Verordnung über den Vollzug der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (IV G/1/3)
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Verordnung über den Vollzug der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung

IV G/1/3 Verordnung über den Vollzug der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung * Vom 21. März 2006 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) , das Gesetz vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz 2 ) und die Kantonale Na - tur- und Heimatschutzverordnung vom 2. Oktober 1991 3 ) , verordnet:

Art. 1 Departement Bau und Umwelt

1 Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz. Es ist zuständige kantonale Be - hörde im Sinne der Bundesgesetzgebung, soweit in den kantonalen Erlas - sen zum Natur- und Heimatschutz nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 2 Departement Bildung und Kultur

1 Das Departement Bildung und Kultur ist das zuständige Departement in den Bereichen Ortsbildschutz, Denkmalpflege, Ausgrabungen und histori - sche Funde. Es ist zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesge - setzgebung, soweit in den kantonalen Erlassen zum Natur- und Heimat - schutz nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 3 Abteilung Umweltschutz und Energie

1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie führt die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. Sie ist zudem in diesen Bereichen die zu - ständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und der Natur- und Heimatschutzverordnung.

Art. 4 Hauptabteilung Kultur

1 Die Hauptabteilung Kultur führt die kantonalen Fachstellen für Ortsbild - schutz, Denkmalpflege und geschichtliche Stätten sowie für Funde, Ausgra - bungen und archäologische Kulturgüter. Sie ist zudem in diesen Bereichen die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und der Natur- und Heimatschutzverordnung. 1) GS I A/1/1 2) GS IV G/1/1 3) GS IV G/1/2 SBE IX/7 351 1
IV G/1/3

Art. 5 Fachstelle für Fuss- und Wanderwege

1 Die Kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege gemäss der Verord - nung über den Vollzug der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege 4 ) ist auch die Fachstelle für historische Wege. *

Art. 6 Aufgaben der kantonalen Fachstellen

1 Die Fachstellen begutachten die ihnen gemäss Artikel 4 der kantonalen Na - tur- und Heimatschutzverordnung vorgelegten Vorhaben, bearbeiten Bei - tragsgesuche in ihrem Fachbereich zuhanden der zuständigen Behörde und führen das Sekretariat der für ihren Fachbereich zuständigen Subkommissi - on der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission.
2 Im Weiteren obliegen ihnen die Verbindung und Zusammenarbeit mit den in ihrem Fachbereich tätigen eidgenössischen Verwaltungsbehörden und Kommissionen, mit den anderen kantonalen Verwaltungsbehörden, mit den Gemeinden und mit den interessierten privaten Organisationen sowie die Beratung von Körperschaften und Personen, soweit es um diese unmittelbar betreffende staatliche Massnahmen geht.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft. 4) GS VII C/11/9
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IV G/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25 22.04.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 25 3
IV G/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25

Art. 5 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 25
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