Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die P... (222.3)
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Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

222.3 K onkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten v om 5./20. November 1903 1) Art. 1 Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozess in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen W ohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess ge- führt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Ve rtreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden. Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Über- einkunft vom 14. November 1896 betreffend Zivilprozessrecht 2) , beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten. Der Schweizerische Bundesrat, nach Einsicht in das Konkordat, welches die Kantone Zürich, Luzern, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Aargau, Waadt, Neuenburg und Genf betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten abgeschlossen haben, 1) Nicht in GS (SH III, 286); SR 273.2. Vom Kantonsrat genehmigt am 6. Nov. 1902 (SH III, 287, Anm. *) ). – Dem Konkordat gehören ferner an die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Glarus, Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, W aadt, Neuenburg, Genf und Jura. 2) Heute: der internationalen Übereinkunft vom 17. Juli 1905 betr. Zivilprozessrecht oder der internationalen Übereinkunft vom 1. März 1954 betr. Zivilprozessrecht (SR 0.274.11/.12).
222.3 in Berücksichtigung, dass dieses Konkordat nichts enthält, was dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone zuwider wäre, in Anwendung von Artikel 7 der Bundesverfassung 1) , beschliesst: 1. Das erwähnte Konkordat wird genehmigt und nach erfolgter Publikation als vollziehbar erklärt. 2. Dieser Beschluss ist nebst dem Konkordat in die eidgenössische Geset- zessammlung aufzunehmen. 3. Der Beitritt weiterer Kantone wird in dem Sinne vorbehalten, dass später erfolgende Beitrittserklärungen durch den Bundesrat in der eidgenössi- schen Gesetzessammlung zu publizieren sind und dass von der Publika- tion hinweg das Konkordat auch für die neu beigetretenen Kantone Rechtswirksamkeit2) erhält. Bern, 5./20. November 1903 1) SR 101 2) Der Regierungsrat hat den Beitritt am 18. Nov. 1903 erklärt; die Beitrittserklärung ist am 30. Nov. 1903 in der AS veröffentlicht worden (AS 19, 789).
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