Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen... (0.923.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee

Abgeschlossen am 20. November 1980 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 1982 (Stand am 7. Mai 2001) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Fragen hinsichtlich der Fischerei im Genfersee zu regeln,
sind übereingekommen, folgende Bestimmungen zu erlassen:
Art. 1 Anwendungsbereich
1.  Dieses Abkommen gilt für den schweizerischen und für den französischen Teil des Genfersees. Die in Artikel 3 vorgesehene Vollzugsverordnung² umschreibt die Abgrenzung zwischen dem See und den Zuflüssen sowie dem Abfluss.
2.  Im Sinne des vorliegenden Abkommens umfasst der Begriff «Fisch» ebenfalls die Krebse.
² SR 0.923.211
Art. 2 Zweck
Das vorliegende Abkommen bezweckt:
a) die Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei in den beiden Staaten miteinander in Übereinstimmung zu bringen;
b) den Fischen und ihrem Lebensraum wirksamen Schutz angedeihen zu lassen.
Art. 3 ³ Vollzugsverordnung
1.  Die Bestimmungen über die technischen Belange hinsichtlich des Fischfangs und der Bewirtschaftung des Fischbestands im Genfersee sind Gegenstand der Vollzugsverordnung⁴ zu diesem Abkommen. Die Vollzugsverordnung will eine Befischungsintensität festlegen, die mit dem Produktionspotenzial des Sees verträglich ist und ein günstiges Gleichgewicht zwischen den Fischarten sichert.
2.  Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:
a) die Schutzgebiete der Fische und Biotope;
b) die Art und den Umfang der Fischeinsätze sowie den Umfang des Laichfischfangs, der zu diesem Zweck gestattet ist;
c) die Anzahl der zu erteilenden Fischerpatente und die Kriterien, nach denen sie ausgestellt werden;
d) die erlaubten Fangmethoden;
e) die Fangmindestmasse der Fische;
f) die Schonzeiten.
Diese Bestimmungen müssen die Fortpflanzung der Fische sichern und verhindern, dass die Fische unnötig verletzt oder geschädigt werden.
3.  Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens können die vertragschliessenden Parteien, nach Anhörung der in Artikel 7 vorgesehenen Kommission, durch Notenaustausch alle notwendig erscheinenden Änderungen der in Ziffer 1 definierten Vollzugsverordnung vornehmen.
³ Fassung gemäss Beilage des Notenaustausches vom 11. Dez. 2000/9. Jan. 2001, in Kraft seit 7. Mai 2001 ( AS 2003 501 ).
⁴ SR 0.923.211
Art. 4 ⁵ Revision der Vollzugsverordnung
Die vertragschliessenden Parteien führen alle 5 Jahre eine Überprüfung der Vollzugsverordnung⁶ durch und setzen, nach Anhörung der in Artikel 7 vorgesehenen Kommission, die notwendigen Änderungen durch Notenaustausch in Kraft.
⁵ Fassung gemäss Beilage des Notenaustausches vom 11. Dez. 2000/9. Jan. 2001, in Kraft seit 7. Mai 2001 ( AS 2003 501 ).
⁶ SR 0.923.211
Art. 5 Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ⁷
1.  Die vertragschliessenden Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen den Berufsfischern des einen Staates erlauben, gemäss den in der Vollzugsverordnung⁸ festgelegten Bestimmungen in den Gewässern des anderen Staates zu fischen, mit Ausnahme der Uferzone.⁹
2.  Die Sportfischer, welche einen gültigen Ausweis besitzen, der ihnen von dem Staate ausgestellt wurde, in dem sie Wohnsitz haben, dürfen in allen für den Fischfang freigegebenen Gewässerabschnitten des Genfersees fischen. Jedoch kann sowohl in den französischen wie in den schweizerischen Seeabschnitten die Freiangelei vom Ufer oder von einem Boot aus ohne Bewilligung gestattet werden gemäss den in jedem Staate geltenden Vorschriften.
3.  Jeder Fischer ist folgenden Vorschriften unterstellt:
a) den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Vollzugsverordnung;
b) den besonderen Bestimmungen des Staates, in dessen Gewässerabschnitten er den Fischfang betreibt, unter der Voraussetzung, dass diese Bestimmungen denjenigen des vorliegenden Abkommens nicht widersprechen. Jeder Fischer hat die Pflicht, sich über diese Bestimmungen zu informieren.
4.  Personen, denen das Recht zu fischen in einem Staate entzogen wurde, dürfen im anderen Staate kein Fischerpatent für den Genfersee erhalten.
⁷ Fassung gemäss Beilage des Notenaustausches vom 11. Dez. 2000/9. Jan. 2001, in Kraft seit 7. Mai 2001 ( AS 2003 501 ).
⁸ SR 0.923.211
⁹ Fassung gemäss Beilage des Notenaustausches vom 11. Dez. 2000/9. Jan. 2001, in Kraft seit 7. Mai 2001 ( AS 2003 501 ).
Art. 6 Schutz des Lebensraumes der Fische
1.  Der Lebensraum der Fische, insbesondere die Orte, welche für die Fortpflanzung von Bedeutung sind, muss gegen jede schädigende Einwirkung geschützt werden.
2.  Die beiden vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, alle nötigen Massnahmen für den Schutz der Fische und der ihnen als Nahrung dienenden Tierwelt zu treffen, wenn Arbeiten an den Ufern und auf dem Seegrunde ausgeführt werden oder wenn Eingriffe stattfinden, welche eine Veränderung des Wasserhaushaltes und der Qualität des Wassers bewirken.
Art. 7 Beratende Kommission
1.  Eine beratende Kommission wird eingesetzt, sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt.
2.  Jede vertragschliessende Partei ernennt die Mitglieder ihrer Abordnung, deren Anzahl höchstens vier betragen darf. Diese Kommission gibt sich selber ihr internes Reglement.
3.  Diese Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie wacht über die Anwendung des vorliegenden Abkommens;
b) sie sorgt für den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den beiden Staaten;
c)¹⁰
sie hat die Vorschläge zur Änderung der Vollzugsverordnung¹¹ gemäss Artikel 4 dieses Abkommens vorzubereiten und vorzulegen;
…¹²
d)¹³
sie erleichtert die gegenseitigen Beziehungen der Behörden, die mit dem Vollzug der im vorliegenden Abkommen und in seiner Ausführungsverordnung vorgesehenen Bestimmungen beauftragt sind;
e)¹⁴
sie bemüht sich, Schwierigkeiten zu beseitigen, welche beim Vollzug des vorliegenden Abkommens und seiner Vollzugsverordnung entstehen können.
4.  Jede Abordnung kann von ihr bezeichnete Experten beiziehen.
5.  Jedes Mitglied einer Abordnung kann sich durch einen Experten vertreten lassen.
6.  Die Kommission kann Arbeitsgruppen einsetzen.
7.  Die Kommission tagt mindestens einmal im Jahr und versammelt sich zudem, wenn eine der beiden Abordnungen dies wünscht, und zwar spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieses Ansuchens.
¹⁰ Fassung gemäss Beilage des Notenaustausches vom 11. Dez. 2000/9. Jan. 2001, in Kraft seit 7. Mai 2001 ( AS 2003 501 ).
¹¹ SR 0.923.211
¹² Bst. aufgehoben durch Beilage des Notenaustausches vom 11. Dez. 2000/9. Jan. 2001 ( AS 2003 501 ).
¹³ Ursprünglich Bst. e.
¹⁴ Ursprünglich Bst. f.
Art. 8 Benachrichtigung im Dringlichkeitsfalle
Im Falle von Seuchen, welche auch die Fische im Genfersee anstecken könnten, benachrichtigen sich die zuständigen Behörden der beiden Staaten gegenseitig und unverzüglich.
Art. 9 Besatzmassnahmen
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Staaten betreiben oder geben den Auftrag zum Betrieb von Brut- ­und Aufzuchtanlagen und sind für den Fang der für die Aufzucht erforderlichen Laichfische besorgt.
2.  Das Einsetzen von Fischarten und Fischrassen, die im Genfersee standortfremd sind, darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörden beider Staaten erfolgen.
Art. 10 Forschung
Die beiden Staaten unterstützen die angewandte Forschung auf den Gebieten der Hydrobiologie und der Fischerei, insbesondere der Aufzucht, der Fischkrankheiten und deren Bekämpfung sowie der fischereilichen Bewirtschaftung.
Art. 11 Überwachung des Fischfanges
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bezeichnen die Aufsichtspersonen, denen die Überwachung des Fischereiwesens und der Bewirtschaftung des Fisch­bestandes im Genfersee aufgetragen ist.
2.  Diese Aufsichtspersonen dürfen ihre Befugnisse nur in dem Teil des Sees ausüben, der im Hoheitsgebiete des Staates liegt, dem sie unterstehen. Jedoch können sie im Falle einer offenkundigen Widerhandlung ihre Amtshandlungen auch auf dem Hoheitsgebiete des andern Staates bis zum Seeufer ausüben und insbesondere Tat­bestandsprotokolle aufnehmen; dabei dürfen sie keine Zwangsmittel anwenden und keine Beschlagnahmungen vornehmen.
3.  Wenn die Aufsichtspersonen eines Staates ihre Befugnisse auf den Gewässer­abschnitten des anderen Staates ausüben, müssen sie als Aufsichtsbeamte kenntlich sein. Sie können ihre Uniform und ihre Dienstbewaffnung tragen. Von ihren Waffen dürfen sie jedoch nur im Falle von Notwehr Gebrauch machen.
4.  Die Aufsichtspersonen können die zuständigen Behörden des Nachbarstaates auffordern, beschuldigte Personen ausfindig zu machen, strafbare Gegenstände, die sich auf dem Hoheitsgebiete des anderen Staates befinden und die widerrechtlich gefangenen Fische zu beschlagnahmen. Für die Beistandshandlungen gilt die Gesetzgebung des Staates, in dem solche vorgenommen werden müssen.
Art. 12 Widerhandlungen gegen die Aufsichtsbeamten
1.  Wenn die Aufsichtsbeamten gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens ihre Befugnisse auf Gewässerabschnitten des anderen Staates ausüben, kommt ihnen gleicher Schutz und gleiche Hilfeleistung zu wie den Aufsichtspersonen dieses Staates.
2.  Bei Widerhandlungen, welche gegen die Aufsichtspersonen eines der beiden Staaten während der Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Hoheitsgebiete des anderen Staates begangen werden, sind die strafrechtlichen Bestimmungen anwendbar, welche für derartige Tatbestände gegen Aufsichtspersonen des letztgenannten Staates bei der Ausübung gleichartiger Amtshandlungen gelten.
Art. 13 Strafverfolgung bei Widerhandlungen
1.  Jeder der beiden Staaten verfolgt auf seinem Gebiete Personen, welche beschuldigt sind, auf dem Hoheitsgebiete des anderen Staates eine Widerhandlung gegen dieses Abkommen oder damit zusammenhängende, in beiden Staaten gültige Ausführungsbestimmungen begangen zu haben, dabei kommen die gleichen Gesetze zur Anwendung, wie wenn die Widerhandlungen auf dem eigenen Hoheitsgebiete begangen worden wären.
2.  Das Strafverfahren beginnt damit, dass die Gerichtsbehörde des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Widerhandlung begangen wurde, der Gerichtsbehörde des für die Strafverfolgung zuständigen Staates das Tatbestandsprotokoll offiziell zustellt.
3.  Jedoch wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn der Zuwiderhandelnde nachweist, dass er Gegenstand eines Verfahrens war, in welchem die öffentliche Anklage endgültig abgeschlossen worden ist oder dass er im anderen Staate für dieselbe Widerhandlung endgültig abgeurteilt worden ist und dass er im Falle der Verurteilung die ihm auferlegte Strafe vollständig abgebüsst hat, dass diese verjährt oder durch Begnadigung beziehungsweise Amnestie vollständig oder hinsichtlich des noch nicht abgebüssten Teils getilgt worden ist.
4.  Die Verfahrenskosten werden nicht vergütet. Die Bussenbeträge kommen demjenigen Staate zu, der das Strafverfahren eingeleitet hat. Die Wiedergutmachungsleistungen kommen der geschädigten Partei zu.
Art. 14 Korrespondenz zwischen den Behörden ¹⁵
Jeder Staat bezeichnet die zuständigen Behörden, denen die Anwendung des vorliegenden Abkommens und seiner Vollzugsverordnung¹⁶ aufgetragen ist und übermittelt dem anderen Staate die entsprechende Liste. Diese Behörden verkehren direkt miteinander und übermitteln einander rechtzeitig folgende Unterlagen:
a) Namentliche Listen der zur Überwachung der Fischerei ernannten Aufsichtspersonen;
b) die genaue Abgrenzung der Schongebiete;
c) die Fang‑ und Besatz‑Statistiken;
d)¹⁷
die aufgrund der Vollzugsverordnung bewilligten Abweichungen;
e) die Programme und Ergebnisse der wissenschaftlichen Studien;
f) die Liste der Fischer, denen ein Verbot der Fischereiausübung auferlegt wurde.
¹⁵ Fassung gemäss Beilage des Notenaustausches vom 11. Dez. 2000/9. Jan. 2001, in Kraft seit 7. Mai 2001 ( AS 2003 501 ).
¹⁶ SR 0.923.211
¹⁷ Fassung gemäss Beilage des Notenaustausches vom 11. Dez. 2000/9. Jan. 2001, in Kraft seit 7. Mai 2001 ( AS 2003 501 ).
Art. 15 Schiedsgerichtsbarkeit
Jede Streitigkeit zwischen den vertragschliessenden Parteien über Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen eines Staates dem Schiedsspruch unterstellt; sofern die vertragschliessenden Parteien nichts anderes vorsehen, gelten dabei die diesem Abkommen als Anhang beigefügten Bestimmungen.
Art. 16 Inkrafttreten und Kündigung
1.  Jede der vertragschliessenden Parteien setzt die andere in Kenntnis vom Abschluss der verfassungsmässig erforderlichen Verfahren zur Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens; das Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der letzten Bekanntgabe.
2.  Das vorliegende Abkommen wird für eine erste Zeitspanne von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten abgeschlossen. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser ersten Zeitspanne von einer der vertragschliessenden Parteien gekündigt, bleibt das Abkommen für weitere Zeitspannen von je einem Jahr in Kraft; vorbehalten bleibt, dass eine Partei der anderen mindestens drei Monate vor Ablauf dieser Zeitspanne die Kündigung bekanntgibt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Vertreter der beiden Regierungen, nachdem sie ihre Vollmachten in gehöriger Form befunden haben, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Gegeben zu Bern, am 20. November 1980, in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Emanuel Diez

Für die Regierung
der Französischen Republik:

Gilles Curien

Anhang betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit

1.  Sofern die streitenden Parteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schieds­gerichtsverfahren gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Anhanges durchgeführt.
2.  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jede der streitenden Parteien ernennt einen Schiedsrichter. Die so erkorenen Schiedsrichter bestimmen gemeinsam den dritten Schiedsrichter, dem der Gerichtsvorsitz zukommt.
Wenn zwei Monate nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Präsident des Schiedsgerichtes noch nicht bezeichnet worden ist, übernimmt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte diese Ernennung auf Ersuchen der ersten an ihn gelangenden Partei.
3.  Wenn eine der streitenden Parteien zwei Monate nach Empfang des Ersuchens die ihr obliegende Ernennung eines Richters immer noch nicht vorgenommen hat, kann die andere Partei an den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gelangen, damit dieser in einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten des Schiedsgerichtes ernenne. Nach seiner Ernennung ersucht der Präsident des Schiedsgerichtes diejenige Partei, welche noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, dies im Laufe von zwei Monaten nachzuholen. Verstreicht diese Frist ungenützt, gelangt der Schiedsgerichtspräsident an den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, damit dieser die fehlende Ernennung im Laufe der kommenden zwei Monate vornehme.
4.  Wenn in einem der Fälle, welche in den vorangehenden Absätzen genannt sind, der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert ist oder wenn er Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, so nehmen der Vizepräsident des Gerichtshofes für Menschenrechte oder das älteste Mitglied dieses Europäischen Gerichtshofes – sofern diese nicht verhindert und nicht Bürger einer der streitenden Parteien sind – die Ernennung des Schiedsgerichtspräsidenten oder des fehlenden Schiedsrichters vor.
5.  Die obigen Bestimmungen sind analog anwendbar, wenn es darum geht, freigewordene Schiedsrichterstellen zu besetzen.
6.  Das Schiedsgericht urteilt aufgrund internationalen Rechts und insbesondere gemäss dem vorliegenden Abkommen.
7.  Sowohl in Fragen des Verfahrens wie der Materie trifft das Schiedsgericht seine Entscheide durch Mehrheitsbeschlüsse. Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines durch die Parteien ernannten Richters hindern das Schiedsgericht nicht an der Beschlussfassung. Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten. Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind für die Parteien verbindlich. Die Parteien übernehmen die Kosten für den von ihnen ernannten Schiedsrichter; die übrigen Kosten tragen sie zu gleichen Teilen. Hinsichtlich der anderen Punkte regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
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