Verordnung des WBF über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis
vom 1. Dezember 2021 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 73 Absatz 4 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011¹ und auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 2016² zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz,
verordnet:
¹ SR 414.20 ² SR 414.201
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik.
Art. 2 Zulassung
¹ Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses, die über keine berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf verfügen, und die Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturität können ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zu folgenden Studiengängen versuchsweise zugelassen werden:
a. Studiengängen des Fachbereichs Technik und Informationstechnologie;
b. Bauingenieurwesen;
c. Biotechnologie;
d. Chemie;
e. Holztechnik;
f. Life Science Technologies;
g. Life Technologies;
h. Molecular Life Sciences.
² Die Zulassung erfolgt prüfungsfrei.
Art. 3 Voraussetzungen
Die Zulassung erfolgt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Das Bachelorstudium dauert vier Jahre, und der Start erfolgt bis spätestens Ende 2025.
b. Der Praxisanteil im Unternehmen beträgt 40 Prozent der gesamten Studienzeit.
c. Der Inhalt des Praxisanteils ist von der Fachhochschule validiert.
d. Die Kandidatin oder der Kandidat hat mit dem Unternehmen einen Ausbildungsvertrag über vier Jahre abgeschlossen; der Vertrag muss von der Fachhochschule validiert sein.
Art. 4 Evaluation
¹ Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation evaluiert die Pilotprojekte nach der Verordnung des WBF vom 2. September 2005³ über die Zulassung zu Fachhochschulstudien sowie nach dieser Verordnung im Jahr 2023. Es überprüft insbesondere, wie sich die Zulassung auswirkt auf die Studierendenzahlen, auf die Nachfrage nach Absolventinnen und Absolventen auf dem Arbeitsmarkt, auf deren Verbleib im Arbeitsmarkt sowie auf die Praxisorientierung der Studierenden.
² Es erstattet dem WBF zusammen mit der Stellungnahme des Hochschulrats zuhanden des Bundesrats Bericht.
³ AS 2005 4665 ; 2014 4157 ; 2016 4613 ; 2020 713
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des WBF vom 2. September 2005⁴ über die Zulassung zu Fachhochschulstudien wird aufgehoben.
⁴ [ AS 2005 4665 ; 2014 4157 ; 2016 4613 ; 2020 713 ]
Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
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