Verordnung zur Festlegung einer provisorischen Pauschale für die Nutzung der Infras... (822.0.38)
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Verordnung zur Festlegung einer provisorischen Pauschale für die Nutzung der Infrastruktur bei ambulanten Geburten in Geburtshäusern

Verordnung zur Festlegung einer provisorischen Pauschale für die Nutzung der Infrastruktur bei ambulanten Geburten in Geburtshäusern vom 08.05.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche - rung (KVG); in Erwägung: Das Geburtshaus «Le Petit Prince» konnte mit einigen Krankenversicherern einen Tarif für die ambulanten Geburten in Geburtshäusern vereinbaren. Aufgrund des Verfahrens, aber auch aufgrund der aussergewöhnlichen An - zahl gescheiterter Tarifverhandlungen in anderen Bereichen wird es dem Staatsrat nicht möglich sein, alle Tarife vor Ende des ersten Halbjahrs 2012 zu genehmigen bzw. festzusetzen. Der Staatsrat setzt in Form einer Pauschale einen provisorischen Tarif für die Vergütung der Nutzung der Infrastruktur bei ambulanten Geburten im Ge - burtshaus «Le Petit Prince» fest; er verfährt damit gleich wie bei der Festset - zung der provisorischen Tarife im stationären Bereich. Diese Pauschale wird zusätzlich zu den Tarifen verrechnet, die auf der Grundlage der Vereinbarung vom 28. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband und den Krankenversicherern in Rechnung gestellt werden. Der provisorische Tarif verfolgt ein einziges Ziel, nämlich zu verhindern, dass das Geburtshaus «Le Petit Prince» in einen schweren Liquiditätsengpass gerät, bis der definitive Tarif bekannt ist. Er wirkt sich nicht auf das Tarifge - nehmigungsverfahren aus. Weil der Tarif vorübergehender Natur ist, wurde die Preisüberwachung nicht angehört. Die Anhörung wird jedoch im Rahmen des üblichen Tarifgenehmi - gungsverfahrens nachgeholt. Die Vertragsparteien wurden ihrerseits aufgefordert, ihre grundsätzliche Hal - tung zur provisorischen Tagespauschale darzulegen. Sollte sich der provisorische Tarif vom definitiven unterscheiden, so bleiben Kompensationszahlungen zwischen den Leistungserbringern und den Kran - kenversicherern vorbehalten. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
beschliesst:

Art. 1

1 Der provisorische Tarif für die Nutzung der Infrastruktur bei ambulanten Geburten in Geburtshäusern wird in Form einer Pauschale in der Höhe von
700 Franken pro Geburt festgesetzt.
2 Es wird das System des «tiers payant» angewendet.

Art. 2

1 Diese Verordnung kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung mit Be - schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 3

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.05.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2012_041 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.05.2012 01.01.2012 2012_041
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