Reglement der Staatsanwaltschaft über ihre Organisation und Arbeitsweise (132.11)
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Reglement der Staatsanwaltschaft über ihre Organisation und Arbeitsweise

Reglement der Staatsanwaltschaft über ihre Organisation und Arbeitsweise vom 14.03.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2015) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 14 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok - tober 2007 (StPO); gestützt auf die Artikel 66 ff. des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG); beschliesst:
1 Allgemeine Organisation

Art. 1 Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft hat ihren Sitz in Freiburg.
2 Ihr gehören an alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Gerichtsschreibe - rinnen und Gerichtsschreiber, Sekretärinnen und Sekretäre sowie das Fach - personal und das administrative Personal.

Art. 2 Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt

1 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt steht der Staatsan - waltschaft vor und ist für alle ihr oder ihm vom Gesetz zugeteilten Aufgaben zuständig. Ihr oder ihm obliegen namentlich die folgenden Aufgaben:
a) Sie oder er erlässt die notwendigen Weisungen für den ordnungsgemäs - sen Betrieb der Staatsanwaltschaft und für die Harmonisierung der Arbeitsmethoden innerhalb der Staatsanwaltschaft.
b) Sie oder er teilt den Staatsanwältinnen und -anwälten die Angelegenhei - ten unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezialisierungen zu und achtet dabei auf eine gleichmässige Verteilung der Arbeitslast. Aus wichtigen Gründen kann sie oder er einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt eine Angelegenheit entziehen.
c) Sie oder er entscheidet über die Zusammensetzung der Abteilungen.
d) Sie oder er kontrolliert das Rechnungswesen der Staatsanwaltschaft.
e) Sie oder er erlässt nach Anhören der Staatsanwältinnen und -anwälte die notwendigen Empfehlungen zur einheitlichen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs.
f) Sie oder er organisiert den Pikettdienst.
g) Sie oder er legt die Interventionen der Staatsanwältinnen und -anwälte und der Staatsanwaltschaft in den Medien durch Weisungen fest.
h) Sie oder er erlässt die notwendigen Weisungen an die Polizei.
i) Sie oder er koordiniert den Einsatz der gerichtspolizeilichen Mittel.
j) Sie oder er vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen oder überträgt die Vertretung einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt.
k) Sie oder er koordiniert mit dem freiburgischen Anwaltsverband den Pi - kettdienst der Anwältinnen und Anwälte.
l) Sie oder er wacht über die turnusgemässe amtliche oder notwendige Verteidigung durch die Anwältinnen und Anwälte, die im kantonalen Anwaltsregister oder in der kantonalen Anwaltsliste eingetragen sind.
2 Sie oder er kann wichtige und sensible Verfahren in jedem Verfahrensstadi - um selber führen.
3 Sie oder er kann in jeder Angelegenheiten der Staatsanwaltschaft Berufung oder Beschwerde in Strafsachen erheben.

Art. 3 Kontrolle der Verfügungen

1 Verfügungen, die einer vorgängigen Kontrolle bedürfen, sind der General - staatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt als Entwurf vorzulegen. Innert einer Frist von 10 Tagen genehmigt die Generalstaatsanwältin oder der Gene - ralstaatsanwalt den Entwurf per Stempel oder begründet die Verweigerung der Genehmigung.
2 In dringenden Fällen entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Gene - ralstaatsanwalt sofort. Die Staatsanwältinnen und -anwälte kündigen dringen - de Fälle an.

Art. 4 Verfahren bei Einsprache

1 Erhebt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt Einsprache gegen einen Strafbefehl, so entscheidet sie oder er, ob sie oder er die Unter - suchung selber führt.

Art. 5 Stellvertretung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaats -

anwalts
1 Die Stellvertretende Generalstaatsanwältin oder der Stellvertretende Gene - ralstaatsanwalt vertritt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsan - walt in ihren bzw. seinen Aufgaben.

Art. 6 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1 Unter Vorbehalt der allgemeinen Weisungen und des vorliegenden Regle - ments ist jede Staatsanwältin und jeder Staatsanwalt bei der Führung der ihr oder ihm zugeteilten Verfahren unabhängig.
2 Sie oder er übt bei der Führung der ihr oder ihm zugeteilten Angelegenhei - ten alle Befugnisse aus, die das Gesetz ihr oder ihm überträgt, und kann na - mentlich Beschwerden bei kantonalen und eidgenössischen Behörden einle - gen.
3 Gemeinsam mit einem Mitglied der Direktion besorgt sie oder er die Beset - zung der Arbeitsstellen, die ihr oder ihm angegliedert sind, namentlich der Gerichtsschreiber- und Sekretariatsstellen. Unter Vorbehalt aussergewöhnli - cher Umstände ist der Anstellungsvorschlag der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes für die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt bindend.
4 Bei der Planung der eigenen Abwesenheiten und jener der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter koordiniert die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die Be - dürfnisse ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und achtet auf die dienstlichen Erfordernisse.
5 Sie oder er führt ihre oder seine Einheit.

Art. 7 Einheiten

1 Eine Einheit setzt sich grundsätzlich aus je einer Vollzeitstelle einer Staats - anwältin oder eines Staatsanwaltes, einer Gerichtsschreiberin oder eines Ge - richtsschreibers und einer Sekretärin oder eines Sekretärs zusammen.
2 Teilzeitarbeit ist zulässig. Eine Richtlinie regelt die Modalitäten der Teil - zeitarbeit.

Art. 8 Abteilungen

1 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bestimmt die Zahl und die Zusammensetzung der Abteilungen. Dabei nimmt sie oder er nach Möglichkeit Rücksicht auf die Wünsche und Erfahrungen der Staatsanwältin - nen und -anwälte. Sie oder er bezeichnet die allfälligen Spezialisierungen der einzelnen Abteilungen und der Staatsanwältinnen und -anwälte, namentlich jene für Sexualstraftaten, Wirtschaftskriminalität und Jugenddelinquenz.
2 Staatsanwältinnen und -anwälte sind verpflichtet, die Funktionen und Auf - gaben zu übernehmen, die ihnen von der Generalstaatsanwältin oder vom Ge - neralstaatsanwalt zugewiesen werden.
3 Eine individuelle Spezialisierung einzelner Staatsanwältinnen und -anwälte ohne Rücksicht auf die Abteilung, in welcher sie arbeiten, ist möglich, na - mentlich in den Bereichen der Drogenkriminalität, der Gewaltstraftaten, der Internetkriminalität, der medizinischen Unfälle, der Straftaten im Zusam - menhang mit dem Aufenthalt und der Arbeit von Ausländerinnen und Aus - ländern, des Immaterialgüterrechts und des Sports.

Art. 9 Pikettdienst

1 Die Staatsanwaltschaft gewährleistet einen Pikettdienst.
2 Ausserhalb der Öffnungszeiten der Staatsanwaltschaft kann die dienstha - bende Staatsanwältin oder der diensthabende Staatsanwalt über die Kantons - polizei erreicht werden.
3 Über die Modalitäten des Pikettdienstes erlässt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt Richtlinien.
2 Sitzungen und Kommissionen

Art. 10 Plenarsitzungen

1 Auf Begehren der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts oder auf Antrag von mindestens fünf Staatsanwältinnen oder -anwälten werden Plenarsitzungen abgehalten.
2 Gegenstand der Plenarsitzungen bilden insbesondere der Beschluss dieses Reglements oder von Änderungen sowie die Mitteilungen und Beratungen, die für die Harmonisierung der Arbeitsmethoden und für eine einheitliche Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs notwendig sind.
3 Die Anwesenheit an den Plenarsitzungen ist obligatorisch.

Art. 11 Direktion

1 Die Direktion der Staatsanwaltschaft setzt sich aus der Generalstaatsanwäl - tin oder dem Generalstaatsanwalt, der Stellvertretenden Generalstaatsanwäl - tin oder dem Stellvertretenden Generalstaatsanwalt, der Chefgerichtsschrei - berin oder dem Chefgerichtsschreiber und der Kanzleichefin oder dem Kanz - leichef zusammen.
2 Die Direktion erstellt das Budget und behandelt die Personalfragen ein - schliesslich der Weiterbildung.

Art. 12 Kommissionen

1 Zur Erfüllung der administrativen Aufgaben und zur Vorbereitung von Stel - lungnahmen zuhanden der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsan - walts werden folgende Kommissionen eingesetzt:
a) die Bibliothekskommission;
b) die Informatikkommission;
c) die Personalkommission.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann jederzeit wei - tere ständige oder temporäre Kommissionen einsetzen.

Art. 13 Bibliothekskommission

1 Die Bibliothekskommission setzt sich aus einem Mitglied der Direktion, zwei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten und einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber zusammen.
2 Sie erarbeitet die Kreditbegehren für den Unterhalt einer Bibliothek, die den Anforderungen der Staatsanwaltschaft genügt.
3 Sie trifft im Rahmen der vorhandenen Kredite die Entscheide über die An - schaffung von Büchern und schlägt alle Massnahmen vor, die für die Organi - sation und die zweckmässige Benutzung der Bibliothek nützlich sind.

Art. 14 Informatikkommission

1 Die Informatikkommission setzt sich aus einem Mitglied der Direktion, ei - ner Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt, einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber sowie einer Sekretärin oder einem Sekretär zusam - men.
2 Sie sorgt für die Informatikversorgung der Staatsanwaltschaft und schlägt die Prioritäten und Benutzungsregeln für das Informatiksystem vor.
3 Sie erarbeitet die Kreditanfragen zur Optimierung des Informatiksystems der Staatsanwaltschaft.

Art. 14a Personalkommission

1 Die Personalkommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, wobei alle Funktionen der Staatsanwaltschaft (Staatsanwältin/Staatsanwalt, Ge - richtsschreiber/in, Sekretär/in einer Staatsanwältin/eines Staatsanwalts sowie Sekretär/in beim Empfang oder der Buchhaltung) je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Kommission wählen. Die vier Vertreterinnen und Ver - treter bestimmen zusammen aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft das fünfte Mitglied der Kommission. Die Mitglieder wer - den für eine Periode von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
2 Die Kommission ist ein beratendes Organ der Direktion der Staatsanwalt - schaft. Zu ihren Aufgaben gehört es namentlich, der Direktion der Staatsan - waltschaft Verbesserungsvorschläge oder Projekte für das Personal der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten.
3 Gerichtsschreiberei

Art. 15 Auftrag

1 Die Gerichtsschreiberei steht im Dienst der Staatsanwältinnen und -anwälte und wirkt bei der Ausführung ihrer Aufgaben mit.

Art. 16 Chefgerichtsschreiberin oder Chefgerichtsschreiber

1 Als Mitglied der Direktion steht die Chefgerichtsschreiberin oder der Chef - gerichtsschreiber im Dienste der Generalstaatsanwältin oder des General - staatsanwalts und der Stellvertretenden Generalstaatsanwältin oder des Stell - vertretenden Generalstaatsanwalts.
2 Unter deren Leitung erfüllt die Chefgerichtsschreiberin oder der Chefge - richtsschreiber neben ihren oder seinen Gerichtsschreiberaufgaben insbeson - dere folgende Aufgaben:
a) Sie oder er sorgt für die Harmonisierung der Arbeitsmethoden der Ge - richtsschreiberinnen und –schreiber.
b) Sie oder er nimmt in Zusammenarbeit mit der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef die Personalführung wahr.
c) Sie oder er ist Lehrmeisterin oder Lehrmeister.
d) Sie oder er wirkt an der Kontrolle der Verfügungen und an der Erstel - lung von Weisungen mit.
e) Sie oder er ist Kontaktperson gegenüber den Medien.
f) Sie oder er ist Kontaktperson für die Anwendung von Tribuna.
g) Sie oder er führt die Protokolle der Plenarsitzungen.

Art. 17 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1 Die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber erfüllen unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie verfassen die Verfügungen der Staatsanwältinnen und –anwälte.
b) Sie nehmen rechtliche Abklärungen vor.
c) Sie führen die Protokolle im Rahmen von Untersuchungshandlungen.
d) Sie führen in den Schranken von Artikel 142 StPO, Artikel 145 JG und

Artikel 17 dieses Reglements Einvernahmen durch.

e) Sie führen Vergleichsverhandlungen durch, soweit ihnen diese Aufgabe von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt delegiert wurde.
f) Sie unterstützen die Staatsanwältinnen und -anwälte während des Pi - kettdienstes.
2 Ausgeschlossen ist die Delegation der Durchführung von Einvernahmen an eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber in Verfahren wegen Delikten, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor - schreibt oder bei denen der Tod eines Menschen verursacht wurde.

Art. 18 Fachpersonal

1 Das Fachpersonal wird von der Generalstaatsanwältin oder vom General - staatsanwalt in Zusammenarbeit mit den spezialisierten Staatsanwältinnen und -anwälten angestellt. Es steht im Dienste der Staatsanwältinnen und - anwälte entsprechend deren Bedürfnissen und führt die ihm zugeteilten Auf - gaben aus.

Art. 19 Kanzleichefin oder Kanzleichef und Stellvertreterin oder Stell -

vertreter
1 Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter haben insbesondere folgende Befugnisse:
a) Sie oder er führt die Gerichtsschreiberei und deren Personal.
b) Sie oder er verwaltet die Räumlichkeiten und das Mobiliar.
c) Sie oder er koordiniert die Arbeiten des Sekretariats.
d) Sie oder er führt die Buchhaltung der Staatsanwaltschaft.
e) Sie oder er verwaltet das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft.

Art. 20 Sekretariat

1 Das Sekretariat erledigt insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Führung der elektronischen Datenbank, durch Erfassung der Strafanträ - ge und Rapporte sowie durch Aktualisierung;
b) Empfang der Besucherinnen und Besucher und Entgegennahme von Telefonanrufen;
c) Führung und Verwaltung des Sekretariats der Staatsanwältinnen und - anwälte;
d) Führung der Protokolle von Untersuchungshandlungen;
e) Schreibarbeiten und Korrespondenz der Staatsanwaltschaft;
f) Erstellung von Anfragen und Urteilsauszügen für das Strafregister.
4 Versöhnungsverfahren der Oberamtsperson

Art. 21

1 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann Akten zu ei - nem Antragsdelikt direkt an die Oberamtsperson zur Durchführung eines Versöhnungsversuchs überweisen. Scheitert der Versöhnungsversuch der Oberamtsperson, so kann die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsan - walt diese Akten einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt zuteilen.
2 Sie oder er legt mit der Oberamtsperson die Modalitäten dieser Überwei - sung fest oder erlässt die notwendigen Weisungen.
5 Schlussbestimmungen

Art. 22 Änderungs- oder Aufhebungsvorschläge

1 Änderungen oder Aufhebungen dieses Reglements können von der General - staatsanwältin oder vom Generalstaatsanwalt oder von fünf Staatsanwältin - nen oder -anwälten vorgeschlagen werden. Sie bedürfen der Annahme durch die Mehrheit der Staatsanwältinnen und -anwälte und der Genehmigung durch den Justizrat.
2 Bei Stimmengleichheit hat die Generalstaatsanwältin oder der General - staatsanwalt den Stichentscheid.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersu - chungsrichteramtes vom 5. Februar 1999 (SGF 131.3.11) wird per 31. De - zember 2010 aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Genehmigung Dieses Reglement ist von den Staatsanwältinnen und -anwälten mit Mehr - heitsbeschluss am 29.11.2010 und vom Justizrat am 07.02.2011 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2011_027
12.12.2014 Art. 12 geändert 01.01.2015 2015_027
12.12.2014 Art. 14a eingefügt 01.01.2015 2015_027 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.03.2011 01.01.2011 2011_027

Art. 12 geändert 12.12.2014 01.01.2015 2015_027

Art. 14a eingefügt 12.12.2014 01.01.2015 2015_027

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