Verfassung des Kantons Schaffhausen (131.223)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfassung des Kantons Schaffhausen

vom 17. Juni 2002 (Stand am 2. März 2011)¹ ¹ Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leis­tungs­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
In Verantwortung vor Gott für Mensch und Natur gibt sich das Volk des Kantons Schaffhausen folgende Verfassung:

1 Allgemeine Grundsätze

Staatsform, Souveränität

Art. 1
¹ Der Kanton Schaffhausen ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
² Er ist ein eigenständiges Glied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Demokratische Grundordnung

Art. 2
Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

Bund, andere Kantone, Ausland

Art. 3
¹ Der Kanton beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.
² Er erfüllt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben unter Wahrung seiner Interessen und derjenigen der Gemeinden.
³ Er arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Ausland zusammen.

Kantonsgebiet, Gemeinden

Art. 4
¹ Der Kanton Schaffhausen umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
² Er gliedert sich in Gemeinden.

Bürgerrecht

Art. 5
Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

Verantwortung und Pflichten

Art. 6
¹ Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst.
² Sie trägt Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Umwelt.
³ Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.

Rechtsstaatlichkeit, Treu und Glauben

Art. 7
¹ Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
² Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet.
³ Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

Gewaltenteilung

Art. 8
Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht richten sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Nachhaltigkeit

Art. 9
Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse heutiger wie auch zukünftiger Generationen berücksichtigt.

2 Grundrechte, Sozialziele

2.1 Grundrechte

Menschenwürde

Art. 10
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung.

Rechts­gleichheit

Art. 11
¹ Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden.
² Kanton und Gemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und Mann, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit. Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
³ Kanton und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen.

Freiheitsrechte

Art. 12
¹ Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere
a. die persönliche Freiheit
b. der Schutz der Privatsphäre
c. das Recht auf Ehe und Familie oder auf eine andere Form des Zusammenlebens
d. die Glaubens- und Gewissensfreiheit
e. die Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit
f. die Freiheit von Unterricht, Lehre und Forschung
g. die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks
h. die Vereinigungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit
i. die Niederlassungsfreiheit
j. die Wirtschaftsfreiheit.
² Das Eigentum ist gewährleistet.

Recht auf Hilfe in Notlagen

Art. 13
Wer Notlagen nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, hat Anspruch auf die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Hilfe.

Schutz der Kinder und Jugendlichen

Art. 14
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz und Fürsorge.

Recht auf Schulbildung

Art. 15
¹ Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung.
² Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und an Schulen mit öffentlichem Auftrag unentgeltlich.

Opferhilfe

Art. 16
Personen, die infolge einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, haben Anspruch auf Hilfe und, sofern sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, auf angemessene Entschädigung.

Rechtsweg­garantie

Art. 17
¹ Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt.
² …²
² Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945 ).

Verfahrens­garantien

Art. 18
¹ Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist.
² Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechts­beistand.

Petitionsrecht

Art. 19
¹ Jede Person kann Petitionen an Behörden richten, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen.
² Die Behörden haben Petitionen in angemessener Frist zu beantworten.

Geltung der Grundrechte

Art. 20
¹ Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
² Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Schranken der Grundrechte

Art. 21
¹ Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind.
² Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2.2 Sozialziele

Sozialziele

Art. 22
¹ Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass
a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat
b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält
c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden
d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können
e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
² Kanton und Gemeinden setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
³ Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
⁴ Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

3 Volksrechte

3.1 Stimm- und Wahlrecht

Stimm- und Wahlrecht

Art. 23
¹ Stimm- und wahlberechtigt in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten sind alle im Kanton wohnhaften mündigen Schweizerinnen und Schweizer.
² Das Stimm- und Wahlrecht verpflichtet, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
³ Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht. Es regelt die Ausnahmen von der Stimmpflicht.

3.2 Wahlen

Volkswahlen

Art. 24
Die Stimmberechtigten wählen
a. den Kantonsrat
b. den Regierungsrat
c. die Schaffhauser Mitglieder des Ständerates und des Nationalrates.

Wahlverfahren

Art. 25
¹ Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
² Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt ent­sprechend deren Wählerstärke im Kanton.³
³ Die Einteilung der Wahlkreise wird durch den Kantonsrat vorgenommen. Die Sitze werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. Jedem Wahlkreis wird mindestens ein Sitz zugeteilt.
⁴ Bei den anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren.
³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 3, 2008 6053 ).

Abberufung

Art. 26
¹ 1000 Stimmberechtigte können die Gesamterneuerung des Kantonsrates oder des Regierungsrates verlangen. Das Gesetz regelt das Verfahren.
² Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden für die Abberufung aus, wird eine Erneuerungswahl durchgeführt.
³ Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abberufenen Behörde.

3.3 Volksinitiative

Gegenstand, Form

Art. 27
¹ Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf
a. Total- oder Teilrevision der Verfassung
b. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes
c. Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines internationalen oder interkantonalen Vertrages, soweit er der Volksabstimmung untersteht
d. Einreichen einer Standesinitiative.
² Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder, sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

Verfahren

Art. 28
¹ Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volks­initiative.
² Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Volksinitiative. Diese ist ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie
a. gegen übergeordnetes Recht verstösst
b. undurchführbar ist
c. die Einheit der Form oder der Materie verletzt.
³ Bei einer allgemeinen Anregung bestimmt der Kantonsrat abschlies­send darüber, in welcher Erlassform sie ausgearbeitet wird.

Behandlung

Art. 29
¹ Der Kantonsrat unterbreitet die Volksinitiative mit dem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung der Volksabstimmung oder stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber.
² Ist der Kantonsrat mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet er eine Vorlage im Sinne der Initiative aus.

Gegenvorschlag

Art. 30
¹ Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
² Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
³ Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden.

3.4 Volksmotion

Volksmotion

Art. 31
¹ 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat eine schrift­lich begründete Volksmotion einzureichen.
² Der Kantonsrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion eines seiner Mitglieder.

3.5 Volksabstimmungen

Obligatorische Volks­abstimmung

Art. 32
Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über
a. Verfassungsänderungen
b. internationale und interkantonale Verträge, die unmittelbar anwendbar sind und nicht mit der Verfassung übereinstimmen
c. Gesetze, die nicht der fakultativen Volksabstimmung unterstellt sind
d. Volksinitiativen
e. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Mio. Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken
f. die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes bezüglich des Baus von Kernkraftwerken, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für radioaktive Rückstände auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen und der angrenzenden Kantone
g. die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes über die Aufnahme von neuen Nationalstrassen ins Nationalstrassennetz
h. weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt
i. Beschlüsse, welche der Kantonsrat von sich aus zur Abstimmung bringen will.

Fakultative Volks­abstimmung

Art. 33
¹ Die Stimmberechtigten können verlangen, dass der Volksabstimmung unterstellt werden
a. Gesetze, denen mindestens ⁴/ 5 der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zugestimmt haben
b. unmittelbar anwendbare internationale und interkantonale Verträge mit gesetzgebendem Charakter
c. der Voranschlag bei einer Änderung des Steuerfusses
d. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 Mio. Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 000 Franken
e. Grundsatzbeschlüsse des Kantonsrates
f. weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt.
² Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses 1000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen. Für Abs. 1 Bst. c gilt eine Frist von 30 Tagen.

Dringlichkeitsrecht

Art. 34
¹ Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zustimmen.
² Ist eine Volksabstimmung erforderlich oder wird eine solche verlangt, so tritt ein solches Gesetz ein Jahr nach Annahme durch den Kantonsrat wieder ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

Teil- und Varianten­abstimmung

Art. 35
¹ Der Kantonsrat kann beschliessen, dass anstelle oder neben einer Gesamtvorlage einzelne Teile oder Varianten der Volksabstimmung unterbreitet werden.
² Wird bei einer der fakultativen Abstimmung unterstehenden Vorlage das Referendum nicht ergriffen, so fallen die Varianten dahin.

3.6 Mitwirkungsrechte

Vernehm­lassungen

Art. 36
Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.

Politische Parteien

Art. 37
Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.

4 Behörden

4.1 Grundsätze

Gesetzmässigkeitsgrundsatz

Art. 38
¹ Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden.
² Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Kantonsrat, vom Regierungsrat und von den Rechtspflegebehörden nicht angewendet werden.

Tätigkeits­grundsätze

Art. 39
¹ Die staatlichen Organe erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, wirksam und kostengünstig.
² Sind in einer Sache mehrere Behörden gleichzeitig zuständig, koordinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten zusammen.

Wählbarkeit

Art. 40
¹ In den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat sind alle im Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar.⁴
¹bis In das Obergericht und das Kantonsgericht sind alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer wählbar. Sie müssen ab Amtsantritt im Kanton Schaffhausen Wohnsitz haben.⁵
² Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder sowie des Personals der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflegebehörden. Es kann für Rechtspflegebehörden zusätzliche Anforderungen stellen.
⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945 ).
⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945 ).

Amtsdauer

Art. 41
Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspflegebehörden und der Gemeindebehörden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.

Unvereinbare Ämter

Art. 42
¹ Niemand darf gleichzeitig angehören
a. dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einer kantonalen Rechtspflegebehörde
b. dem Regierungsrat, dem Nationalrat und dem Ständerat
c. dem Regierungsrat und einer Gemeindebehörde.
² Angehörige der kantonalen Verwaltung können nicht Mitglied einer Rechtspflegebehörde sein. Angehörige der kantonalen Verwaltung, die dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sind, können auch nicht im Kantonsrat Einsitz nehmen.
³ Das Gesetz kann für einzelne Behörden weitere Unvereinbarkeiten festlegen.

Persönliche Unvereinbarkeit

Art. 43 ⁶
Der gleichen Behörde dürfen mit Ausnahme des Kantonsrates, der Gemeindeparlamente und des Verfassungsrates nicht gleichzeitig angehören: Ehepaare, Paare in eingetragener Partnerschaft, Konkubinatspaare, Eltern und Kinder, Geschwister.
⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006 , in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 ( BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 5, 2007 7663 ).

Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz

Art. 44
Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.

Ausstand

Art. 45
¹ Behördenmitglieder sowie Angehörige der Verwaltung und der Rechtspflegebehörden treten bei Geschäften, die sie unmittelbar be­treffen, während der ganzen Dauer des Verfahrens in den Ausstand.
² In Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden dürfen die Vorinstanzen nicht mit der Verfahrensleitung betraut werden.
³ Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.

Dienstverhältnis

Art. 46
¹ Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons.
² Mitglieder des Regierungsrates und der vom Kantonsrat gewählten Behörden können bei offenkundiger Amtsunfähigkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates ihres Amtes enthoben werden.

Öffentlichkeit, Information

Art. 47
¹ Rechtsetzungsakte sind zu veröffentlichen und in eine Rechtssammlung aufzunehmen.
² Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
³ Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
⁴ Die Behörden stellen die Information künftiger Generationen sicher, indem sie ihre Tätigkeit angemessen dokumentieren und ihre Akten archivieren.

Verantwortlichkeit

Art. 48
¹ Der Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Organisationen haften für Schäden, die ihre Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
² Sie haften im Rahmen des Gesetzes auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben.
³ Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben.

4.2 Aufgabenübertragung

Aufgaben­übertragung zwischen Behörden

Art. 49
¹ Rechtsetzungs- und Ausgabenbefugnisse des Volkes können dem Kantonsrat oder dem Regierungsrat übertragen werden, sofern sich die Übertragung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Übertragung von Befugnissen an andere Behörden ist ausgeschlossen.
² Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrats an den Regierungsrat übertragen werden.
³ Der Kantonsrat kann die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse der Behörden der Veränderung des Geldwertes anpassen.
⁴ Rechtsprechungsbefugnisse können durch das Gesetz einer Verwaltungsbehörde übertragen werden.

Vorbehalt des Gesetzes

Art. 50
Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung das Gesetz ausdrücklich vorsieht, sowie die grundlegenden Bestimmungen über
a. die Volksrechte
b. Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte
c. die Rechte und Pflichten von Personen
d. den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben sowie den Kreis der Abgabenpflichtigen
e. die Aufgaben und die Leistungen des Kantons
f. die Organisation und das Verfahren der Behörden.

Beizug Privater

Art. 51
¹ Das Gesetz kann anstelle von staatlichen Regelungen private Vereinbarungen ermöglichen. Es bestimmt die notwendigen Zielvorgaben.
² Kontroll- und Überwachungsmassnahmen können Privaten übertragen werden. Die Übertragung von Verfügungsbefugnissen und weiteren Vollzugsaufgaben bedarf einer Grundlage im Gesetz.
³ Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private gelten die Vorschriften über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss. Für Schäden haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär.

4.3 Kantonsrat

Stellung, Zusammen­setzung

Art. 52
¹ Der aus 60 Mitgliedern bestehende Kantonsrat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus.⁷
² Er ist die gesetzgebende Behörde und übt die Oberaufsicht über die staatlichen Organe des Kantons aus.
³ Durch Verfassung und Gesetz können ihm wichtige Verwaltungsentscheide übertragen werden.
⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004 , in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).

Rechtsetzung

Art. 53
¹ Der Kantonsrat erlässt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die kantonalen Gesetze.
² Für ausführende Bestimmungen kann er Dekrete erlassen, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen nicht der Volksabstimmung.
³ Er bereitet die Vorlagen zuhanden der Volksabstimmung vor.
⁴ Er genehmigt oder kündigt internationale und interkantonale Verträge, soweit sie nicht in die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen.

Planung

Art. 54
¹ Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, den Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende Pläne.
² Sofern dem Kantonsrat durch das Gesetz kein Änderungs- oder Genehmigungsrecht zukommt, kann er zu Planungen in einer eigenen Erklärung Stellung nehmen.

Aufsicht, Wirksamkeitsprüfung

Art. 55
¹ Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Gerichtsbehörden aus. Das Gesetz bestimmt die zur Ausübung der Oberaufsicht notwendigen Auskunftsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
² Der Kantonsrat prüft und genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Obergerichts sowie der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung.⁸
³ Er kann für eine unabhängige Überprüfung der Wirksamkeit kantonaler Massnahmen sorgen.
⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945 ).

Finanz­befugnisse

Art. 56
Der Kantonsrat beschliesst über
a. den Voranschlag
b. die Genehmigung der Kantonsrechnung
c. die Festsetzung kantonaler Steuern und Abgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
d. Ausgaben, soweit sie nicht in die Kompetenz des Regierungsrates fallen, unter Vorbehalt von Art. 32 und 33.

Weitere Befugnisse und Aufgaben

Art. 57
¹ Der Kantonsrat
a. beschliesst über die Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen, ausser dem Begehren auf Abberufung des Kantonsrates
b. entscheidet über die Ergreifung des fakultativen Referendums zusammen mit anderen Kantonen und über die Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene
c. nimmt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen vor
d. beschliesst über Amnestie und Begnadigung
e. erteilt das Kantonsbürgerrecht, soweit dies nicht durch das Gesetz einer anderen Stelle übertragen wird
f. behandelt die an ihn gerichteten Petitionen und Beschwerden
g. entscheidet über Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung wichtiger Konzessionen.
² Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatz­beschlüsse

Art. 58
¹ Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.
² Der Kantonsrat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.

Stellung der Ratsmitglieder

Art. 59
¹ Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Instruktion.
² Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden. Der Aufhebung der parlamentarischen Immunität müssen zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder zustimmen.
³ Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstös­sen berechtigt.
⁴ Sie verfügen gegenüber der Verwaltung und den Gerichten über die im Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
⁵ Sie können Fraktionen bilden. An diese können Beiträge ausgerichtet werden.

4.4 Regierungsrat

Stellung, Zusammensetzung

Art. 60
¹ Der aus fünf Mitgliedern bestehende Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Kantonsrates die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
² Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

Unvereinbarkeit

Art. 61
Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit ausüben. In Erwerbsunternehmen können sie nur in Vertretung des Kantons tätig sein.

Stellung im Kantonsrat

Art. 62
¹ Der Regierungsrat hat das Recht, dem Kantonsrat Anträge zu stellen.
² Seine Mitglieder nehmen in der Regel an den Sitzungen des Kantonsrates mit beratender Stimme teil. Dabei geniessen sie parlamentarische Immunität.

Planung, Koordination

Art. 63
¹ Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates die Ziele staatlichen Handelns.
² Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode legt er Rechenschaft ab.
³ Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

Leitung der Verwaltung

Art. 64
¹ Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der kantonalen Verwaltung.
² Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.
³ Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat Rechenschaft über die Verwaltungstätigkeit ab.

Rechtsetzung

Art. 65
¹ Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.
² Er erlässt die Verordnungen, zu denen ihn die Verfassung oder das Gesetz ermächtigen.
³ Bei zeitlicher Dringlichkeit kann der Regierungsrat die Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts notwendig sind, durch Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
⁴ Der Regierungsrat schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates und der Rechte des Volkes internationale und interkantonale Verträge ab. In die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen Verträge, welche im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse liegen, von untergeordneter Bedeutung sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.

Finanzbe­fugnisse

Art. 66
¹ Der Regierungsrat verwaltet das Kantonsvermögen.
² Er verabschiedet Voranschlag und Kantonsrechnung zuhanden des Kantonsrates.
³ Er beschliesst über
a. neue einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 20 000 Franken
b. Verfügungsgeschäfte über Liegenschaften des Finanzvermögens bis 1 Mio. Franken.
⁴ Er nimmt die erforderlichen Darlehen und Anleihen auf.

Weitere Befugnisse und Aufgaben

Art. 67
Der Regierungsrat
a. vertritt den Kanton nach aussen und innen
b. trägt die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
c. bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will
d. veröffentlicht die kantonalen Erlasse
e. sorgt für den Vollzug der Erlasse von Bund und Kanton, der Beschlüsse des Kantonsrates und der rechtskräftigen Urteile
f. übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gemeinden aus
g. verabschiedet Vernehmlassungen an Bundesbehörden
h. entscheidet über Verwaltungsstreitigkeiten, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen
i. erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.

Ausserordent­liche Lagen

Art. 68
¹ Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.
² Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten dahin.

4.5 Kantonale Verwaltung

Aufbau, Organisation

Art. 69
¹ Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert.
² Die Staatskanzlei ist die Stabs- und Koordinationsstelle des Regierungsrates; sie stellt die Verbindung zum Kantonsrat sicher.
³ Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben der kantonalen Verwaltung auf regionaler Ebene oder durch besondere Kommissionen oder selbständige Organisationen erfüllt werden.

Übertragung von Entschei­dungs­befugnissen

Art. 70
¹ Der Regierungsrat kann seine Entscheidungsbefugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung im Gesetz durch Verordnung an nachgeordnete Dienststellen übertragen.
² Das Weisungsrecht des Regierungsrates gegenüber allen Verwaltungs­organen bleibt vorbehalten; ausgenommen sind insbesondere Rechtsprechungstätigkeiten von Verwaltungsbehörden sowie die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft.⁹
⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945 ).

4.6 Rechtspflegebehörden

Aufgabe, Stellung

Art. 71
¹ Aufgabe der Gerichte und der ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten weiteren Rechtspflegebehörden ist die unabhängige Rechtsanwendung im Bereich des Privatrechts, des Strafrechts und des übrigen öffentlichen Rechts.
² Die Rechtspflegebehörden sind von den anderen Behörden und den Streitparteien unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.
³ Das Obergericht vertritt die Rechtspflegebehörden im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat.

Gerichts­organisation, Ver­fahrensrecht

Art. 72
¹ Die Rechtspflegebehörden und ihre Verfahren sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten.
² Das Gesetz kann für einzelne Gebiete besondere Rechtspflegeinstanzen und den Einsatz von Fachrichterinnen und Fachrichtern vorsehen.¹⁰
³ …¹¹
¹⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945 ).
¹¹ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945 ).

Wahlen

Art. 73
¹ Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der weiteren Rechtspflegebehörden, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen.
² Die übrigen Mitglieder der Rechtspflegebehörden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch das Obergericht beziehungsweise das Kantonsgericht gewählt. Das Obergericht kann die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren.¹²
¹² Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945 ).

Rechtsbeistand, Rechtsauskunft

Art. 74
¹ Die freie Verbeiständung und Vertretung vor allen Rechtspflege­instanzen des Kantons ist gewährleistet.
² Der Kanton kann unentgeltlich tätige private Rechtsauskunftsstellen unterstützen.
Art. 75 ¹³
¹³ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945 ).

Straf­verfolgungs­behörden

Art. 76
¹ …¹⁴
² Unter dem Vorbehalt des Weiterzugs an ein Gericht kann das Gesetz die Ahndung von Übertretungen mit Busse auch Verwaltungsbehörden von Kanton und Gemeinden zuweisen.¹⁵
³ Strafverfolgungsbehörden mit vorwiegend nichtrichterlicher Funk­tion können der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt werden.
¹⁴ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945 ).
¹⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945 ).

Kantonsgericht

Art. 77
¹ Das Kantonsgericht beurteilt die ihm durch das Gesetz zur erstinstanzlichen oder endgültigen Behandlung zugewiesenen Zivil- und Strafsachen.
² …¹⁶
¹⁶ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945 ).

Obergericht

Art. 78
¹ Das Obergericht beurteilt die ihm durch Gesetz zur erstinstanzlichen Behandlung zugewiesenen Streitfälle und die Rechtsmittel auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechts.
² Es entscheidet staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach Massgabe von Verfassung und Gesetzgebung sowie Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden.
³ Es ist Aufsichtsbehörde über alle Gerichte des Kantons und die weiteren Rechtspflege­behörden, welche das Gesetz seiner Aufsicht unterstellt.¹⁷
⁴ Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine gesetzliche Ermächtigung besteht, erlässt das Obergericht die notwendigen Verordnungen zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit.¹⁸
¹⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004 , in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).
¹⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004 , in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).

5 Öffentliche Aufgaben

5.1 Allgemeines

Grundsätze

Art. 79
¹ Der Kanton orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen aller.
² Der Kanton erfüllt eine Aufgabe nur
a. wenn das private Angebot nicht ausreicht oder
b. wenn die Gemeinden sie nicht wirtschaftlich und wirksam erfüllen können oder
c. wenn die Wahrung eines öffentlichen Interesses dies erfordert.
³ Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu prüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind und ob ihre Erfüllung wirtschaftlich und wirksam ist.
⁴ Das Gesetz regelt die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden.

5.2 Öffentlicher Friede und Sicherheit

Öffentlicher Friede und Sicherheit

Art. 80
Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Sicherheit und schützen das Recht. Sie sichern den öffentlichen Frieden.

5.3 Lebensraum

Umwelt, Naturschutz

Art. 81
¹ Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz der Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Sie sorgen für eine dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrund­lagen und der Artenvielfalt.
² Die Natur soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.
³ Kanton und Gemeinden fördern die Anwendung umweltgerechter Technologien.
⁴ Die Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

Raumplanung

Art. 82
¹ Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des Kantonsgebietes, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und für den Schutz der Landschaft.
² Sie erlassen Bau-, Schutz- und Gestaltungsvorschriften für eine men­schenfreundliche und umweltgerechte Bebauung.

Verkehr

Art. 83
¹ Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, zweckmässige und umweltschonende Verkehrsordnung für alle am Verkehr Teilnehmenden.
² Sie setzen sich für eine möglichst umweltverträgliche Bewältigung des Verkehrsaufkommens ein und fördern das Umsteigen auf umwelt­freundliche Verkehrsmittel.

Wasser, Energie, Entsorgung

Art. 84
¹ Kanton und Gemeinden stellen die Wasserversorgung sicher und treffen Massnahmen für eine ausreichende und umweltschonende Energieversorgung.
² Sie fördern Massnahmen für einen sparsamen und wirtschaftlichen Wasser- und Energieverbrauch. Sie begünstigen die Nutzung erneuerbarer Energien.
³ Sie treffen Massnahmen zur Verminderung und Wiederverwertung von Abfällen und für deren fachgerechte Entsorgung. Sie sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.

5.4 Soziales

Grundsatz

Art. 85
¹ Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Institutionen dafür, materielle und persönliche Notlagen von Menschen abzuwenden, zu lindern oder zu beheben. Sie fördern Vorsorge, Selbsthilfe und Eigeninitiative.
² Sie unterstützen Massnahmen zur gesellschaftlichen Integration.

Arbeit

Art. 86
¹ Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen Massnahmen zur Wiedereingliederung von Stellensuchenden.
² Sie unterstützen jugendliche Schulabgängerinnen und Schulabgänger bei der Eingliederung in berufsbezogene Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt.

Gesundheit

Art. 87
¹ Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit der Bevölkerung.
² Sie unterstützen die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung.
³ Sie stellen eine wirksame medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicher.
⁴ Das Gesetz regelt die Patientenrechte.

5.5 Bildung

Ziele

Art. 88
Erziehung und Bildung haben zum Ziel, die Entwicklung zu selbstverantwortlichen Persönlichkeiten, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Umwelt zu fördern.

Auftrag

Art. 89
¹ Kanton und Gemeinden sorgen für ein umfassendes Bildungsangebot, das allen im Kanton Wohnenden zugänglich ist, und sichern den Zugang zu weiterführenden Schulen.
² Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.

Zusammenarbeit

Art. 90
¹ Der Kanton setzt sich in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern und dem angrenzenden Ausland für die Koordination der Bildungsgänge ein, mit dem Ziel, deren Durchlässigkeit zu fördern.
² Kanton und Gemeinden arbeiten mit den Eltern bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder partnerschaftlich zusammen.
³ Kanton und Gemeinden können zur Ergänzung der eigenen Bildungsangebote mit privaten Bildungsträgern zusammenarbeiten.

5.6 Kultur, Heimatschutz, Freizeit

Kultur, Heimatschutz

Art. 91
Kanton und Gemeinden
a. fördern das aktuelle kulturelle Schaffen und die Pflege des Brauchtums
b. erhalten und pflegen Kulturgüter, Denkmäler und schützenswerte Ortsbilder
c. erleichtern den Zugang zum kulturellen Leben
d. fördern die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen, unter den Kantonen und mit dem Ausland
e. unterstützen kulturelle Einrichtungen.

Freizeit­gestaltung

Art. 92
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, insbesondere die Jugendarbeit und den Sport.

5.7 Wirtschaft

Grundsatz

Art. 93
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Wirtschaft.

Kantonalbank

Art. 94
Der Kanton kann im Interesse der regionalen Volkswirtschaft eine Bank führen oder sich an einer solchen beteiligen.

Regalrechte

Art. 95
¹ Der Kanton hält die Regalrechte gemäss Gesetz.
² Er kann die Nutzungsrechte Gemeinden oder Privaten übertragen.

6 Finanzordnung

Allgemeines

Art. 96
¹ Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunktur- und aufgabengerecht.
² Der Kanton sorgt für eine umfassende, aufeinander abgestimmte Aufgaben- und Finanzplanung.
³ Vor der Übernahme neuer Aufgaben ist darzulegen, wie sie finanziert werden .

Sicherstellung des Haushalt­gleichgewichts

Art. 97
¹ Der Finanzhaushalt muss mittelfristig ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind innert fünf Jahren zu tilgen.
² Übersteigt der Fehlbetrag in der Bilanz des Kantons fünf Prozent der Einnahmen der laufenden Rechnung, so haben der Regierungsrat und der Kantonsrat Massnahmen zur Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts zu treffen.

Mittel­beschaffung

Art. 98
Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere
a. durch Erheben von Steuern und anderen Abgaben
b. aus den Erträgen seines Vermögens
c. aus Leistungen des Bundes und Dritter
d. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.

Grundsätze der Besteuerung

Art. 99
¹ Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu beachten.
² Die Steuern sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der steuerpflichtigen Personen nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.

Finanzausgleich

Art. 100
¹ Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung.
² Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Der Kanton leistet Beiträge daran.

Finanzkontrolle

Art. 101
¹ Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird.
² Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat.

7 Gemeinden

Allgemeines

Art. 102
¹ Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
² Sie erfüllen alle öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder der Kanton zuständig sind.
³ Die Grundsätze der Artikel 38 bis 48 gelten auch für die Organe der Gemeinden, soweit sie sich nicht nur auf kantonale Behörden beziehen.
⁴ Das Gesetz kann Mindestanforderungen festlegen, die die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten haben.

Gemeinde­verfassung

Art. 103
¹ Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest.
² Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig.

Bestand, Neubildung

Art. 104
¹ Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von Gemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.
² Der Kanton kann den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden fördern.

Gemeinde­autonomie

Art. 105
Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen, die erforderlichen Abgaben zu erheben und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.

Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

Art. 106
¹ Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden. Er kann sich an der Zusammenarbeit beteiligen. Er unterstützt die Interessen der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinweg.
² Die Gemeinden können sich für die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder andere For­men der Zusammenarbeit gemäss Gesetz wählen.
³ Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.
⁴ Ist eine Aufgabe nicht anders zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

Zusammenarbeit mit dem Kanton

Art. 107
¹ Kanton und Gemeinden können vereinbaren, einander einzelne Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu übertragen.
² Der Kanton kann mit Gemeinden Verwaltungsabteilungen oder Betriebe führen und gemeinsame Leitungs- und Aufsichtsorgane bilden. Die Rechte der Parlamente und der Stimmberechtigten bleiben vorbehalten.
³ Im Streitfall entscheidet das Obergericht.

8 Kirchen und Religionsgemeinschaften

Öffentlich-rechtliche Anerkennung

Art. 108
¹ Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.
² Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennen. Die Voraussetzungen und Auswirkungen der öffentlich-rechtlichen Anerkennung richten sich sinngemäss nach Art. 109 bis 113.

Selbständigkeit

Art. 109
¹ Die anerkannten Kirchen organisieren sich nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen selbständig.
² Sie geben sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat genehmigt werden muss.

Mitgliedschaft

Art. 110
¹ Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche richtet sich nach deren Organisationsstatut.
² Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Kirchgemeinden

Art. 111
¹ Die anerkannten Kirchen können sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit gliedern.
² Sie regeln in ihrem Organisationsstatut die Aufsicht über die Kirchgemeinden und deren Finanzhaushalt sowie die Wahl ihrer Geistlichen.

Kirchensteuer, Finanzen

Art. 112
¹ Die anerkannten Kirchen können von ihren Mitgliedern Steuern erheben.
² Die Steuerpflicht richtet sich nach der kantonalen Steuergesetzgebung und Veranlagung.
³ Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons an die anerkannten Kirchen.

Rechtsschutz

Art. 113
¹ Die anerkannten Kirchen sorgen für einen genügenden Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.
² Entscheide der obersten kirchlichen Rechtsschutzinstanzen können beim Obergericht angefochten werden.

9 Revision der Kantonsverfassung

Grundsatz

Art. 114
¹ Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
² Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.

Teilrevision

Art. 115
Mit einer Teilrevision können einzelne oder sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.

Totalrevision

Art. 116
¹ Die Stimmberechtigten beschliessen die Einleitung der Totalrevi­sion. Sie entscheiden gleichzeitig, ob ein Verfassungsrat oder der Kantonsrat die Revision vorbereiten soll.
² Die Wahl und die Abberufung des Verfassungsrates unterliegen den Vorschriften über Wahl und Abberufung des Kantonsrates. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
³ Wird der Verfassungsentwurf nicht angenommen, so arbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf aus. Wird auch dieser von den Stimmberechtigten verworfen, fällt der Revisionsbeschluss dahin.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

Art. 117
¹ Die Kantonsverfassung wird auf einen vom Kantonsrat festgesetzten Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
² Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 aufgehoben.

Aufhebung des bisherigen Rechts

A rt. 118
Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts

Art. 119
¹ Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vor­läufig in Kraft.
² Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

Erlass neuen Rechts

Art. 120
¹ Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
² Der Kantonsrat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.

Behörden, Beamtinnen und Beamte

Art. 121
¹ Behördenmitglieder sowie Angehörige der kantonalen Verwaltung und der Gerichte bleiben bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.
² Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.

Volksrechte

Art. 122
¹ Das bisherige Recht ist massgebend für Volksinitiativen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung eingereicht worden sind, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, die vor diesem Zeitpunkt verabschiedet worden sind.
² Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Kantonsrat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.

Veröffentlichung

Art. 123
Die Verfassung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung
Abgaben
– der Gemeinden 105
– Erhebung von Steuern 98a
– Festsetzung 56c
– Vorbehalt des Gesetzes 50d
Abstimmung s. Volksabstimmung
Alter
– als Voraussetzung zur Stimmberechti­gung 23
– erwerbsfähiges 22¹f
– wirtschaftliche Folgen 22²
Amnestie Kompetenz des Kantonsrates 57¹d
Amt
– Amtsdauer – Allgemeines 26³, 41
– Verfassungsrat 116
– Unvereinbarkeiten 42
Anleihen
– Kompetenz des Regierungsrates 66⁴
– Mittelbeschaffung 98d
Aufsicht (Oberaufsicht)
– Aufsichtsorgane 107
– der Gerichte 71¹
– der Kirchen 111²
– des Kantonsrates 52², 55¹
– des Regierungsrates 67f, 76³
– des Obergerichtes 78³
Bank s. Kantonalbank
Beamte 121
Begnadigung Kompetenz des Kantonsrates 57¹d
Behörden
– Amtsdauer 41, 121
– Aufgabenübertragung 49–51
– Ausstand 45
– Bundesbehörden 67g
– Dienstverhältnis 46
– Gemeinde 102³, 105, 106
– Information 47
– mittelbare Ausübung der Staatsgewalt 2
– Oberaufsicht 55
– Organisation und Verfahren 50f
– Petitionen 19¹
– Rechtspflegebehörden 38, 71–78
– Strafverfolgungsbehörden 76
– Tätigkeitsgrundsätze 39
– Verantwortlichkeit 48²
– Verpflichtung auf Verfassung 44
– Verwaltungsbehörden 70, 76
– Wahlen 40, 73, 121
– Zusammenarbeit 39²
Bericht
– Rechenschaftsberichte 55²
Beschlüsse
– des Kantonsrates 32e, h, i, 33¹d, e, f, 58, 67e
– des Regierungsrates 60²
Bevölkerung
– Gesundheit 87
– Wohnbevölkerung je Wahlkreis 25³
Bildung 88–90
Budget s. Voranschlag
Bund
– Aufgabenübertragung 3²
– Bundesrecht 17¹
– Willensbildung 3¹
– Leistungen von 98c
– Stellungnahmen zuhanden 32f, g
– Vernehmlassungen an 67g
– Vollzug der Bundesgesetzgebung 67e
– Zusammenarbeit 3¹
– Zuständigkeit 102²
Bürger
– Bürgerfreundlichkeit 39¹
– Bürgerrecht 5
– Kantonsbürgerrecht, Erteilung 57¹e
Dekrete des Kantonsrates 53², 65¹
Departemente der Verwaltung 69¹, 70¹
Eigentum Garantie 12²
Entschädigung bei Opferhilfe 16
Erlasse
– Veröffentlichung 67d
– Vollzug 67e
Finanzen
– Finanzausgleich 100
– Finanzbefugnisse – Anpassung 49³
– Übertragung 49¹
– Finanzreferendum 32e, 33¹d
– Kompetenz des Kantonsrates 56d
– Kompetenz des Regierungsrates 66³a
Finanzreferendum 32e, 33¹d
Freiheit s. Rechte, Grundrechte
Fürsorge Anspruch von Kindern und Jugendlichen 14
Gegenvorschlag zu Volksinitiativen 29², 30
Geistliche 111²
Gemeinden
– Allgemeines 102–107
– Aufgaben, öffentliche 80–87, 89–93, 95
– Aufsicht über 67f
– Finanzausgleich 100
– Finanzhaushalt 96
– Gemeindeautonomie 105
– Gemeindebehörden – Amtsdauer 41
– Unvereinbarkeiten 42, 43
– Verwaltungsbehörden 76²
– Gemeindebürgerrecht 5
– Gemeindeverfassung 103
– Gliederung des Kantons 4²
– Interessenwahrung 3
– Kirchgemeinde 111, 113
– Rechtsgleichheit, Förderung 11²
– Sozialziele, Einsatz für 22
– Stimm- und Wahlrecht 23
– Verantwortlichkeit 48
– Zuständigkeit 79
Gerichte
– Allgemeines 71–78, 121
– Öffentlichkeit der Sitzungen 47²
– Gerichtsverfahren 72
– Gerichtsorganisation 72
– Kantonsgericht 73², 77
– Obergericht – Allgemeines 78
– Rechtsschutz in den Kirchen 113²
– Streitfall zwischen Kanton und Gemeinde 107³
– Oberaufsicht 55¹, 59⁴
– Rechtsweggarantie 17¹
– Verfahrensgarantie 18¹
– Wahl 73
– Wählbarkeit 40¹, ¹bis
Gesetze
– Ausarbeitung der Entwürfe 65¹
– Dringlichkeit 34
– Gesetzesinitiative 27¹b
– Gesetzgebung 36, 65, 114
– gesetzliche Grundlage 21¹
– gesetzlicher Vorbehalt 50
– Gesetzmässigkeit 38
– Gleichheit vor dem Gesetz 11¹
– Rechtssetzung 53, 65
– Vernehmlassung zu Entwürfen 36
– Volksabstimmung 32c, 33
Gesundheit 22¹b, 87
Gewaltenteilung 8
Glaubens - und Gewissensfreiheit 12¹d
Gleichheit vor dem Gesetz 11¹
Immunität parlamentarische 59², 62²
Initiative
– des Kantonsrates – Standesinitiative 57¹b
– Eigeninitiative 85¹
– Privatinitiative 22¹
– Volksinitiative – Abberufung des Kantonsrates 26¹
– Abberufung des Regierungsrates 26¹
– Abberufung des Verfassungsrates 116²
– Allgemeines 27–30, 122
– Gegenvorschlag 29², 30
– Gesetzesinitiative 27¹b
– Verfassungsrevision 27¹a
– Volksabstimmung 32d
Kanton
– Kantonalbank 94
– Kantonsbürger s. Bürger
– Kantonsgericht s. Gerichte
Kantonsrat
– Allgemeines 52–59
– Immunität der Mitglieder 59², 62²
– Abberufung durch das Volk 26
– Wahl der Richter 73
– Beratende Stimme des Regierungsrates 62²
– Kompetenz bei Verfassungsrevision 116¹, ², 117¹
– Ausübung des Kantonsreferen­dums 57¹b
– Sitzzuteilung 25²
– Standesinitiative 57¹b
Kinder
– Recht auf Schulbildung 15
– Schutz 14
Kirchen 108–113
Legislaturperiode 41
Liegenschaften des Finanzvermögens 66³b
Meinungsfreiheit 12¹e
Menschenwürde 10
Nachhaltigkeit 9
Nationalrat
– Wahl 24c
– Unvereinbarkeiten 42¹b
Niederlassungsfreiheit 12¹i
Notlagen , Recht auf Hilfe 13
Obergericht s. Gerichte
Öffentlichkeit
– der Kantonsrats- und Gerichts­sitzungen 47²
– Information der 47³
– Veröffentlichung der Rechtsetzungsakte 47¹
Opferhilfe 16
Partner
– persönliche Unvereinbarkeit 43
persönliche Freiheit 12¹a
Petitionen
– Petitionsrecht 19
– Behandlung 57¹f
Privatsphäre Schutz der 12¹b
Rechte
– Grundrechte – Anspruch auf Opferhilfe 16
– Eigentumsgarantie 12²
– Familie und Ehe 12¹c
– Freiheit des künstlerischen Ausdrucks 12¹g
– Freiheit von Unterricht, Lehre und Forschung 12¹f
– Geltung 20
– Gemeindeautonomie 105
– Glaubens- und Gewissensfreiheit 12¹d
– Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit 12¹e
– Menschenwürde 10
– Niederlassungsfreiheit 12¹i
– persönliche Freiheit 12¹a
– Petitionsrecht 19
– Recht auf Hilfe in Notlagen 13
– Recht auf Schulbildung 15
– Rechtsgleichheit 11
– Rechtsweggarantie 17
– Schranken 21
– Schutz der Kinder und Jugendlichen 14
– Schutz der Privatsphäre 12¹b
– Verfahrensgarantien 18 – freie Verbeiständung 74¹
– Vereinigungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit 12¹h
– Wirtschaftsfreiheit 12¹j
– Volksrechte – Mitwirkungsrechte 36, 37
– Stimm- und Wahlrecht 23
– Volksabstimmungen 32–35
– Volksinitiative 27–30
– Volksmotion 31
– Wahlen – Abberufung 26
– Volkswahlen 24
– Wahlverfahren 25
Rechtsgleichheit 11
Rechtspflege s. auch Gerichte
– Anspruch auf unentgeltliche 18²
– Rechtspflegebehörden – Allgemeines 71–78
– Amtsdauer 41
– Ausstand 45
– Gesetzmässigkeit 38²
– Unvereinbarkeiten 42
– Wählbarkeit 40²
Referendum
– obligatorisches 32
– fakultatives 33
– Finanzreferendum 32e, 33¹d
Regalrechte 95
Regierungsrat
– Abberufung 26¹
– Allgemeines 60–68
– Amtsdauer 41
– Amtsenthebung 46²
– Aufgabenübertragung 49¹, 70
– Aufsicht über – Strafverfolgungsbehörden 76³
– Gemeinden 103², 106⁴
– Kirchen 109²
– Aufträge vom Kantonsrat 58
– Gesetzmässigkeit 38²
– Kompetenz bei Verträgen 53⁴
– Oberaufsicht 55¹
– Rechenschaftsbericht 55²
– Unvereinbarkeiten 42
– Wahl 24b, 25⁴
– Wählbarkeit 40¹
– Weisungen an die Verwaltung 70²
– Zustandekommen Volksinitiative, Entscheid 28¹
Religion
– Allgemeines s. Kirche
– Religionsgemeinschaften 108²
Revision, der Kantonsverfassung
– Grundsatz 114
– Volksinitiative 27¹a, ², 122²
– Teilrevision 115
– Totalrevision 116
Richter
– Allgemeines s. Gerichte
– Fachrichter 72²
Schule
– Allgemeines s. Bildung
– Schulbildung, Recht auf 15
– Schulabgänger, Unterstützung 86²
– weiterführende, Zugang 89¹
Schweizer Bürgerrecht als Voraussetzung für
– Stimm- und Wahlrecht 23¹
– Wählbarkeit 40¹
Souveränität 1
Sozialziele 22
Staat
– Aufbau 8
– Rechtsstaatlichkeit 7, 109¹
– Staatsform 1¹
– Staatsgewalt 2, 8
– Staatliche Leistungen 22⁴
– Staatliche Organe 39¹, 52²
– Staatliche Regelungen 51¹
– Staatliches Handeln – Nachhaltigkeit 9
– Tätigkeitsgrundsätze 39
– Planung und Koordination 63
– Schutz der Umwelt 81²
– Ziele 63¹
– Staatsanwaltschaft 70²
– Staatskanzlei 69²
– Staatsrechtliche Streitigkeiten 78²
Sitzzuteilung im Kantonsrat 25²
Ständerat
– Wahl 24c, 25⁴
– Wählbarkeit 40¹
– Unvereinbarkeiten 42¹b
Steuern
– Besteuerungsgrundsätze 99
– Erhebung von Steuern 98a
– Festsetzung 56c
– Kirchensteuer 112
– Steuerbelastung 100¹
– Steuerfuss 33¹c
Stimm- und Wahlrecht
– Allgemeines 23
– Stimmberechtigte – Ausübung der Staatsgewalt 2
– Volkswahlen 24
– Abberufungen 26
– Fakultative Volksabstimmung 33
– Gegenvorschlag 30³
– Meinungs- und Willensbildung 37
– Mitwirkungsrechte in der Gemeinde 106, 107²
– Obligatorische Volksabstimmung 32
– Totalrevision der Kantonsverfassung 116
– Volksinitiative 27
– Volksmotion 31
– Wählbarkeit 40¹, ¹bis
Strafprozess 17, 71, 76–78
Straftat
– Opferhilfe 16
– Verfolgung und Untersuchung 76
Treu und Glauben 7³
Unterricht
– an öffentlichen Schulen 15²
– Freiheit 12f
Unvereinbarkeit
– Persönliche Unvereinbarkeit 43
– Regierungsrat 61
– Unvereinbare Ämter 42
– Verfassungsrat 116²
Verantwortlichkeit von Staat und Be­hörden 48
Vereinigungsfreiheit 12¹h
Verfassung
– Bindung an 38¹
– Gemeindeverfassung 103
– Volksabstimmung 32a
– Verfassungsrat – Persönliche Unvereinbarkeit 43
– Allgemeines 116
– Verfassungsrevision 114–116
– Vernehmlassung zu Entwürfen 36
– Volksinitiative 27¹a
Verhältniswahl des Kantonsrates 25¹
Vernehmlassungen 36
Versammlungsfreiheit 12¹h
Verwaltung
– Beamte 121¹
– kantonale, allgemeines 69, 70
– Leitung durch den Regierungsrat 64
– Oberaufsicht 55, 59⁴
– Personal 40²
– Rechtsprechungsbefugnisse 49⁴
– Übertragung von Entscheiden an den Kantonsrat 52³
– Unvereinbarkeiten bei Angehörigen 42²
– Verwaltungsstreitigkeiten 67h, 78²
Verwandtschaft zwischen Mitgliedern der­selben Behörde 43
Volk
– Staatsgewalt 2
– Volksrechte 23–37, 50a, 52¹, 53¹, 65⁴, 122
– Volkswahlen 24
– Volksinitiative 27–30, 32d, 122
– Volksabstimmung 27¹c, 29¹, 32–35, 53²,³, 57¹a
– Volksmotion 31
– Übertragung der Befugnisse 49¹
– Volksgruppen 91d
– Volkswirtschaft 94
Vollziehung
– oberste vollziehende Behörde 60
Voranschlag
– Beschluss Kantonsrat 56a
– Verabschiedung Regierungsrat 66²
– Fakultatives Referendum 33¹c
Wählbarkeit 40
Wahlen
– durch den Kantonsrat – Allgemeines 57¹c
– Leiter der Finanzkontrolle 101²
– Rechtspflegebehörden 73¹
– Erneuerungswahl, nach Abberufung 26²
– Mehrheitswahl 25⁴
– Verfahren 25
– Verhältniswahl 25¹
– Volkswahlen – Kantonsrat 24a
– National- und Ständerat 24c
– Regierungsrat 24b
– Verfassungsrat 116
– Wahlkreise 25³
– Wahlrecht 23
Wirtschaft 93–95
Wirtschaftsfreiheit 12¹j
Zivilstreitigkeiten 77¹, 78¹
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