Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tunesische... (0.975.275.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tunesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 16. Oktober 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. März 2013² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Juli 2014 (Stand am 8. Juli 2014) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 2014 2449
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tunesischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis der Notwendigkeit der Förderung und des Schutzes von auslän­dischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes und der nach­haltigen Entwicklung in beiden Staaten,
in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne die Gesetz­gebung zu Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz zu lockern;
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, welche die Eigenschaften einer Investition aufweisen, wie zum Beispiel der Einsatz von Kapital oder von anderen Ressourcen, die Dauer der Investition, die Erwartung von Ertrag oder Gewinn oder das Eingehen eines Risikos, und die insbesondere folgende For­men annehmen können:
(a) bewegliches und unbewegliches Eigentum sowie sämtliche anderen ding­li­chen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfand­rechte sowie Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteilscheine und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld und auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftli­chen Wert aufweisen, ausser Forderungen, welche sich aus­schliesslich aus Handelsverträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben;
(d) Urheberrechte, gewerbliches Eigentum (insbesondere Patente, Gebrauchsmus­ter, gewerbliche Muster oder Modelle, Fabrik-, Handels- und Dienst­leistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
(e) Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Ver­wertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen ähnlichen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwen­dung des Gesetzes verliehen werden;
(f) vertragliche Rechte, die sich aus Verträgen zur schlüsselfertigen Übergabe, Produktionsverträgen oder Verträgen bezüglich Verteilung von Erträgen und vergleichbaren Verträgen ergeben.
(2)  bezieht sich der Begriff «Investor»:
(a) bezüglich: i) der Schweizerischen Eidgenossenschaft: auf natürliche Personen, die nach schweizerischem Recht als deren Staatsangehörige gelten oder den Rechtsstatus einer ständig niedergelassenen Person haben. In letzterem Fall dürfen diese nicht gleichzeitig auch Staatsangehörige der anderen Vertragspartei sein;
ii) der Tunesischen Republik: auf natürliche Personen, die nach dem Recht der Tunesischen Republik als deren Staatsangehörige gelten.
Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehördigkeit beider Vertragspar­teien, ist für die Zuordnung zu einer Vertragspartei die effektive und vor­herrschende Staatsangehörigkeit ausschlaggebend.
(b) bezüglich beider Vertragsparteien: i) juristische Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspar­tei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
ii) juristische Personen, die von natürlichen Personen gemäss Buchsta­ben a oder von juristischen Personen gemäss Buchstaben b (i) hiervor tatsächlich kontrolliert werden.
(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren ein.
(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Gebiet, welches das nationale Recht der betreffenden Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht bestimmt.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die gemäss ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei nach dem 1. Januar 1957 getätigt wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten, die sich aus Handlungen oder Ereignissen ergeben, welche vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind, oder aus Umständen, die vor diesem Zeitpunkt aufgehört haben zu existieren.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so ist sie bestrebt, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften die erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition zu erteilen, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen oder der erforderlichen Bewilligungen für die Tätigkeit der vom Investor ausgewählten Führungskräfte und Spezialisten.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln, und sie geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.
(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie in vergleichbaren Umständen Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche günstiger ist.
(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräus­serung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie in vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche günstiger ist.
(4)  Gewährt eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Schaffung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes, oder aufgrund eines regionalen Abkommens zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkom­mens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren der anderen Vertrags­partei einzuräumen.
(5)  Es besteht Einvernehmen darüber, dass sich die Verpflichtung zur Meistbegüns­tigung gemäss Absatz 2 und 3 nicht auf Mechanismen zur Beilegung von Investi­tionsstreitigkeiten erstreckt, die in anderen von der betroffenen Vertragspartei abge­schlossenen internationalen Investitionsabkommen vorgesehen sind.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind, gewährt diesen Investoren den freien Transfer, uneingeschränkt und unverzüglich, in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Zahlungen im Zusammenhang mit aufgenommenen Darlehen oder anderen rechtsgültig eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Investition;
(c) Gebühren und anderen Zahlungen, die sich aus Rechten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f dieses Abkommens ergeben;
(d) Einkommen und anderen Vergütungen von im Zusammenhang mit der Investition rechtskonform im Ausland rekrutiertem Personal;
(e) dem Anfangskapital und weiteren notwendigen Beiträgen für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition;
(f) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
(2)  Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zum Wech­selkurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestim­mungen derjenigen Partei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.
Art. 6 Enteignung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei trifft, direkt oder indirekt, Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen gleicher Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend, erfolgen in einem ordentlichen Verfahren und gegen eine umge­hende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung. Diese Ent­schädigung entspricht dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, als die enteignende Handlung getroffen oder öffent­lich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Die Bemes­sungskriterien schliessen, je nachdem, den Ertragswert, den Buchwert, einschliess­lich des Steuerwertes und alle weiteren zur Bemessung des angemessenen Marktwertes zweckmässigen Kriterien ein. Der Entschädigungsbetrag schliesst Zinsen zu einem üblichen Handelssatz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu jenem der Zahlung gerechnet. Die Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung festgelegt, unverzüglich ausbezahlt und ist frei transferierbar. Der betrof­fene Investor hat das Recht, nach dem Recht der enteignenden Vertragspartei seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Absatzes unverzüglich durch eine gerichtliche oder eine andere unabhängige Behörde dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.
(2)  Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgendei­nem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesellschaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so gewährleistet sie, im erforderlichen Umfang und gemäss ihren Rechtsvorschriften, dass den betroffenen Investoren eine Entschädigung nach Absatz 1 dieses Artikels geleistet wird.
Art. 7 Entschädigung von Verlusten
Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Vergütung, Entschädigung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 und 3 dieses Abkommens gewährt.
Art. 8 Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält alle schriftlichen Verpflichtungen ein, die sie spezifisch in Bezug auf eine Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet eines Investors der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 9 Günstigere Bestimmungen
Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder im auf beide Vertragsparteien anwendbaren Völkerrecht Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
Art. 10 Subrogationsprinzip
Erhält ein Investor einer Vertragspartei bezüglich einer Investition auf dem Hoheits­gebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung aufgrund einer Versicherung oder Garantie gegen nicht-kommerzielle Risiken, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte und Ansprüche des Investors auf den Zahlenden.
Art. 11 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über dessen Investition auf dem Hoheitsgebiet der ersteren, welche die geltend gemachte Verletzung dieses Abkommens betreffen, werden nach Mög­lichkeit einvernehmlich durch Beratungen beigelegt.
(2)  Das schriftliche Begehren um Beratungen enthält den Sachverhalt, auf dem es beruht, sowie die geltend gemachten Verletzungen des Abkommens und die entspre­chenden Schlussfolgerungen. Führen die Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren zu keiner Lösung, kann der Investor die Streitigkeit den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder der internationalen Schieds­ge­richtsbarkeit unterbreiten. In letzterem Fall hat der Investor die Wahl zwischen:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), errichtet durch das am 18. März 1965³ zur Unterschrift aufgelegte Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (nachfolgend «Washingtoner Übereinkommen»); und
(b) einem Ad-hoc -Schiedsgericht, welches sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.
(3)  Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, Investitionsstreitigkeiten gemäss Absatz 1 und 2 hiervor der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unter­breiten.
(4)  Die gemäss diesem Abkommen erfolgte Wahl des Verfahrens zu Beilegung der Investitionsstreitigkeit durch den Investor ist endgültig und eröffnet diesem keine weitere Möglichkeit, die Investitionsstreitigkeit beizulegen.
(5)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der ande-ren Vertragspartei.
(6)  Sind mehr als fünf Jahre vergangen seit dem Tag, an welchem der Investor Kenntnis von den Ereignissen, die Anlass zur Streitigkeit gaben, erlangte oder hätte erlangen müssen, so kann er die Streitigkeit nicht zur Beilegung gemäss diesem Artikel unterbreiten.
(7)  Die am Streit beteiligte Partei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfah­rens als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor auf­grund eines Versicherungsvertrages oder einer Garantie eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat.
(8)  Keine Partei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbrei­tete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Partei befolge den Schiedsspruch nicht.
(9)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betroffenen Vertragspartei vollzogen.
³ SR 0.975.2
Art. 12 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2)  Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Ver­tragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3)  Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einla­dung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vize­präsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichts­hofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6)  Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 13 Schlussbestimmungen
(1)  Die beiden Vertragsparteien teilen sich auf diplomatischem Weg die Erfüllung der rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen mit. Dieses Abkommen tritt am Tage des Erhalts der zweiten Mitteilung für eine Dauer von zehn Jahren in Kraft. Sofern es nicht gemäss Absatz 2 gekündigt wird, verlängert es sich danach auf unbefristete Dauer.
(2)  Jede Vertragspartei kann am Ende der ursprünglichen Dauer von zehn Jahren oder zu jedem späteren Zeitpunkt mit einer Frist von zwölf Monaten dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung kündigen.
(3)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1 bis 12 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen ange­wandt, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung getätigt wurden.
(4)  Dieses Abkommen ersetzt das in Bern am 2. Dezember 1961 unterzeichnete Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die Förderung und den gegen­seitigen Schutz von Investitionen⁴.
⁴ [AS 1964 71]

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig ermächtigten Unter­zeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Tunis am 16. Oktober 2012, im Doppel je in Französisch und Ara­bisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Fall von Abweichungen geht der französische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pierre Combernous

Für die Regierung
der Tunesische Republik:

Riadh Bettaïeb

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