Verordnung über die elektronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen
                            Verordnung über die elektronische Abgabe der  Steuererklärung der natürlichen Personen  vom 10.12.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2015)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 157 Abs. 1 und 2  bis   des Gesetzes vom 6.  Juni 2000 über  die direkten Kantonssteuern (DStG);  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Einzelheiten für die elek  -  tronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt nicht für die elektronisch ausgefüllte, aber per Postversand abgege  -  bene Steuererklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bedingungen
                            1  Jede steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärung nach den Bedingun  -  gen dieses Artikels auf elektronischem Weg abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg  abgeben, müssen die Software «FriTax» verwenden, die von der Website der  Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) heruntergeladen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Belege, die von der KSTV verlangt werden, müssen zusammen mit der  Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Identifizierung der steuerpflichtigen Person
                            1  Die  steuerpflichtige  Person,  die  ihre   Steuererklärung   elektronisch  abgibt,  bescheinigt ihre Identität mit ihrem persönlichen, auf dem Steuererklärungs  -  formular angegebenen «Code FriTax».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der «Code FriTax» ersetzt die persönliche Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übermittlungsquittung
                            1  Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch übermit  -  telt, erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und  eine Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   die   Übermittlung   fehlgeschlagen,   so   kann   die   steuerpflichtige   Person  weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklärung  per Post abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Korrektur der Steuererklärung
                            1  Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person zwei  -  undsiebzig Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden innert dieser Frist keine Korrekturen angebracht, so wird die Steu  -  ererklärung an die KSTV weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Frist
                            1  Die Steuererklärung muss in der von der KSTV vorgegebenen Frist abgege  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person  die Übermittlungsquittung erhält. Artikel 5 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestimmungen   über   die   verspätete   Einreichung   und   die   Fristerstre  -  ckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elek  -  tronisch abgegebene Steuererklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht
                            1  Die steuerpflichtige Person muss die Belege zu einem Steuerjahr während  zehn Jahren aufbewahren. Auf Verlangen muss sie diese Belege der KSTV  vorlegen (Art. 159 DStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Datenbearbeitung
                            1  Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden während  jeweils zweiundsiebzig Stunden ab der letzten elektronischen Übermittlung  (Korrekturfrist) verschlüsselt auf einem Server ausserhalb des Staates aufbe  -  wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Korrekturfrist werden die Daten ans Amt für Informatik  und Telekommunikation (ITA) weitergeleitet, wo sie entschlüsselt und der  KSTV zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nur die Mitarbeitenden der KSTV sind befugt, die von der steuerpflichtigen  Person übermittelten Daten zu bearbeiten. Die Mitarbeitenden des ITA dür  -  fen Wartungsarbeiten durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2014  Erlass  Grunderlass  01.01.2015  2014_099  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  10.12.2014  01.01.2015  2014_099