Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
                            III B/2/4  Verordnung zum Einführungsgesetz zum  Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur  Schweizerischen Zivilprozessordnung  Vom 14. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  99  Buchstabe  b der Kantonsverfassung  1  )  , das Einfüh  -  rungsgesetz vom 6.  Mai 1923 zum Obligationenrecht (EG OR)  2  )   und das Ein  -  führungsgesetz vom 2.  Mai 2010 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung  (EG ZPO)  3  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ehe- und Partnerschaftsvermittlung mit Auslandbeziehung
                            1  Bewilligungsinstanz für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsver  -  mittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland gemäss Arti  -  kel  10a EG OR ist die Abteilung Verwaltungspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pfrundanstalten
                            1  Zuständiges Departement für die staatliche Anerkennung einer Pfrundan  -  stalt und die Genehmigung der Leistungen einer Pfrundanstalt gemäss Arti  -  kel  10b EG OR ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Handelsregister
                            1  Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres obliegt die Aufsicht über  das Handelsregister gemäss Artikel  37  Absatz  2 EG OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht
                            1  Zuständiges Departement für den Vollzug der Gesetzgebung über die Mie  -  te und die nichtlandwirtschaftliche Pacht gemäss Artikel  23  Absatz  1 EG OR  und Artikel  8  Absatz  4 EG ZPO ist das Departement Volkswirtschaft und In  -  neres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum  Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete  und die nichtlandwirtschaftliche Pacht vom 21.  März 2006 wird aufgehoben.  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  III  B/2/1  3)  GS  III  C/1  SBE XII/2 145  1