Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
                            Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über  die Luftfahrt  Vom 23. Februar 1951 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948  (BG)  1  )    und der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtsge  -  setz vom 5. Juni 1950 (VV)  2  )  ,  beschliesst:  1. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständige kantonale Behörde zur Mitwirkung in administrativen Untersu  -  chungen der Unfallursachen (Art.  24 BG) ist der Einzelrichter  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig zum Entscheid über den Antrag auf Aufhebung der Sicherungs  -  beschlagnahme (Art.  83 BG) ist das Kantonsgerichtspräsidium  5  )  .  1)  SR  748.0  2)  AS 1950 I 496; in den folgenden Anm.: «alte VV»; heute ganzer Erlass aufgehoben durch  Art.  143  der  V vom  14.  Nov.  1973  über   die   Luftfahrt  (Luftfahrtverordnung,   LFV)  –  SR  748.01  .  3)  Terminologie in Anpassung an §  19 GO  4)  5)  Terminologie in Anpassung an §  19 GO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig   zur   Entgegennahme   von  Anmeldungen   von   Bauvorhaben,   die  ein   Flughindernis   darstellen,   oder   eine   Änderung   oder   Verlegung   eines  Flughindernisses   zum   Gegenstand   haben,   ist   die   kantonale   Baudirektion  (Art.  68 und 69 VV)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat dem eidgenössischen Luftamt die erforderlichen Angaben über die  bestehenden Flughindernisse zu liefern (Art.  74 VV)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständige kantonale Behörde zur Abgabe der Erklärung, dass gegen eine  Flugveranstaltung keine Einwendung erhoben werde, ist der Regierungsrat  (Art.  87  Abs.  3 VV)  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 6
                            )  2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle  Gesuche  sind  bei  der  zuständigen  Behörde  schriftlich einzureichen.  Die Entscheide werden den Beteiligten schriftlich zugestellt.  1)  Heute Art.  69 ff. LFV  2)  Heute Art.  76 LFV  3)  Obsolet durch Änderung der Art.  42 ff. des Luftfahrtgesetzes.  4)  Heute Art.  87  Abs.  3 LFV  5)  Obsolet. Für die Fesselballone und andere Fluggeräte und Flugkörper gilt heute die V vom  6. Sept. 1976 über bestimmte Fluggeräte und Flugkörper (VFF) – SR  748.941  .  6)  -  che keine entsprechenden Vorbehalte zugunsten kantonaler Instanzen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das gerichtliche Verfahren über Entscheidung von Anträgen um Aufhe  -  bung der Sicherungsbeschlagnahme gelten folgende Bestimmungen:  1.  Der   Gesuchsteller   hat   den  Antrag   auf  Aufhebung   der   Sicherungsbe  -  schlagnahme   schriftlich   und   im   Doppel   beim   Kantonsgerichtspräsi  -  denten   einzureichen.   Der   Antrag   muss   den   genauen   Namen   und  Wohnort  des   Gläubigers,   der   die   Beschlagnahme   erwirkt   hat,   sowie  die genaue Bezeichnung des beschlagnahmten Flugzeuges und seines  Standortes   zur   Zeit   der   angefochtenen   Beschlagnahme   angeben,   ein  klares   Begehren   und   eine   kurze   Darstellung   der   tatsächlichen   und  rechtlichen Gründe für die Aufhebung der Beschlagnahme enthalten.  Die Beweismittel, auf welche der Antragsteller sich stützen will, sind  im Antrag genau und möglichst abschliessend zu bezeichnen und, so  -  weit es sich um Urkunden handelt, die sich im Besitze des Antragstel  -  lers befinden, mit dem Antrage einzureichen.  2.  Der Gesuchsgegner wird zur Vernehmlassung innert 1 bis 5 Tagen ein  -  geladen.  3.  Der Gerichtspräsident ist berechtigt, eine förmliche Parteiverhandlung  anzuordnen und durch persönliche Befragung, Einholung von Urkun  -  den und amtlichen Berichten, Abhörung von Zeugen sich Gewissheit  über   den   Sachverhalt   zu   verschaffen.   Er   kann   zur   Beibringung   von  Beweisen   kurze   zerstörliche   Fristen   ansetzen.   Handgelübde   und   Eid  sind als Beweismittel ausgeschlossen.  4.  Über das gestellte Begehren wird mit oder ohne Parteiverhandlung un  -  ter freier Würdigung der Beweismittel durch kurz begründete Verfü  -  gung entschieden. Sind die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen  und erscheint eine Partei nicht, so wird auf Grund der Akten entschie  -  den. Der Entscheid ist sofort nach Eingang der Vernehmlassung oder  nach der Parteiverhandlung zu fällen und den Parteien zuzustellen.  5.  *  Der Entscheid des Kantonspräsidenten kann gemäss den Bestimmun  -  gen des Gerichtsorganisationsgesetzes  1  )   beim Obergericht angefochten  werden.  1)  GS 30, 619 (BGS  161.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für administrative Entscheide kommt der kantonale Verwaltungsgebühren  -  tarif  1  )   zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   gerichtliche   Entscheidung   über   Aufhebung   einer   Sicherungsbe  -  schlagnahme gelten die §§  10 und 11 der Verordnung über die gerichtlichen  Gebühren und Entschädigungen vom 24. Dezember 1940  2  )  .  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat  3  )   in Kraft.  Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzu  -  nehmen.  1)  BGS  641.1  2)  3)  Vom Bundesrat genehmigt am 7. Mai 1951 (GS 16, 510).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.02.1951  07.05.1951  Erlass  Erstfassung  GS 16, 507  14.12.2010  01.01.2011  § 10 Abs. 1,  5.  geändert  GS 30, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  23.02.1951  07.05.1951  Erstfassung  GS 16, 507
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, 5. 14.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 191