Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
                            321.5  1  Verordnung  1  )  über den Vollzug des Bundesgesetzes über  Ordnungsbussen im Strassenverkehr  vom 21. August 1973  2)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung  3)  und in Vollziehung des  Bundesgesetzes  über  Ordnungsbussen  im  Strassenverkehr  vom  24.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970  4)  und  der  Verordnung  über  Ordnungsbussen  im  Strassenverkehr  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  .  März 1972  5)  so  wie v  on  § 1  Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 30. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006  6)  ,  beschliesst:  § 1  1)  Erhebung von Bussen in Zivil  Die Korpsangehörigen der Polizei, zu denen auch die Sicherheitsassisten-  tinnen und -assistenten sowie die Mitarbeitenden des Verkehrskontrolldiens-  tes g  ehör  en,  dürf  en Ordnungsbussen im Strassenverkehr auch in Zivil erhe-  ben. In diesem Fall weisen sie sich unaufgefordert aus.  § 2  1)  Busseninkasso  1  Die Ordnungsbussen fallen unter Vorbehalt von Absatz 2 dieser Verord-  nung in die Staatskasse.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 11. Dez. 2007 (GS 29, 557); in Kraft am 1. Jan. 2008.  2)  GS 20, 315  3)  BGS 111.1  4)  SR 741.03  5)  SR 741.031  6)  BGS 512.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  2  Die im Auftrag der Einwohnergemeinden von den Sicherheitsassisten-  tinnen  und  -assistenten  sowie  den  Mitarbeitenden  des  Verkehrskontroll-  dienstes  erhobenen  Ordnungsbussen  wegen  Verletzung  von  Verkehrsregeln  im ruhenden Verkehr auf öffentlichen oder privaten Parkplätzen fallen in die  jeweilige Gemeindekasse.  § 3  Ordentliches Verfahren  1  Anerkennt der Beschuldigte die strafbare Handlung nicht oder versäumt  er die Zahlung während der ihm gesetzten Bedenkfrist, wird das ordentliche  Verfahren durchgeführt.  2  Alle im Anhang 1 der Verordnung nicht erwähnten Übertretungen von  Vorschriften des Bundes und des Kantons sind im ordentlichen Strafverfah-  ren zu erledigen.  3  Die Zuständigkeit im ordentlichen Verfahren richtet sich nach den Be-  stimmungen von § 29 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör-  den  1)  .  § 4  Täter ohne  W  ohnsitz in der Sc  hw  eiz  Gegen Täter, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, ist das or-  dentlic  he Strafverfahren einzuleiten, falls sie die Ordnungsbusse nicht sofort  bezahlen.  In  diesem  Falle  haben  sie  den  Betrag  für  voraussichtliche  Busse  und Kosten gemäss Absprache mit dem Einzelrichteramt oder dem zuständi-  g  en Gemeindepolizeiamt zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu  leisten.  2)  § 5  3)  Registrierung  § 6  A  ufsic  ht  1  Die Sic  herheitsdirektion  4)  beaufsic  htigt die Handhabung des Ordnungs-  bussenverfahrens auf dem ganzen Kantonsgebiet.  2  V  on den  W  eisungen des Polizeikommandos über die Durchführung des  Ordnungsbussenverfahrens ist der Sicherheitsdirektion  4)  und der Finanzdirek-  tion K  enntnis zu geben.  2)  1)  BGS 161.1  2)  F  assung g  emäss Änder  ung v  om 4. Dez. 2001 (GS 27,  287); in Kr  aft am 1. Jan. 2002.  3)  A  ufgehoben durch Änderung vom 1. Okt. 1993 (GS 24, 289).  4)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  § 7  Inkraftsetzung  1  Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kan-  tons Zug in Kraft.  2  Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  321.5