getroffenen Auswahl und seiner Vorschläge; die endgültige Ent­scheidung über Ernennung oder Entlassung liegt jedoch beim Generalsekretär;
f) gibt dem Rat jeden Beschluss der Organisation der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen bekannt, der die Bedingungen des gemeinsamen Systems für den Dienst, die Zulagen und die Pensionen berührt;
g) sorgt für die Anwendung aller vom Rat angenommenen Vorschriften;
h) berät die Union in Rechtsfragen;
i) beaufsichtigt, für die Zwecke der Verwaltungsführung, das Personal der Union, um einen möglichst wirksamen Einsatz dieses Personals zu gewährleisten und um die Arbeits­bedingungen des gemeinsamen Systems auf dieses Personal anzuwenden. Das für die unmittelbare Unterstützung der Direktoren der Büros ernannte Personal untersteht verwaltungsmässig dem Generalsekretär und arbeitet unmittelbar nach den Weisungen der betreffenden Direktoren, hat sich aber immer an die allgemeinen Verwaltungsrichtlinien des Rats zu halten;
j) weist im allgemeinen Interesse der Union und nach Beratung mit den Direktoren der betreffenden Büros den Bediensteten vorübergehend andere Tätigkeiten zu, um dem unterschiedlichen Arbeitsanfall am Sitz der Union gerecht zu werden;
k) trifft im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden Büros alle für die Konferenzen und Tagungen der Sektoren erforderlichen administrativen und finanziellen Vorkehrungen;
l) übernimmt die entsprechenden Sekretariatsarbeiten vor und nach den Konferenzen der Union, wobei er die Zuständig­keiten jedes einzelnen Sektors berücksichtigt;
m) bereitet Empfehlungen für die in Nummer 342 dieser Konvention genannte erste Sitzung der Delegationschefs vor, wobei er die Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen berück­sichtigt;
n) übernimmt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der einladenden Regierung, das Sekretariat für die Konferenzen der Union und stellt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Direktor, die für die Tagungen der Union notwendigen Dienste zur Verfügung, wobei er, soweit er es für notwendig hält, nach Nummer 93 auf das Personal der Union zurückgreift. Der Generalsekretär kann ferner auf Antrag und auf vertraglicher Grundlage das Sekretariat für alle anderen Tagungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens übernehmen;
o) trifft die notwendigen Massnahmen für die rechtzeitige Veröffentlichung und Verteilung der Dienstunterlagen, Informationsbulletins und anderen Unterlagen und Dokumente, die vom Generalsekretariat und den Sektoren erstellt oder der Union bekannt gegeben wurden oder deren Veröffentlichung von den Konferenzen oder vom Rat verlangt wird. Der Rat bringt die Liste der für die Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand, wobei er sich mit den betreffenden Konferenzen hinsichtlich der Dienstunterlagen und anderen Dokumente berät, deren Veröffentlichung von diesen Konferenzen verlangt wird;
p) gibt regelmässig anhand von gesammelten oder ihm zur Verfügung gestellten Informationen, einschliesslich solcher, die er etwa von anderen internationalen Organisationen erhält, eine Zeitschrift mit allgemeinen Nachrichten und Veröffentlichungen über das Fernmeldewesen heraus;
q) bereitet nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Beachtung der Regeln grösstmöglicher Sparsamkeit den Entwurf für das Zweijahresbudget vor, den er dann dem Rat vorlegt; dieses Budget deckt die Ausgaben der Union in dem von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Rahmen. Der Budgetentwurf besteht aus einem allgemeinen Budget, das die auf den Kosten beruhenden und nach den Budgetrichtlinien des Generalsekretärs aufgestellten Budgets aller drei Sektoren enthält; er wird in zwei Fassungen erstellt. Eine Fassung basiert auf dem Nullwachstum der Beitrags­einheit, die andere – eventuell nach Entnahmen aus dem Reservefonds – auf dem Wachstum des Budgets, das unter der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstgrenze liegt oder ihr gleich ist. Die das Budget betreffende Entschliessung wird allen Mitgliedern der Union nach Genehmigung durch den Rat zur Kenntnisnahme zuge­leitet;
r) erstellt mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses, in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften, jährlich einen Finanzbericht und legt ihn dem Rat vor. Ein zusammenfassender Finanzbericht und ein zusammenfassender Rechenschaftsbericht werden erstellt und der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Prüfung und endgültigen Genehmigung vorgelegt;
s) erstellt mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Union, den er nach Genehmigung durch den Rat allen Mitgliedern der Union zuleitet;
t) übernimmt alle übrigen Sekretariatsgeschäfte der Union;
u) übt alle sonstigen Tätigkeiten aus, die ihm der Rat überträgt.
2. Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär darf an den Konferenzen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen; der Generalsekretär oder sein Vertreter darf an allen anderen Tagungen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen.

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Art. 6 Koordinierungsausschuss
1. (1) Der Koordinierungsausschuss unterstützt und berät den Generalsekretär bei allen in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 26 der Konstitution sowie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention erwähnten Fragen.
(2) Der Ausschuss hat für die Koordinierung mit allen in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwähnten internationalen Organisationen hinsichtlich der Vertretung der Union bei den Konferenzen dieser Organisationen zu sorgen.
(3) Der Ausschuss prüft die Ergebnisse der Tätigkeit der Union und unterstützt den Generalsekretär bei der Erstellung des in Nummer 86 dieser Konvention genannten Berichts, der dann dem Rat vorgelegt wird.
2. Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Falls der Präsident nicht von der Mehrheit des Ausschusses unterstützt wird, kann er unter aussergewöhnlichen Umständen Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen, wenn er der Ansicht ist, dass die Regelung der betreffenden Fragen dringend ist und dass damit nicht bis zur nächsten Tagung des Rats gewartet werden kann. Unter diesen Umständen erstattet er den Mitgliedern des Rats um­gehend schriftlich Bericht über diese Fragen, wobei er die Gründe angibt, die ihn veranlasst haben, diese Entscheidungen zu treffen; gleichzeitig teilt er ihnen die schriftlich dargelegten Standpunkte der anderen Mitglieder des Ausschusses mit. Wenn die unter solchen Umständen untersuchten Fragen nicht vordringlich, aber dennoch wichtig sind, müssen sie dem Rat während seiner nächsten Tagung zur Prüfung vorgelegt werden.
3. Der Präsident beruft den Ausschuss mindestens einmal im Monat ein; im Bedarfsfall kann der Ausschuss auch auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammentreten.
4. Über die Arbeit des Koordinierungsausschusses wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den Mitgliedern des Rats übermittelt wird.

Abschnitt 5 Sektor für das Funkwesen

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⁸ Geändert in Kyoto am 14. Okt. 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.

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Art. 7 Weltweite Funkkonferenzen
1. Eine weltweite Funkkonferenz wird nach Nummer 90 der Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen des Funkwesens einberufen. Eine weltweite Funkkonferenz befasst sich mit den Punkten, die auf der nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels angenommenen Tagesordnung stehen.
2. (1) Die Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz kann folgende Punkte enthalten:
a) die teilweise oder, im Ausnahmefall, die vollständige Revision der in Artikel 4 der Konstitution genannten Vollzugsordnung für den Funkdienst;
b) jede andere Frage von weltweitem Interesse, für welche die Konferenz zuständig ist;
c) einen Punkt, der sich auf Anweisungen bezieht, die dem Funkregulierungsausschuss und dem Büro für das Funkwesen in Bezug auf ihre Tätigkeit zu geben sind, und die Prüfung dieser Tätigkeit;
d) die Annahme der Fragen, welche die Funkversammlung behandeln soll, sowie die Angelegenheiten, die diese Versammlung in Bezug auf die zukünftigen Funkkonferenzen untersuchen soll.
(2) Der allgemeine Rahmen dieser Tagesordnung sollte vier Jahre im Voraus festgesetzt werden; die endgültige Tagesordnung wird vorzugsweise zwei Jahre vor der Konferenz vom Rat, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, fest­gesetzt, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.
(3) Diese Tagesordnung enthält alle Fragen, deren Aufnahme von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschlossen worden ist.
3. (1) Diese Tagesordnung kann geändert werden
a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den General­sekretär zu richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt;
b) auf Vorschlag des Rats.
(2) Die zur Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz vor­geschlagenen Änderungen werden nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.
4. Die Konferenz hat ausserdem folgende Aufgaben:
(1) Sie prüft und genehmigt den Bericht des Direktors des Büros über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz;
(2) sie empfiehlt dem Rat Punkte zur Aufnahme in die Tages­ordnung einer zukünftigen Konferenz, äussert ihre Ansichten zu den Tagesordnungen der Konferenzen für einen Zeitraum von mindestens 4 Jahren und schätzt die finanziellen Aus­wirkungen dieser Konferenzen ab;
(3) sie nimmt in ihre Beschlüsse je nach Fall Anweisungen oder Anfragen an den Generalsekretär und an die Sektoren der Union auf.
5. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Funkversammlung und die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der einschlägigen Studienkommissionen dürfen an der zugehörigen weltweiten Funkkonferenz teilnehmen.

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Art. 8 Funkversammlung
1. Eine Funkversammlung behandelt Empfehlungen zu Fragen, die sie nach ihren eigenen Verfahren angenommen hat oder die ihr von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer anderen Konferenz, vom Rat oder vom Funkregulierungsausschuss vorgelegt werden, und gibt gegebenenfalls zu diesen Fragen Empfehlungen heraus.
2. In Bezug auf Nummer 129 hat die Funkversammlung folgende Aufgaben:
(1) Sie prüft die nach Nummer 157 erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe;
(2) sie genehmigt das aufgrund der Prüfung der in Untersuchung befindlichen und der neuen Fragen erstellte Arbeitsprogramm, bestimmt die Reihenfolge und die Dringlichkeit, dieser Fragen, schätzt die finanziellen Auswirkungen ihrer Unter­suchung ab und legt die Frist fest, binnen deren die Studien abgeschlossen sein müssen, wobei sie darauf achten muss, dass die Anforderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden;
(3) sie entscheidet aufgrund des in Nummer 132 erwähnten genehmigten Arbeits‑Programms, ob die Studienkommissionen weiter bestehen oder aufgelöst oder aber ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen, und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu;
(4) sie fasst so weit wie möglich die Fragen zusammen, welche die Entwicklungsländer betreffen, um ihre Beteiligung an der Untersuchung dieser Fragen zu erleichtern;
(5) sie berät in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und zu denen eine weltweite Funkkonferenz sie befragt hat;
(6) sie erstattet der weltweiten Funkkonferenz, mit der sie in enger Verbindung steht, Bericht über den Fortgang der Arbeiten in Bezug auf Punkte, die in die Tagesordnung zukünftiger Funkkonferenzen aufgenommen werden können.
3. Die Funkversammlung wird von einer Person geleitet, die von der Regierung des Landes, in dem die Tagung stattfindet, benannt wurde, oder, wenn die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von einer Person, welche die Versammlung selbst gewählt hat; der Präsident wird von Vizepräsidenten unterstützt, welche die Versammlung gewählt hat.

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Art. 9 Regionale Funkkonferenzen
Die Tagesordnung einer regionalen Funkkonferenz darf nur besondere Fragen des Funkwesens von regionalem Interesse enthalten, einschliesslich der Richtlinien, die dem Funkregulierungsausschuss und dem Büro für das Funkwesen für ihre Tätigkeit in Bezug auf die betreffende Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, dass diese Richtlinien den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Von einer solchen Konferenz dürfen nur die Fragen erörtert werden, die auf ihrer Tagesordnung stehen. Die Bestimmungen der Nummern 118 bis 123 dieser Konventiongelten auch für die regionalen Funkkonferenzen, aber nur in Bezug auf die Mitglieder der betreffenden Region.

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Art. 10 Funkregulierungsausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus neun Mitgliedern, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt werden.
2. Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Konstitution genannten Auf­gaben prüft der Ausschuss die Berichte des Direktors des Büros für das Funkwesen über die Untersuchungen von Fällen schädlicher Störungen, die auf Antrag einer oder mehrerer der beteiligten Ver­waltungen durchgeführt werden, und arbeitet die notwendigen Empfehlungen aus.
3. Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, an den Funkkonferenzen und den Funkversammlungen in beratender Eigenschaft teilzunehmen. Der Präsident und der Vizepräsident oder ihre benannten Vertreter sind verpflichtet, an den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten in beratender Eigenschaft teilzunehmen. In allen diesen Fällen dürfen die in dieser Weise gebundenen Mitglieder an den genannten Konferenzen nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen.
4. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für die Mitglieder des Ausschusses in Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienst der Union entstehen, gehen zu Lasten der Union.
5. Die Arbeitsweise des Ausschusses ist folgende:
(1) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihr Amt ein Jahr lang ausüben. Danach folgt der Vizepräsident jedes Jahr dem Präsidenten im Amt; der Vizepräsident wird neu gewählt. Bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen zeit­weiligen Präsidenten.
(2) Der Ausschuss tritt normalerweise höchstens viermal im Jahr zusammen, und zwar im allgemeinen am Sitz der Union; bei den Tagungen müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses anwesend sein. Der Ausschuss darf seine Aufgaben auch mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel erledigen.
(3) Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Wenn er dies nicht erreicht, wird ein Beschluss nur dann als gültig angesehen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses für ihn stimmen. Jedes Mitglied des Ausschusses verfügt über eine Stimme; die Abstimmung durch Stimmübertragung ist untersagt.
(4) Der Ausschuss darf in Übereinstimmung mit der Konstitution, dieser Konvention und der Vollzugsordnung für den Funkdienst alle internen Regelungen festlegen, die er für notwendig hält. Diese Regelungen werden in der Geschäftsordnung veröffentlicht.

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Art. 11 Studienkommissionen für das Funkwesen
1. Die Studienkommissionen für das Funkwesen werden von einer Funkversammlung eingesetzt.
2. (1) Die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln die Fragen, die ihnen nach Artikel 7 dieser Konvention vorgelegt werden, und arbeiten diesbezügliche Empfehlungsentwürfe aus. Diese Empfehlungsentwürfe werden der Funkversammlung oder, in der Zeit zwischen zwei Versammlungen, den Verwaltungen auf schriftlichem Wege, nach den von der Versammlung angenommenen Verfahren, zur Genehmigung vorgelegt. Alle Empfehlungen haben den gleichen Status, unabhängig davon, auf welche Weise sie genehmigt wurden.
(2) Vorbehaltlich der Nummer 158 erstreckt sich die Behandlung der oben erwähnten Fragen im wesentlichen auf a) die Nutzung des Funkfrequenzspektrums im terrest­rischen Funkverkehr und im Weltraumfunkverkehr (und die Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten);
b) die Merkmale und die Leistungsfähigkeit von Funk­systemen;
c) das Betreiben von Funkstellen;
d) die funktechnischen Aspekte bei Not‑ und Sicherheitsangelegenheiten.
(3) In der Regel werden bei diesen Studien wirtschaftliche Fragen nicht berücksichtigt. Jedoch kann in den Fällen, in denen die Studien Vergleiche zwischen mehreren technischen Lösungen voraussetzen, den wirtschaftlichen Faktoren Rechnung getragen werden.
3. Die Studienkommissionen für das Funkwesen übernehmen auch die vorbereitenden Studien zu technischen, betrieblichen und verfahrensmässigen Fragen, die von den weltweiten und den regionalen Funkkonferenzen behandelt werden sollen, und sie erstellen diesbezügliche Berichte entsprechend dem hierfür von einer Funkversammlung angenommenen Arbeitsprogramm oder nach den vom Rat gegebenen Richtlinien.
4. Jede Studienkommission erstellt für die Funkversammlung einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten, über die in Übereinstimmung mit dem Befragungsverfahren nach Nummer 149 angenommenen Empfehlungen und über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Versammlung geprüft werden müssen.
5. Der Sektor für das Funkwesen und der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 79 der Konstitution, die Arbeiten, die in den Nummern 151 bis 154 und, was den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen angeht, in Nummer 193 dieser Konvention aufgeführt sind, um Änderungen, die bei der Aufteilung der von den beiden Sektoren behandelten Fragen vorzunehmen sind, einvernehmlich festzulegen. Die beiden Sektoren arbeiten eng zusammen und nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann die Angelegenheit durch Vermittlung des Rats der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
6. Die Studienkommissionen für das Funkwesen müssen bei ihrer Arbeit sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Verbesserung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern unmittelbar zusammenhängen, gebührende Aufmerksamkeit schenken. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Union ihre Vorrangstellung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens behaupten muss, tragen sie bei ihrer Arbeit der Arbeit der nationalen und regionalen sowie der anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Funkwesen befassen, gebührend Rechnung und arbeiten mit ihnen zusammen.
7. Um die Überprüfung der Tätigkeit des Sektors für das Funkwesen zu erleichtern, sollten geeignete Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit dem Funkwesen befassen, mit dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens getroffen werden. Eine Funkversammlung legt die besonderen Verpflichtungen, die Bedingungen für die Mitwirkung und die Verfahrensgrundsätze für die Durchführung solcher Massnahmen fest.

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Art. 12 Büro für das Funkwesen
1. Der Direktor des Büros für das Funkwesen organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für das Funkwesen. Die Aufgaben des Büros werden ergänzt durch diejenigen, die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst aufgeführt sind.
2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) in Bezug auf die Funkkonferenzen: a) Er koordiniert die vorbereitenden Arbeiten der Studienkommissionen und des Büros, teilt den Mitgliedern die Ergebnisse dieser Arbeiten mit, sammelt die Stellungnahmen der Mitglieder und legt der Konferenz einen zusammenfassenden Bericht vor, der auch Vorschläge mit Regelungscharakter enthalten kann;
b) er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der Funkversammlung und der Studienkommissionen für das Funkwesen teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Funkkonferenzen und der Tagungen des Sektors für das Funkwesen notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rats für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
c) er unterstützt die Entwicklungsländer bei den Vorbereitungsarbeiten zu den Funkkonferenzen;
(2) in Bezug auf den Funkregulierungsausschuss: a) Er arbeitet Entwürfe für Verfahrensregeln aus und legt sie dem Funkregulierungsausschuss zur Genehmigung vor; diese Entwürfe müssen unter anderem die für die Anwendung der Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst notwendigen Berechnungsverfahren und Daten enthalten;
b) er übermittelt allen Mitgliedern der Union die Verfahrensregeln des Ausschusses und sammelt die dazu von den Verwaltungen eingegangenen Stellungnahmen;
c) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst und der regionalen Vereinbarungen mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor;
d) er wendet die vom Ausschuss genehmigten Verfahrensregeln an, erarbeitet und veröffentlicht Beschlüsse auf der Grundlage dieser Verfahrensregeln und, falls eine Verwaltung eine Überprüfung eines Beschlusses beantragt, die nach den genannten Verfahrensregeln nicht durch­geführt werden kann, befasst er den Ausschuss mit dieser Überprüfung;
e) er nimmt die systematische Eintragung und Registrierung der Frequenzzuteilungen und gegebenenfalls der zugehörigen Merkmale der Umlaufbahn nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst vor und bringt die Internationale Frequenzhauptkartei laufend auf den neuesten Stand; er überprüft die Ein­tragungen in dieser Frequenzhauptkartei, um diejenigen Eintragungen, die nicht die tatsächliche Benutzung des Funkfrequenzspektrums wiedergeben, im Einvernehmen mit der betreffenden Verwaltung je nach Fall zu berich­tigen oder zu streichen;
f) er hilft auf Antrag einer oder mehrerer beteiligter Verwaltungen bei der Lösung von Fällen schädlicher Störungen, führt erforderlichenfalls Untersuchungen durch und erstellt einen Bericht mit Empfehlungsentwürfen für die betreffenden Verwaltungen, den er dem Ausschuss zur Prüfung vorlegt;
g) er handelt als leitender Sekretär des Ausschusses;
(3) er koordiniert die Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen und ist für die Organisation dieser Arbeiten verantwortlich;
(4) der Direktor hat ausserdem folgende Aufgaben: a) Er führt Untersuchungen durch, um unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der um Hilfe ersuchenden Mitglieder, der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der besonderen geographischen Lage bestimmter Länder die Mitglieder so zu beraten, dass der Betrieb einer möglichst grossen Anzahl von Funkkanälen in denjenigen Teilen des Funkfrequenzspektrums, in denen schädliche Störungen auftreten können, sowie die gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten gewährleistet sind;
b) er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenles­barer Form und in anderen Formen aus, erstellt und aktualisiert laufend die Dokumente und Datenbanken des Sektors für das Funkwesen und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für die Ver­öffentlichung der Unterlagen in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
c) er bringt die erforderlichen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand;
d) er gibt in einem der weltweiten Funkkonferenz vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors für das Funkwesen seit der letzten Konferenz; ist keine weltweite Funkkonferenz geplant, so wird dem Rat und den Mitgliedern der Union ein Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vorgelegt;
e) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budget­ansatz, der dem Bedarf des Sektors für das Funkwesen entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird.
3. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.
4. Der Direktor leistet dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention die notwendige technische Hilfe.

Abschnitt 6 Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen

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Art. 13 Weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1. Eine weltweite Standardisierungskonferenz wird nach Nummer 104 der Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen der Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen.
2. Die Fragen, die eine weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen zu untersuchen hat und über die Empfehlungen herausgegeben werden, sind diejenigen, die sie nach ihren eigenen Verfahren angenommen hat oder die ihr von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer anderen Konferenz oder vom Rat vor­gelegt werden.
3. Nach Nummer 104 der Konstitution hat die Konferenz folgende Aufgaben:
a) Sie prüft die nach Nummer 194 dieser Konvention erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe;
b) sie genehmigt das aufgrund der Prüfung der in Untersuchung befindlichen und der neuen Fragen erstellte Arbeitsprogramm, bestimmt die Reihenfolge und die Dringlichkeit dieser Fragen, schätzt die finanziellen Auswirkungen ihrer Untersuchung ab und legt die Frist fest, binnen deren die Studien abgeschlossen sein müssen, wobei sie darauf achten muss, dass die Anforderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden;
c) sie entscheidet aufgrund des in Nummer 188 erwähnten genehmigten Arbeitsprogramms, ob die Studienkommissionen weiter bestehen oder aufgelöst oder aber ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen, und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu;
d) sie fasst so weit wie möglich die Fragen zusammen, welche die Entwicklungsländer betreffen, um ihre Beteiligung an der Untersuchung dieser Fragen zu erleichtern;
e) sie prüft und genehmigt den Bericht des Direktors über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz.

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Art. 14 Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1. (1) Die Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen behandeln Fragen zu Themen, die ihnen nach Artikel 13 dieser Konvention vorgelegt werden, und arbeiten diesbezügliche Empfehlungsentwürfe aus. Diese Entwürfe werden einer weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder, in der Zeit zwischen zwei derartigen Konferenzen, den Verwaltungen auf schriftlichem Wege, nach den von der Konferenz angenommenen Verfahren, zur Genehmigung vorgelegt. Alle Empfehlungen haben den gleichen Status, unabhängig davon, auf welche Weise sie genehmigt wurden.
(2) Vorbehaltlich der Nummer 195 behandeln die Studienkommissionen technische, betriebliche und tarifliche Fragen und geben im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen heraus, insbesondere Empfehlungen über die Verbindung von Funk­systemen in den öffentlichen Fernmeldenetzen und über die Leistungsanforderungen an solche Verbindungen. Für die technischen oder betrieblichen Fragen, die speziell das Funkwesen betreffen und die in den Nummern 151 bis 154 dieser Konvention aufgeführt sind, ist der Sektor für das Funkwesen zuständig.
(3) Jede Studienkommission erstellt für die Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten, über die in Übereinstimmung mit dem Befragungsverfahren nach Nummer 192 angenommenen Empfehlungen und über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Konferenz geprüft werden müssen.
2. Der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für das Funkwesen überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 105 der Konstitution, die Arbeiten, die in Nummer 193 und, was den Sektor für das Funkwesen angeht, in den Nummern 151 bis 154 dieser Konvention aufgeführt sind, um Änderungen, die bei der Aufteilung der von den beiden Sektoren behandelten Fragen vorzunehmen sind, einvernehmlich festzulegen. Die beiden Sektoren arbeiten eng zusammen und nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann die Angelegenheit durch Vermittlung des Rats der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
3. Die Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen müssen bei ihrer Arbeit sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Verbesserung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern unmittelbar zusammenhängen, gebührende Aufmerksamkeit schenken. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Union ihre Vorrangstellung auf dem Gebiet der weltweiten Standardisierung im Fernmeldewesen behaupten muss, tragen sie bei ihrer Arbeit der Arbeit der nationalen und regionalen sowie der anderen internationalen Standardisierungsorganisationen gebührend Rechnung und arbeiten mit ihnen zusammen.
4. Um die Überprüfung der Tätigkeit des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen zu erleichtern, sollten geeignete Mass­nahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit Standardisierung befassen, mit dem Sektor für das Funkwesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens getroffen werden. Eine weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen legt die besonderen Verpflichtungen, die Bedingungen für die Mitwirkung und die Ver­fahrensgrundsätze für die Durchführung solcher Massnahmen fest.

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Art. 15 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1. Der Direktor des Büros für die Standardisierung im Fernmelde­wesen organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen.
2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er aktualisiert jedes Jahr, im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen, das von der weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen genehmigte Arbeitsprogramm;
b) er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Fern­meldewesen und der Studienkommissionen für die Standar­disierung im Fernmeldewesen teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vor­bereitung der Konferenzen und Tagungen des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rats für die Durch­führung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
c) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsverordnung für internationale Fernmeldedienste oder der Beschlüsse der weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fern­meldewesen mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor;
d) er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für die Veröffentlichung der Unterlagen in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
e) er gibt in einem der weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz und legt dem Rat sowie den Mitgliedern der Union einen Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vor, es sei denn, es wird eine zweite Konferenz einberufen;
f) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird.
3. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.
4. Der Direktor leistet dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention die notwendige technische Hilfe.

Abschnitt 7 Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens

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Art. 16 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
1. Die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens haben nach Nummer 118 der Konstitution folgende Aufgaben:
a) Die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen Arbeitsprogramme und Richtlinien für die Erarbeitung von Fragen und Prioritäten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Fernmeldewesens und geben dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens Leitlinien für sein Arbeitsprogramm. Sie können je nach Bedarf Studienkommissionen bilden;
b) die regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fern­meldewesens dürfen das Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens in Bezug auf die speziellen Erfordernisse und Besonderheiten des Fernmeldewesens der betreffenden Region beraten; sie dürfen auch den weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens Empfehlungen vorlegen;
c) die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sollten Ziele und Strategien für eine ausgewogene Entwicklung des weltweiten und des regionalen Fernmeldewesens festlegen und dabei dem Ausbau und der Modernisierung der Netze und Dienste in den Entwicklungsländern sowie der Mobilisierung der hierfür erforderlichen Ressourcen besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf diesen Konferenzen sollen allgemeinpolitische, organisatorische, betriebliche, ordnungspolitische, technische und finanzielle Fragen und damit verbundene Aspekte behandelt werden. Einschliesslich der Erschliessung neuer Finanzierungsquellen und ihrer Nutzung;
d) die weltweiten und die regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens prüfen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Berichte, die ihnen vorgelegt werden, und bewerten die Tätigkeit des Sektors; sie können auch Fragen der Entwicklung des Fernmeldewesens behandeln, die mit der Tätigkeit der anderen Sektoren der Union zusammenhängen.
2. Der Entwurf der Tagesordnung für die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens wird vom Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellt; der Generalsekretär legt ihn für eine weltweite Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, für eine regionale Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder dem Rat zur Genehmigung vor, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.

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Art. 17 Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
1. Die Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens behandeln besondere Fragen des Fernmeldewesens, die für die Entwicklungsländer von Bedeutung sind, einschliesslich der in Nummer 211 dieser Konvention erwähnten. Die Zahl der Studienkommissionen ist begrenzt; sie werden nur für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt, in Abhängigkeit von den verfügbaren Ressourcen. Die Studienkommissionen haben spezifische Mandate, behandeln Fragen und Probleme von vorrangigem Interesse für die Entwicklungsländer und arbeiten aufgabenorientiert.
2. Der Sektor für das Funkwesen, der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für die Entwicklung des Fern­meldewesens überprüfen ständig, unter Berücksichtigung der Nummer 119 der Konstitution, die behandelten Fragen, um die Arbeit einvernehmlich aufzuteilen, die Bemühungen zu harmonisieren und die Koordinierung zu verbessern. Die Sektoren nehmen geeignete Verfahren an, damit sie rechtzeitig und wirkungsvoll die Arbeiten überprüfen und eine Einigung über die Aufteilung erzielen können.

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Art. 18 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens und Beirat für die Entwicklung des Fernmeldewesens
1. Der Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens organisiert und koordiniert die Arbeiten des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens.
2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens und der Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Konferenzen und Tagungen des Sektors für die Entwicklung des Fern­meldewesens notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rats für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
b) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Entschliessungen und Entscheidungen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens mitgeteilten An­gaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor;
c) er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für die Veröffentlichung der Unterlagen in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
d) er sammelt die Nachrichten technischer und administrativer Art, die besonders für die Entwicklungsländer nützlich sein könnten, um ihnen bei der Verbesserung ihrer Fernmeldenetze zu helfen, und bereitet sie zur Veröffentlichung vor, wobei er mit dem Generalsekretariat und den anderen Sektoren der Union zusammenarbeitet. Die Entwicklungsländer werden auch auf die Möglichkeiten hingewiesen, welche sich durch die unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen stehenden internationalen Programme bieten;
e) er gibt in einem der weltweiten Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz und legt dem Rat sowie den Mitgliedern der Union einen Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vor;
f) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird.
3. Der Direktor arbeitet mit den anderen gewählten Beamten zusammen und ist bestrebt, die Rolle der Union als treibende Kraft bei der Förderung der Entwicklung des Fernmeldewesens zu stärken; er trifft in Zusammenarbeit mit dem Direktor des betreffenden Büros die erforderlichen Vorkehrungen zur Einberufung von Tagungen, die über die Tätigkeit des betreffenden Sektors informieren sollen.
4. Auf Antrag der interessierten Mitglieder führt der Direktor, mit Unterstützung der Direktoren der anderen Büros und gegebenenfalls des Generalsekretärs, über Fragen ihres nationalen Fernmeldewesens Studien durch und gibt Ratschläge zu diesen Fragen. Falls die Untersuchung dieser Fragen den Vergleich mehrerer technischer Lösungsmöglichkeiten einschliesst, können wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden.
5. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens im Rahmen des vom Rat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.
6. Es wird ein Beirat für die Entwicklung des Fernmeldewesens ein­gesetzt; die Mitglieder dieses Beirats werden nach Befragung des Generalsekretärs vom Direktor ernannt. Der Beirat setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten, bei deren Auswahl eine breite und aus­gewogene Verteilung der Interessen und Qualifikationen im Bereich der Entwicklung des Fernmeldewesens berücksichtigt wird, er wählt seinen Präsidenten aus der Mitte seiner Mitglieder. Der Beirat berät den Direktor, der an dessen Tagungen teilnimmt, hinsichtlich der Prioritäten und Strategien im Rahmen der Tätigkeit der Union auf dem Gebiet der Entwicklung des Fernmeldewesens. Er empfiehlt insbesondere Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit der Entwicklung des Fernmeldewesens befassen.

Abschnitt 8 Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren

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⁹ Geändert in Kyoto am 14. Okt. 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.

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Art. 19 Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union
1. Der Generalsekretär und die Direktoren der Büros laden die nachstehend genannten Gremien und Organisationen zu einer verstärkten Teilnahme an den Arbeiten der Union ein:
a) anerkannte Betriebsunternehmen, wissenschaftliche Institutionen oder industrielle Unternehmen und Finanzierungs‑ oder Entwicklungseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitglied genehmigt sind;
b) andere von dem betreffenden Mitglied genehmigte Gremien, die sich mit Fragen des Fernmeldewesens befassen;
c) regionale und andere internationale Fernmelde‑, Standardisierungs‑, Finanzierungs‑ oder Entwicklungsorganisationen.
2. Die Direktoren der Büros arbeiten eng mit den Gremien und Organisationen zusammen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines oder mehrerer Sektoren der Union zugelassen sind.
3. Jeder nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention gestellte Antrag einer der in Nummer 229 genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors muss, nachdem er von dem betreffenden Mitglied genehmigt ist, von diesem Mitglied an den Generalsekretär gerichtet werden.
4. Jeder Antrag eines der in Nummer 230 genannten Gremien, der von dem betreffenden Mitglied vorgelegt wird, wird nach einem vom Rat festgelegten Verfahren behandelt. Ein solcher Antrag wird vom Rat auf seine Übereinstimmung mit diesem Verfahren hin geprüft.
5. Jeder Antrag einer der in Nummer 231 genannten Organisationen (mit Ausnahme der in den Nummern 260 und 261 dieser Konvention erwähnten) auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und nach den vom Rat festgelegten Verfahren behandelt.
6. Jeder Antrag einer der in den Nummern 260 bis 262 dieser Konvention genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übersandt, und die betreffende Organisation wird in die in Nummer 237 erwähnten Listen eingetragen.
7. Der Generalsekretär erstellt für jeden Sektor Listen mit allen in den Nummern 229 bis 231 sowie 260 bis 262 dieser Konvention erwähnten Gremien und Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren zugelassen sind, und bringt diese Listen laufend auf den neuesten Stand. Er veröffentlicht diese Listen in angemessenen Zeitabständen und übermittelt sie allen Mitgliedern und dem Direktor des betreffenden Büros. Der jeweilige Direktor teilt den betreffenden Gremien und Organisationen mit, wie über ihren Antrag entschieden worden ist.
8. Die Gremien und Organisationen, die auf den in Nummer 237 erwähnten Listen stehen, werden auch als «Mitglieder» der Sektoren der Union bezeichnet; die Bedingungen für ihre Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren sind in diesem Artikel, in Artikel 33 und in andern einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention enthalten. Die Bestimmungen des Artikels 3 der Konstitution finden keine Anwendung auf sie.
9. Ein anerkanntes Betriebsunternehmen darf im Namen des Mitglieds der Union handeln, von dem es anerkannt worden ist, vorausgesetzt das Mitglied teilt dem Direktor des betreffenden Büros mit, dass es von ihm hierzu ermächtigt worden ist.
10. Alle Gremien oder Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors zugelassen sind, haben das Recht, diese Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Teilnahme kann gegebenenfalls auch durch das betreffende Mitglied gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.
11. Der Generalsekretär streicht von der Liste der Gremien und Organisationen die Namen derjenigen Gremien und Organisationen, die nicht mehr zur Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors zugelassen sind, wobei er die vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren beachtet.

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Art. 20 Arbeitsweise der Studienkommissionen
1. Die Funkversammlung, die weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen und die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens ernennen für jede Studienkommission einen Vorsitzenden und in der Regel einen einzigen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Ernennung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sind ganz besonders die Sachkenntnis, eine ausgewogene geographische Verteilung sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die wirksamere Beteiligung der Entwicklungsländer zu fördern.
2. Wenn es der Umfang der Arbeiten der Studienkommissionen erfordert, ernennt die Versammlung oder die Konferenz so viele stellvertretende Vorsitzende, wie sie für nötig hält, jedoch in der Regel nicht mehr als zwei insgesamt.
3. Wenn der Vorsitzende einer Studienkommission zwischen zwei Versammlungen oder Konferenzen des betreffenden Sektors nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben, und wenn nur ein stellvertretender Vorsitzender ernannt worden ist, tritt dieser an die Stelle des Vorsitzenden. Handelt es sich um eine Studienkommission, für die mehrere stellvertretende Vorsitzende ernannt worden sind, so wählt die Studienkommission bei ihrer nächsten Tagung aus den stellvertretenden Vorsitzenden ihren neuen Vorsitzenden und, wenn nötig, einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern. Sie wählt auch dann einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden, wenn einer ihrer stellvertretenden Vorsitzenden nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit im betreffenden Zeitraum auszuüben.
4. Die den Studienkommissionen zugewiesenen Arbeiten werden soweit wie möglich auf schriftlichem Wege, mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, erledigt.
5. Nach Beratung mit dem Generalsekretär und entsprechender Koordinierung, wie in der Konstitution und der Konvention vorgeschrieben, stellt der Direktor des Büros eines jeden Sektors den allgemeinen Plan für die Tagungen der Studienkommissionen auf, wobei er die Beschlüsse der zuständigen Konferenz oder Versammlung berücksichtigt.
6. Die Studienkommissionen dürfen Massnahmen einleiten, um für Empfehlungen, die in der Zeit zwischen zwei Konferenzen erstellt werden, bei den Mitgliedern die Zustimmung einzuholen. Die Verfahren für die Einholung einer solchen Zustimmung sind die von der zuständigen Versammlung oder Konferenz genehmigten. Die auf diese Weise angenommenen Empfehlungen haben den gleichen Status wie die von der Konferenz selbst angenommenen Empfehlungen.
7. Bei Bedarf können für die Untersuchung von Fragen, welche die Beteiligung von Sachverständigen mehrerer Studienkommissionen erfordert, gemischte Arbeitsgruppen gebildet werden.
8. Der Direktor des betreffenden Büros schickt die Schlussberichte der Studienkommissionen einschliesslich einer Liste der nach Nummer 247 angenommenen Empfehlungen an die Verwaltungen, Organisationen und Gremien, die an den Arbeiten des Sektors teilnehmen. Diese Berichte werden so bald wie möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig versandt, dass sie den Empfängern mindestens einen Monat vor der nächsten zuständigen Konferenz zugehen.

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Art. 21 Empfehlungen einer Konferenz an eine andere
1. Jede Konferenz kann einer anderen Konferenz der Union Empfehlungen vorlegen, die in ihre Zuständigkeit fallen.
2. Diese Empfehlungen sind dem Generalsekretär so rechtzeitig zu übermitteln, dass er sie nach Nummer 320 dieser Konvention sammeln, koordinieren und bekannt geben kann.

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Art. 22 Beziehungen der Sektoren untereinander und zu internationalen Organisationen
1. Die Direktoren der Büros können nach entsprechender Beratung und Koordinierung, wie in der Konstitution, der Konvention und in den Beschlüssen der zuständigen Konferenzen oder Versammlungen vorgeschrieben, beschliessen, gemeinsame Tagungen von Studienkommissionen von zwei oder drei Sektoren zu veranstalten, bei denen zu Fragen von gemeinsamem Interesse Studien durchgeführt und Entwürfe für Empfehlungen vorbereitet werden sollen. Diese Empfehlungsentwürfe werden den zuständigen Konferenzen oder Versammlungen der betreffenden Sektoren vorgelegt.
2. An den Konferenzen oder Tagungen eines Sektors können der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, die Direktoren der Büros der anderen Sektoren oder ihre Vertreter sowie die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses in beratender Eigenschaft teilnehmen. Bei Bedarf können diese Konferenzen oder Tagungen Vertreter des Generalsekretariats oder eines anderen Sektors, der es nicht für erforderlich gehalten hat, einen Vertreter zu entsenden, einladen, in beratender Eigenschaft an ihren Sitzungen teilzunehmen.
3. Wird ein Sektor eingeladen, an einer Tagung einer internationalen Organisation teilzunehmen, so ist sein Direktor berechtigt, unter Berücksichtigung der Nummer 107 dieser Konvention die Teilnahme eines Vertreters des Sektors in beratender Eigenschaft sicherzustellen.

Kapitel II Allgemeine Bestimmungen über die Konferenzen

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¹⁰ Geändert in Kyoto am 14. Okt. 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.

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¹¹ Geändert in Kyoto am 14. Okt. 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.

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¹² Geändert in Kyoto am 14. Okt. 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.
Art. 23 Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, wenn eine Regierung einlädt
1. Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt der Konferenz werden im Einvernehmen mit der einladenden Regierung nach Artikel 1 dieser Konvention festgesetzt.
2. (1) Ein Jahr vor Eröffnung der Konferenz sendet die einladende Regierung eine Einladung an die Regierung eines jeden Mitglieds der Union.
(2) Diese Einladungen können unmittelbar oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder aber durch Vermittlung einer anderen Regierung versandt werden.
3. Der Generalsekretär lädt folgende Organisationen ein, Beobachter zu entsenden:
a) die Organisation der Vereinten Nationen;
b) die in Artikel 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;
c) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme betreiben;
d) die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Internationale Atomenergie‑Organisation.
4. (1) Die Antworten der Mitglieder müssen der einladenden Regierung mindestens einen Monat vor Eröffnung der Konferenz zugehen; sie müssen möglichst alle Angaben über die Zusammensetzung der Delegation enthalten.
(2) Diese Antworten können unmittelbar oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder aber durch Vermittlung einer anderen Regierung an die einladende Regierung gesandt werden.
(3) Die Antworten der in den Nummern 259 bis 262 genannten Organisationen müssen dem Generalsekretär einen Monat vor Eröffnung der Konferenz zugehen.
5. Das Generalsekretariat und die drei Büros der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Konferenz vertreten.
6. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten sind zuge­lassen:
a) die Delegationen;
b) die Beobachter der nach den Nummern 259 bis 262 eingeladenen Organisationen.

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¹³ Geändert in Kyoto am 14. Okt. 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.

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Art. 24 Einladung und Zulassung zu den Funkkonferenzen, wenn eine Regierung einlädt
1. Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt der Konferenz werden im Einvernehmen mit der einladenden Regierung nach Artikel 3 dieser Konvention festgesetzt.
2. (1) Die Nummern 256 bis 265 dieser Konvention gelten auch für die Funkkonferenzen.
(2) Die Mitglieder der Union sollten die anerkannten Betriebs­unternehmen von der ihnen zugegangenen Einladung zur Teilnahme an einer Funkkonferenz unterrichten.
3. (1) Die einladende Regierung kann im Einvernehmen mit dem Rat oder auf dessen Vorschlag eine Notifikation an die anderen, nicht in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention genannten internationalen Organisationen richten, die ein Interesse daran haben könnten, Beobachter in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an der Konferenz zu entsenden.
(2) Die in Nummer 273 erwähnten interessierten internationalen Organisationen richten binnen zwei Monaten, vom Tag der Notifikation an gerechnet, einen Zulassungsantrag an die einladende Regierung.
(3) Die einladende Regierung sammelt die Anträge; die Entscheidung über die Zulassung wird von der Konferenz selbst getroffen.
4. Zu den Funkkonferenzen sind zugelassen:
a) die Delegationen;
b) die Beobachter der in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention genannten Organisationen;
c) die Beobachter der nach den Nummern 273 bis 275 zugelassenen internationalen Organisationen;
d) die Beobachter, welche diejenigen anerkannten Betriebsunternehmen vertreten, die nach Artikel 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen zugelassen sind und von dem betreffenden Mitglied ordnungsgemäss ermächtigt sind;
e) in beratender Eigenschaft die gewählten Beamten, wenn die Konferenz Angelegenheiten behandelt, die in ihre Zustän­digkeit fallen, und die Mitglieder des Funkregulierungs­ausschusses;
f) die Beobachter der Mitglieder der Union, die ohne Stimmrecht an der regionalen Funkkonferenz einer anderen Region als derjenigen teilnehmen, der sie angehören.

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Art. 25 Einladung und Zulassung zu den Funkversammlungen, den Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens, wenn eine Regierung einlädt
1. Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt jeder Versammlung oder Konferenz werden im Einvernehmen mit der einladenden Regierung nach Artikel 3 dieser Konvention festgesetzt.
2. Ein Jahr vor Eröffnung der Versammlung oder der Konferenz sendet der Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden Büros eine Einladung an
a) die Verwaltung eines jeden Mitglieds der Union;
b) die nach Artikel 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten des betreffenden Sektors zugelassenen Gremien und Organisationen;
c) die in Artikel 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;
d) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme betreiben;
e) jede andere regionale oder internationale Organisation, die sich mit Angelegenheiten befasst, die für die Versammlung oder die Konferenz von Interesse sind.
3. Ausserdem lädt der Generalsekretär folgende Organisationen ein, Beobachter zu entsenden:
a) die Organisation der Vereinten Nationen;
b) die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie‑Organisation.
4. Die Antworten müssen dem Generalsekretär mindestens einen Monat vor Eröffnung der Versammlung oder der Konferenz zugehen; sie müssen möglichst alle Angaben über die Zusammensetzung der Delegation oder der Vertretung enthalten.
5. Das Generalsekretariat und die gewählten Beamten der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Versammlung oder der Konferenz vertreten.
6. Zu der Versammlung oder der Konferenz sind zugelassen:
a) die Delegationen;
b) die Beobachter der nach den Nummern 287 bis 289, 291 und 292 eingeladenen Organisationen;
c) die Vertreter der in Nummer 286 erwähnten Gremien und Organisationen.

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Art. 26 Verfahren für die Einberufung oder Streichung von weltweiten Konferenzen oder von Funkversammlungen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Rats
1. Die in den nachstehenden Bestimmungen dargelegten Verfahren gelten für die Einberufung einer zweiten weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen in der Zeit zwischen zwei aufeinander folgenden Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und für die Festsetzung des präzisen Ortes und des genauen Zeitpunkts dieser Konferenz, oder für die Streichung einer zweiten weltweiten Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung.
2. (1) Die Mitglieder der Union, weiche die Einberufung einer zweiten weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen wünschen, teilen dies dem Generalsekretär mit, wobei sie Ort und Zeitpunkt für die Konferenz vorschlagen.
(2) Wenn der Generalsekretär von mindestens einem Viertel der Mitglieder übereinstimmende Anträge erhalten hat, unterrichtet er alle Mitglieder unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste und bittet sie, ihm binnen sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annehmen oder nicht.
(3) Wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugunsten des gesamten Vorschlags ausspricht, d. h. wenn sie zugleich Ort und Zeitpunkt wie vorgeschlagen annimmt, teilt der Generalsekretär dies allen Mitgliedern unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fern­meldedienste mit.
(4) Wenn der angenommene Vorschlag als Tagungsort einen anderen Ort als den Sitz der Union vorsieht, trifft der Generalsekretär im Einvernehmen mit der einladenden Regierung die für die Einberufung der Konferenz erforderlichen Vorkehrungen.
(5) Wird der Vorschlag nicht in seiner Gesamtheit (Ort und Zeitpunkt) von der nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelten Mehrheit der Mitglieder angenommen, so übermittelt der Generalsekretär die eingegangenen Antworten den Mitgliedern der Union und fordert sie auf, sich binnen sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Eingangs an gerechnet, endgültig zu dem oder den strittigen Punkten zu äussern.
(6) Diese Punkte gelten als angenommen, wenn die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugestimmt hat.
3. (1) Jedes Mitglied der Union, das die Streichung einer zweiten weltweiten Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung wünscht, teilt dies dem Generalsekretär mit. Wenn der Generalsekretär von mindestens einem Viertel der Mitglieder übereinstimmende Anträge erhalten hat, unterrichtet er alle Mitglieder unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste und bittet sie ihm binnen sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annehmen oder nicht.
(2) Wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugunsten des Vorschlags ausspricht, teilt der Generalsekretär dies allen Mitgliedern unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste mit, und die Konferenz oder Versammlung wird gestrichen.
4. Die in den Nummern 301 bis 307 – mit Ausnahme der Nummer 306 – beschriebenen Verfahren werden auch dann angewandt, wenn der Vorschlag für die Einberufung einer zweiten weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder für die Streichung einer zweiten weltweiten Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung vom Rat ausgeht.
5. Jedes Mitglied der Union, das die Einberufung einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste wünscht, legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen diesbezüglichen Vorschlag vor; die Tagesordnung, der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt dieser Konferenz werden nach Artikel 3 dieser Konvention festgelegt.

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Art. 27 Verfahren für die Einberufung regionaler Konferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Rats
Bei regionalen Konferenzen gilt das in den Nummern 300 bis 305 dieser Konvention beschriebene Verfahren nur für die Mitglieder der betreffenden Region. Muss die Einberufung auf Anregung der Mitglieder der Region erfolgen, so genügt es, wenn der Generalsekretär übereinstimmende Anträge von einem Viertel der Mitglieder dieser Region erhält. Das in den Nummern 301 bis 305 dieser Konvention beschriebene Verfahren wird auch dann angewandt, wenn der Vorschlag für die Einberufung einer regionalen Konferenz vom Rat ausgeht.

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Art. 28 Bestimmungen für Konferenzen, die ohne einladende Regierung zusammentreten
Muss eine Konferenz zusammentreten, ohne dass eine Regierung einlädt, so gelten die Bestimmungen der Artikel 23, 24 und 25 dieser Konvention. Der Generalsekretär trifft im Einvernehmen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die für die Einberufung und Durchführung der Konferenz am Sitz der Union erforderlichen Massnahmen.

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Art. 29 Änderung des Orts oder des Zeitpunkts einer Konferenz
1. Die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 dieser Konvention über die Einberufung einer Konferenz gelten sinngemäss, wenn auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Rats der präzise Ort oder der genaue Zeitpunkt einer Konferenz geändert werden sollen. Solche Änderungen dürfen jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der beteiligten Mitglieder dafür ausgesprochen hat.
2. Jedes Mitglied, das eine Änderung des präzisen Orts oder des genauen Zeitpunkts einer Konferenz vorschlägt, ist verpflichtet, sich die Unterstützung der erforderlichen Anzahl anderer Mitglieder zu verschaffen.
3. In der in Nummer 301 dieser Konvention vorgesehenen Mitteilung gibt der Generalsekretär gegebenenfalls die voraussichtlichen finanziellen Folgen bekannt, die sich aus der Änderung des Orts oder des Zeitpunkts ergeben, z. B. wenn für die Vorbereitung der Konferenz am anfänglich vorgesehenen Ort bereits Ausgaben entstanden sind.

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Art. 30 Fristen und Verfahren für die Vorlage von Vorschlägen und Berichten für die Konferenzen
1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, die weltweiten und die regionalen Funkkonferenzen und die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.
2. Unmittelbar nach der Versendung der Einladung bittet der Generalsekretär die Mitglieder, ihm mindestens vier Monate vor Eröffnung der Konferenz ihre Vorschläge für die Arbeiten der Konferenz zu übersenden.
3. Jeder Vorschlag, dessen Annahme zur Änderung des Textes der Konstitution oder dieser Konvention oder aber zur Revision der Vollzugsordnungen führt, muss Hinweise auf die Nummern der Textteile enthalten, die eine solche Änderung oder Revision erfordern. Der Vorschlag muss in jedem einzelnen Fall begründet werden, und zwar in möglichst knapper Form.
4. Der Generalsekretär versieht jeden Vorschlag, den er von einem Mitglied der Union erhält, zur Angabe des Ursprungs dieses Vorschlags mit dem von der Union für das betreffende Mitglied festgelegten Kennzeichen. Wird ein Vorschlag von mehreren Mitgliedern eingereicht, so wird er soweit möglich mit dem Kennzeichen jedes einzelnen Mitglieds versehen.
5. Der Generalsekretär übermittelt die Vorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs allen Mitgliedern der Union.
6. Der Generalsekretär sammelt und koordiniert die Vorschläge, die er von den Mitgliedern erhält, und übersendet sie den Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Eingangs, auf jeden Fall aber mindestens zwei Monate vor Eröffnung der Konferenz. Die gewählten Beamten und die übrigen Mitarbeiter der Union sowie die Beobachter und Vertreter, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention an Konferenzen teilnehmen dürfen, sind nicht berechtigt, Vorschläge einzureichen.
7. Der Generalsekretär sammelt auch die von Mitgliedern, vom Rat und von den Sektoren der Union erhaltenen Berichte sowie die von den Konferenzen ausgearbeiteten Empfehlungen und übermittelt sie den Mitgliedern, zusammen mit allen Berichten des Generalsekretärs, mindestens vier Monate vor Eröffnung der Konferenz.
8. Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedern so bald wie möglich die Vorschläge, die nach Ablauf der in Nummer 316 genannten Frist bei ihm eingehen.
9. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der das Änderungsverfahren betreffenden Bestimmungen des Artikels 55 der Konstitution und des Artikels 42 dieser Konvention.

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Art. 31 Vollmachten bei den Konferenzen
1. Die von einem Mitglied der Union zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste entsandte Delegation muss entsprechend den Bestimmungen der Nummern 325 bis 331 ordnungsgemäss akkreditiert sein.
2. (1) Die Delegationen bei den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef oder vom Aussenminister unterzeichnet sind.
(2) Die Delegationen bei den anderen in Nummer 324 genannten Konferenzen werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef, vom Aussenminister oder von dem Minister, in dessen Zuständigkeit die auf der betreffenden Konferenz behandelten Fragen fallen, unterzeichnet sind.
(3) Unter Vorbehalt einer Bestätigung, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen ausgehen und vor Unterzeichnung der Schlussakten vorliegen muss, kann eine Delegation vorläufig akkreditiert werden, und zwar durch den Chef der diplomatischen Mission des betreffenden Mitglieds bei der Gastregierung oder, wenn die Konferenz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfindet, durch den Leiter der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitglieds beim Büro der Vereinten Nationen in Genf.
3. Die Vollmachten werden anerkannt, wenn sie von einer der in den Nummern 325 bis 327 genannten zuständigen Amtspersonen unterzeichnet sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
– Erteilung der uneingeschränkten Vollmachten an die Dele­gation;
– Ermächtigung der Delegation zur uneingeschränkten Ver­tretung ihrer Regierung;
– Ermächtigung der Delegation oder bestimmter Mitglieder derselben zur Unterzeichnung der Schlussakten.
4. (1) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum als ordnungsgemäss anerkannt worden sind, ist berechtigt, das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 der Konstitution auszuüben und die Schlussakten zu unterzeichnen,
(2) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum nicht als ordnungsgemäss anerkannt worden sind, ist nicht berechtigt, das Stimmrecht auszuüben oder die Schlussakten zu unterzeichnen, solange dieser Zustand andauert.
5. Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Der in Nummer 361 dieser Konvention vorgesehene Ausschuss wird beauftragt, sie zu prüfen; er legt dem Plenum innerhalb der von diesem festgesetzten Frist einen Bericht über seine Schlussfolgerungen vor. Bis zur Entscheidung des Plenums in dieser Frage ist jede Delegation berechtigt, an den Konferenzarbeiten teilzunehmen und das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds auszuüben.
6. Im Allgemeinen müssen die Mitglieder der Union bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen zu den Konferenzen der Union zu entsenden. Wenn jedoch ein Mitglied aus besonderen Gründen keine eigene Delegation entsenden kann, darf es der Delegation eines anderen Mitglieds die Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung muss in einer Urkunde niedergelegt sein, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen unterzeichnet ist.
7. Eine stimmberechtigte Delegation darf eine andere, stimmberechtigte Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht in einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, an denen sie nicht teilnehmen kann. In einem solchen Fall muss sie den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig schriftlich unterrichten.
8. Eine Delegation darf nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben.
9. Telegrafisch übermittelte Vollmachten und Vollmachtsübertragungen werden nicht anerkannt. Telegrafische Antworten auf Rückfragen des Präsidenten oder des Sekretariats der Konferenz bezüglich einer Vollmacht werden jedoch anerkannt.
10. Ein Mitglied oder ein zugelassenes Gremium bzw. eine zugelassene Organisation, das bzw. die beabsichtigt, eine Delegation oder Vertreter zu einer Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen, zu einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens oder zu einer Funkversammlung zu entsenden, teilt dies dem Direktor des Büros des betreffenden Sektors unter Angabe des Namens und der Funktion der Mitglieder der Delegation oder der Vertreter mit.

Kapitel III Geschäftsordnung

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¹⁴ Geändert in Kyoto am 14. Okt. 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.

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Art. 32 Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen
Die Geschäftsordnung gilt unbeschadet der in Artikel 55 der Konstitution und in Artikel 42 dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen über das Änderungsverfahren.
1. Sitzordnung
In den Sitzungen der Konferenz richtet sich die Sitzordnung der Delegationen nach der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Mitglieder.
2. Eröffnung der Konferenz
1. (1) Der Eröffnungssitzung der Konferenz geht eine Sitzung der Delegations­chefs voraus, in der die Tagesordnung für die erste Plenarsitzung vorbereitet wird und Vorschläge für die Organisation sowie für die Ernennung der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Konferenz und ihrer Ausschüsse eingereicht werden; dabei werden die Grundsätze der turnusmässigen Besetzung und der geographischen Verteilung sowie die erforderliche Qualifikation und die Bestimmungen der Nummer 346 berücksichtigt.
(2) Der Präsident der Sitzung der Delegationschefs wird nach den Bestimmungen der Nummern 344 und 345 benannt.
2. (1) Die Konferenz wird durch eine von der einladenden Regierung benannte Persönlichkeit eröffnet.
(2) Gibt es keine einladende Regierung, so wird die Konferenz vom ältesten Delegationschef eröffnet.
3. (1) In der ersten Plenarsitzung wird der Präsident gewählt, der im Allgemeinen eine von der einladenden Regierung benannte Persönlichkeit ist.
(2) Gibt es keine einladende Regierung, so erfolgt die Wahl des Präsidenten unter Berücksichtigung des Vorschlags, den die Delegationschefs in der in Nummer 342 erwähnten Sitzung gemacht haben.
4. Die erste Plenarsitzung hat ausserdem folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vizepräsidenten der Konferenz;
b) Bildung der Ausschüsse der Konferenz und Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten dieser Ausschüsse;
c) Benennung des Personals für das Sekretariat der Konferenz in Übereinstimmung mit Nummer 97 dieser Konvention; das Sekretariat kann gegebenenfalls durch Personen verstärkt werden, die von der Verwaltung der einladenden Regierung zur Verfügung gestellt werden.
3. Aufgaben des Präsidenten der Konferenz
1. Ausser der Erfüllung aller anderen Aufgaben, die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragen werden, eröffnet und schliesst der Präsident jede Plenarsitzung, leitet die Debatten, sorgt für die Anwendung der Geschäftsordnung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet die angenommenen Beschlüsse.
2. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Konferenzarbeit und er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Plenarsitzungen. Er entscheidet über Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung und ist insbesondere berechtigt, die Vertagung oder die Schliessung der Debatte und die Aufhebung oder Unterbrechung einer Sitzung vor­zuschlagen. Wenn er es für nötig hält, kann er auch entscheiden, dass die Einberufung einer Plenarsitzung verschoben wird.
3. Er schützt das Recht aller Delegationen, ihre Meinung über die zur Diskussion stehende Angelegenheit frei und vollständig darzulegen.
4. Er sorgt dafür, dass die Debatten auf den Gegenstand der Diskus­sion beschränkt bleiben, und er darf jeden Redner, der von der behandelten Frage abweicht, unterbrechen, um ihn aufzufordern, seine Ausführungen auf die zur Diskussion stehende Angelegenheit zu beschränken.
4. Bildung von Ausschüssen
1. Das Plenum kann zur Behandlung der Fragen, die der Konferenz zur Beratung vorgelegt werden, Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse können Unterausschüsse bilden. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können Arbeitsgruppen bilden.
2. Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden bei Bedarf gebildet.
3. Vorbehaltlich der Nummern 356 und 357, werden folgende Ausschüsse gebildet:
4.1 Lenkungsausschuss
a) Dieser Ausschuss setzt sich in der Regel zusammen aus dem Präsidenten der Konferenz oder Tagung, der gleichzeitig Präsident des Ausschusses ist, aus den Vizepräsidenten der Konferenz und aus den Präsidenten und Vizepräsidenten der Ausschüsse.
b) Der Lenkungsausschuss koordiniert alle Tätigkeiten, die dem reibungslosen Arbeitsablauf dienen; er legt die Reihenfolge und die Anzahl der Sitzungen fest, wobei er angesichts der geringen Anzahl der Mitglieder einiger Delegationen jegliche Überschneidung möglichst vermeidet.
4.2 Vollmachtenprüfungsausschuss
Eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, eine Funkkonferenz oder eine weltweite Konferenz für internationale Fernmeldedienste setzt einen Vollmachtenprüfungsausschuss ein, der beauftragt ist, die Vollmachten der Delegationen bei diesen Konferenzen zu prüfen. Der Ausschuss teilt seine Schlussfolgerungen dem Plenum innerhalb der von diesem festgelegten Frist mit.
4.3 Redaktionsausschuss
a) Die Texte, welche die verschiedenen Ausschüsse soweit wie möglich in ihrer endgültigen Form unter Berücksichtigung der geäusserten Meinungen erstellen, werden dem Redaktionsausschuss vorgelegt, der beauftragt ist, die Formulierung ohne materielle Änderungen vorzunehmen und die Texte gegebenenfalls mit den unverändert gebliebenen Textteilen richtig zu verbinden.
b) Der Redaktionsausschuss legt diese Texte dem Plenum vor, das sie annimmt oder zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss verweist.
4.4 Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets
a) Bei der Eröffnung jeder Konferenz setzt das Plenum einen Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets ein, welcher die Aufgabe hat, die Organisation und die den Delegierten zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Hilfsmittel zu begutachten sowie die Rechnungen für die während der Konferenz anfallenden Ausgaben zu prüfen und zu genehmigen. Zu diesem Ausschuss gehören ausser den Mitgliedern der Delegationen, die an seiner Arbeit teilnehmen wollen, ein Vertreter des Generalsekretärs und ein Vertreter des Direktors des betreffenden Büros und, falls eine Regierung eingeladen hat, ein Vertreter dieser Regierung.
b) Bevor die vom Rat für die Konferenz bewilligten Mittel erschöpft sind, legt der Ausschuss zur Kontrolle des Kon­ferenzbudgets in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Konferenz dem Plenum eine vorläufige Aufstellung der Ausgaben vor. Aufgrund dieser Aufstellung entscheidet das Plenum, ob die bisherigen Fortschritte eine Verlängerung der Konferenz über den Zeitpunkt hinaus rechtfertigen, zu dem die bewilligten Mittel erschöpft sein werden.
c) Am Ende jeder Konferenz legt der Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets dem Plenum einen Bericht vor, der eine möglichst genaue Schätzung der Ausgaben für die Konferenz sowie derjenigen Ausgaben enthält, die als Folge der Durchführung der von dieser Konferenz gefassten Beschlüsse entstehen könnten.
d) Das Plenum prüft und genehmigt diesen Bericht und übermittelt ihn dann mit seinen Anmerkungen dem Generalsekretär zur Vorlage beim Rat während dessen nächster ordentlicher Tagung.
5. Zusammensetzung der Ausschüsse
5.1 Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitglieder und den in Nummer 269 dieser Konvention erwähnten Beobachtern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind.
5.2 Funkkonferenzen und weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste
Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitglieder und den in den Nummern 278, 279 und 280 dieser Konvention erwähnten Beobachtern und Vertretern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind.
5.3 Funkversammlungen, Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Ausser den Delegierten der Mitglieder und den in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention erwähnten Beobachtern dürfen die Vertreter aller Gremien und Organisationen, die auf den entsprechenden Listen (s. Nummer 237 dieser Konvention) stehen, an den Funk­versammlungen und an den Arbeiten der Ausschüsse der Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens teilnehmen.
6. Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse
Vorschläge für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse werden jeweils vom Präsidenten desjenigen Ausschusses gemacht, welcher die Unterausschüsse bildet.
7. Einberufung zu den Sitzungen
Die Plenarsitzungen und die Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden rechtzeitig am Tagungsort der Konferenz angekündigt.
8. Vorschläge, die vor Eröffnung der Konferenz eingereicht werden
Die vor Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge werden vom Plenum auf die zuständigen Ausschüsse verteilt, die nach Abschnitt 4 dieser Geschäftsordnung gebildet werden. Das Plenum kann aber auch jeden beliebigen Vorschlag unmittelbar behandeln.
9. Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die während der Konferenz eingereicht werden
1. Die nach Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge oder Änderungsvorschläge werden dem Präsidenten der Konferenz, dem Präsidenten des zuständigen Ausschusses oder dem Sekretariat der Konferenz zur Veröffentlichung und Verteilung als Konferenzdokument übergeben.
2. Ein schriftlicher Vorschlag oder Änderungsvorschlag darf nur eingereicht werden, wenn er vom Chef der betreffenden Delegation oder von seinem Vertreter unterzeichnet ist.
3. Der Präsident der Konferenz, eines Ausschusses, eines Unterausschusses oder einer Arbeitsgruppe kann jederzeit Vorschläge vorlegen, die geeignet sind, den Lauf der Debatten zu beschleunigen.
4. Bei jedem Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss der zu prüfende Text klar und genau formuliert sein.
5. (1) Der Präsident der Konferenz oder der Präsident des zuständigen Ausschusses oder Unterausschusses oder der zuständigen Arbeitsgruppe entscheidet in jedem einzelnen Fall, ob ein während der Sitzung vorgelegter Vorschlag oder Änderungsvorschlag mündlich bekannt gegeben werden kann oder ob er – zwecks Veröffentlichung und Verteilung nach Nummer 374 – schriftlich eingereicht werden muss.
(2) Im Allgemeinen ist der Text jedes wichtigen Vorschlags, über den abgestimmt werden muss, in den Arbeitssprachen der Konferenz so rechtzeitig zu verteilen, dass er noch vor der Diskussion geprüft werden kann.
(3) Ausserdem leitet der Präsident der Konferenz die in Nummer 374 bezeichneten Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die er erhält, je nach Fall den zuständigen Ausschüssen oder dem Plenum zu.
6. Jede berechtigte Person darf jeden von ihr während der Konferenz eingereichten Vorschlag oder Änderungsvorschlag in der Plenarsitzung vorlesen oder verlangen, dass er vorgelesen wird, und darf ihn begründen.
10. Voraussetzungen für die Behandlung eines Vorschlags oder Änderungsvorschlags und für die Beschlussfassung oder Abstimmung hierüber
1. Ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag darf nur dann zur Diskussion gestellt werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er behandelt werden soll, von mindestens einer anderen Delegation unterstützt wird.
2. Jeder ordnungsgemäss unterstützte Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss zur Behandlung und anschliessend zur Beschlussfassung, gegebenenfalls durch eine Abstimmung, vorgelegt werden.
11. Nichtbehandelte oder zurückgestellte Vorschläge oder Änderungsvorschläge
Wenn ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag nicht behandelt oder seine Behandlung zurückgestellt worden ist, ist es Sache der Delegation, die diesen Vorschlag oder Änderungsvorschlag vorgelegt hat, dafür zu sorgen, dass er später behandelt wird.
12. Ablauf der Debatten in der Plenarsitzung
12.1 Beschlussfähigkeit
Damit in einer Plenarsitzung eine gültige Abstimmung stattfinden kann, muss mehr als die Hälfte der bei der Konferenz akkreditierten stimmberechtigten Delegationen in der Sitzung anwesend oder vertreten sein.
12.2 Diskussionsordnung
(1) Jeder, der das Wort ergreifen will, darf erst dann sprechen, wenn der Präsident ihm die Erlaubnis erteilt hat. Im Allgemeinen gibt er zunächst an, in welcher Eigenschaft er spricht.
(2) Jeder, der das Wort hat, muss langsam und deutlich sprechen, die Wörter gut voneinander trennen und die nötigen Pausen einlegen, damit alle Anwesenden seine Ausführungen richtig erfassen können.
12.3 Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung
(1) Während der Debatten darf eine Delegation, sobald sie es für angebracht hält, einen Antrag oder eine Frage zur Geschäftsordnung stellen, über die der Präsident sogleich entsprechend dieser Geschäftsordnung entscheiden muss. Jede Delegation darf die Entscheidung des Präsidenten anfechten; diese bleibt jedoch in vollem Umfang gültig, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen dagegen ist.
(2) Die Delegation, die einen Antrag zur Geschäftsordnung stellt, darf dabei die zur Diskussion stehende Angelegenheit sachlich nicht behandeln.
12.4 Rangordnung der Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung
Für die Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung, von denen in Nummer 388 die Rede ist, gilt folgende Rangordnung:
a) alle Fragen zur Geschäftsordnung, die sich auf die Anwendung dieser Geschäftsordnung einschliesslich der Abstimmungsverfahren beziehen;
b) Unterbrechung der Sitzung;
c) Aufhebung der Sitzung;
d) Vertagung der Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit;
e) Schliessung der Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit;
f) alle anderen Anträge oder Fragen zur Geschäftsordnung, die gestellt werden könnten; ihre Rangordnung wird vom Präsidenten festgesetzt.
12.5 Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation unter Angabe der Gründe den Antrag stellen, die Sitzung zu unter­brechen oder aufzuheben. Wenn ein solcher Antrag unterstützt wird, erhalten zwei Redner, die sich gegen den Antrag aussprechen, allein zu dieser Frage das Wort; danach wird über den Antrag abgestimmt.
12.6 Antrag auf Vertagung der Debatte
Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation den Antrag stellen, die Debatte um eine bestimmte Zeit zu vertagen. Falls ein solcher Antrag Gegenstand einer Diskussion ist, dürfen sich an dieser ausser dem Antragsteller nur drei Redner beteiligen, und zwar einer von ihnen zugunsten und zwei zuungunsten des Antrags; danach wird über den Antrag abgestimmt.
12.7 Antrag auf Schliessung der Debatte
Eine Delegation kann jederzeit den Antrag stellen, die Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit zu schliessen. In diesem Fall wird das Wort nur zwei Rednern erteilt, die sich gegen den Antrag aussprechen; danach wird über diesen Antrag abgestimmt. Falls der Antrag angenommen wird, verlangt der Präsident sofort, dass über die zur Diskussion stehende Angelegenheit abgestimmt wird.
12.8 Beschränkung der Ausführungen
(1) Das Plenum kann unter Umständen die Redezeit und die Zahl der Wortmeldungen zu einem bestimmten Gegenstand je Delegation beschränken.
(2) In Verfahrensfragen jedoch beschränkt der Präsident die Dauer der Ausführungen jedes Redners auf höchstens sechs Minuten.
(3) Überschreitet ein Redner die ihm gewährte Redezeit, so setzt der Präsident die Versammlung hiervon in Kenntnis und bittet den Redner, seine Ausführungen in Kürze zu beenden.
12.9 Schliessung der Rednerliste
(1) Während einer Debatte kann der Präsident die Rednerliste verlesen; er fügt ihr die Namen der Delegationen hinzu, die den Wunsch äussern, das Wort zu ergreifen, und kann hierauf mit Zustimmung der Versammlung die Liste für geschlossen erklären. Der Präsident darf jedoch, wenn er es für angebracht hält, ausnahmsweise zulassen, dass auf jede vorangegangene Ausführung auch noch nach Schliessung der Liste geantwortet wird.
(2) Wenn die Rednerliste erschöpft ist, erklärt der Präsident die Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit für geschlossen.
12.10 Zuständigkeitsfragen
Möglicherweise auftretende Zuständigkeitsfragen müssen geregelt werden, bevor über die sachliche Seite der zur Diskussion stehenden Angelegenheit abgestimmt wird.
12.11 Zurückziehung und Wiederaufnahme eines Antrags
Ein Antragsteller darf seinen Antrag zurückziehen, solange noch nicht über ihn abgestimmt worden ist. Jeder Antrag, der, geändert oder nicht, zurückgezogen worden ist, darf von jeder Delegation, die einen Änderungsantrag gestellt hat, oder von jeder anderen Delegation von neuem vorgelegt oder wiederaufgenommen werden.
13. Stimmrecht
1. Die Delegation eines Mitglieds der Union, die von diesem für die Teilnahme an der Konferenz ordnungsgemäss akkreditiert ist, hat nach Artikel 3 der Konstitution in allen Sitzungen der Konferenz das Recht auf eine Stimme.
2. Die Delegation eines Mitglieds der Union übt ihr Stimmrecht unter den in Artikel 31 dieser Konvention festgelegten Bedingungen aus.
3. Wird ein Mitglied der Union bei einer Funkversammlung, einer weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben, vorbehaltlich der Nummer 239 dieser Konvention, die Vertreter der anerkannten Betriebs­unternehmen des betreffenden Mitglieds ungeachtet ihrer Zahl ins­gesamt Anspruch auf nur eine Stimme. Die Bestimmungen der Nummern 335 bis 338 dieser Konvention über die Vollmachtsüber­tragungen gelten auch für die vorgenannten Konferenzen.
14. Abstimmung
14.1 Definition des Begriffs «Mehrheit»
(1) Die Mehrheit wird gebildet aus mehr als der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Delegationen.
(2) Die Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmen nicht berücksichtigt.
(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag oder Änderungsvorschlag als abgelehnt.
(4) Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung gilt als «anwesende und abstimmende Delegation» jede Delegation, die sich für oder gegen einen Vorschlag ausspricht.
14.2 Nichtteilnahme an der Abstimmung
Die anwesenden Delegationen, die sich an einer bestimmten Abstimmung nicht beteiligen oder ausdrücklich erklären, dass sie nicht daran teilnehmen wollen, gelten hinsichtlich der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Sinne der Nummer 385 dieser Konvention nicht als abwesend und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Nummer 416 nicht als Delegationen, die sich der Stimme enthalten haben.
14.3 Qualifizierte Mehrheit
Im Fall der Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Union gilt die in Artikel 2 der Konstitution festgesetzte Mehrheit.
14.4 Stimmenthaltungen von mehr als fünfzig vom Hundert
Wenn die Zahl der Stimmenthaltungen die Hälfte der abgegebenen Stimmen (für, gegen, Enthaltungen) übersteigt, wird die Behandlung der zur Diskussion stehenden Angelegenheit auf eine spätere Sitzung verschoben, in der die Stimmenthaltungen nicht mehr berücksichtigt werden.
14.5 Abstimmungsverfahren
(1) Es wird wie folgt abgestimmt:
a) im allgemeinen durch Handzeichen, es sei denn, dass eine Abstimmung durch Namensaufruf nach Buchstabe b oder eine geheime Abstimmung nach Buchstabe c verlangt worden ist;
b) durch Namensaufruf, der in alphabetischer Reihenfolge der französischen Namen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erfolgt, 1. wenn mindestens zwei der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen und wenn eine geheime Abstimmung nach Buchstabe c nicht verlangt worden ist, oder
2. wenn sich bei einer Abstimmung nach Buchstabe a keine eindeutige Mehrheit ergibt;
c) durch geheime Abstimmung, wenn mindestens fünf der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen.
(2) Vor Beginn der Abstimmung prüft der Präsident jeden Antrag bezüglich des Abstimmungsmodus; dann gibt er offiziell das anzuwendende Abstimmungsverfahren und die zur Abstimmung gestellte Frage bekannt. Anschliessend erklärt er die Abstimmung für eröffnet und teilt nach ihrer Beendigung die Abstimmungsergebnisse mit.
(3) Bei geheimer Abstimmung trifft das Sekretariat sogleich die geeigneten Vorkehrungen zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses.
(4) Die Abstimmung kann mit Hilfe eines elektronischen Systems durchgeführt werden, wenn ein geeignetes System verfügbar ist und die Konferenz dies beschliesst.
14.6 Verbot der Unterbrechung einer bereits begonnenen Abstimmung
Eine bereits begonnene Abstimmung darf von keiner Delegation unterbrochen werden, es sei denn, dass es sich um einen Antrag zur Geschäftsordnung handelt, der sich auf die Abwicklung der Abstimmung bezieht. Dieser Antrag zur Geschäftsordnung darf keinen Vorschlag enthalten, der eine Änderung der laufenden Abstimmung oder eine Änderung des Inhalts der zur Abstimmung gestellten Frage zur Folge hat. Die Abstimmung beginnt damit, dass der Präsident diese als eröffnet erklärt, und endet damit, dass er deren Ergebnisse mitteilt.
14.7 Erklärung zur Abstimmung
Der Präsident erteilt den Delegationen das Wort, die nach der Abstimmung eine Erklärung zu ihrer Stimmabgabe abzugeben wünschen.
14.8 Abstimmung über die einzelnen Teile eines Vorschlags
(1) Ein Vorschlag wird unterteilt, und über seine einzelnen Teile wird getrennt abgestimmt, wenn sein Verfasser es beantragt oder wenn die Versammlung es für zweckmässig hält oder wenn der Präsident es mit Zustimmung des Verfassers vorschlägt. Die angenommenen Teile des Vorschlags werden dann als ein Ganzes zur Abstimmung gebracht.
(2) Wenn alle Teile eines Vorschlags abgelehnt werden, gilt der Vorschlag selbst als abgelehnt.
14.9 Abstimmungsordnung bei Vorschlägen, die ein und dieselbe Angelegenheit betreffen
(1) Behandeln mehrere Vorschläge ein und dieselbe Angelegenheit, so wird über die einzelnen Vorschläge in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie eingereicht worden sind, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.
(2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die Versammlung darüber, ob über den nächsten Vorschlag abgestimmt werden soll oder nicht.
14.10 Änderungsvorschläge
(1) Als Änderungsvorschlag gilt jeder Vorschlag, der nur eine Streichung, eine Hinzufügung zu einem Teil des ursprünglichen Vorschlags oder die Revision eines Teils dieses Vorschlags vorsieht.
(2) Nimmt eine Delegation einen Änderungsvorschlag zu einem von ihr eingereichten Vorschlag an, so wird die Änderung sogleich in den ursprünglichen Wortlaut des Vorschlags eingearbeitet.
(3) Ein Vorschlag, der eine Änderung vorsieht, gilt nicht als Änderungsvorschlag, wenn die Versammlung der Ansicht ist, dass er mit dem ursprünglichen Vorschlag unvereinbar ist.
14.11 Abstimmung über Änderungsvorschläge
(1) Wird zu einem Vorschlag ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über diesen Änderungsvorschlag abgestimmt.
(2) Wird zu einem Vorschlag mehr als ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über denjenigen Änderungsvorschlag abgestimmt, der am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht. Wenn dieser Änderungsvorschlag keine Stimmenmehrheit erhält, wird hiernach unter den verbleibenden Änderungsvorschlägen über denjenigen abgestimmt, der dann noch am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht, und so fort, bis einer der Änderungsvorschläge die Stimmenmehrheit erhält; wenn alle Änderungsvorschläge behandelt worden sind, ohne dass für einen eine Mehrheit zustande gekommen ist, wird über den nicht geänderten ursprünglichen Vorschlag abgestimmt.
(3) Wenn ein oder mehrere Änderungsvorschläge angenommen werden, wird über den geänderten Vorschlag selbst abgestimmt.
14.12 Wiederholung einer Abstimmung
(1) In den Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen einer Konferenz oder einer Tagung darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag, über den bereits durch Abstimmung in einem der Ausschüsse oder Unterausschüsse oder in einer der Arbeitsgruppen entschieden worden ist, in demselben Ausschuss oder Unterausschuss oder in derselben Arbeitsgruppe nicht erneut abgestimmt werden. Diese Bestimmung gilt unabhängig vom gewählten Abstimmungsverfahren.
(2) In den Plenarsitzungen darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag nicht erneut abgestimmt werden, es sei denn, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder stellt einen entsprechenden Antrag;
b) der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung wird frühestens einen vollen Tag nach der Abstimmung gestellt.
15. Ablauf der Debatten und Abstimmungsverfahren in Ausschüssen und Unterausschüssen
1. Die Aufgaben der Präsidenten der Ausschüsse und Unterausschüsse entsprechen denen, die nach Abschnitt 3 dieser Geschäftsordnung dem Präsidenten der Konferenz zufallen.
2. Die für den Ablauf der Debatten in einer Plenarsitzung geltenden Bestimmungen, die in Abschnitt 12 dieser Geschäftsordnung fest­gelegt sind, sind auch auf die Debatten der Ausschüsse und Unter­ausschüsse anwendbar, ausser in Bezug auf die Beschlussfähigkeit.
3. Die Bestimmungen des Abschnitts 14 dieser Geschäftsordnung gelten auch für die Abstimmungen in den Ausschüssen und Unterausschüssen.
16. Vorbehalte
1. Im Allgemeinen sollen sich die Delegationen, deren Auffassung von den übrigen Delegationen nicht geteilt wird, nach Möglichkeit bemühen, sich der Ansicht der Mehrheit anzuschliessen.
2. Wenn jedoch eine Delegation glaubt, dass irgendein Beschluss ihre Regierung daran hindern könnte, die Verbindlichkeit von Änderungsvorschlägen zur Konstitution oder zu dieser Konvention oder aber die Verbindlichkeit der revidierten Vollzugsordnungen anzuerkennen, kann sie vorläufige oder endgültige Vorbehalte gegen diesen Beschluss machen; solche Vorbehalte können auch von einer Delegation im Namen eines Mitglieds gemacht werden, das an der Konferenz nicht teilnimmt und das nach Artikel 31 dieser Konvention dieser Delegation zur Unterzeichnung der Schlussakten eine Vollmacht erteilt hat.
17. Protokolle der Plenarsitzungen
1. Die Protokolle der Plenarsitzungen werden vom Sekretariat der Konferenz angefertigt, welches sie so früh wie möglich, auf alle Fälle aber spätestens fünf Werktage nach jeder Sitzung, an die Delegationen verteilt.
2. Wenn die Protokolle verteilt sind, können die Delegationen beim Sekretariat der Konferenz schriftlich die Berichtigungen einreichen, die sie für gerechtfertigt halten; dies muss so bald wie möglich geschehen; das hindert die Delegationen jedoch nicht, in der Sitzung, in der die Protokolle genehmigt werden, Änderungen mündlich vorzutragen.
3. (1) In der Regel enthalten die Protokolle nur die Vorschläge und Beschlüsse mit den wichtigsten der sie stützenden Argumente in möglichst kurzgefasster Form.
(2) Dennoch darf jede Delegation verlangen, dass jegliche von ihr während der Debatten abgegebene Erklärung zusammengefasst oder im vollen Wortlaut in das Protokoll aufgenommen wird. Sie muss dies dann in der Regel zu Beginn ihrer Ausführungen ankündigen, um die Arbeit der Berichterstatter zu erleichtern. Sie muss ferner dem Sekretariat der Konferenz den entsprechenden Wortlaut binnen zwei Stunden nach Schliessung der Sitzung liefern.
4. Von der in Nummer 450 eingeräumten Möglichkeit, die Erklärungen in die Protokolle aufnehmen zu lassen, soll indessen nur sparsam Gebrauch gemacht werden.
18. Berichte der Ausschüsse und Unterausschüsse
1. (1) Die Diskussionsergebnisse der Ausschüsse und Unterausschüsse werden sitzungsweise in Berichten zusammengefasst, die vom Sekretariat der Konferenz angefertigt und spätestens fünf Werktage nach jeder Sitzung an die Delegationen verteilt werden. In den Berichten werden die wesentlichen Punkte der Diskussionen sowie die verschiedenen Auffassungen, die festzuhalten angebracht ist, und die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus der gesamten Debatte ergeben, klar herausgestellt.
(2) Dennoch hat jede Delegation auch das Recht, von der in Nummer 450 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.
(3) Von der in Nummer 453 eingeräumten Möglichkeit soll in­dessen nur sparsam Gebrauch gemacht werden.
2. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können, wenn sie es für erforderlich halten, Teilberichte fertigen und, wenn die Umstände es erlauben, am Ende ihrer Arbeiten einen Schlussbericht vorlegen, in dem sie die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus den ihnen übertragenen Untersuchungen ergeben haben, kurz zusammenfassen.
19. Genehmigung der Sitzungsprotokolle und Berichte
1. (1) Im Allgemeinen fragt der Präsident zu Beginn jeder Plenarsitzung oder jeder Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses, ob die Delegationen zu dem Protokoll oder, wenn es sich um einen Ausschuss oder Unterausschuss handelt, zu dem Bericht über die vorangegangene Sitzung Bemerkungen zu machen haben. Die Sitzungsprotokolle oder Berichte gelten als genehmigt, wenn dem Sekretariat keine Berichtigung mitgeteilt worden ist und wenn kein mündlicher Einspruch erhoben wird. Andernfalls wird das Sitzungsprotokoll oder der Bericht in der erforderlichen Weise berichtigt.
(2) Jeder Teilbericht oder Schlussbericht muss von dem betreffenden Ausschuss oder Unterausschuss genehmigt werden.
2. (1) Die Protokolle der letzten Plenarsitzungen werden vom Präsidenten geprüft und genehmigt.
(2) Die Berichte über die letzten Sitzungen eines Ausschusses oder Unterausschusses werden vom Präsidenten dieses Ausschusses oder Unterausschusses geprüft und genehmigt.
20. Nummerierung
1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Absätze derjenigen Textteile, die einer Revision unterliegen, werden bis zur ersten Lesung in der Plenarsitzung beibehalten. Die hinzugefügten Textteile erhalten vorläufig die Nummer des letzten vorangehenden Absatzes des ursprünglichen Textes, der die Buchstaben «A», «B» usw. hinzugefügt werden.
2. Die endgültige Nummerierung der in erster Lesung angenommenen Kapitel, Artikel und Absätze ist in der Regel Aufgabe des Redaktionsausschusses, kann jedoch auf Beschluss des Plenums dem General­sekretär übertragen werden.
21. Endgültige Genehmigung
Die Texte der Schlussakten einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste gelten als endgültig, wenn sie in zweiter Lesung vom Plenum genehmigt worden sind.
22. Unterschrift
Die Texte der Schlussakten werden, sobald sie von den in Nummer 462 erwähnten Konferenzen genehmigt sind, den Delegierten, die mit den in Artikel 31 dieser Konvention beschriebenen Vollmachten ausgestattet sind, zur Unterschrift vorgelegt, und zwar in der alpha­betischen Reihenfolge der französischen Namen der Mitglieder.
23. Beziehungen zu Presse und Öffentlichkeit
1. Amtliche Kommuniqués über die Arbeiten der Konferenz dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten der Konferenz an die Presse gegeben werden.
2. Presse und Öffentlichkeit dürfen, soweit dies durchführbar ist, an den Konferenzen teilnehmen; dabei sind die Richtlinien zu beachten, die bei der in Nummer 342 erwähnten Sitzung der Delegationschefs angenommen wurden, sowie die vom Generalsekretär getroffenen praktischen Vorkehrungen. Die Anwesenheit von Presse und Öffentlichkeit darf in keinem Fall zu Störungen des reibungslosen Arbeits­ablaufs einer Sitzung führen.
3. Zu den anderen Tagungen der Union sind Presse und Öffentlichkeit nicht zugelassen, es sei denn, dass die Teilnehmer an der betreffenden Tagung anders entscheiden.
24. Gebührenfreiheit
Für die Dauer der Konferenz geniessen die Mitglieder der Delegationen, die Vertreter der Mitglieder im Rat, die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses, die an der Konferenz teilnehmenden hohen Beamten des Generalsekretariats und die Sektoren der Union und das zur Konferenz abgeordnete Personal des Sekretariats der Union Gebührenfreiheit im Post‑, Telegramm‑, Telefon‑ und Telexverkehr in dem Umfang, über den sich die gastgebende Regierung in dieser Hinsicht mit den übrigen Regierungen und den betreffenden anerkannten Betriebsunternehmen einigen konnte.

Kapitel IV Andere Bestimmungen

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Art. 33 Finanzen
1. (1) Jedes Mitglied wählt seine Beitragsklasse nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Konstitution nach folgender Tabelle:

Klasse von 40 Einheiten

Klasse von 35 Einheiten

Klasse von 30 Einheiten

Klasse von 28 Einheiten

Klasse von 25 Einheiten

Klasse von 23 Einheiten

Klasse von 20 Einheiten

Klasse von 18 Einheiten

Klasse von 15 Einheiten

Klasse von 13 Einheiten

Klasse von 10 Einheiten

Klasse von 8 Einheiten

Klasse von 5 Einheiten

Klasse von 4 Einheiten

Klasse von 3 Einheiten

Klasse von 2 Einheiten

Klasse von 1 ½ Einheiten

Klasse von 1 Einheit

Klasse von ½ Einheit

Klasse von ¼ Einheit

Klasse von ¹/8 Einheit*

Klasse von ¹/16 Einheit*

* Für diejenigen Länder, welche von der Organisation der Vereinten Nationen als die am wenigsten entwickelten Länder eingestuft werden, und für andere, vom Rat bestimmte Mitglieder.)
(2) Anstelle der in Nummer 468 genannten Beitragsklassen kann jedes Mitglied eine Anzahl von Beitragseinheiten wählen, die 40 Einheiten übersteigt.
(3) Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern der Union bekannt, für welche Beitragsklasse jedes Mitglied sich entschieden hat.
(4) Die Mitglieder können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.
2. (1) Jedes neue Mitglied entrichtet für das Jahr seines Beitritts einem vom ersten Tag des Monats seines Beitritts an berechneten Beitrag.
(2) Kündigt ein Mitglied die Konstitution und diese Konvention, so muss es den Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, entrichten.
3. Die geschuldeten Summen werden vom Beginn eines jeden Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinssatz wird für die ersten sechs Monate auf 3 % (drei vom Hundert) jährlich und vom Anfang des siebenten Monats an auf 6 % (sechs vom Hundert) jährlich fest­gesetzt.
4. Die folgenden Bestimmungen betreffen die Beiträge der in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention erwähnten Organisationen und der nach Artikel 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten der Union zugelassenen Gremien.
5.¹⁵ Die in Nummer 259 bis 262 dieser Konvention erwähnten Organisationen sowie andere internationale Organisationen, die an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an den Arbeiten eines Sektors der Union oder an einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste teilnehmen, beteiligen sich nach den Nummern 479 bis 481, je nach Fall, an den Ausgaben dieser Konferenz oder dieses Sektors, es sei denn, dass sie hiervon unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden sind.
6. Ein Gremium oder eine Organisation, das bzw. die auf den in Nummer 237 dieser Konvention erwähnten Listen steht, beteiligt sich nach den Nummern 479 und 480 an den Ausgaben des Sektors.
7. Ein Gremium oder eine Organisation, das bzw. die auf den in Nummer 237 dieser Konvention erwähnten Listen steht und an einer Funkkonferenz, einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste oder an einer Konferenz oder Versammlung eines Sektors, in dem es bzw. sie nicht Mitglied ist, teilnimmt, beteiligt sich nach den Nummern 479 und 481 an den Ausgaben dieser Konferenz oder Versammlung.
8. Die in den Nummern 476, 477 und 478 erwähnten Beiträge beruhen auf der freien Wahl einer Beitragsklasse aus der Tabelle in Nummer 468, mit Ausnahme der den Mitgliedern der Union vorbehaltenen Klassen von ¼, ¹/8 und ¹/16 Einheit (diese Ausnahme gilt nicht für den Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens); die gewählte Beitragsklasse wird dem Generalsekretär mitgeteilt; jedes Gremium und jede Organisation kann jederzeit eine höhere als die zuvor von ihr angenommene Beitragsklasse wählen.
9. Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben jedes betroffenen Sektors wird auf ¹/5 der Beitragseinheit der Mitglieder der Union festgesetzt. Diese Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden nach Nummer 474 verzinst.
10. Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben einer Konferenz oder einer Versammlung wird festgesetzt, indem der Gesamtbetrag des Budgets der betreffenden Konferenz oder Versammlung dividiert wird durch die Gesamtzahl der Einheiten, die von den Mitgliedern als ihr Beitrag zu den Ausgaben der Union gezahlt werden. Die Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden vom 60. Tag nach Absendung der Rechnungen an zu den in Nummer 474 festgelegten Sätzen verzinst.
11. Die Zahl der Beitragseinheiten kann nur nach den in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Konstitution dargelegten Grundsätzen vermindert werden.
12. Wird die Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors gekündigt oder wird diese Teilnahme beendigt (s. Nummer 240 dieser Konvention), so muss der Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, oder des Monats, in dem die Teilnahme beendigt wird, entrichtet werden.
13. Der Verkaufspreis für Veröffentlichungen wird vom Generalsekretär festgesetzt, wobei er dafür sorgt, dass im Allgemeinen die Kosten für die Reproduktion und die Verteilung gedeckt werden.
14. Die Union unterhält einen Reservefonds als Betriebskapital, der es ermöglicht, die unerlässlichen Ausgaben zu decken und ausreichende Bargeldreserven zu halten, damit die Aufnahme von Darlehen möglichst vermieden wird. Der Rat setzt jährlich den Betrag des Reservefonds entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf fest. Am Ende jedes Budgetzeitraums von zwei Jahren werden alle Budgetmittel, die nicht ausgegeben oder investiert worden sind, im Reservefonds angelegt. Weitere Einzelheiten über diesen Reservefonds sind in den Finanz­vorschriften enthalten.
15.¹⁶ (1) Der Generalsekretär darf im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss freiwillige Beiträge in Form von Geld oder Sachleistungen annehmen, unter dem Vorbehalt, dass die an diese Beiträge geknüpften Bedingungen gegebenenfalls mit dem Zweck und den Programmen der Union sowie mit den Finanzvorschriften in Einklang stehen, wobei in den Finanzvorschriften besondere Bestimmungen über die Annahme und die Verwendung dieser freiwilligen Beiträge enthalten sein müssen.
(2) Der Generalsekretär gibt dem Rat Rechenschaft über diese freiwilligen Beiträge im Finanzbericht und in einem Dokument, in dem kurz über die Herkunft und die vorgeschlagene Verwendung jedes einzelnen dieser Beiträge sowie über die getroffenen Massnahmen berichtet wird.
¹⁵ Es wurde lediglich die Nummerierung der Absätze der Nummern 476‑486 der Konvention geändert (Kyoto, 1994). Der so geänderte Text wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.
¹⁶ Es wurde lediglich die Nummerierung der Absätze der Nummern 476‑486 der Konvention geändert (Kyoto, 1994). Der so geänderte Text wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.

488

489

Art. 34 Verantwortlichkeit der Konferenzen im finanziellen Bereich
1. Bevor die Konferenzen der Union Vorschläge annehmen oder Beschlüsse fassen, die finanzielle Auswirkungen haben, berücksichtigen sie alle Budgetansätze der Union, um sicherzustellen, dass diese Vorschläge oder Beschlüsse keine Ausgaben nach sich ziehen, welche die Mittel übersteigen, die der Rat genehmigen darf.
2. Beschlüsse einer Konferenz werden dann nicht wirksam, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass die Ausgaben höher sind als die Mittel, die der Rat genehmigen darf.

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494

495

Art. 35 Sprachen
1. (1) Bei den Konferenzen und Tagungen der Union dürfen andere als die in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen verwendet werden,
a) wenn an den Generalsekretär oder den Direktor des betreffenden Büros der Antrag gestellt wird, für die mündliche oder schriftliche Verwendung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen zu sorgen, vorausgesetzt, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von den Mitgliedern getragen werden, die diesen Antrag gestellt oder unterstützt haben;
b) wenn eine Delegation auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus ihrer eigenen Sprache in irgendeine der in der einschlägigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen sorgt.
(2) In dem in Nummer 491 vorgesehenen Fall entspricht der Generalsekretär oder der Direktor des betreffenden Büros nach Möglichkeit diesem Antrag, nachdem er von den betreffenden Mitgliedern die Zusicherung erhalten hat, dass sie der Union die entstehenden Kosten ordnungsgemäss erstatten.
(3) In dem in Nummer 492 vorgesehenen Fall kann die betreffende Delegation ausserdem, wenn sie es wünscht, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus einer der in der einschlägigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen in ihre eigene Sprache sorgen.
2. Alle in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution erwähnten Dokumente dürfen in einer anderen als den dort vorgesehenen Sprachen unter der Bedingung veröffentlicht werden, dass die Mitglieder, die dies beantragen, sich verpflichten, die gesamten für die Übersetzung und Veröffentlichung entstehenden Kosten zu tragen.

Kapitel V Verschiedene Bestimmungen über den Betrieb der Fernmeldedienste

496

Art. 36 Gebühren und Gebührenfreiheit
Die Bestimmungen über die Fernmeldegebühren und die verschiedenen Fälle, in denen Gebührenfreiheit gewährt wird, sind in den Vollzugsordnungen niedergelegt.

497

498

499

Art. 37 Aufstellung und Begleichung von Rechnungen
1. Die Begleichung internationaler Rechnungen gilt als laufende Transaktion und wird in Übereinstimmung mit den laufenden internationalen Verpflichtungen der beteiligten Mitglieder erledigt, wenn deren Regierungen diesbezügliche Abmachungen getroffen haben. Wenn Abmachungen dieser Art oder nach Artikel 42 der Konstitution getroffene besondere Vereinbarungen nicht bestehen, wird diese Begleichung nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen durchgeführt.
2. Die Verwaltungen der Mitglieder und die anerkannten Betriebsunternehmen, die internationale Fernmeldedienste wahrnehmen, müssen sich über den Betrag ihrer Zahlungsverpflichtungen und ‑forderungen einigen.
3. Die Rechnungen, die sich auf die in Nummer 498 erwähnten Zahlungsverpflichtungen und ‑forderungen beziehen, werden nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen aufgestellt, wenn nicht zwischen den beteiligten Parteien besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.

500

Art. 38 Währungseinheit
Wenn keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern bestehen, wird bei der Festsetzung der Abrechnungsgebühren für die internationalen Fernmeldedienste und der Aufstellung der internationalen Rechnungen als Währungseinheit
– entweder die Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds
– oder der Goldfranken
verwendet, wie sie in den Vollzugsordnungen näher bestimmt sind. Die Durchführungsbestimmungen sind in Anhang 1 der Vollzugs­ordnung für internationale Fernmeldedienste enthalten.

501

502

503

Art. 39 Gegenseitiger Verkehr
1. Die Funkstellen des mobilen Funkdienstes sind verpflichtet, im Rahmen ihrer normalen Aufgaben ohne Rücksicht auf das von ihnen benutzte Funksystem Funknachrichten gegenseitig auszutauschen.
2. Die Bestimmungen der Nummer 501 sollen jedoch den Fortschritt der Wissenschaft nicht hemmen; sie stehen daher der Verwendung eines Funksystems nicht entgegen, das den Verkehr mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann, vorausgesetzt, dass dieses Unvermögen auf der Eigenart dieses Systems beruht und nicht etwa auf der Verwendung von Vorrichtungen, deren einziger Zweck eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs ist.
3. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer 501 kann eine Funkstelle einem eingeschränkten internationalen Fernmeldedienst zugeordnet werden, wenn der Zweck dieses Dienstes oder andere von dem benutzten System unabhängige Umstände es verlangen.

504

505

506

Art. 40 Geheime Sprache
1. Staats‑ und Diensttelegramme dürfen in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache abgefasst werden.
2. Privattelegramme in geheimer Sprache dürfen im Verkehr zwischen allen Mitgliedern zugelassen werden, mit Ausnahme der Mitglieder, die über den Generalsekretär im Voraus bekannt gegeben haben, dass sie für diese Telegrammart die geheime Sprache nicht zulassen.
3. Die Mitglieder, die abgehende oder ankommende Privattelegramme in geheimer Sprache für ihr eigenes Hoheitsgebiet nicht zulassen, müssen solche Telegramme im Durchgang zulassen, es sei denn, der Dienst wäre nach Artikel 35 der Konstitution eingestellt worden.

Kapitel VI Schiedsgerichtsbarkeit und Änderung der Konvention

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Art. 41 Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren (s. Artikel 56 der Konstitution)
1. Die Partei, die ein Schiedsgericht in Anspruch nehmen will, leitet das Verfahren ein, indem sie dies der anderen Partei mitteilt.
2. Die Parteien entscheiden im gegenseitigen Einverständnis, ob das Schiedsrichteramt Personen, Verwaltungen oder Regierungen zu übertragen ist. Das Schiedsrichteramt wird Regierungen übertragen, wenn sich die Parteien nicht binnen eines Monats, von dem Tag an gerechnet, an dem die Absicht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen, mitgeteilt worden ist, über diesen Punkt geeinigt haben.
3. Wenn das Schiedsrichteramt Personen übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder Staatsangehörige eines Staats sein, der in dem Streitfall Partei ist, noch dürfen sie ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten haben oder in ihren Diensten stehen.
4. Wenn das Schiedsrichteramt Regierungen oder Verwaltungen dieser Regierungen übertragen wird, müssen diese unter den Mitgliedern ausgewählt werden, die nicht in den Streitfall verwickelt, jedoch Vertragsparteien des Abkommens sind, dessen Anwendung den Streitfall verursacht hat.
5. Jede der beiden streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter binnen dreier Monate nach Eingang der Mitteilung darüber, dass die Absicht besteht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen.¹⁷
6. Wenn mehr als zwei Parteien in den Streitfall verwickelt sind, benennt jede der beiden Gruppen von Parteien, die in dem Streitfall gemeinsame Belange haben, einen Schiedsrichter nach dem in den Nummern 510 und 511 vorgesehenen Verfahren.
7. Die beiden so benannten Schiedsrichter benennen in gegenseitigem Einverständnis einen dritten Schiedsrichter; dieser muss, wenn die beiden ersten Schiedsrichter nicht Regierungen oder Verwaltungen, sondern Personen sind, den in Nummer 509 festgelegten Bestimmungen entsprechen und ferner eine andere Staatsangehörigkeit als die beiden anderen haben. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so schlägt jeder Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor, der an dem Streitfall in keiner Weise beteiligt ist. Der Generalsekretär bestimmt dann den dritten Schiedsrichter durch das Los.
8. Die streitenden Parteien können übereinkommen, dass sie ihren Streitfall von nur einem Schiedsrichter beilegen lassen, der in gegenseitigem Einverständnis benannt wird; sie können auch je einen Schiedsrichter benennen und den Generalsekretär bitten, diesen einen Schiedsrichter durch das Los zu bestimmen.
9. Der oder die Schiedsrichter entscheiden nach freiem Ermessen über den Ort der Schiedsgerichtsbarkeit und die auf diese Schiedsgerichtsbarkeit anzuwendenden Verfahrensregeln.
10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters ist endgültig und bindend für die streitenden Parteien. Wenn das Schiedsgericht aus mehreren Schiedsrichtern besteht, ist die Entscheidung, welche die Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit treffen, endgültig und für die Parteien bindend.
11. Jede Partei trägt: die Kosten, die ihr durch die Untersuchung und die Einberufung des Schiedsgerichts entstanden sind. Die nicht von den Parteien selbst verursachten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden gleichmässig auf die streitenden Parteien verteilt.
12. Die Union erteilt alle den Streitfall betreffenden Auskünfte, welche der oder die Schiedsrichter etwa benötigen. Wenn die streitenden Parteien dies vereinbaren, wird die Entscheidung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter dem Generalsekretär für künftige Referenzzwecke mitgeteilt.
¹⁷ Dieser Absatz wurde durch das fakultative Prot. vom 22. Dez. 1992 geändert, dem aber nicht alle Vertragsstaaten der Konv. beigetreten sind (siehe SR 0.193.271 Art. 1).

519

520

521

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528

Art. 42 Bestimmungen zur Änderung dieser Konvention
1. Jedes Mitglied der Union kann einen Änderungsvorschlag zu dieser Konvention einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedern der Union rechtzeitig übermittelt und von ihnen geprüft werden kann, beim Generalsekretär spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretär übermittelt einen solchen Vorschlag allen Mitgliedern der Union so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt.
2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 519 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitglied der Union oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden.
3. In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungs­vorschlags zu dieser Konvention oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind.
4. Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mehr als der Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden.
5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen über Konferenzen und die Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen.
6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konvention treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedern in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde zu dieser Konvention und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen.
7. Ungeachtet der Nummer 524 kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschliessen, dass eine Änderung dieser Konvention erforderlich ist, damit eine Änderung der Konstitution richtig durchgeführt werden kann. In diesem Fall tritt die Änderung der Konvention nicht vor dem Inkrafttreten der Änderung der Konstitution in Kraft.
8. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern die Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde.
9. Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Artikeln 52 und 53 der Konstitution für die geänderte Konvention.
10. Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen¹⁸ registrieren. Nummer 241 der Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde.
¹⁸ SR 0.120

Anlage

Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe

Für die Zwecke der oben genannten Grundsatzdokumente der Union haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung.
Sachverständiger: Eine Person, die entsandt wird von
a) der Regierung oder der Verwaltung ihres Landes oder
b) einem Gremium oder einer Organisation, das bzw. die nach den Bestimmungen des Artikels 19 dieser Konvention zugelassen ist, oder
c) einer internationalen Organisation,
um sich an den Aufgaben der Union zu beteiligen, die in ihre fachliche Zuständigkeit fallen.
Beobachter: Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention entsandt wird von
– der Organisation der Vereinten Nationen, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie‑Organisation, einer regionalen Fernmeldeorganisation oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Satellitensysteme betreibt, um in beratender Eigenschaft an der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz oder an einer Tagung eines Sektors teilzunehmen,
– einer internationalen Organisation, um in beratender Eigenschaft an einer Konferenz oder an einer Tagung eines Sektors teilzunehmen,
– der Regierung eines Mitglieds der Union, um an einer regionalen Konferenz teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
Mobiler Funkdienst: Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen.
Wissenschaftliche Institution oder industrielles Unternehmen: Jede Institution oder jedes Unternehmen, die bzw. das keine staatliche Einrichtung oder Stelle ist und sich mit der Untersuchung von Fernmeldeproblemen und der Planung oder Herstellung von Einrichtungen für Fernmeldedienste beschäftigt.
Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen.
Anmerkung 1: Vereinbarungsgemäss sind Funkwellen elektromagnetische Wellen, deren Frequenzen unterhalb 30 W GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummern 149 bis 154 dieser Konvention umfasst der Begriff «Funkverkehr» auch den Fernmeldeverkehr, der mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen abgewickelt wird, deren Frequenzen oberhalb 3 000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.
Dienstfernmeldeverbindung: Fernmeldeverbindung, die sich auf die internationalen öffentlichen Fernmeldedienste bezieht und hergestellt wird zwischen
– Verwaltungen,
– anerkannten Betriebsunternehmen,
– dem Präsidenten des Rats, dem Generalsekretär, dem Vize­generalsekretär, den Direktoren der Büros, den Mitgliedern des Funkregulierungsausschusses oder sonstigen Vertretern oder beauftragten Beamten der Union einschliesslich der­jenigen, die einen offiziellen Auftrag der Union im Aussendienst erfüllen.
¹⁹ Geändert in Kyoto am 14. Okt. 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.

Geltungsbereich am 17. März 2016 ²⁰

²⁰ AS 2005 1623 , 2007 4215 , 2010 2155 und 2016 1075 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

  5. November

2006

  5. November

2006

Ägypten

15. Mai

1996

15. Mai

1996

Albanien

15. Oktober

1999

15. Oktober

1999

Algerien*

13. August

1996

13. August

1996

Andorra

24. Januar

1994 B

  1. Juli

1994

Angola

10. November

2006 B

10. November

2006

Äquatorialguinea

21. September

2002 B

21. September

2002

Argentinien*

17. November

1997

17. November

1997

Armenien

29. September

1995 B

29. September

1995

Aserbaidschan

  3. August

2000 B

  3. August

2000

Äthiopien*

13. Oktober

1994

13. Oktober

1994

Australien*

29. September

1994

29. September

1994

Bahamas

  4. August

1994

  4. August

1994

Bahrain*

12. Juli

1996

12. Juli

1996

Bangladesch

28. Juli

1994 B

28. Juli

1994

Barbados

28. Juli

1998

28. Juli

1998

Belarus*

15. Juni

1994

  1. Juli

1994

Belgien*

18. August

1997

18. August

1997

Belize

  9. November

1993 B

  1. Juli

1994

Benin*

24. April

1997

24. April

1997

Bhutan

16. April

1996

16. April

1996

Bolivien

30. Dezember

1993 B

  1. Juli

1994

Bosnien und Herzegowina

  2. September

1994 B

  2. September

1994

Botsuana

12. Oktober

1998

12. Oktober

1998

Brasilien

19. Oktober

1998

19. Oktober

1998

Brunei*

20. November

1996

20. November

1996

Bulgarien*

  9. September

1994

  9. September

1994

Burkina Faso*

21. Oktober

1994

21. Oktober

1994

Burundi*

  9. November

1998

  9. November

1998

Chile*

  2. September

1998

  2. September

1998

China*

15. Juli

1997

15. Juli

1997

Hongkong

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Macau

  3. Juli

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

20. August

2002 B

20. August

2002

Côte d’Ivoire*

22. März

1996

22. März

1996

Dänemark*

18. Juni

1993

  1. Juli

1994

Deutschland*

  8. Oktober

1996

  8. Oktober

1996

Dominica

28. Oktober

1996 B

28. Oktober

1996

Dominikanische Republik

23. April

2002 B

23. April

2002

Dschibuti

10. März

1997

10. März

1997

Ecuador

  1. August

1994 B

  1. August

1994

El Salvador

25. Mai

1998

25. Mai

1998

Eritrea

31. Januar

1994 B

  1. Juli

1994

Estland*

23. Januar

1996

23. Januar

1996

Fidschi*

11. Oktober

1998

11. Oktober

1998

Finnland*

30. Mai

1996

30. Mai

1996

Frankreich*

18. Mai

1994

  1. Juli

1994

Gabun*

28. September

1998

28. September

1998

Gambia

  9. Februar

1998

  9. Februar

1998

Georgien

20. Juni

1994 B

  1. Juli

1994

Ghana*

16. Oktober

1998

16. Oktober

1998

Grenada

11. Oktober

2010

11. Oktober

2010

Griechenland*

25. September

1998

25. September

1998

Guatemala

  8. Mai

2000 B

  8. Mai

2000

Guinea*

  5. August

1994

  5. August

1994

Guinea-Bissau

17. Juli

2002 B

17. Juli

2002

Guyana

19. September

1994 B

19. September

1994

Haiti

22. Mai

1995 B

22. Mai

1995

Honduras

23. Juni

2000

23. Juni

2000

Indien*

  3. November

1995

  3. November

1995

Indonesien*

16. April

1996

16. April

1996

Irak

  8. Februar

2006 B

  8. Februar

2006

Iran*

11. Juli

1996

11. Juli

1996

Irland*

16. Oktober

1996

16. Oktober

1996

Island*

17. November

1997

17. November

1997

Israel*

25. August

1994

25. August

1994

Italien*

  3. Mai

1996

  3. Mai

1996

Jamaika

20. Oktober

1998

20. Oktober

1998

Japan*

18. Januar

1995

18. Januar

1995

Jemen*

  5. Oktober

1998

  5. Oktober

1998

Jordanien*

16. Oktober

1995

16. Oktober

1995

Kambodscha

14. August

1997 B

14. August

1997

Kamerun*

18. April

1995

18. April

1995

Kanada*

21. Juni

1993

  1. Juli

1994

Kap Verde

27. April

1998

27. April

1998

Kasachstan

  5. September

1994 B

  5. September

1994

Katar

13. Oktober

1998

13. Oktober

1998

Kenia*

25. August

1994

25. August

1994

Kirgisistan

29. Juni

1994 B

  1. Juli

1994

Kiribati

10. Januar

2007 B

10. Januar

2007

Kolumbien*

  2. April

1997

  2. April

1997

Komoren

11. August

1998

11. August

1998

Kongo (Brazzaville)

  9. August

1994 B

  9. August

1994

Kongo (Kinshasa)

25. März

2009 B

25. März

2009

Korea (Nord-)*

  9. August

1994

  9. August

1994

Korea (Süd-)*

  5. August

1994

  5. August

1994

Kroatien

  3. Juni

1994

  1. Juli

1994

Kuba*

25. November

1996

25. November

1996

Kuwait*

  6. Juni

1997

  6. Juni

1997

Laos

24. Januar

1994 B

  1. Juli

1994

Lesotho*

22. März

2002

22. März

2002

Lettland*

  1. Juni

2001

  1. Juni

2001

Libanon*

  3. August

1998

  3. August

1998

Liberia

  8. Oktober

2008

  8. Oktober

2008

Libyen

10. Juli

2007 B

10. Juli

2007

Liechtenstein*

  2. Januar

1995

  2. Januar

1995

Litauen*

28. März

2000

28. März

2000

Luxemburg*

  5. Februar

1997

  5. Februar

1997

Madagaskar

  3. Juni

1996

  3. Juni

1996

Malawi*

19. Oktober

1998

19. Oktober

1998

Malaysia*

11. April

1994

  1. Juli

1994

Malediven

22. August

1994 B

22. August

1994

Mali

25. April

1995

25. April

1995

Malta*

30. August

1995

30. August

1995

Marokko*

  9. Mai

1996

  9. Mai

1996

Marshallinseln

22. Februar

1996 B

22. Februar

1996

Mauretanien*

30. Juli

1998

30. Juli

1998

Mauritius

  6. Dezember

1993 B

  1. Juli

1994

Mazedonien

11. Juli

1994 B

11. Juli

1994

Mexiko*

27. September

1993

  1. Juli

1994

Mikronesien

  7. August

1995 B

  7. August

1995

Moldau

18. Februar

1997

18. Februar

1997

Monaco*

  5. August

1997

  5. August

1997

Mongolei*

  4. Juni

1997

  4. Juni

1997

Montenegro

21. Juni

2006 B

21. Juni

2006

Mosambik

19. September

1994 B

19. September

1994

Myanmar*

  5. Oktober

1998

  5. Oktober

1998

Namibia*

  4. August

1994 B

  4. August

1994

Nepal

10. November

1997

10. November

1997

Neuseeland*

  6. Dezember

1994

  6. Dezember

1994

Nicaragua

12. Oktober

1998 B

12. Oktober

1998

Niederlande*

13. Juni

1996

13. Juni

1996

Aruba

13. Juni

1996

13. Juni

1996

Curaçao

13. Juni

1996

13. Juni

1996

Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)

13. Juni

1996

13. Juni

1996

Sint Maarten

13. Juni

1996

13. Juni

1996

Niger*

  3. September

1998

  3. September

1998

Nigeria*

24. Dezember

1999

24. Dezember

1999

Norwegen*

15. Juli

1994

15. Juli

1994

Oman*

18. Mai

1994

  1. Juli

1994

Österreich*

23. Oktober

1997

23. Oktober

1997

Pakistan*

  4. November

1997

  4. November

1997

Panama*

13. Juli

1998

13. Juli

1998

Papua-Neuguinea*

10. Mai

1996

10. Mai

1996

Paraguay

26. September

1994 B

26. September

1994

Peru*

30. September

1994 B

30. September

1994

Philippinen*

23. Mai

1996

23. Mai

1996

Polen

17. Oktober

1995

17. Oktober

1995

Portugal*

30. November

1995

30. November

1995

Ruanda

27. Juni

2002 B

27. Juni

2002

Rumänien*

29. November

1993

  1. Juli

1994

Russland*

  1. August

1995

  1. August

1995

Sambia*

12. Oktober

1998

12. Oktober

1998

Samoa

29. August

1994 B

29. August

1994

San Marino

31. August

1994

31. August

1994

São Tomé und Príncipe

15. Juli

1996 B

15. Juli

1996

Saudi-Arabien*

  8. Oktober

1997

  8. Oktober

1997

Schweden*

15. September

1994

15. September

1994

Schweiz*

15. September

1994

15. September

1994

Senegal*

18. November

1994

18. November

1994

Serbien

  1. Juni

2001 B

  1. Juni

2001

Seychellen

17. September

1999 B

17. September

1999

Sierra Leone

26. November

2010 B

26. November

2010

Simbabwe

  5. Dezember

1994

  5. Dezember

1994

Singapur*

  2. Mai

1996

  2. Mai

1996

Slowakei

  1. Juli

1994 B

  1. Juli

1994

Slowenien*

12. Dezember

1994

12. Dezember

1994

Spanien*

15. April

1996

15. April

1996

Sri Lanka*

26. Juli

1996

26. Juli

1996

St. Kitts und Nevis

15. März

2006 B

15. März

2006

St. Lucia

  5. September

1997 B

  5. September

1997

St. Vincent und die Grenadinen

20. September

1994 B

20. September

1994

Südafrika

30. Juni

1994 B

  1. Juli

1994

Sudan*

13. Februar

1997

13. Februar

1997

Südsudan

  3. Oktober

2011 B

  3. Oktober

2011

Suriname*

27. Oktober

1997

27. Oktober

1997

Swasiland*

  5. Oktober

1998

  5. Oktober

1998

Syrien

14. Dezember

1993 B

  1. Juli

1994

Tadschikistan

19. Juli

1994 B

19. Juli

1994

Tansania

16. September

1998

16. September

1998

Thailand*

  3. April

1996

  3. April

1996

Timor-Leste

24. August

2010 B

24. August

2010

Togo

19. September

1994 B

19. September

1994

Tonga

  9. September

1994 B

  9. September

1994

Trinidad und Tobago

20. September

1994 B

20. September

1994

Tschad

25. August

1997

25. August

1997

Tschechische Republik

29. August

1994 B

29. August

1994

Tunesien*

27. Oktober

1997

27. Oktober

1997

Türkei*

  3. Mai

2000

  3. Mai

2000

Turkmenistan

27. April

1994 B

  1. Juli

1994

Tuvalu

15. August

1996 B

15. August

1996

Uganda

27. Juli

1994 B

27. Juli

1994

Ukraine*

  4. August

1994

  4. August

1994

Ungarn*

14. November

1997

14. November

1997

Uruguay*

  1. Oktober

1998

  1. Oktober

1998

Usbekistan

22. September

1994 B

22. September

1994

Vanuatu

13. Oktober

1998 B

13. Oktober

1998

Vatikanstadt*

  3. Mai

1996

  3. Mai

1996

Venezuela*

17. September

1996

17. September

1996

Vereinigte Arabische Emirate*

  2. August

1995

  2. August

1995

Vereinigte Staaten*

26. Oktober

1997

26. Oktober

1997

Vereinigtes Königreich*

27. Juni

1994

  1. Juli

1994

Vietnam*

19. Juni

1996

19. Juni

1996

Zentralafrikanische Republik

11. Mai

1995

11. Mai

1995

Zypern*

  1. November

1995

  1. November

1995

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen zum Abschluss der Zusätzlichen Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion sind Bestandteil der Schlussakten. Sie werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen, deutschen und englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden.
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