Reglement über den Lehrlingsurlaub (IV B/51/7)
CH - GL

Reglement über den Lehrlingsurlaub

IV B/51/7 Reglement über den Lehrlingsurlaub Vom 5. April 1988 (Stand 1. Januar 1988) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 3. Mai 1981 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung, 1 ) beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 einer Arbeitswoche pro Lehrjahr, wenn er in einer anerkannten Jugendorga - nisation unentgeltlich eine Leiterfunktion ausübt oder sich für eine Leiter - funktion ausbilden lässt.

Art. 2 Anerkennung von Jugendorganisationen

1 Zweck und Organisationsform der Jugendorganisation müssen schriftlich festgelegt sein.
2 Eine Jugendorganisation wird anerkannt, wenn sie bezweckt: Jugendliche in ihrer persönlichen Entfaltung oder der Fähigkeit zur Selbstbestimmung zu fördern;
b. Jugendliche auf die Übernahme von Verantwortung in Staat und Ge - sellschaft vorzubereiten.
3 Eine Jugendorganisation wird nicht anerkannt, wenn sie einen wirtschaftli - chen Zweck verfolgt.

Art. 3 Verfahren der Anerkennung

1 Gesuche um Anerkennung einer Jugendorganisation sind der Fachstelle für Berufsbildung (Fachstelle) zuhanden der Berufsbildungskommission ein - zureichen.
2 Die Berufsbildungskommission entscheidet über die Gesuche und erstellt ein Verzeichnis der anerkannten Jugendorganisationen, welches den inter - essierten Stellen in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht wird.
3 In dringenden Fällen entscheidet das Departement Bildung und Kultur, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Jugendorganisation gege - ben sind. Die Berufsbildungskommission beschliesst an der nächsten Sit - zung, ob die in Frage stehende Jugendorganisation ins Verzeichnis aufge - nommen wird. 1) GS IV B/51/1 SBE III/5 354 1
IV B/51/7

Art. 4 Bezug des Lehrlingsurlaubes

1 Der Lehrling kann den zusätzlichen Urlaub in der Zeit beziehen, in welcher er
a. von der Jugendorganisation als Leiter ausgebildet wird;
b. für die Jugendorganisation als Leiter tätig ist.
2 Der Lehrling kann den zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche pro Jahr zusammenhängend oder tageweise beziehen.
3 Nicht beanspruchter zusätzlicher Urlaub kann nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.
4 Der Lehrmeister ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einen Termin für einen Lehrlingsurlaub abzulehnen.
5 Der Rektor der Berufsfachschule entscheidet über die Freistellung vom Un - terricht für einen zusätzlichen Urlaub.

Art. 5 Lohnanspruch

1 Der Lehrling hat keinen Lohnanspruch während des zusätzlichen Urlaubes.
2 Anderslautende Regelungen in Lehrverträgen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Verfahren und Rechtsschutz

1 Über Streitigkeiten zwischen Lehrmeister und Lehrling betreffend Gewäh - rung eines Lehrlingsurlaubes entscheidet die Fachstelle.
2 Gegen den Entscheid des Rektors einer Berufsfachschule über die Frei - stellung vom Unterricht für einen Lehrlingsurlaub kann binnen 30 Tagen bei der Aufsichtskommission Beschwerde erhoben werden.
3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf dieses Reglement nach Artikel 8a 1 ) des Einführungsgesetzes zum Bundes - gesetz über die Berufsbildung.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1988 in Kraft. 1) Nach Änderung des EG durch die LG vom 7. Mai 1995 Artikel 8b
2
Markierungen
Leseansicht