1 – Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Volksschule
                            1 439.60-1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Volksschule vom 14.06.2007 (Stand 01.08.2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Vereinbarungskantone   harmonisieren   die   obligatorische   Schule,   indem sie a die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren und b die   Qualität   und   Durchlässigkeit   des   Schulsystems   durch   gemeinsame Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im   Respekt   vor   den   unterschiedlichen   Kulturen   in   der   mehrsprachigen Schweiz folgen die Vereinbarungskantone bei ihren Vorkehren zur Harmonisie rung dem Grundsatz der Subsidiarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale und interna tionale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturelle Identität, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in Gesellschaft und Berufsleben zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während der obligatorischen Schule erwirbt jede Schülerin und jeder Schüler die Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung oder zu allgemein bil denden Schulen auf der Sekundarstufe II ermöglicht, insbesondere in den fol genden Bereichen: a Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kom petenzen in einer zweiten Landessprache und mindestens einer weiteren Fremdsprache, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09-110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.60-1 2 b Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, welche zur An wendung von grundlegenden  mathematischen  Konzepten und Verfahren sowie   zu   Einsichten   in   naturwissenschaftliche   und   technische   Zusam menhänge befähigt, c Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche dazu be fähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen, d Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in ver schiedenen   künstlerischen   und   gestalterischen   Bereichen,   ausgerichtet auf die Förderung von Kreativität, manuellem Geschick und ästhetischem Sinn sowie auf die Vermittlung von Kenntnissen in Kunst und Kultur, e Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheitserziehung, ausgerichtet auf die Entwicklung von motorischen Fähigkeiten und körper licher   Leistungsfähigkeit   sowie   auf   die   Förderung   des   physischen   und psychischen Wohlbefindens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb  sozialer Kompetenzen  sowie  auf dem Weg zu verantwortungsvollem   Handeln   gegenüber   Mitmenschen   und   Umwelt   unter stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Sprachenunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Artikel 6 festgelegten Dau er der Schulstufen, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die zweite Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine der beiden Sprachen ist eine zweite   Landessprache,   deren   Unterricht   kulturelle   Aspekte   einschliesst;   die andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden per Ende der obligatorischen   Schule   gleichwertige   Kompetenzniveaus   vorgegeben.   Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obli gatorisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während   der   obligatorischen   Schule   besteht   ein   bedarfsgerechtes  Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Reihenfolge der  unterrichteten Fremdsprachen  wird  regional koordiniert. Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch die EDK genehmig ten Gesamtstrategie festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 439.60-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für   Schülerinnen   und   Schüler   mit   Migrationshintergrund   unterstützen   die Kantone   durch   organisatorische   Massnahmen   die   von   den   Herkunftsländern und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der religiösen und  politischen  Neutralität  durchgeführten   Kurse  in  heimatlicher Sprache  und Kultur (HSK-Kurse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Einschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr ein geschult (Stichtag 31. Juli).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während  der ersten  Schuljahre  (Vorschul- und  Primarunterricht) erwirbt   das Kind   schrittweise   die   Grundlagen   der   Sozialkompetenz   und   der   schulischen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert insbesondere die sprachlichen Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der ersten Schuljahre benötigt,  ist   abhängig  von   seiner  intellektuellen   Entwicklung   und  emotionalen Reife; gegebenenfalls wird es durch besondere Massnahmen zusätzlich unter stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Dauer der Schulstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe, dauert acht Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der Regel drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schulstufen zwischen der Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton Tessin um ein Jahr variie ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schuljahr. Der Über gang in  die  gymnasialen Maturitätsschulen  erfolgt  unter  Berücksichtigung  der Erlasse des Bundesrates und der EDK 1 ) , in der Regel nach dem 10. Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die   Zeit   für  das   Durchlaufen   der   Schulstufen   ist   im   Einzelfall   abhängig   von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 15. Februar 1995 bzw. das Reglement der EDK vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR; BSG 439.181.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.60-1 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Bildungsstandards
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele werden na tionale Bildungsstandards festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von Bildungsstandards: a Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrahmen mit Kompetenzniveaus basieren, b Standards, welche Bildungsinhalte oder Bedingungen für die Umsetzung im Unterricht umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  nationalen  Bildungsstandards  werden unter der Verantwortung der  EDK wissenschaftlich entwickelt und validiert. Sie unterliegen einer Vernehmlassung gemäss Artikel 3 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970 1 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet, von denen mindestens drei einen nicht mehrheitlich   deutschsprachigen   Kanton   vertreten.   Die   Revision   erfolgt   durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der Lehrmittel erfol gen auf sprachregionaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lehrpläne,   Lehrmittel   und   Evaluationsinstrumente   sowie   Bildungsstandards werden aufeinander abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Kantone   arbeiten   im   Rahmen   des   Vollzugs   dieser   Vereinbarung   auf sprachregionaler Ebene zusammen. Sie können die hierfür erforderlichen Ein richtungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über die Entwicklung von Referenztests auf Basis der Bildungsstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Portfolios
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von der EDK empfohlenen natio nalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 439.13-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 439.60-1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Bildungsmonitoring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Anwendung von Artikel 4 des Konkordats über die Schulkoordination vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.   Oktober   1970   beteiligen   sich   die   Vereinbarungskantone   zusammen   mit dem Bund an einem systematischen und kontinuierlichen, wissenschaftlich ge stützten Monitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regel mässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert. Ein Teil davon ist die Überprüfung   der   Erreichung   der   nationalen   Bildungsstandards,   namentlich durch Referenztests im Sinne von Artikel 8 Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gestaltung des Schulalltags
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Blockzeiten und Tagesstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf   der  Primarstufe  wird   der  Unterricht   vorzugsweise   in   Blockzeiten   organi siert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nutzung die ses  Angebots   ist   fakultativ   und   für   die   Erziehungsberechtigten   grundsätzlich kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Vereinbarungskantone   verpflichten   sich,   spätestens   sechs   Jahre   nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der obligatori schen Schule im Sinne von Titel III der vorliegenden Vereinbarung festzulegen und die Bildungsstandards im Sinne von Artikel 7 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Beitritt   zu   dieser  Vereinbarung  wird   dem Vorstand  der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjah res.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.60-1 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Ausserkraftsetzung von Artikel 2 des Schulkonkordats von 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt der Ausser kraftsetzung von Artikel 2 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Vorstand   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdi rektoren   setzt   die   Vereinbarung   in   Kraft,   wenn   ihr   mindestens   zehn   Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Bern, 14. Juni 2007 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren: Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 439.60-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 14.06.2007 01.08.2009 Erlass Erstfassung 09-110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439.60-1 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.06.2007 01.08.2009 Erstfassung 09-110