Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
321.5 1 Verordnung 1 ) über den Vollzug des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 21. August 1973 2) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 3) und in Vollziehung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni
1970 4) und der Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom
22 . März 1972 5) so wie v on § 1 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 30. November
2006 6) , beschliesst: § 1 1) Erhebung von Bussen in Zivil Die Korpsangehörigen der Polizei, zu denen auch die Sicherheitsassisten- tinnen und -assistenten sowie die Mitarbeitenden des Verkehrskontrolldiens- tes g ehör en, dürf en Ordnungsbussen im Strassenverkehr auch in Zivil erhe- ben. In diesem Fall weisen sie sich unaufgefordert aus. § 2 1) Busseninkasso 1 Die Ordnungsbussen fallen unter Vorbehalt von Absatz 2 dieser Verord- nung in die Staatskasse. 1) F assung gemäss Änderung vom 11. Dez. 2007 (GS 29, 557); in Kraft am 1. Jan. 2008. 2) GS 20, 315 3) BGS 111.1 4) SR 741.03 5) SR 741.031 6) BGS 512.1
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2 2 Die im Auftrag der Einwohnergemeinden von den Sicherheitsassisten- tinnen und -assistenten sowie den Mitarbeitenden des Verkehrskontroll- dienstes erhobenen Ordnungsbussen wegen Verletzung von Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr auf öffentlichen oder privaten Parkplätzen fallen in die jeweilige Gemeindekasse. § 3 Ordentliches Verfahren 1 Anerkennt der Beschuldigte die strafbare Handlung nicht oder versäumt er die Zahlung während der ihm gesetzten Bedenkfrist, wird das ordentliche Verfahren durchgeführt. 2 Alle im Anhang 1 der Verordnung nicht erwähnten Übertretungen von Vorschriften des Bundes und des Kantons sind im ordentlichen Strafverfah- ren zu erledigen. 3 Die Zuständigkeit im ordentlichen Verfahren richtet sich nach den Be- stimmungen von § 29 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den 1) . § 4 Täter ohne W ohnsitz in der Sc hw eiz Gegen Täter, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, ist das or- dentlic he Strafverfahren einzuleiten, falls sie die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlen. In diesem Falle haben sie den Betrag für voraussichtliche Busse und Kosten gemäss Absprache mit dem Einzelrichteramt oder dem zuständi- g en Gemeindepolizeiamt zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten. 2) § 5 3) Registrierung § 6 A ufsic ht 1 Die Sic herheitsdirektion 4) beaufsic htigt die Handhabung des Ordnungs- bussenverfahrens auf dem ganzen Kantonsgebiet. 2 V on den W eisungen des Polizeikommandos über die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens ist der Sicherheitsdirektion 4) und der Finanzdirek- tion K enntnis zu geben. 2) 1) BGS 161.1 2) F assung g emäss Änder ung v om 4. Dez. 2001 (GS 27, 287); in Kr aft am 1. Jan. 2002. 3) A ufgehoben durch Änderung vom 1. Okt. 1993 (GS 24, 289). 4) Fassung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
3 § 7 Inkraftsetzung 1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kan- tons Zug in Kraft. 2 Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 321.5
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