Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                            1. 7. 19 8 7 – 12  III  C/11  Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  (Vom 27. März 1969)  (Angenommen von der Konferenz kantonaler Justizdirektoren.  Vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969)  Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Konkordat  ist  auf  jedes  Verfahren  vor  einem  Schiedsgericht  anwend-  bar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen priva-  ter oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von  Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des Kon-  kordates verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Artikel 2 Absätze 2  und  3,  Artikel  4 – 9,  12,  13  und  18 – 21,  22  Absatz  2,  25 – 29,  31  Absatz 1,  33  Absatz 1 Buchstaben  a–f  , Absätze 2 und 3, 36 – 46.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Sitz des Schiedsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sitz  des Schiedsgerichtes befindet  sich  an  dem Ort, der durch Verein-  barung  der  Parteien  oder  durch  die  von  ihnen  beauftragte  Stelle  oder  in  Ermangelung   einer   solchen   Wahl   durch   Beschluss   der   Schiedsrichter  bezeichnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben  weder  die  Parteien  noch  die  von  ihnen  beauftragte  Stelle  oder  die  Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz  am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung  der Sache zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so  hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als  erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes  Das  obere  ordentliche  Zivilgericht  des  Kantons,  in  dem  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichtes  befindet,  ist  unter  Vorbehalt  von  Artikel  45  Absatz  2  die  zuständige richterliche Behörde, welche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer  von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiedsgerichtsbarkeit – Konkordat  III  C/11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet  und für deren Ersetzung sorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  auf  Gesuch  des  Schiedsgerichtes  bei  der  Durchführung  von  Beweis-  massnahmen mitwirkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den  Schiedsspruch  zur  Hinterlegung  entgegennimmt  und  ihn  den  Par-  teien zustellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.  Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Schiedsvertrag und Schiedsklausel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Schiedsvertrag  unterbreiten  die  Parteien  eine  bestehende  Streitigkeit  einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schiedsklausel  kann  sich  nur  auf  künftige  Streitigkeiten  beziehen,  die  sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Gegenstand des Schiedsverfahrens  Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der  freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht  nach  einer  zwingenden  Gesetzesbestimmung  in  der  Sache  ausschliesslich  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann  sich  aus  der  schriftlichen  Erklärung  des  Beitritts  zu  einer  juristi-  schen  Person  ergeben,  sofern  diese  Erklärung  ausdrücklich  auf  die  in  den  Statuten  oder  in  einem  sich  darauf  stützenden  Reglement  enthaltende  Schiedsklausel Bezug nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 7 – 12  Schiedsgerichtsbarkeit – Konkordat  III  C/11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Zulassung von Juristen  Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen  im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter unter-  sagt, ist nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede  vor  dem  Schiedsgericht  bestritten,  so  befindet  dieses  über  seine  eigene  Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Schiedsgerichtes  muss  vor  der  Ein-  lassung auf die Hauptsache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Weiterziehung  Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder  unzuständig  erklärt,  unterliegt  der  Nichtigkeitsbeschwerde  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Buchstabe b.
                            Dritter Abschnitt: Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter,  Amtsdauer, Anhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Anzahl der Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  sofern  die  Parteien  sich  nicht  auf  eine  andere  ungerade  Anzahl,  insbesondere  auf  einen  Einzel-  schiedsrichter, geeinigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern  bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines Ob-  mannes entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Bestellung durch die Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Einver-  nehmen,  sei  es  in  der  Schiedsabrede  oder  in  einer  späteren  Vereinbarung,  bestellen.  Sie  können  den  oder  die  Schiedsrichter  auch  durch  eine  von  ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiedsgerichtsbarkeit – Konkordat  III  C/11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  ein  Schiedsrichter  nicht  namentlich,  sondern  lediglich  der  Stellung  nach  bezeichnet,  so  gilt  als  bestellt,  wer  diese  Stellung  bei  Abgabe  der  Annahmeerklärung bekleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Ab-  satz  1  bestellt  jede  Partei  eine  gleiche  Anzahl  von  Schiedsrichtern;  die  so  bestellten  Schiedsrichter  wählen  einstimmig  einen  weiteren  Schiedsrichter  als Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weist  das  Schiedsgericht  eine  gerade  Anzahl  von  Schiedsrichtern  auf,  so  haben  die  Parteien  zu  vereinbaren,  dass  entweder  die  Stimme  des  Ob-  manns  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  gibt  oder  dass  das  Schieds-  gericht einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Ernennung durch die richterliche Behörde  Können  die  Parteien  sich  über  die  Bestellung  des  Einzelschiedsrichters  nicht  einigen  oder  bestellt  eine  Partei  den  oder  die  von  ihr  zu  bezeichnen-  den Schiedsrichter nicht oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die  Wahl  des  Obmanns,  so  nimmt  auf  Antrag  einer  Partei  die  in  Artikel  3  vor-  gesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht die Schieds-  abrede eine andere Stelle hiefür vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Anhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsverfahren ist anhängig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von dem Zeitpunkt an, da eine Klausel den oder die in der Schiedsklausel  bezeichneten Schiedsrichter anruft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem  Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Ver-  fahren auf Bildung des Schiedsgerichtes einleitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sofern  die  Schiedsklausel  das  Verfahren  zur  Bezeichnung  der  Schieds-  richter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Artikel 3  vorgesehene richterliche Behörde um die Ernennung der Schiedsrichter  ersucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des Schieds-  vertrages an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   die   von   den   Parteien   anerkannte   Schiedsverordnung   oder   die  Schiedsabrede ein Sühneverfahren vorsieht, so gilt die Einleitung desselben  als Eröffnung des Schiedsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 7 – 12  Schiedsgerichtsbarkeit – Konkordat  III  C/11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Schiedsgericht  ist  erst  dann  gebildet,  wenn  alle  Schiedsrichter  die  Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Einverständnis  der  Parteien  kann  das  Schiedsgericht  einen  Sekretär  bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18 – 20 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinba-  rung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  diesem  Falle  kann  die  Amtsdauer,  sei  es  durch  Vereinbarung  der  Par-  teien,  sei  es  auf  Antrag  einer  Partei  oder  des  Schiedsgerichtes,  durch  Ent-  scheid der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um eine  bestimmte Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Rechtsverzögerung  Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen  Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen.  Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der  Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Ablehnung der Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz vom 16.  Dezember  1943  über  die  Organisation  der  Bundesrechtspflege  genannten  Gründen  für  die  Ausschliessung  und  Ablehnung  der  Bundesrichter  sowie  aus  den  in  einer  von  ihnen  anerkannten  Schiedsordnung  oder  in  der  Schiedsabrede vorgesehenen Gründen ablehnen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiedsgerichtsbarkeit – Konkordat  III  C/11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem  kann  jeder  Schiedsrichter  abgelehnt  werden,  der  handlungs-  unfähig ist oder wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens eine  Freiheitsstrafe verbüsst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Partei  kann  einen  von  ihr  bestellten  Schiedsrichter  nur  aus  einem  nach der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache  glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19  Ablehnung des Schiedsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen über-  wiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren  gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichtes  wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20  Frist  Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens oder sobald der Antragsteller  vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Bestreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Bestreitungsfall  entscheidet  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien ab-  berufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Antrag  einer  Partei  kann  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23  Ersetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberu-  fen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei sei-  ner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 7 – 12  Schiedsgerichtsbarkeit – Konkordat  III  C/11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  er  nicht  auf  diese  Weise  ersetzt  werden,  so  wird  der  neue  Schieds-  richter  durch  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  ernannt,  es  sei  denn,  die  Schiedsabrede  habe  ihrem  Inhalte  nach  als  dahingefallen  zu  gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in Arti-  kel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schiedsgerich-  tes, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter  mitgewirkt hat, weiter gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist  die  Amtsdauer  des  Schiedsgerichtes  befristet,  so  wird  der  Lauf  dieser  Frist  durch  die  Ersetzung  eines  oder  mehrerer  Schiedsrichter  nicht  ge-  hemmt.  Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Bestimmung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  wird  durch  Vereinbarung  der  Par-  teien  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  durch  Beschluss  des  Schieds-  gerichtes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  das  Verfahren  weder  durch  Vereinbarung  der  Parteien  noch  durch  Beschluss  des  Schiedsgerichtes  festgelegt,  so  ist  das  Bundesgesetz  vom  4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25  Rechtliches Gehör  Das  gewählte  Verfahren  hat  auf  jeden  Fall  die  Gleichberechtigung  der  Par-  teien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das  rechtliche  Gehör  zu  erlangen  und  insbesondere  ihre  Angriffs-  und  Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  jederzeit  im  Rahmen  eines  ordnungsgemässen  Geschäftsganges  in  die  Akten Einsicht zu nehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und münd-  lichen Verhandlungen beizuwohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen  zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26  Vorsorgliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Anordnung  vorsorglicher  Massnahmen  sind  allein  die  staatlichen  Ge-  richte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Parteien  können  sich  jedoch  freiwillig  den  vom  Schiedsgericht  vorge-  schlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiedsgerichtsbarkeit – Konkordat  III  C/11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27  Mitwirkung der richterlichen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt vor-  behalten,  so  kann  das  Schiedsgericht  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richter-  liche  Behörde  um  ihre  Mitwirkung  ersuchen.  Diese  handelt  dabei  gemäss  ihrem kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28  Intervention und Streitverkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Intervention  und  Streitverkündung  setzen  eine  Schiedsabrede  zwischen  dem Dritten und den Streitparteien voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29  Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erhebt  eine  Partei  die  Verrechnungseinrede  und  beruft  sie  sich  dabei  auf  ein   Rechtsverhältnis,   welches   das   Schiedsgericht   weder   aufgrund   der  Schiedsabrede  noch  aufgrund  einer  nachträglichen  Vereinbarung  der  Par-  teien  beurteilen  kann,  so  wird  das  Schiedsverfahren  ausgesetzt  und  der  Partei,  welche  die  Einrede  erhoben  hat,  eine  angemessene  Frist  zur  Gel-  tendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat das zuständige Gericht einen Entscheid gefällt, so wird das Verfahren  auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern  die  Amtsdauer  des  Schiedsgerichtes  befristet  ist,  steht  diese  Frist  still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30  Kostenvorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Schiedsgericht  kann  einen  Vorschuss  für  die  mutmasslichen  Verfah-  renskosten  verlangen  und  die  Durchführung  des  Verfahrens  von  dessen  Leistung  abhängig  machen.  Es  bestimmt  die  Höhe  des  Vorschusses  jeder  Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet  eine  Partei  den  von  ihr  verlangten  Vorschuss  nicht,  so  kann  die  andere  Partei  nach  ihrer  Wahl  die  gesamten  Kosten  vorschiessen  oder  auf  das  Schiedsverfahren  verzichten.  Verzichtet  sie,  so  sind  die  Parteien  mit  Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 7 – 12  Schiedsgerichtsbarkeit – Konkordat  III  C/11  Sechster Abschnitt: Schiedsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31  Beratung und Schiedsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  den  Beratungen  und  Abstimmungen  haben  sämtliche  Schiedsrichter  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schiedsspruch  wird  mit  Stimmenmehrheit  gefällt,  sofern  die  Schieds-  abrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Art. 11  Abs. 4 bleibt vorbehalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Schiedsgericht   entscheidet   nach   den   Regeln   des   anwendbaren  Rechts,  es  sei  denn,  die  Parteien  hätten  es  in  der  Schiedsabrede  ermäch-  tigt, nach Billigkeit zu urteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Schiedsgericht  darf  einer  Partei  nicht  mehr  oder,  ohne  dass  beson-  dere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32  Teilschiedssprüche  Sofern  die  Parteien  nichts  anderes  vereinbart  haben,  kann  das  Schieds-  gericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33  Inhalt des Schiedsspruches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schiedsspruch enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Namen der Schiedsrichter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bezeichnung der Parteien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  Anträge  der  Parteien  oder,  in  Ermangelung  von  Anträgen,  eine  Um-  schreibung der Streitfrage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die Dar-  stellung  des  Sachverhaltes,  die  rechtlichen  Entscheidungsgründe  und  gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Spruchformel über die Sache selbst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schieds-  richtern  zu  unterzeichnen.  Die  Unterschrift  der  Mehrheit  der  Schiedsrichter  genügt,  wenn  im  Schiedsspruch  vermerkt  wird,  dass  die  Minderheit  die  Unterzeichnung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz 1  Buchstabe  e  nicht anwendbar.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiedsgerichtsbarkeit – Konkordat  III  C/11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34  Einigung der Parteien  Das  Vorliegen  einer  den  Streit  beendigenden  Einigung  der  Parteien  wird  vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35  Hinterlegung und Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Schiedsgericht  sorgt  für  die  Hinterlegung  des  Schiedsspruches  bei  der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schiedsspruch  wird  im  Original  und  im  Falle  von  Absatz  4  in  ebenso  vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  der  Schiedsspruch  nicht  in  einer  der  Amtssprachen  der  Schweizeri-  schen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinter-  legt wird, eine beglaubigte Uebersetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese  Behörde  stellt  den  Schiedsspruch  den  Parteien  zu  und  teilt  ihnen  das Datum der Hinterlegung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzichten.  Sie  können  ausserdem  darauf  verzichten,  dass  ihnen  der  Schiedsspruch  durch  die  richterliche  Behörde  zugestellt  wird;  in  diesem  Falle  erfolgt  die  Zustellung durch das Schiedsgericht.  Siebenter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision  I. Nichtigkeitsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36  Gründe  Gegen  den  Schiedsspruch  kann  bei  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richter-  lichen  Behörde  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben  werden,  um  geltend  zu  machen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewe-  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das  Schiedsgericht  habe  sich  zu  Unrecht  zuständig  oder  unzuständig  erklärt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden,  oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbe-  halten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Artikel 25 sei verletzt  worden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das  Schiedsgericht  habe  einer  Partei  mehr  oder,  ohne  dass  besondere  Gesetzesvorschriften  es  erlauben,  anderes  zugesprochen,  als  sie  ver-  langt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 7 – 12  Schiedsgerichtsbarkeit – Konkordat  III  C/11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen  tatsächlichen  Feststellungen  beruht  oder  weil  er  eine  offenbare  Verlet-  zung des Rechtes oder der Billigkeit enthält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das  Schiedsgericht  habe  nach  Ablauf  seiner  Amtsdauer  entschieden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die  Vorschriften  des  Artikels  33  seien  missachtet  worden  oder  die  Spruchformel sei unverständlich oder widersprüchlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrich-  ter seien offensichtlich übersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37  Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  ist  binnen  30  Tagen  nach  der  Zustellung  des  Schiedsspruches einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ist  erst  nach  Erschöpfung  der  in  der  Schiedsabrede  vorgesehenen  schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38  Aufschiebende Wirkung  Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Artikel 3  vorgesehene  richterliche  Behörde  kann  ihr  jedoch  auf  Gesuch  einer  Partei  diese Wirkung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39  Rückweisung an das Schiedsgericht  Die  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  befasste  richterliche  Behörde  kann,  nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den  Schiedsspruch  an  das  Schiedsgericht  zurückweisen  und  ihm  eine  Frist  zur  Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40  Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder  von  diesem  nicht  fristgerecht  berichtigt  oder  ergänzt,  so  entscheidet  die  richterliche  Behörde  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  und  hebt  bei  deren  Gutheissung den Schiedsspruch auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufhebung  kann  auf  einzelne  Teile  des  Schiedsspruches  beschränkt  werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt  der  Nichtigkeitsgrund  des  Artikels  36  Buchstabe  i  vor,  so  hebt  die  richterliche  Behörde  nur  den  Kostenspruch  auf  und  setzt  selber  die  Ent-  schädigungen der Schiedsrichter fest.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiedsgerichtsbarkeit – Konkordat  III  C/11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter  einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren  Verfahren oder aus einem anderen Grunde abgelehnt werden.  II. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41  Gründe  Die Revision kann verlangt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn  durch  Handlungen,  die  das  schweizerische  Recht  als  strafbar  er-  klärt,  auf  den  Schiedsspruch  eingewirkt  worden  ist;  diese  Handlungen  müssen  durch  ein  Strafurteil  festgestellt  sein,  es  sei  denn,  ein  Strafver-  fahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Ur-  teil führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn  der  Schiedsspruch  in  Unkenntnis  erheblicher,  vor  der  Beurteilung  eingetretener  Tatsachen  oder  von  Beweismitteln,  die  zur  Erwahrung  er-  heblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Revisionsklä-  ger  nicht  möglich  war,  diese  Tatsachen  oder  Beweismittel  im  Verfahren  beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42  Frist  Das  Revisionsgesuch  ist  binnen  60  Tagen  seit  Entdeckung  des  Revisions-  grundes,  spätestens  jedoch  binnen  fünf  Jahren  seit  der  Zustellung  des  Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43  Rückweisung an das Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde  die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verhinderte  Schiedsrichter  werden  gemäss  den  Vorschriften  von  Artikel  3  ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muss  ein  neues  Schiedsgericht  gebildet  werden,  so  werden  die  Schieds-  richter gemäss den Vorschriften der Artikel 10 – 12 bestellt oder ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgericht ist Artikel 16 sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 7 – 12  Schiedsgerichtsbarkeit – Konkordat  III  C/11  Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44  Vollstreckbarkeitsbescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  Gesuch  einer  Partei  bescheinigt  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richter-  liche  Behörde,  dass  ein  Schiedsspruch,  der  Artikel  5  nicht  widerspricht,  gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  oder  gegen  ihn  binnen  der  Frist  des  Artikels  37  Absatz  1  keine  Nichtig-  keitsbeschwerde eingereicht worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  oder  einer  rechtzeitig  eingereichten  Nichtigkeitsbeschwerde  keine  auf-  schiebende Wirkung gewährt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewie-  sen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vollstreckbarkeitsbescheinigung  wird  am  Schluss  des  Schiedsspru-  ches angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen.  Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richter-  lichen  Behörde.  Der  Entscheid  über  die  Ablehnung,  Abberufung  und  Erset-  zung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben  a–e  und  g  umschrie-  benen  Befugnisse  ganz  oder  zum  Teil  an  eine  andere  als  die  dort  vorgese-  hene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so  können  die  Parteien  und  die  Schiedsrichter  dennoch  ihre  Eingaben  gültig  dem oberen ordentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen.