Verhandlungen betreffend die Liste LIX‑Schweiz (0.632.232)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verhandlungen betreffend die Liste LIX‑Schweiz

Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1980³ ¹ AS 1981 386 ; BBl 1980 III 1073 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1981 366

Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die Änderung beziehungsweise die Rücknahme von Zugeständnissen aus der Liste LIX‑Schweiz

Änderungen zur Liste LIX‑Schweiz
Zu ändernde Zollbindungen

Tarifposition

Warenbezeichnung

Ansatz der
geltenden
Zollbindung

Ansatz der
neuen
Zollbindung

Fr. je 100 kg brutto

0404 ex 10*¹)

Mozzarella

30.—

40.­—

0404 ex 22**

Grana

25.—

0404 ex 22**

Parmigiano Reggiano und Grana Padano


25.—

Anhang:

Normen und typische Merkmale, denen die unter der Position 0404 ex 10¹
und ex 22 erwähnten Käse entsprechen müssen, um zum gebundenen Zollsatz
zugelassen zu werden.

¹

Heutige Unterposition: 0404 ex 12

Mozzarella

Gegenwärtig gültiger Text

Neuer Text

Die zur Herstellung verwendete rohe Kuh‑ oder Büffel‑Vollmilch wird bei einer Temperatur von 35° C durch Beifügung von Milchsäurebakterienkulturen und Labextrakt zum Gerinnen gebracht.

Die geronnene Milch wird in Stücke von Haselnussgrösse zerkleinert und dieser Bruch in der Molke solange reifen gelassen, bis er die notwendige Elastizität für die Herstellung von gesponnenem Teig erreicht hat. Der von der Molke abgeschiedene Teig wird in lange Streifen geschnitten und unter Verwendung von siedendem Wasser in entsprechenden Gefässen sog. «versponnen». Darnach wird der Teig geformt.

Die zur Herstellung verwendete Kuh- oder Büffel‑Vollmilch wird bei einer Temperatur von 35° C durch Beifügung von Milchsäurebakterienkulturen und Labextrakt zum Gerinnen gebracht.

Die geronnene Milch wird in Stücke von Haselnussgrösse zerkleinert und dieser Bruch in der Molke solange reifen gelassen, bis er die notwendige Elastizität für die Herstellung von gesponnenem Teig erreicht hat. Der von der Molke abgeschiedene Teig wird in lange Streifen geschnitten und unter Verwendung von siedendem Wasser in entsprechenden Gefässen sog. «versponnen». Darnach wird der Teig geformt.

Teig:

feucht, weiss, weich und kompakt

Teig:

feucht, weiss, weich und kompakt

Geschmack:

mild, leicht säuerlich

Geschmack:

mild, leicht säuerlich

Form:

«à fiaschetto», kugel­förmig, eiförmig, parallelepipedisch

Form:

«à fiaschetto», kugel­förmig, eiförmig, parallelepipedisch

Gegenwärtig gültiger Text

Neuer Text

Laibgewicht:

50 g bis 1 kg

Laibgewicht:

100 g bis 1,5 kg¹

Fettgehalt in
der Trocken­substanz:



mindestens 44 %

Fettgehalt in
der Trocken­substanz:



mindestens 44 %

Wassergehalt
in der fettfreien Substanz:



höher als 62 %

¹

Abweichungen bis 5 % der in der obenstehenden Beschreibung genannten Laibgewichte werden bei der Verzollung toleriert.

Ergänzende Note zur Konzession:

a)

Für die Zulassung zu dieser Unterposition gelten zudem die von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

b)

Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, zusätzlich zum gebundenen Zoll­ansatz einen Preiszuschlag zu erheben, der nicht höher sein wird als derjenige der Position 0404.14.

** Grana

Gegenwärtig gültiger Text

Neuer Text

Grana Padano

Halbfetter Hartkäse, unter Erhitzung des Bruches und in langsamer Reifung aus Kuhmilch hergestellt, die aus zwei Tagesmelken stammt und von Kühen geliefert wird, deren Grundfütterung aus grünem oder konserviertem Futter besteht. Diese Milch wird einige Zeit stehen gelassen und teilweise entrahmt durch Abschöpfung der sich gebildeten Rahmschicht. Darnach wird die Milch geronnen vermittelst der durch Gärung entstandenen Milchsäure. Die Fabrikation findet während des ganzen Jahres statt.

Form: zylindrisch, mit leicht konvexer oder fast ge­rader Järbseite und leicht gebördelten Plattseiten

a) Parmigiano Reggiano

Übereinstimmung mit den Beschreibungen und typischen Merkmalen¹, die im Anhang A des Internationalen Abkommens über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse vom 1. Juni/ 18. Juli 1951⁶a und seinen späteren Änderungen aufgenommen sind. Im übrigen muss der Parmigiano Reggiano noch folgende Krite­rien erfüllen:

Wassergehalt: höchstens 32 %

Aussehen
der Rinde: dunkel, ölig oder natürlich, goldgelb

¹ Abweichungen bis 5 % des Gewichtes
pro Laib (Parmigiano Reggiano: keinerlei Tole­ranz für Laibe von weniger als 24 kg) und der in der Beschreibung angegebenen Dimensionen werden bei der Verzollung toleriert.

Gegenwärtig gültiger Text

Neuer Text

Dimensionen: Durchmesser 35–45 cm;
Höhe 18–25 cm

Laibgewicht: 24–40 kg

Äusseres

Aussehen: dunkel, ölig

Farbe des

Teiges: weiss oder strohgelb

Typisches
Aroma und
typischer
Geschmack
des Teiges: mit delikatem Duft,
nicht pikant

Struktur des
Teiges: feinkörnig, muschelig brechend

Lochung: kaum sichtbar

Dicke der
Rinde: 4–8 mm

Reifung: natürliche Reifung durch Lagerung in einem Lokal mit einer Temperatur von 15 bis 22° C

Fettgehalt in
der Trocken-
substanz: mindestens 32 %

Es bestehen Abarten von Granakäse (Grana Lodigiano und Grana Lombardo), welche die gleichen typischen Merkmale aufweisen, mit dem Unterschied, dass der Fettgehalt in der Trockensubstanz beim Grana Lodigiano min­destens 25 % und beim Grana Lombardo mindestens 27 % beträgt.

Bemerkung für alle Käse vom Typ Grana

Für die Zulassung von Granakäse zum Vertragsansatz ist die von den schweizerischen Zollbehörden seit vielen Jahren angewandte Praxis massgebend.

b) Grana Padano

Übereinstimmung mit folgenden Normen und typischen Merkmalen¹):

Halbfetter Hartkäse, unter Erhitzung des Bruches und in langsamer Reifung aus Kuhmilch hergestellt, die aus zwei Tagesmelken stammt und von Kühen geliefert wird, deren Grundfütterung aus grünem oder konserviertem Futter besteht. Diese Milch wird einige Zeit stehen gelassen und teilweise entrahmt durch Abschöpfung der entstan­denen Rahmschicht. Darnach wird die Milch geronnen vermittelst der durch Gärung entstandenen Milchsäure («affioramento»). Die Fabrikation findet während des ganzen Jahres statt.

Form: zylindrisch, mit leicht
konvexer oder fast gerader Järbseite und leicht gebördelten Plattseiten

Dimensionen: Durchmesser 35–45 cm¹
Höhe 18–25 cm¹

Laibgewicht: 24–40 kg¹

Aussehen:
der Rinde: dunkel, ölig oder natürlich, goldgelb

Farbe des

Teiges: weiss oder strohgelb

Typisches
Aroma und
typischer
Geschmack
des Teiges: mit delikatem Duft,
nicht pikant

Struktur des
Teiges: feinkörnig, muschelig brechend

Lochung: kaum sichtbar

Dicke der
Rinde: 4–8 mm

¹ Abweichungen bis 5 % des Gewichtes
pro Laib (Parmigiano Reggiano: keinerlei To­le­ranz für Laibe von weniger als 24 kg) und der in der Beschreibung angegebenen Dimensionen werden bei der Verzollung toleriert.

Neuer Text

Reifung: natürliche Reifung durch Lagerung in einem LOkal mit einer Temperatur von 15 bis 22° C

Fettgehalt in
der Trocken-
substanz: mindestens 32 %

Wassergehalt: höchstens 33,2 %

Produktions-

gebiet: Territorium der Provinzen:
Alessandria, Asti, Cuneo, Novara, Torino, Vercelli, Bergamo, Brescia, Como, Cremona, Mantova (links des Po), Milano, Pavia, Sondrio, Varese, Trento, Padova, Rovigo, Treviso, Venezia, Verona, Vicenza, Bologna (rechts des Reno), Ferrara, Forli, Piacenza und Ravenna

c)  Alle diese Käse müssen die Markierung des zuständigen «Consorzio» tragen.

Genf, den 20. Februar 1981

Herrn Arthur Dunkel

Generaldirektor des GATT

Centre William Rappard

1211 Genf 21

Herr Generaldirektor,
Die Delegation der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII⁷ über die Änderung oder die Rücknahme von Zugeständnissen, die in der Liste LIX‑Schweiz⁸ aufgeführt sind, abgeschlossen. Die Resultate der Verhandlungen sind im beiliegenden Bericht enthalten.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Für die
schweizerische Delegation:

Für die Delegation der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften:

F. Blankart

Trân Van Thinh

⁶a SR 0.817.142.1
⁷ SR 0.632.21
⁸ SR 0.632.231

Anhang

Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die Rücknahme von Zugeständnissen aus der Liste LIX‑Schweiz

Änderungen zur Liste LIX‑Schweiz
I. Rücknahme von Zollzugeständnissen

Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Konsoldierter Zollansatz
Fr. je 100 kg brutto

072.01

Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren,
in Behältern von

–  über 5 kg

  42.—

–  5 kg oder weniger

  55.—

1704.   

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:

20

–  Kaugummi

  70.—

20

–  andere

  90.—

1806.01

Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittel-
zubereitungen


  50.—

ex 1902.01

Zubereitung für die Ernährung von Kindern oder für den
Diät‑ oder Küchengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz‑Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50% des Gewichts:

Andere als Zubereitungen aus vorwiegend Kartoffelmehl,
auch in Form von Griess, Flocken usw. und Zubereitungen,
die Milchpulver enthalten







  40.—

1903.01

Teigwaren

  25.—

1907.   

Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder
Früchten:

10

–  nicht in Verkaufspackungen

    5.—

20

–  in Verkaufspackungen aller Art:

–  –  Knäckebrot

  35.—

–  –  andere

  40.—

1908.   

Feine Backwaren und Zuckerbäckerwaren, auch mit
beliebigem Gehalt an Kakao:

10

–  nicht gezuckert, ohne Kakao und Schokolade

  55.—

20

–  andere

100.—

2002.   

Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert:

ex 30

–  andere, in Behältern von:

ex 32

–  über 5 kg, ausgenommen Spargeln, Oliven und Pilze

  42.—

–  5 kg oder weniger, ausgenommen Spargeln, Oliven
    und Pilze


  55.—

2107.   

Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

18

–  Kindernährmittel

  50.—

ex 20

–  andere:

–  –  Speiseeis (Glacen, Rahmeis u. dgl.)

110.—

2904.   

Acyclische Alkohole und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate:

50

–  Sorbit

    2.20

ex 60

–  andere:

–  –  Manni

    1.50

3819.   

Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich
Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:

ex 20

–  Gips und Gipsmischungen für zahnärztliche Zwecke;
    Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch;
    Zubereitungen für Lebensmittel:

–  Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2904

  10.—

ex 50

–  andere:

–  –  Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2904

    1.50

II. Herabsetzung von gebundenen Zollansätzen in der geltenden Liste

Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Gültige
konsolidierte
Zollansätze
Fr. je 100 kg
brutto

Zu konsoli­dierende Zollansätze
Fr. je 100 kg brutto

0701.30

Esszwiebeln, Schalotten

    4.20

    2.90

ex 0701.52

Peperoni, vom 1. November bis 31. März

  10.—

    7.—

ex 0701.74

Blumenkohl

  10.—

    7.—

0802.20

Zitronen

    4.—

    2.—

ex 0805.20

Baumnüsse (Walnüsse)

  12.—

    4.—

0910.32

Gewürze, verarbeitet, andere als Thymian,
Lorbeerblätter und Safran


  50.—


  20.—

1206.01

Hopfen (Blütenzapfen und Hopfenmehl)

    3.—

    1.50

1602.   

Andere Zubereitungen und Konserven, aus Fleisch oder aus Schlachtnebenprodukten:

ex 10

–  auf der Grundlage von Gänseleber

120.—

  84.—

1702.18

Glukose, chemisch rein

  17.—

  16.—

ex 1702.20

Laktose

  22.—

  17.—

1805.01

Kakaopulver, nicht gezuckert

  40.—

  28.—

2006.   

Früchte in andere Weise zubereitet oder
konserviert, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:

ex 30

–  Schalenfrüchte: einschliesslich Erdnüsse

  30.—

  15.—

ex 2102.10

Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen



270.—



260.—

Fr. je Grad
und je 100 kg
brutto

Fr. je Grad
und je 100 kg
brutto

2209.22

Whisky und Gin in Fässern

    –.80

    –.70

Fr. je 100 kg brutto

Fr. je 100 kg brutto

2209.32

Whisky und Gin in Flaschen

  80.—

  60.—

III. Neue Zugeständnisse auf Tarifnummern, die nicht in der geltenen Liste aufgeführt sind

Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Gültige
konsolidierte
Zollansätze
Fr. je 100 kg
brutto

Zu konsoli­dierende
Zollansätze
Fr. je 100 kg brutto

1303.22

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Opium, Süssholzsaft uns Manna


20.—


8.—

ex 1303.60

Mehl aus Kotyledonen von Johannisbrot-
und Guarkernen, auch zur Erhaltung der
Schleimfähigkeit chemisch leicht verändert,
zu technischen Zwecken




  8.—




1.—

1510.   

Technische Fettsäuren, Raffinationsfettsäuren, technische Fettalkohole:

10

–  Stearin

15.—

5.—

20

–  andere

  1.—

–.50

1511.   

Glyzerin, einschliesslich Glyzerinwasser
und -unterlaugen:

14

–  destilliert

10.—

7.—

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