Verordnung zur Festlegung der Beteiligung der KGV an den Betriebskosten der Feuerwe... (731.3.26)
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Verordnung zur Festlegung der Beteiligung der KGV an den Betriebskosten der Feuerwehrstützpunkte

Verordnung zur Festlegung der Beteiligung der KGV an den Betriebskosten der Feuerwehrstützpunkte vom 23.12.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2015) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 35b des Gesetzes vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden; gestützt auf Artikel 16 der Verordnung vom 29. Dezember 1967 betreffend die Organisation, den Betrieb und die Subventionierung der Stützpunkte für die Brandbekämpfung; gestützt auf den Schlussbericht vom Juli 2014 der paritätischen Kommission für die Finanzierungsstudie der Feuerwehrstützpunkte; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Prinzip

1 Das System der Beiträge und finanziellen Beteiligungen der Kantonalen Ge - bäudeversicherung (KGV) für die Sitzgemeinden der Feuerwehrstützpunkte wird durch eine Beteiligung an folgenden Betriebskosten ergänzt:
a) Lohn- und Verwaltungskosten, die von der Organisation und dem Un - terhalt von Infrastruktur und Geräten verursacht werden, sowie alle Sozialkosten in Verbindung mit den Tätigkeiten des Feuerwehrstütz - punkts;
b) Kosten für Übungen und andere interne Ausbildungen;
c) Entschädigung der Feuerwehrleute im Pikettdienst an Werktagen.

Art. 2 Lohn- und Verwaltungskosten

1 Die jährliche Gesamtbeteiligung an den Lohn- und Verwaltungskosten be - trägt 360'000 Franken.
2 Sie wird zwischen den Sitzgemeinden der Feuerwehrstützpunkte gemäss folgendem Schlüssel aufgeteilt:
a) 60 %, also 216'000 Franken, werden in Form einer Grundpauschale gleichmässig auf die Feuerwehrstützpunkte verteilt.
b) 10 %, also 36'000 Franken, werden in Form einer Grundpauschale gleichmässig auf die Feuerwehrstützpunkte mit Chemiewehr verteilt.
c) Der Restbetrag wird folgendermassen zwischen den Sitzgemeinden auf - geteilt:
1. 30 % entsprechend der Bezirksbevölkerung, gemäss der letzten Erhebung des Staates;
2. 50 % entsprechend dem von der KGV versicherten Immobilien - wert im Bezirk, gemäss Wert per 31. Dezember des Vorjahrs;
3. 20 % entsprechend der Fläche des Bezirks.

Art. 3 Übungen und interne Ausbildungen

1 Der Sold der Feuerwehrleute, die an Übungen und anderen internen Ausbil - dungen im Feuerwehrstützpunkt gemäss den Richtlinien des kantonalen Feu - erwehrinspektorats teilnehmen, wird von der Sitzgemeinde ausbezahlt.
2 Die KGV zahlt der Sitzgemeinde maximal 20 Franken pro Stunde und Per - son zurück. Die jährliche Gesamtbeteiligung darf jedoch 300'000 Franken nicht übersteigen.

Art. 4 Entschädigung für Pikettdienst

1 Pikettdienst an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird gemäss dem Be - schluss betreffend Beitragsleistungen der Kantonalen Gebäudeversicherung an die Kosten für die Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen sub - ventioniert.
2 An den anderen Tagen wird Pikettdienst bis zu jährlich 140'000 Franken entschädigt.
3 Diese Beteiligung wird den Sitzgemeinden auf begründeten Antrag entspre - chend dem Verteilschlüssel nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. c ausbezahlt.

Art. 5 Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.12.2014 Erlass Grunderlass 01.01.2015 2014_111 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.12.2014 01.01.2015 2014_111
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