Vertrag (0.351.916.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung Abgeschlossen am 13. Juni 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1974¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. November 1974 In Kraft getreten am 14. Dezember 1974 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Abs. 1 Ziff. 2 des BB vom 19. März 1974 ( AS 1974 1996 )
Der Schweizerische Bundesrat und der Bundespräsident der Republik Österreich
in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf­sachen² – im folgenden als Übereinkommen bezeichnet – im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schliessen, und haben zu die­sem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
² SR 0.351.1
Art. I (Zu Artikel 1 des Übereinkommens)
(1)  Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auf strafbare Handlungen angewendet, zu deren Verfolgung im ersuchten Staat die Justiz‑ oder Verwaltungsbe­hörden zuständig wären. Rechtshilfe durch Zustellung ist ohne diese Beschränkung zulässig.
(2)  Den Justizbehörden des ersuchenden Staats stehen seine Verwaltungsbehörden gleich, wenn in ihrem Verfahren ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
(3)  Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:
a. auf die Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Bussen und Verfahrenskosten;
b. in Angelegenheiten des bedingten Aufschubs des Vollzugs einer Strafe, der bedingten Entlassung, des Aufschubs des Strafantritts oder der Unterbre­chung des Vollzugs;
c. in Gnadensachen;
d. in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.
Art. II (Zu Artikel 3 und 6 des Übereinkommens)
(1)  Kann einem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsu­chung keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt werden, so genügt die Erklärung der zuständigen Justizbehörde, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen.
(2)  Rechte dritter Personen und – unbeschadet des Absatzes 7 – des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag zu übermittelnden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben unberührt.
(3)  Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten auch Gegenstände übermittelt, die aus der strafbaren Handlung herrüh­ren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt, es sei denn, dass
a. die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unter­liegen, oder
b. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe im ersuchten Staat daran gutgläubig Rechte erworben, wenn ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.
(4)  Ein solches Ersuchen kann bis zur Beendigung der Strafvollstreckung gestellt werden.
(5)  Artikel 6 Ziffer 1 des Übereinkommens ist auch hinsichtlich der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels bezeichneten Gegenstände anwendbar. Einem Strafverfahren nach Artikel 6 Ziffer 1 des Übereinkommens steht ein anderes im ersuchten Staat anhängiges Verfahren gleich.
(6)  Bei der Entscheidung über den in Artikel 6 Ziffer 2 des Übereinkommens vor­gesehenen Verzicht auf die Rückgabe wird berücksichtigt, ob eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe in einem der beiden Staaten gutgläubig Rechte an den Gegenständen erworben, und ob ihre Ansprüche befriedigt oder sichergestellt worden sind.
(7)  Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll‑ oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegen­ständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
(8)  Zu übermittelnde Gegenstände werden, soweit im Einzelfall nichts anderes ver­einbart wird, mit der Post übersandt oder an der Grenze übergeben.
Art. III (Zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1)  Auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten Behörden wird deren Vertretern sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Massnahmen anregen. Der Schutz nach Artikel 12 Ziffer 1 und 3 des Übereinkommens gilt sinngemäss für alle diese Personen.
(2)  Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Staates bedarf es in der Schweiz der Zustimmung des Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartements und der Justizdirektion des Kantons, in dem die Rechtshilfe geleistet werden soll, in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz.
Art. IV (Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre. Artikel I Absatz 2 findet keine Anwendung.
Art. V (Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Ziffer 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuss nach Artikel 10 Ziffer 3 des Übereinkommens verlangen.
Art. VI (Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)
(1)  Ersucht einer der beiden Staaten darum, dass eine bei ihm in Haft befindliche Person
a. bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im anderen Staat anwesend sein oder
b. zu diesem Zweck über das Hoheitsgebiet des anderen Staates in einen dritten Staat befördert werden soll,
so wird diesem Ersuchen entsprochen, sofern keine besonderen Bedenken dagegen bestehen.
(2)  Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat, dem der Häftling nach Absatz 1 zugeführt wird, diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner vor seiner Zufüh­rung begangenen Handlung verfolgen.
(3)  Der Häftling wird dem ersuchenden Staat wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die erbetene Rechtshilfehandlung durchgeführt oder den Häftling von dem dritten Staat zurückübernommen hat.
Art. VII (Zu Artikel 13 des Übereinkommens)
Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizeibehörden des andern Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten. Aus­künfte über gelöschte Eintragungen werden keinesfalls erteilt.
Art. VIII (Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1)  In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
(2)  Telefonische und telegrafische Ersuchen bedürfen schriftlicher Bestätigung.
Art. IX (Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1)  Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren.³ Wird im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen beantragt, die Anwesenheit eines Behördenvertreters bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung im ersuchten Staat zu gestatten, so wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Absatz 2 vorgesehenen Weg übermittelt.
(2)  Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Über­mittlung von Gegenständen, um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch das Bundesamt für Justiz⁴ und durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt.
(3)  Ersuchen um Übermittlung von Auskünften und Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, einschliesslich der Löschung von Eintragungen im Strafregister, werden an das Bundesamt für Justiz⁵ einerseits und an das Strafregi­s­teramt der Bundespolizeidirektion Wien andererseits gerichtet.
(4)  Die in Artikel VII dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch das Bun­desamt für Justiz und durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich übermittelt. Bei Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Poli­zeibehörden und den in Absatz 3 genannten Strafregisterbehörden zulässig.
(5)  Für Ersuchen um Auskünfte aus dem Strafregister zu anderen als strafrechtli­chen Zwecken findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich statt.
³ Das örtlich zuständige österreichische Bezirksgericht kann im Internet an folgender Adresse ermittelt werden: www.bmj.gv.at/service/content.php?nav=69 Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: www.rhf.admin.ch/etc/medialib/data/rhf.Par.0002.File.tmp/direktverkehr-d.pdf
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. X
(1)  In Angelegenheiten der Strafrechtspflege, die von den Polizeibehörden des ei­nen Staates im Auftrag der Justizbehörden oder selbständig bearbeitet werden, lei­sten die Polizeibehörden des anderen Staates im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages Unterstützung durch Fahn­dung und Personenfeststellung sowie durch Beschaffung und Erteilung von Aus­künften, einschliesslich der zu diesen Zwecken erforderlichen Befragung von Perso­nen. Bei Gefahr im Verzug umfasst die Unterstützung auch die sonstige Befragung von Personen, die Durchsuchung und die Sicherstellung von Gegenständen.
(2)  Der Schriftverkehr nach diesem Artikel findet zwischen dem Bundesamt für Polizei⁶ und dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich statt.
⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. XI (Zu Artikel 16 des Übereinkommens)
Übersetzungen von Ersuchen, die nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen können nicht gefordert werden.
Art. XII (Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel II) und durch die Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel VI) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstat­tet.
Art. XIII (Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1)  Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige eines Vertragsstaates werden die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates prüfen, ob nach dessen Recht eine strafgerichtliche Verfolgung einzuleiten ist. Der Beurteilung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
(2)  Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige Erklärung des Geschä­digten (Antrag oder Ermächtigung), die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderli­che Erklärung kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der An­zeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden.
(3)  Die Anzeige hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Ihr wer­den beigefügt:
a. die Akten in Urschrift oder Abschrift sowie in Betracht kommende Beweis­stücke;
b. eine Abschrift der nach dem Recht des ersuchenden Staates anwendbaren Strafbestimmungen;
c. bei Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr ausserdem eine Abschrift der für die Beurteilung massgebenden Verkehrsregeln.
(4)  Dem ersuchten Staat übermittelte Gegenstände oder urschriftliche Unterlagen werden spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben, soweit der ersu­chende Staat auf die Rückgabe nicht verzichtet.
(5)  Die Behörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs‑ oder Vollstreckungsmassnahmen wegen der angezeigten Tat gegen den Beschuldigten ab,
a. wenn die erkannte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
b. solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entschei­dung über die Bestrafung aufgeschoben ist;
c. wenn aus Beweisgründen ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.
(6)  Die durch die Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens und dieses Artikels entstandenen Kosten werden nicht erstattet.
(7)  Dieser Artikel findet auch in dem in Artikel 6 Ziffer 2 des Europäischen Aus­lieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957⁷ geregelten Fall Anwendung.
⁷ SR 0.353.1
Art. XIV (Zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1)  Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich ausgetauscht.
(2)  Das Bundesamt für Justiz und der Bundesminister für Justiz der Republik Öster­reich übermitteln einander auf Ersuchen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse, um dem ersuchenden Staat die Prüfung zu ermöglichen, ob sie Anlass zu innerstaatlichen Massnahmen geben.
Art. XV
Im Sinne dieses Vertrages umfasst der Ausdruck «Strafe» auch eine sichernde Mass­nahme.
Art. XVI (Zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt eine der beiden Vertragsparteien das Übereinkommen, so bleibt es zwi­schen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, dass eine der bei­den Vertragsparteien der anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.
Art. XVII
(1)  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2)  Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)  Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung ausser Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt ausser Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf­sachen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 13. Juni 1972, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Österreich:

Graber

Bielka

Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit ausländischen Amtsstellen gestattet ist ⁸

⁸ Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: www.rhf.admin.ch > Startseite > Internationale Rechtshilfe > Elorge.
Markierungen
Leseansicht