Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (162.1)
CH - ZG

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) Vom 1. April 1976 (Stand 13. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 , * beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe 1.1. Geltungsbereich

§ 1 Grundsatz

1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden; 2. den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.
2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.

§ 2 Behörden

1 Diesem Gesetz sind folgende Behörden unterstellt: 1. die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden; 2. das kantonale Verwaltungsgericht.
2 Sind einzelne Amtsstellen, Beamte und Kommissionen entscheidungsbe - rechtigt, so gelten sie im Sinne dieses Gesetzes als Behörde. 1) BGS 111.1

§ 3 Sinngemässe Anwendung

1 Auf die sonstigen Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentli - chen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privat - rechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entschei - dungsbefugnisse haben, findet das Gesetz sinngemäss Anwendung. 1.2. Begriffe

§ 3a * Eingaben

1 Als Eingaben im Sinne dieses Gesetzes gelten Vorkehren der Parteien in einem Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemein - den sowie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, die auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichtet sind.

§ 4 Entscheide

1 Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Fest - stellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit ho - heitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichtes.

§ 5 Parteien

1 Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten der Entscheid berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht, sowie die Behörden, deren Entscheid angefochten wird. 2. Allgemeine Bestimmungen 2.1. Zuständigkeit

§ 6 Grundsatz

1 ) *
1 Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Behörden werden durch die Gesetzgebung bestimmt.
2 Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 1) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide im erstinstanzli - chen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (§ 3 Abs. 2 bis 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).

§ 7 Weiterleitung

1 Eingaben an eine unzuständige Instanz sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an den Absender an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
2 Für die Einhaltung von Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. 2.2. Ausstand und Ablehnung

§ 8 Verwaltungsbehörden

1 Für die gemeindlichen Behörden gelten die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes 2 ) , für die kantonalen Behörden jene der Geschäftsord - nung des Regierungsrates 3 ) .

§ 9 * Verwaltungsgericht

1 Richter und Gerichtsschreiber treten in Ausstand, wenn sie
a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge in der gleichen Sache tätig waren;
c) mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
d) aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter be - fangen sein könnten.
2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bil - det für sich allein keinen Ausstandsgrund.
3 Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies rechtzeitig
4 Eine Partei hat ein Ausstandsbegehren schriftlich einzureichen, sobald sie - den Tatsachen sind glaubhaft zu machen. 2) BGS 171.1 3) BGS 151.1
2.2a. Elektronische Eingaben und Zugriff auf E-Government- Dienstleistungen *

§ 9a * Zulässigkeit elektronischer Eingaben

1 Eingaben können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behörde die elektronische Übermittlung im betreffenden Verfahren anbietet.

§ 9b * Modalitäten der elektronischen Eingabe

1 Elektronische Eingaben können online oder mit der elektronischen Identi - fikationslösung des Kantons Zug eingereicht werden. Eingaben, für wel - che die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, sind mit der elektro - nischen Identifikationslösung des Kantons Zug unter Verwendung von Transaktionscodes oder einer elektronischen Signatur gemäss Vorgaben des Bundesrechts 1 ) zu übermitteln. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe können über eine nach Bundesrecht 2 ) anerkannte Zustellplattform eingereicht werden.
2 Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass die auf elektronischem Weg eingereichte Eingabe und die zugehörigen Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht für eine elektronische Übermittlung eignen, von der elektronischen Eingabe ausnehmen.
3 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eingabe, insbesondere die zulässigen Kommunikationskanäle, das zum Betrieb der elektronischen Identifikationslösung erforderliche Benutzerkonto, die dafür notwendigen Personendaten und Identifikatoren sowie deren Bearbeitung, die Protokollierung und die zu verwendende elektronische Signatur. Die Zu - stellung der Kundennummer sowie des Initialpassworts für die Aktivierung des Benutzerkontos erfolgt mit zwei separaten Briefsendungen, wobei das Initialpasswort per Einschreiben zugestellt wird.

§ 9c * Zugriff auf eigene Geschäftsfälle und Daten

1 Die Behörde kann den elektronischen Zugriff auf eigene Geschäftsfälle und Daten anbieten. Der Zugriff erfolgt mittels der elektronischen Identifi - kationslösung des Kantons Zug. 1) SR 943.03 2) SR 272.1

§ 9d * Haftung für die Zugangskennung und das Einmalpasswort

1 Nutzerinnen und Nutzer der elektronischen Identifikationslösung des Kantons Zug haften für Schäden aus dem Missbrauch ihrer Zugangsken - nung und ihres Einmalpassworts.
2 Die Haftung entfällt, wenn die Nutzerinnen und Nutzer glaubhaft darlegen können, dass sie die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Si - cherheitsvorkehrungen getroffen haben, um den Missbrauch ihrer Zugangs - kennung und ihres Einmalpassworts zu verhindern.
3 Der Regierungsrat regelt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Abs 2. 2.3. Fristen

§ 10 Berechnung

1 Bedarf eine Frist der Mitteilung an die Parteien, so beginnt die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen.
2 Bedarf die Frist nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tag zu laufen.
3 Eine Frist läuft um Mitternacht des letzten Tages ab. Ist der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag. *
4 Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostern, Oster - montag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Maria Himmelfahrt, Bettag, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten und Stephanstag. *

§ 11 Erstreckung und Wiederherstellung

1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2 Eine behördlich angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristab - lauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird.
3 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchstel - ler oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein be - gründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
2.4. Verfahrensvorschriften

§ 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz

1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

§ 13 Untersuchungsprinzip – Mittel

1 Die Behörde kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Dritt - personen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen.
2 Dem Regierungsrat, den Direktionsvorstehern, den Generalsekretären so - wie dem Verwaltungsgericht und dessen Generalsekretär steht überdies das Recht zur förmlichen Partei- und Zeugenbefragung zu. *

§ 14 Untersuchungsprinzip – Ergänzende Bestimmungen

1 Für das Beweisverfahren, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnis - verweigerungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachver - ständigen und die Sanktionen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweis - verfahren, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 1 ) .
2 Die Beweisvorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.

§ 14a * Koordinationspflicht im Verfahren

1 Das öffentliche Recht ist von den kantonalen und gemeindlichen Behörden koordiniert zu vollziehen. Die Koordinationspflicht obliegt in der Regel der für das Leitverfahren zuständigen Behörde, namentlich der Baubewilli - gungsbehörde.

§ 15 Rechtliches Gehör

1 Die Behörde gewährt den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie ent - scheidet.
2 Bei Dringlichkeit können vor der Anhörung einstweilige Verfügungen ge - troffen werden.

§ 16 Akteneinsicht

1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht über - wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 1) SR 272
1a Die Behörde kann Akten auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme frei - geben oder zustellen, wenn die Partei ausdrücklich damit einverstanden ist. *
2 Die Verweigerung der Einsichtnahme ist in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als es ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.

§ 17 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung be - drohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. 2.5. Der Entscheid

§ 18 Rechtsanwendung

1 Bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen wendet die Be - hörde das Recht von Amtes wegen an.

§ 19 * Eröffnung

1 Der Entscheid wird schriftlich eröffnet und muss enthalten: 1. den Rechtsspruch; 2. den Kostenspruch; 3. die Rechtsmittelbelehrung; 4. die Daten der Entscheidung und des Versandes.
2 In Briefform ausgefertigte Entscheide sind als solche zu bezeichnen.

§ 20 Schriftliche Begründung

1 Der Entscheid ist in der Regel schriftlich zu begründen.
2 Bei einseitigen Verwaltungsentscheiden kann auf eine schriftliche Begrün - dung verzichtet werden, wenn sie dem Begehren des Antragstellers voll ent - sprechen und keine Rechte Dritter betreffen. *
3 Rechtsmittelentscheide können im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden, worauf jede Partei innert 30 Ta - gen seit der Mitteilung schriftlich einen vollständig begründeten Entscheid verlangen kann. Andernfalls erwächst er in Rechtskraft. *

§ 21 Mitteilung

1 Der Entscheid ist den Parteien durch die Post zuzustellen. 1a Die Eröffnung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die Partei ausdrücklich damit einverstanden ist. Entscheide sind mit einer elektroni - schen Signatur gemäss Vorgaben des Bundesrechts 1 ) zu versehen. Der Re - gierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung. *
2 Teilentscheide sind möglichst gemeinsam zu eröffnen. Die Koordinations - pflicht obliegt in der Regel der für das Leitverfahren zuständigen Behörde, namentlich der Baubewilligungsbehörde. *
3 Wird ein Entscheid ausnahmsweise mündlich eröffnet, ist er schriftlich zu bestätigen und zuzustellen. In diesem Falle beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen.
4 Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt zu erfolgen.

§ 21a * Entscheid über Realakte

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes oder des Kantons stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie
a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Ihre Anordnungen und Feststellungen sind Entscheide. 2.6. Kosten und Parteientschädigung

§ 22 Kosten vor den Verwaltungsbehörden

*
1 Die Verwaltungsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren nach Tarif. *
2 ... * 1) SR 943.03

§ 22a * Kosten vor dem Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr für die Kosten und Bar- auslagen des Gerichtsverfahrens sowie eine Gebühr für Kosten von Dienst - leistungen ausserhalb des Gerichtsverfahrens, sofern die Gesetzgebung nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt.
2 Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächli - chen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000 Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere oder obere Bemessungsgrenze.
3 Die Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Gerichtsverfahrens wer - den grundsätzlich nach dem Zeitaufwand berechnet, zu einem Satz von 90 Franken pro Stunde. Bei besonders geringem Aufwand sowie bei Gesuchen für wissenschaftliche Zwecke und von Amtsstellen kann die Gebühr ange - messen herabgesetzt oder erlassen werden.
4 Das Verwaltungsgericht erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Kosten. Es kann insbesondere die Erhebung pauschaler Gebühren für bestimmte Dienstleistungen vorsehen.

§ 23 Kosten – Kostenauflage

1 Die Kosten trägt: 1. im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren: die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat; 2. im Einspracheverfahren: der Einsprecher, wenn er mutwillig Einspra - che erhoben hat; 3. im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im Ver - fahren vor dem Verwaltungsgericht: die unterliegende Partei.
2 Hat im Beschwerdeverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Prozess keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind.
3 Von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr ohne Rück - sicht auf den Ausgang des Verfahrens allein aufzuerlegen.
4 Vorbehalten bleibt die Kostenbefreiung gemäss § 24 und 25.

§ 24 Kosten – Kostenpflicht der Gemeinwesen und Behörden

1 Die entscheidende Behörde belastet dem Gemeinwesen, dem sie angehört, sowie dessen übrigen Behörden im Sinne von § 2 dieses Gesetzes keine Kosten.
2 Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten aufer - legt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich interessiert sind oder zum Ver - fahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben haben.
3 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teil - weise den Enteigneten auferlegt werden. *

§ 25 * Kosten – Kostenbefreiung

1 In besonderen Fällen, insbesondere wenn
a) die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind, oder
b) ein Verfahren durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, oder
c) das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es recht - fertigt, können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden.

§ 26 Kosten – Kostenvorschuss

1 Die Behörde kann von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2 Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der ange - setzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben bezie - hungsweise das Verfahren abgeschrieben werden.

§ 27 Unentgeltliche Rechtspflege

1 Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offen - sichtlich aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.
2 Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. *
3 Der Rechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertre - tung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. *

§ 28 Parteientschädigung

1 Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden werden kei - ne Parteientschädigungen zugesprochen.
2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. * 1. * ... 2. * ... 2a Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädi - gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. *
3 Im Prozess über verwaltungsgerichtliche Klagen ist die unterliegende Par - tei in der Regel zum Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu verpflichten. Wenn der Entscheid nicht aus - schliesslich zugunsten einer Partei ausfällt oder wenn sie die Kosten durch unnötige Weitläufigkeit oder Obstruktion vermehrt hat, tritt in der Regel eine verhältnismässige Kostenteilung ein. Wenn eine Partei durch den Ent - scheid nicht wesentlich mehr erhält als ihr von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden.
4 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Ent - eigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Werden die Begehren der Enteig - neten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zuspre - chung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetz - ten Forderungen können die Enteigneten zur Bezahlung einer Parteientschä - digung an den Enteigner verhalten werden. *
2.7. Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsentscheiden

§ 29 Durch die entscheidende Behörde

1 Die Behörde kann aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies aus - schliessen oder einschränken.

§ 30 Durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde

1 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die vorgesetzte Verwaltungsbe - hörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens die unterstellte Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin verhalten, einen Entscheid aufzuheben oder zu ändern. Im Weigerungsfall trifft die vorgesetzte Behörde die nöti - gen Anordnungen.

§ 31 Entschädigung

1 Erleidet jemand, der im Vertrauen auf den aufgehobenen oder geänderten Entscheid gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch die Aufhebung oder Änderung Schaden, so hat er Anspruch auf eine ange - messene Entschädigung, wenn ihn an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheides kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Behörde den aufgehobenen oder geänderten Ent - scheid getroffen hat. 2.8. Allgemeine Ordnungsvorschriften

§ 32 Rückweisung von Eingaben

1 Unleserliche Eingaben und solche von ungehörigem Inhalt oder übermäs - siger Weitschweifigkeit können unter Ansetzung einer Frist zur Umarbei - tung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass sie sonst unbeachtet bleiben.

§ 33 Ordnungsbussen

1 Ungehöriges oder trölerhaftes Verhalten kann mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 5000.– geahndet werden. *
3. Das Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden 3.1. Die Einsprache

§ 34 Begriff

1 Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ih - ren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.
2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist unbeschränkt.

§ 35 Zulässigkeit

1 Die Einsprache ist in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen zu - lässig.

§ 36 Einsprachefrist

1 Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist als
20 Tage vorschreibt, beträgt die Einsprachefrist 20 Tage seit der Mitteilung.
2 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.

§ 37 Form

1 Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und soll einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Die Beweismittel, auf die sich der Einsprecher beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

§ 38 Neue Tatsachen und Anträge

1 Im Einspracheverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Anträge gestellt werden.
2 Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Par - tei ändern.
3 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheent - scheides massgebend.
3.2. Die Verwaltungsbeschwerde im Allgemeinen

§ 39 Begriff

1 Die Verwaltungsbeschwerde ist die förmliche, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der obern Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden.

§ 40 * Weiterziehbare Entscheide

1 Entscheide einzelner Mitglieder des Gemeinderats bzw. von Ratsausschüs - sen sowie von Kommissionen und Dienststellen können beim Gemeinderat angefochten werden; Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats, des Grossen Gemeinderats und der Gemeindeversammlung sind an den Regie - rungsrat zu richten. *
2 Alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, können unter Vorbehalt abweichender gesetzli - cher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf Bundes - recht stützen, können beim Regierungsrat oder bei der zuständigen Direkti - on angefochten werden, soweit dies die Gesetzgebung ausdrücklich vor - sieht.

§ 41 * Beschwerdeberechtigung

1 Zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht kei - ne Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2 Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zu - ständigen Gemeinderäten und den Vertretern selbstständiger öffentlich- rechtlicher Anstalten und Stiftungen zu.
3 Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch besondere Vorschrift dazu er - mächtigt ist.

§ 42 Beschwerdegründe

1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden.
2 Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.

§ 43 Beschwerdefrist

1 Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vor - schreibt, ist die Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen nach der Mittei - lung eines Entscheides bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.
2 Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Beschwer - defrist bis auf 48 Stunden abkürzen.

§ 44 Form der Beschwerdeschrift

1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen.
2 Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu be - zeichnen und soweit möglich beizufügen.
3 Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt un - ter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

§ 45 Aufschiebende Wirkung

1 Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die an - ordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat.
2 Der Präsident der Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen.

§ 46 Beschwerdeverfahren

1 ) *
1 Ist auf eine Verwaltungsbeschwerde einzutreten und erweist sie sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden die Akten der Vorinstanz beigezo - gen.
2 Die Vorinstanz und weitere am Verfahren Beteiligte erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. 1) Delegation an die zuständige Direktion für genau bezeichnete Entscheide bei Verwaltungs - beschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
3 Die Beschwerdeinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Sie kann ferner die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.

§ 47 Überprüfungsbefugnis

1 ) *
1 Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zuguns - ten oder zu Ungunsten einer Partei ändern.
2 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerde - entscheides massgebend.

§ 48 Entscheid

1 Der Beschwerdeentscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich mitzuteilen. 3.3. Besondere Beschwerden

§ 49 * ...

§ 50 * ...

§ 51 Rechtsverweigerungsbeschwerde

1 Jeder Betroffene kann bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechtsverwei - gerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen.
2 Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sind sinngemäss anzu - wenden. 2 ) *

§ 52 Aufsichtsbeschwerde

1 Mit der Aufsichtbeschwerde kann jedermann die Aufsichtsbehörde über Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde ge - gen eine untere Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern. 3 ) *
2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. 1) Delegation an die zuständige Direktion für genau bezeichnete Entscheide bei Verwaltungs - beschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 2) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Rechtsver - weigerungsbeschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. No - vember 2017, BGS 153.3 ).
3 Die Art der Erledigung ist ihm mitzuteilen.
4 Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. 4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 4.1. Organisation

§ 53 Bestand

1 Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Be - setzung mit Teilämtern aus höchstens acht Mitgliedern, und sechs Ersatz - mitgliedern. *
2 Der Kantonsrat legt die Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter sowie die Beschäftigungsgrade der Teilämter fest. Der Beschäftigungsgrad für das Präsidium beträgt mindestens 80 Prozent, für ein Teilamt mindestens 50 Prozent. *
3 Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach Abs. 2 jeweils vor der Wahl auf Antrag des Verwaltungsgerichts. *
4 Bei Ergänzungswahlen während laufender Amtsperiode kann die erweiter - te Justizprüfungskommission des Kantonsrats auf Antrag des Verwaltungs - gerichts vollamtliche Richterstellen mit Teilämtern zu je 50 Prozent zur Wahl ausschreiben lassen. Sie teilt dies dem Regierungsrat zwecks Festset - zung der Ergänzungswahl gemäss § 57 Abs. 1 WAG 1 ) mit. Die Ausschrei - bung erfolgt gemäss § 29 Abs. 1 WAG durch die Staatskanzlei. *
5 Das Verwaltungsgericht kann während der laufenden Amtsperiode im Rahmen der für das Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Be - schäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. *

§ 54 Wahl

1 Das Verwaltungsgericht wird vom Volk auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. *
2 Der Kantonsrat bezeichnet den Präsidenten, der im Hauptamt tätig ist. Er kann weitere hauptamtliche Richter bezeichnen 3) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Aufsichts - beschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 1) BGS 131.1

§ 54a * Ausserordentliche Ersatzmitglieder

1 Der Kantonsrat wählt ausserordentliche Ersatzmitglieder: 1. Für einzelne Verfahren, wenn sämtliche Ersatzmitglieder zu einer ord - nungsgemässen Besetzung des Gerichtes nicht ausreichen; 2. für die Dauer der Verhinderung, wenn ein hauptamtlicher Richter in - folge Krankheit oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert sein wird; 3. für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen ei - ner ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben innert angemessener Frist zu erfüllen.
2 Gerichtsschreiber sind in diesen Fällen als Ersatzmitglieder wählbar.

§ 55 Unvereinbarkeit

1 Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können nicht gleichzeitig dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht, dem Strafgericht, dem Obergericht oder einem Einwohnerrat angehören, Beamte oder Angestellte des Kantons oder einer Gemeinde sein. *
2 Mitglieder des Verwaltungsgerichtes dürfen keine Vertretungen im Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden und dem Verwal - tungsgericht übernehmen. *
3 Hauptamtliche Verwaltungsrichter dürfen nicht im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffentlicher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein.

§ 55a * Offenlegung von Interessenbindungen

1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatzmitglieder das Ver - waltungsgerichts schriftlich über:
a) berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;
b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kanto - naler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationa - ler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
d) die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufs - geheimnis bleibt vorbehalten.
3 Das Verwaltungsgericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektroni - scher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Ein - haltung der Offenlegungspflichten.

§ 56 Geschäftsordnung

1 Das Verwaltungsgericht ordnet seine Organisation und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates be - darf.
2 Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung Kam - mern bilden, die aus drei oder fünf Mitgliedern bestehen.
3 Die Geschäftsordnung legt fest, welche Entscheide oder Verfügungen der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichtes in Einzel - kompetenz treffen kann. *

§ 57 Beratung und Stimmpflicht

1 Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Partei - en statt. Bei der Urteilsfällung ist jeder Richter zur Stimmabgabe verpflich - tet.

§ 58 Rechtsanwendung

1 In seiner Rechtsanwendung ist das Verwaltungsgericht unabhängig und nur an das Recht gebunden.

§ 59 * Kanzlei

1 Das Verwaltungsgericht wählt die Gerichtsschreiber, stellt das Kanzleiper - sonal an und ernennt den Generalsekretär. *
2 Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung Sitzungslokale und Amtsräume zur Verfügung.

§ 60 Oberaufsicht

1 Das Verwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2 Über seine Amtsführung erstattet das Verwaltungsgericht dem Kantonsrat alle zwei Jahre Bericht.
4.2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Allgemeinen

§ 61 Generalklausel

1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig: 1. * gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehör - den, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Ge - setzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundes - verwaltungsgericht vorsieht; 2. * gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetz - gebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst; 3. * gegen Verwaltungsentscheide der oder des Datenschutzbeauftragten sowie der Ombudsperson.
2 Bei Zustimmung des Beschwerdeführers kann der Regierungsrat eine Ver - waltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid an das Verwaltungs - gericht zur direkten Beurteilung überweisen; der Regierungsrat kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen.

§ 62 * Beschwerdeberechtigung

1 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglich - keit zur Teilnahme erhalten hat,
b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2 Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zu - ständigen Gemeinderäten und den Vertretern selbständiger öffentlich-recht - licher Anstalten und Stiftungen zu.
3 Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch besondere Vorschrift dazu er - mächtigt ist.

§ 63 Beschwerdegründe

1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung ge - rügt werden. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssat - zes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; 3. der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens;
4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Ent - scheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhal - tes angefochten werden.
3 In den Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 sowie in den besonderen Verfahren (§§ 74 bis 79) kann auch die unrichtige Handhabung des Ermes - sens gerügt werden.
4 Die Anbringung neuer Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel ist zulässig.

§ 64 * Beschwerdefrist

1 Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vor - schreibt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Mitteilung des weiterziehbaren Entscheides beim Verwaltungsgericht einzu - reichen.

§ 65 Beschwerdeschrift

1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
2 Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu be - zeichnen und soweit möglich beizufügen.
3 Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt un - ter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

§ 66 Aufschiebende Wirkung

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat.
2 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes kann die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen.

§ 67 Beschwerdeverfahren – Vorprüfung

1 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes prüft die eingehenden Beschwer - den und setzt dem Beschwerdeführer zur Verbesserung allfälliger Mängel eine Nachfrist an.
2 Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterun - gen.

§ 68 Beschwerdeverfahren – Schriftenwechsel

1 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht kann einen weiteren Schriftenwechsel oder eine münd - liche Verhandlung anordnen. 1 ) *

§ 69 Beschwerdeverfahren – Beweiserhebungen

1 Das Verwaltungsgericht kann die zur Abklärung des Sachverhaltes erfor - derlichen Beweise selbst erheben oder die Vorinstanz damit beauftragen.
2 Alle kantonalen und gemeindlichen Verwaltungsstellen sind gegenüber dem Verwaltungsgericht auskunftspflichtig.
3 Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichtes übertragen werden.

§ 70 Beschwerdeverfahren – Schlussverhandlung

1 Ist ein Beweisverfahren durchgeführt worden, so erhalten die Parteien Ge - legenheit, sich zum Ergebnis schriftlich zu äussern.
2 Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint. Die Verhandlung ist öffentlich, sofern das Gericht nicht aus wichtigen Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst.

§ 71 Überprüfungsbefugnis

1 Das Verwaltunsgericht überprüft die Beschwerde im Rahmen der gestell - ten Rechtsbegehren. Es darf den vorinstanzlichen Entscheid nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern, hat jedoch den Fall an die Vorin - stanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn es findet, dass der Ent - scheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden muss. 1) Delegation an die instruierende Direktion für die Erstellung der Vernehmlassung und die Vertretung des Regierungsrats als Vorinstanz (§ 3 Abs. 6 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).

§ 72 Urteil

1 Gelangt das Verwaltungsgericht zu einer Gutheissung der Beschwerde, so urteilt es selbst in der Sache oder weist sie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz.
2 Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückwei - sen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat.
3 Das Urteil ist zu begründen und den Parteien schriftlich mitzuteilen.

§ 73 Vollstreckung

1 Urteile des Verwaltungsgerichtes sind mit ihrer Mitteilung vollziehbar; vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts. 4.3. Besondere Verfahren 4.3.1. Steuerstreitigkeiten

§ 74 Nach kantonalem und gemeindlichem Recht

1 Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekursbehörde in kantonalen und gemeindlichen Steuersachen.
2 Für den Steuerrekurs gelten die besondern Bestimmungen des Steuergeset - zes 1 ) .

§ 75 Nach Bundesrecht

1 Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekursbehörde im Sinne der eid - genössischen Vorschriften über die direkte Bundessteuer und über den Mili - tärpflichtersatz sowie über weitere Bundessteuern oder Abgaben, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.
2 Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behan - delt. 1) Vgl. die §§ 87 ff. des G vom 7. Dez. 1946 über die Kantons- und Gemeindesteuern (BGS 632.1 ).
4.3.2. Streitigkeiten vorwiegend vermögensrechtlicher Art nach kantonalem und eidgenössischem Recht

§ 76 Kantonales Recht

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich Streitigkeiten vorwie - gend vermögensrechtlicher Art nach kantonalem Recht, insbesondere: 1. Beschwerden gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen nach dem Gesetz über die Kinderzulagen 2 ) ; 2. * Beschwerden gegen Entscheide der Schätzungskommission nach dem Planungs- und Baugesetz 3 ) . 3. * ... 4. * ... 5. * ...

§ 77 Bundesrecht

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwer - den aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.
2 Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Vorschriften des Bun - desrechtes. 4.3.3. Disziplinarstreitigkeiten

§ 78 * ...

§ 79 * ...

4.3.4. ... *

§ 79a * ...

§ 79b * ...

§ 79c * ...

2) BGS 844.4 3) BGS 721.11

§ 79d * ...

§ 79e * ...

§ 79f * ...

§ 79g * ...

§ 79h * ...

4.4. Die verwaltungsgerichtliche Klage

§ 80 Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Körperschaften des

öffentlichen Rechts
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinden, Gemeinde - verbänden und Zweckverbänden; 2. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kanton und Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

§ 81 Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Privaten und

Körperschaften des öffentlichen Rechts
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemein - den, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzge - bung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet hat; 2. * ... 3. Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einer Körperschaft des öf - fentlichen Rechts und dem Konzessionär oder zwischen Konzessio - nären unter sich; 4. Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und andern Nutzungsberech - tigten oder der Verleihungsbehörde nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte. 1 ) 1) BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80 ).

§ 82 Zuständigkeit – Versicherungsstreitigkeiten

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.

§ 83 Verfahren – Klageschrift

1 Die Klageschrift ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten wird.
3 Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich der Klageschrift beizufügen.

§ 84 Verfahren – Schriftenwechsel

1 Der Beklagte erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweis - mittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.
2 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer mündli - chen Verhandlung vorgeladen werden.

§ 85 Verfahren – Schlussverhandlungen und Urteil

1 Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint. Die Verhandlung ist öffentlich, sofern das Gericht nicht aus wichtigen Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst.
2 Das Verwaltungsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
3 Das Gericht darf dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er selbst verlangt, noch weniger, als der Beklagte anerkannt hat.

§ 86 Verfahren – Ergänzende Vorschriften

1 Die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind sinnge - mäss anzuwenden.
4.5. Die Revision

§ 87 Voraussetzungen

1 Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichtes kann verlangt wer - den: 1. wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch den Straf - richter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; 2. wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen er - fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er trotz zumutba - rer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte.

§ 88 Frist

1 Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Re - visionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen.

§ 89 Inhalt des Revisionsgesuches

1 Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltend - machung darzulegen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachent - scheides zu stellen.

§ 90 Einstellung des Vollzugs

1 Das Verwaltungsgericht kann den Vollzug des angefochtenen Urteils ein - stellen oder aufschieben.

§ 91 Entscheid

1 Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Ver - waltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die Sache.
5. Vollstreckung

§ 92 Grundsatz

1 Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind vollstreckbar, sobald kein or - dentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel kei - ne aufschiebende Wirkung zukommt.

§ 93 Zuständigkeit

1 Jede Behörde vollstreckt den von ihr getroffenen Entscheid selbst. Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.

§ 94 Geld- und Sicherheitsleistungen

1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide von Ver - waltungsbehörden stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes 1 ) gleich.

§ 95 Sonstige Leistungen

1 Lautet der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung, so erfolgt die Zwangsvollstreckung auf dem Wege der Ersatz - vornahme durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang. Hiefür kann die Polizei beansprucht werden.
2 Der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges muss unter Fristansetzung eine entsprechende Androhung vorangehen. In drin - genden Fällen kann von einer solchen Androhung Umgang genommen wer - den.
3 Ist Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, so sind die Kostenentscheide einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt.

§ 96 Strafen

1 Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehe - ne Strafe androhen.
2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmungen, so kann die in

Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2

) vorgesehene Strafe ange - droht werden. * 1) BG vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1 ). 2) SR 311.0
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen 6.1. Änderung bisherigen Rechts
§ 97
1 Folgende Erlasse werden geändert: 1 )

§ 98 Generalklausel

1 Hinweise in der geltenden Gesetzgebung auf das Gesetz über das Be - schwerdeverfahren vor dem Regierungsrat 2 ) gelten als Hinweise auf das vorliegende Gesetz.
2 Wo in der geltenden Gesetzgebung die kantonale Rekurskommission oder die Steuerrekurskommission genannt werden, sind diese Ausdrücke durch «Verwaltungsgericht» zu ersetzen. 6.2. Aufgehobene Erlasse
§ 99
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: 1. das Gesetz über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom 25. April 1949 3 ) ; 2. die Verordnung über das Verfahren vor der kantonalen Rekurskom - mission vom 30. Januar 1962 4 ) ; 3. die Verordnung über die Organisation und das Verfahren des kantona - len Versicherungsgerichtes in Militärversicherungssachen vom 23. Dezember 1949 5 ) . 6.3. Übergangsbestimmungen

§ 100 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. 1) Die Änderungen wurden in die einzelnen Erlasse publiziert. 2) G vom 25. April 1949 über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (GS 16, 301). 3) G vom 25. April 1949 über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (GS 16, 301). 4) GS 18, 247 5) GS 16, 359
2 1 )

§ 101 Anhängige Verfahren

1 Jede Behörde, mit Ausnahme der kantonalen Steuer-Rekurskommission beziehungsweise Rekurskommission, beendet die Verfahren, die beim In - krafttreten dieses Gesetzes bei ihr anhängig sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.
2 Für den Weiterzug solcher Entscheide gelten die Vorschriften dieses Ge - setzes.

§ 102 Auflösung der Rekurskommission

1 Auf den 1. Januar 1977 gehen alle vor der kantonalen Steuer-Rekurskom - mission beziehungsweise Rekurskommission pendenten Fälle auf das Ver - waltungsgericht über, womit die beiden Kommissionen aufgelöst sind.

§ 103 Rechtsmittelfristen

1 Alle Rechtsmittelfristen, die am 1. Januar 1977 beginnen oder noch nicht abgelaufen sind, richten sich nach dem für den Rechtsuchenden günstigeren Recht.

§ 104 Volksabstimmung

2 ) Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 (GS 20, 726). 1) Gegenstandslose UeB. 2) Gegenstandslose UeB.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.04.1976 01.01.1977 Erlass Erstfassung GS 20, 693 28.06.1982 01.07.1982 Titel 4.3.4. eingefügt GS 22, 211 28.06.1982 01.07.1982 § 79a eingefügt GS 22, 211 28.06.1982 01.07.1982 § 79b eingefügt GS 22, 211 28.06.1982 01.07.1982 § 79c eingefügt GS 22, 211 28.06.1982 01.07.1982 § 79d eingefügt GS 22, 211 28.06.1982 01.07.1982 § 79e eingefügt GS 22, 211 28.06.1982 01.07.1982 § 79f eingefügt GS 22, 211 28.06.1982 01.07.1982 § 79g eingefügt GS 22, 211 28.06.1982 01.07.1982 § 79h eingefügt GS 22, 211 28.06.1990 01.01.1991 § 22 Abs. 2 geändert GS 23, 621 28.06.1990 01.01.1991 § 59 totalrevidiert GS 23, 621 01.09.1994 01.01.1995 § 78 aufgehoben GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 79 aufgehoben GS 24, 535 01.09.1994 01.01.1995 § 81 Abs. 1, 2. aufgehoben GS 24, 535 28.11.1996 01.02.1997 § 56 Abs. 3 geändert GS 25, 501 30.01.1997 01.07.1997 § 54a eingefügt GS 25, 551 29.01.1998 01.07.1998 § 14a eingefügt GS 26, 45 29.01.1998 01.07.1998 § 21 Abs. 2 geändert GS 26, 45 26.11.1998 01.01.2000 § 24 Abs. 3 eingefügt GS 26, 423 26.11.1998 01.01.2000 § 28 Abs. 4 eingefügt GS 26, 423 26.11.1998 01.01.2000 § 33 Abs. 1 geändert GS 26, 423 26.11.1998 01.01.2000 § 76 Abs. 1, 2. geändert GS 26, 423 26.11.1998 01.01.2000 § 76 Abs. 1, 3. aufgehoben GS 26, 423 26.11.1998 01.01.2000 § 76 Abs. 1, 4. aufgehoben GS 26, 423 26.11.1998 01.01.2000 § 76 Abs. 1, 5. aufgehoben GS 26, 423 27.01.2005 16.04.2005 § 55 Abs. 2 geändert GS 28, 331 28.09.2006 16.12.2006 § 49 aufgehoben GS 28, 883 28.09.2006 16.12.2006 § 50 aufgehoben GS 28, 883 22.12.2006 01.01.2007 § 96 Abs. 2 geändert GS 28, 635 28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 4 eingefügt GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 13 Abs. 2 geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 19 totalrevidiert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 29, 933
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.08.2008 01.01.2009 § 21a eingefügt GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 25 totalrevidiert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 2 eingefügt GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 3 eingefügt GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 40 totalrevidiert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 41 totalrevidiert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 54 Abs. 1 geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 1 geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 61 Abs. 1, 1. geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 61 Abs. 1, 2. geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 62 totalrevidiert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 64 totalrevidiert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 79e Abs. 1 geändert GS 29, 933 26.08.2010 01.01.2011 § 9 totalrevidiert GS 30, 619 26.08.2010 01.01.2011 § 55 Abs. 1 geändert GS 30, 619 26.01.2012 01.01.2013 Titel 4.3.4. aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 79a aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 79b aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 79c aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 79d aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 79e aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 79f aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 79g aufgehoben GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 79h aufgehoben GS 31, 441 23.05.2013 03.08.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 2013/042 30.01.2014 03.05.2014 § 61 Abs. 1, 2. geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 61 Abs. 1, 3. eingefügt GS 2014/015 30.10.2014 01.01.2016 Ingress geändert GS 2015/046 30.10.2014 01.01.2016 § 3a eingefügt GS 2015/046 30.10.2014 01.01.2016 Titel 2.2a. eingefügt GS 2015/046 30.10.2014 01.01.2016 § 9a eingefügt GS 2015/046 30.10.2014 01.01.2016 § 9b eingefügt GS 2015/046 30.10.2014 01.01.2016 § 9c eingefügt GS 2015/046 30.10.2014 01.01.2016 § 9d eingefügt GS 2015/046 30.10.2014 01.01.2016 § 16 Abs. 1a eingefügt GS 2015/046 30.10.2014 01.01.2016 § 21 Abs. 1a eingefügt GS 2015/046 28.11.2017 01.01.2018 § 6 Titel geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 46 Titel geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 47 Titel geändert GS 2017/075
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 2 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 52 Abs. 1 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 68 Abs. 1 geändert GS 2017/075 31.01.2019 13.04.2019 § 28 Abs. 2 geändert GS 2019/023 31.01.2019 13.04.2019 § 28 Abs. 2, 1. aufgehoben GS 2019/023 31.01.2019 13.04.2019 § 28 Abs. 2, 2. aufgehoben GS 2019/023 31.01.2019 13.04.2019 § 28 Abs. 2a eingefügt GS 2019/023 31.01.2019 13.04.2019 § 55a eingefügt GS 2019/022 25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 1 geändert GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 2 eingefügt GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 3 eingefügt GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 4 eingefügt GS 2022/058 25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 5 eingefügt GS 2022/058 27.10.2022 13.01.2023 § 22 Titel geändert GS 2023/001 27.10.2022 13.01.2023 § 22 Abs. 1 geändert GS 2023/001 27.10.2022 13.01.2023 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 2023/001 27.10.2022 13.01.2023 § 22a eingefügt GS 2023/001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.04.1976 01.01.1977 Erstfassung GS 20, 693 Ingress 30.10.2014 01.01.2016 geändert GS 2015/046

§ 3a 30.10.2014

01.01.2016 eingefügt GS 2015/046

§ 6 28.11.2017

01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075

§ 9 26.08.2010

01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619 Titel 2.2a. 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046

§ 9a 30.10.2014

01.01.2016 eingefügt GS 2015/046

§ 9b 30.10.2014

01.01.2016 eingefügt GS 2015/046

§ 9c 30.10.2014

01.01.2016 eingefügt GS 2015/046

§ 9d 30.10.2014

01.01.2016 eingefügt GS 2015/046

§ 10 Abs. 3 28.08.2008

01.01.2009 eingefügt GS 29, 933

§ 10 Abs. 4 28.08.2008

01.01.2009 eingefügt GS 29, 933

§ 13 Abs. 2 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 933

§ 14a 29.01.1998

01.07.1998 eingefügt GS 26, 45

§ 16 Abs. 1a 30.10.2014

01.01.2016 eingefügt GS 2015/046

§ 19 28.08.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933

§ 20 Abs. 2 28.08.2008

01.01.2009 eingefügt GS 29, 933

§ 20 Abs. 3 28.08.2008

01.01.2009 eingefügt GS 29, 933

§ 21 Abs. 1a 30.10.2014

01.01.2016 eingefügt GS 2015/046

§ 21 Abs. 2 29.01.1998

01.07.1998 geändert GS 26, 45

§ 21a 28.08.2008

01.01.2009 eingefügt GS 29, 933

§ 22 27.10.2022

13.01.2023 Titel geändert GS 2023/001

§ 22 Abs. 1 27.10.2022

13.01.2023 geändert GS 2023/001

§ 22 Abs. 2 28.06.1990

01.01.1991 geändert GS 23, 621

§ 22 Abs. 2 27.10.2022

13.01.2023 aufgehoben GS 2023/001

§ 22a 27.10.2022

13.01.2023 eingefügt GS 2023/001

§ 24 Abs. 3 26.11.1998

01.01.2000 eingefügt GS 26, 423

§ 25 28.08.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933

§ 27 Abs. 2 28.08.2008

01.01.2009 eingefügt GS 29, 933

§ 27 Abs. 3 28.08.2008

01.01.2009 eingefügt GS 29, 933

§ 28 Abs. 2 31.01.2019

13.04.2019 geändert GS 2019/023

§ 28 Abs. 2, 1. 31.01.2019

13.04.2019 aufgehoben GS 2019/023

§ 28 Abs. 2, 2. 31.01.2019

13.04.2019 aufgehoben GS 2019/023

§ 28 Abs. 2a 31.01.2019

13.04.2019 eingefügt GS 2019/023

§ 28 Abs. 4 26.11.1998

01.01.2000 eingefügt GS 26, 423

§ 33 Abs. 1 26.11.1998

01.01.2000 geändert GS 26, 423
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 40 28.08.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933

§ 40 Abs. 1 23.05.2013

03.08.2013 geändert GS 2013/042

§ 41 28.08.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933

§ 46 28.11.2017

01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075

§ 47 28.11.2017

01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075

§ 49 28.09.2006

16.12.2006 aufgehoben GS 28, 883

§ 50 28.09.2006

16.12.2006 aufgehoben GS 28, 883

§ 51 Abs. 2 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 52 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 53 Abs. 1 25.08.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/058

§ 53 Abs. 2 25.08.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/058

§ 53 Abs. 3 25.08.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/058

§ 53 Abs. 4 25.08.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/058

§ 53 Abs. 5 25.08.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/058

§ 54 Abs. 1 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 933

§ 54a 30.01.1997

01.07.1997 eingefügt GS 25, 551

§ 55 Abs. 1 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 619

§ 55 Abs. 2 27.01.2005

16.04.2005 geändert GS 28, 331

§ 55a 31.01.2019

13.04.2019 eingefügt GS 2019/022

§ 56 Abs. 3 28.11.1996

01.02.1997 geändert GS 25, 501

§ 59 28.06.1990

01.01.1991 totalrevidiert GS 23, 621

§ 59 Abs. 1 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 933

§ 61 Abs. 1, 1. 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 933

§ 61 Abs. 1, 2. 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 933

§ 61 Abs. 1, 2. 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 61 Abs. 1, 3. 30.01.2014

03.05.2014 eingefügt GS 2014/015

§ 62 28.08.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933

§ 64 28.08.2008

01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933

§ 68 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 76 Abs. 1, 2. 26.11.1998

01.01.2000 geändert GS 26, 423

§ 76 Abs. 1, 3. 26.11.1998

01.01.2000 aufgehoben GS 26, 423

§ 76 Abs. 1, 4. 26.11.1998

01.01.2000 aufgehoben GS 26, 423

§ 76 Abs. 1, 5. 26.11.1998

01.01.2000 aufgehoben GS 26, 423

§ 78 01.09.1994

01.01.1995 aufgehoben GS 24, 535

§ 79 01.09.1994

01.01.1995 aufgehoben GS 24, 535 Titel 4.3.4. 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211 Titel 4.3.4. 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441

§ 79a 28.06.1982

01.07.1982 eingefügt GS 22, 211

§ 79a 26.01.2012

01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 79b 28.06.1982

01.07.1982 eingefügt GS 22, 211

§ 79b 26.01.2012

01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441

§ 79c 28.06.1982

01.07.1982 eingefügt GS 22, 211

§ 79c 26.01.2012

01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441

§ 79d 28.06.1982

01.07.1982 eingefügt GS 22, 211

§ 79d 26.01.2012

01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441

§ 79e 28.06.1982

01.07.1982 eingefügt GS 22, 211

§ 79e 26.01.2012

01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441

§ 79e Abs. 1 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 933

§ 79f 28.06.1982

01.07.1982 eingefügt GS 22, 211

§ 79f 26.01.2012

01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441

§ 79g 28.06.1982

01.07.1982 eingefügt GS 22, 211

§ 79g 26.01.2012

01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441

§ 79h 28.06.1982

01.07.1982 eingefügt GS 22, 211

§ 79h 26.01.2012

01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441

§ 81 Abs. 1, 2. 01.09.1994

01.01.1995 aufgehoben GS 24, 535

§ 96 Abs. 2 22.12.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 635
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