Verordnung über die Möglichkeit gewisser Geschäfte, an zwei Sonn- oder Feiertagen pro... (940.15)
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Verordnung über die Möglichkeit gewisser Geschäfte, an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende zu beschäftigen

Verordnung über die Möglichkeit gewisser Geschäfte, an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende zu beschäftigen vom 02.10.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 19 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG); gestützt auf Artikel 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels (HAG); gestützt auf Artikel 7 des Reglements vom 14. September 1998 über die Aus - übung des Handels (HAR); in Erwägung: Am 14. Januar 2009 hat der Sicherheits- und Justizdirektor ein Kreisschrei - ben über Ausnahmebewilligungen für Geschäftsöffnung an Sonntagen an alle Freiburger Gemeinden verschickt. Unter Berücksichtigung der in diesem Kreisschreiben erwähnten Informatio - nen soll die Anwendung des Arbeitsgesetzes des Bundes und der kantonalen Gesetzgebung über die Ausübung des Handels harmonisiert werden. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Sicherheits- und Justizdi - rektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Garagen, Möbelhäuser und Gartencenter, die gestützt auf Artikel 7 HAR über eine Bewilligung für eine ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feier - tagen verfügen, können an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungs - frei Arbeitnehmende beschäftigen.
2 Absatz 1 gilt nicht für folgende Feiertage:
a) Neujahrstag (1. Januar);
b) Auffahrt;
c) Bundesfeiertag (1. August);
d) Weihnachten (25. Dezember).

Art. 2 Begriff

1 Die «ähnlichen Veranstaltungen» im Sinne von Artikel 7 HAR sind defi - niert als Tage, an denen die Geschäfte ihre Räumlichkeiten in einem festli - chen Rahmen insbesondere mit Musik, Verpflegung, Spielen und sonstiger Unterhaltung öffnen.

Art. 3 Verfahren

1 Die Geschäfte melden dem Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) mindestens zwei Wochen im Voraus, an welchem Sonn- oder Feiertag sie bewilligungs - frei Arbeitnehmende beschäftigen möchten.
2 Für die Meldung braucht es ein Formular, das beim AMA erhältlich ist. Das Formular wird zusammen mit der Verfügung der Gemeinde, mit der die Ge - schäftsöffnung am betreffenden Sonn- oder Feiertag genehmigt wird, einge - reicht.

Art. 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Oktober 2012 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.10.2012 Erlass Grunderlass 01.10.2012 2012_091 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.10.2012 01.10.2012 2012_091
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