Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels (151.212)
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Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels

1 151.212 Geschäftsordnung der Deputation des Berner Juras und Welschbiels vom 02.03.1999 (Stand 22.10.2014) Die Deputation des Berner Juras und Welschbiels gestützt auf Artikel 31 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) 1 ) sowie auf die Artikel 52 ff. der Geschäftsordnung vom 4. Juni 2013 des Grossen Rats (GO) 2 ) , * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zusammensetzung
1 Die Deputation ist ein Organ des Grossen Rates (Art. 19 Bst. f GRG) und be steht aus den Ratsmitgliedern aus dem Berner Jura sowie aus den franzö sischsprachigen Ratsmitgliedern aus dem Wahlkreis Biel-Seeland (Art. 31 Abs. 1 GRG). *

Art. 2

Aufgaben
1 Die Deputation vertritt im Grossen Rat die Interessen des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Amtsbezirks Biel in Angelegenhei ten, die diese besonders betreffen (Art. 31 Abs. 2 GRG). *
2 Sie hat dazu das Recht, im Grossen Rat getrennte Abstimmungen ge mäss Artikel 31 Absatz 3 GRG zu verlangen. *
2 Organisation

Art. 3

Organe
1 Die Organe der Deputation sind die Präsidentin oder der Präsident, das Büro sowie die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.

Art. 4

Präsidium
1 Die Deputation wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizeprä sidentin oder den Vizepräsidenten für eine einjährige Amtsdauer. Eine sofortige Wiederwahl für die gleiche Funktion ist nicht zulässig. *
1) BSG 151.21
2) BSG 151.211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
16-053
151.212 2
2 Die politischen Gruppierungen, die in der Deputation mit mindestens drei Grossratsmitgliedern vertreten sind, nehmen das Präsidium im Turnus wahr. *
3 Die Kernaufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind: a die Leitung der Beratungen, b die Vertretung der Deputation mit oder ohne Büro, c die Sorge um die Einhaltung dieser Geschäftsordnung, d die Einberufung der Mitglieder an die Sitzungen, e die Sicherstellung der Beziehungen zum Sekretariat und zur Staatskanz lei.
4 Die Stellvertretung erfolgt durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten bzw. im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des Büros. Sie bezieht sich auf alle Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten.

Art. 5

Büro
1 oder dem Kassier sowie aus zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.
2 Die Mitglieder des Büros werden von der Deputation für eine einjährige Amts dauer gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
3 Alle aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden politischen Gruppierungen müssen im Büro vertreten sein. *
4 Das Büro hat zur Aufgabe, das Präsidium bei der Sitzungsvorbereitung zu un terstützen, die Wahl- und Abstimmungsergebnisse zu ermitteln, die Deputation nach aussen zu vertreten und das Sekretariatspersonal anzustellen.

Art. 6

Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
1 Die Deputation wählt unmittelbar nach den Bürowahlen zwei Rechnungsprü ferinnen und Rechnungsprüfer, die aus unterschiedlichen politischen Gruppie rungen stammen müssen und nicht gleichzeitig dem Büro angehören dürfen. *
2 Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer kontrollieren die Rechnun gen einmal pro Jahr und legen ihren Bericht vor den jährlichen Wahlen vor.

Art. 7

Amtsdauer
1 Die Amtszeit dauert im Prinzip vom 1. Juni bis am 31. Mai des folgenden Jahres.
2 Sie endet mit den Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates.
3 151.212
3 Nach Gesamterneuerungswahlen nimmt das älteste Mitglied der Deputation bis zur Wahl des Büros das Präsidium und die Sitzungsleitung interimistisch wahr.

Art. 8

Sekretariat
1 Die Deputation zieht zur Wahrnehmung der Sekretariatsarbeiten, wie Proto kollführung bei Sitzungen, Versand von Einladungen, Korrespondenz, eine Per son bei.
2 Die Person, die das Sekretariat wahrnimmt, ist der Präsidentin oder dem Prä sidenten unterstellt.
3 Sie erhält eine Entschädigung pro Quartal, die nach Vorliegen einer Abrech nung ausbezahlt wird und die einen fixen Betrag, der auf der Grundlage der die Fahrspesen (CHF 0.60/km) und die Sekretariatskosten (Material, Telefon, Fotokopien) umfasst.
4 Die Quartalsabrechnung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten vi siert und zur Auszahlung an die Kassierin oder den Kassier weitergeleitet.
5 Das Büro entscheidet über Anpassungen des Stundenansatzes.
3 Wahlen und Abstimmungen

Art. 9

Wahlen
1 Die Wahlen finden jeweils zu Beginn der Sitzung vor der Junisession des Grossen Rates statt.
2 Die Wahlen erfolgen geheim. Sie können offen erfolgen, wenn die Deputation dies für jede einzelne Wahl einstimmig beschliesst.
3 Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident stellt in Zusam menarbeit mit dem Sekretariat sicher, dass die Wahl- und Stimmunterlagen zu Beginn der Sitzung verfügbar sind.
4 Nacheinander gewählt werden die Präsidentin oder der Präsident, die Vize präsidentin oder der Vizepräsident, die Kassierin oder der Kassier, zwei Stim menzählerinnen und Stimmenzähler sowie zwei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.

Art. 9a

* Wahlverfahren
1 (absolutes Mehr).
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2 Leere und ungültige Wahlzettel werden bei der Berechnung des absoluten Mehrs nicht berücksichtigt.
3 Erreicht keine der kandidierenden Personen im ersten Wahlgang das absolu te Mehr, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
4 Im zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit nicht mehr erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
5 Hat niemand die meisten Stimmen erhalten, scheidet die Kandidatin oder der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus, und es kommt zu einem dritten Wahlgang.
6 Wird beim dritten Wahlgang niemand gewählt, wird das Verfahren ausgesetzt. Die Deputation legt das Datum des nächsten Wahlgangs fest.

Art. 10

Abstimmungen
1 Abstimmungen finden offen statt.
4 Sitzungen, Einberufungen, Beschlüsse, Quorum

Art. 11

Sitzungen
1 Die Sitzungen finden in einem dafür vorgesehenen Raum unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
2 Sie finden zwingend in der Woche vor Beginn der Grossratssession, im Prin zip am Dienstagabend, statt. Zusätzliche Sitzungen können bei Bedarf durch das Büro sowie auf Ersuchen einer politischen Gruppierung oder von mindes tens drei Deputationsmitgliedern einberufen werden. *

Art. 12

Gäste
1 Die französischsprachigen Regierungsmitglieder, die französischsprachige Vi zestaatsschreiberin oder der französischsprachige Vizestaatsschreiber, die Präsidentin oder der Präsident des Bernjurassischen Rats sowie die Präsiden tin oder der Präsident des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel werden an die Sitzungen eingeladen. *
2 Das Büro kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen Personen einladen, deren Meinung im Zusammenhang mit einem von der Deputation behandelten Geschäft nützlich sein könnte.
3 Gäste im Sinne von Absatz 1 nehmen mit beratender Stimme an den Bera
4 Gäste im Sinne von Absatz 2 nehmen nicht an den Beratungen teil.
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Art. 13

Einberufungen
1 Die Sitzungseinladungen, die namentlich die Traktandenliste enthalten, wer den mindestens zehn Tage vor dem Sitzungsdatum schriftlich zugestellt.
2 Wenn die Umstände es erfordern und insbesondere während Grossratsses sionen können Sitzungen indessen auch kurzfristig und ohne schriftliche Einbe rufung anberaumt werden. Es ist dann an der Präsidentin oder am Präsiden ten, die organisatorischen Massnahmen zu treffen und, wenn nötig, sicherzu stellen, dass allfällige Beschlüsse in einer Aktennotiz festgehalten werden, so wie bei Bedarf auf die Mitwirkung der Staatskanzlei zurückzugreifen.

Art. 14

Beschlüsse, Quorum
1 Die Deputation beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
5 Finanzen

Art. 15

Ressourcen
1 Die Kasse der Deputation wird hauptsächlich durch den Jahresbeitrag ge speist, den sie vom Kanton zur Deckung ihrer Sekretariatskosten erhält (Art. 90 GO in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 GO). *

Art. 16

Zweckbindung
1 Das Vermögen der Deputation dient der Deckung der Sekretariatskosten und der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der ordentlichen und aus serordentlichen Sitzungen, der Entschädigung von Personen, die als Expertin nen und Experten beauftragt werden, sowie der Entschädigung im Sinne von Artikel 18 Absatz 2.

Art. 17

Befugnisse
1 Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Kassierin oder der Kassier ent scheidet über die laufenden Ausgaben, insbesondere über jene im Zusam menhang mit dem Sekretariatsbetrieb, sofern diese nicht 1000 Franken über steigen.
2 Die Kassierin oder der Kassier kann selbst über Ausgaben bis zu einem Be trag von 300 Franken entscheiden.
3 Ausgaben über 1000 Franken werden auf Antrag des Büros durch die Depu tation beschlossen.
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Art. 18

Entschädigungen
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Deputation und des Büros richtet sich nach Artikel 124 ff. GO. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Kassierin oder der Kassier wird zusätzlich mit 500 Franken pro Amtsjahr entschädigt.
6 Besondere Bestimmungen

Art. 19

Unterschriften
1 Die Deputation verpflichtet sich mit der gemeinsamen Unterschrift der Präsi dentin oder des Präsidenten sowie eines Mitglieds des Büros. Vorbehalten sind die Stellvertretungsvorschriften (Art. 4 Abs. 4).

Art. 20

Information der Öffentlichkeit
1 Es obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der Person, welche die Stellvertretung wahrnimmt, die Öffentlichkeit über die Beratungen der Deputati on zu informieren. Die Deputation entscheidet von Fall zu Fall über den Ver sand von Medienmitteilungen.

Art. 21

Anwendbares Recht
1 Im Übrigen gilt die Grossratsgesetzgebung.
7 Schlussbestimmungen

Art. 22

Aufhebungen
1 Frühere Reglemente werden mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung aufgeboben.

Art. 23

Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung tritt mit der Genehmigung durch die Deputation in Kraft. Tavannes, 2. März 1999 Im Namen der Deputation des Berner Juras und Welschbiels Die Präsidentin: Voutat Der Vizepräsident: Lecomte
7 151.212 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 02.03.1999 02.03.1999 Erlass Erstfassung 16-053 14.11.2006 14.11.2006

Art. 1 Abs. 1

geändert 14.11.2006 14.11.2006

Art. 4 Abs. 1

geändert 14.11.2006 14.11.2006

Art. 4 Abs. 2

geändert 14.11.2006 14.11.2006

Art. 5 Abs. 3

geändert 14.11.2006 14.11.2006

Art. 6 Abs. 1

geändert 14.11.2006 14.11.2006

Art. 11 Abs. 2

geändert 14.11.2006 14.11.2006

Art. 12 Abs. 1

geändert 22.10.2014 22.10.2014 Ingress geändert 22.10.2014 22.10.2014

Art. 1 Abs. 1

geändert 22.10.2014 22.10.2014

Art. 2 Abs. 1

geändert 22.10.2014 22.10.2014

Art. 2 Abs. 2

geändert 22.10.2014 22.10.2014

Art. 9a

eingefügt 22.10.2014 22.10.2014

Art. 15 Abs. 1

geändert 22.10.2014 22.10.2014

Art. 18 Abs. 1

geändert
151.212 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 02.03.1999 02.03.1999 Erstfassung 16-053 Ingress 22.10.2014 22.10.2014 geändert

Art. 1 Abs. 1

14.11.2006 14.11.2006 geändert

Art. 1 Abs. 1

22.10.2014 22.10.2014 geändert

Art. 2 Abs. 1

22.10.2014 22.10.2014 geändert

Art. 2 Abs. 2

22.10.2014 22.10.2014 geändert

Art. 4 Abs. 1

14.11.2006 14.11.2006 geändert

Art. 4 Abs. 2

14.11.2006 14.11.2006 geändert

Art. 5 Abs. 3

14.11.2006 14.11.2006 geändert

Art. 6 Abs. 1

14.11.2006 14.11.2006 geändert

Art. 9a

22.10.2014 22.10.2014 eingefügt

Art. 11 Abs. 2

14.11.2006 14.11.2006 geändert

Art. 12 Abs. 1

14.11.2006 14.11.2006 geändert

Art. 15 Abs. 1

22.10.2014 22.10.2014 geändert

Art. 18 Abs. 1

22.10.2014 22.10.2014 geändert
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